{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr200897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 2008/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2008/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder unbekannten Erben nach Herrn T...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Geys-Lehmann,\n                    Paul Ehrlich Straße 1, Leimen -\n gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n          vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 -,\n\n        b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig\n           vom 2. Oktober 1996 - 3 K 624/96 -,\n\n        c) den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes\n           zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. August\n           1996 - W2-0976/96 ih/ih -,\n\n        d) den Bescheid der Stadt Leipzig\n           vom 6. Mai 1992 - 305030/1-1628 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 31. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, nach denen Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (im folgenden: VermG) nicht an der Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung scheitern, wenn das vererbte Grundstück tatsächlich in Volkseigentum\nübernommen worden ist.\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführer sind durch den Nachlaßpfleger vertretene, namentlich nicht    2\nbekannte Erben dritter Ordnung eines 1980 in Leipzig verstorbenen verwitweten und\nkinderlosen Erblassers. Zum Nachlaß gehörte das mit einem Wohnhaus bebaute\n\n\n\n                                        1/10\n\nstreitgegenständliche Grundstück. Sowohl der testamentarisch eingesetzte Haupterbe als auch dessen Kind schlugen die Erbschaft aus. Das Staatliche Notariat ordnete\ndaraufhin die Nachlaßpflegschaft an. Gesetzliche Erben erster Ordnung waren nicht\nvorhanden; die ermittelten Erben zweiter Ordnung schlugen die Erbschaft ebenfalls\naus. Weitere Erben wurden nicht ermittelt. Infolgedessen wurde ein Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt und das streitgegenständliche Grundstück als \"Eigentum des Volkes\" in das Grundbuch eingetragen.\n\n 1991 beantragte der testamentarisch eingesetzte Haupterbe die Rückübertragung           3\ndes Grundstücks. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab dem Antrag\nnach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VermG statt. 1992 wurde der Haupterbe\nals Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit veräußerte er das Grundstück.\n\n 1995 bestellte das Nachlaßgericht einen Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben. Da Erben dritter Ordnung bekannt wurden, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatten, zog es den zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Erbschein als unrichtig ein. Im Anschluß daran forderte der Nachlaßpfleger\ndas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vergeblich auf, den Rückübertragungsbescheid aufzuheben. Widerspruch und Klage blieben ebenfalls erfolglos. Die\nRevision der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen,\nim wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. NJW 1998, S. 255 = VIZ 1997, S. 641):\n\n Der Revision sei zwar darin beizupflichten, daß die Beschwerdeführer und die inzwischen namentlich bekannten Erben dritter Ordnung aus zivilrechtlicher Sicht vor dem\nFiskus der Deutschen Demokratischen Republik als Erben berufen gewesen seien.\nNicht anders als im Bürgerlichen Gesetzbuch habe das im Streitfall anwendbare\nErbrecht des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: ZGB) auf dem Prinzip des sogenannten \"Anfallserwerbs\" beruht. Dementsprechend habe § 404 ZGB bestimmt, daß der Erwerb der Erbschaft durch den Ausschlagenden als nicht erfolgt gelte, wenn die Erbschaft ausgeschlagen worden sei;\nanstelle des Ausschlagenden seien, soweit kein Ersatzerbe bestimmt gewesen sei,\ndie Erben getreten, die berufen gewesen wären, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte.\n\n Diese erbrechtliche Position der Beschwerdeführer sei jedoch nicht geeignet, den        6\nRestitutionsanspruch des erstausschlagenden Erben zu Fall zu bringen. Wie das\nVermögensrecht allgemein als eine auf eigenen Wertungen beruhende Sonderrechtsordnung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise parallele wie kollidierende zivilrechtliche Ansprüche verdränge, so schließe auch § 1 Abs. 2 VermG auf\nerbrechtliche Grundlagen gestützte Ansprüche nachberufener Erben aus.\n\n  § 1 Abs. 2 VermG betreffe Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums, die durch die damaligen Verhältnisse erzwungen worden seien und daher vom\nVermögensgesetz als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet würden. Der Tatbestand der Vorschrift sei in dem Sinne zweigliedrig, als sich der Akt der Selbstschädi-\n\n\n                                         2/10\n\ngung in der als wiedergutmachungswürdig erachteten Übernahme des Vermögensgegenstands in Volkseigentum vollendet haben müsse. Hätten Verzicht, Schenkung\noder Erbausschlagung nicht zum Eigentumserwerb des Staates, sondern eines privaten Dritten geführt, fehle es zwar nicht an der ökonomischen Zwangslage, aber an\nder anstößigen Wirkung eines damit verbundenen \"Abwanderns\" des Vermögenswerts in staatliches Eigentum.\n\n Der erstausschlagende Erbe - er sei vorrangig wiedergutmachungsberechtigt, weil        8\nsich der Restitutionsanspruch wie eine Anfechtung der Erbausschlagung auswirke -\nsei auch dann in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt, wenn\ndas überschuldete Grundstück in Volkseigentum übernommen worden sei, ohne daß\nzuvor alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, die\nÜbernahme in Volkseigentum mithin nicht der damaligen erbrechtlichen Lage entsprochen habe. Auch in diesen Fällen habe der erstausschlagende Erbe das Grundstück an das Volkseigentum verloren und sei daher nach der gesetzlichen Wertung\nschutzbedürftig.\n\n  Ein anderes Verständnis des § 1 Abs. 2 VermG würde die Vorschrift praktisch jeden     9\nAnwendungsbereichs berauben. In den meisten Fällen seien unbekannte Erben entfernterer Ordnungen vorhanden gewesen. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dessen, daß in all diesen Fällen nur eine Erbvermutung für den Fiskus gemäß § 1964\nBGB bestanden habe, den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG geschaffen\nhabe, so mache dies deutlich, daß das Tatbestandsmerkmal der Übernahme in\nVolkseigentum auch und gerade die auf der Grundlage der gesetzlichen Erbvermutung erfolgte tatsächliche Inbesitznahme für das Volkseigentum meine.\n\n  § 1 Abs. 2 VermG sei somit eine spezialgesetzliche Ausprägung des das gesamte        10\nVermögensrecht beherrschenden Rechtsgedankens, daß ein wiedergutzumachendes Unrecht nicht erst dann anzunehmen sei, wenn der staatliche Zugriff auf das Vermögen nach der maßgebenden Rechtslage in jeder Beziehung wirksam erfolgt sei.\nIm Gegenteil sei es für zahlreiche vom Gesetzgeber als wiedergutmachungsbedürftig\nbewertete Sachverhalte staatlichen Vermögensunrechts typisch, daß Vermögenswerte nicht rechtswirksam entzogen worden seien. Schon für das alliierte Rückerstattungsrecht habe der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertreten, daß Wiedergutmachungsansprüche          ungeachtet    einer     etwaigen       Nichtigkeit    der\nvermögensentziehenden Maßnahme bereits bei einem tatsächlichen, während des\nBestehens der nationalsozialistischen Herrschaft unangreifbaren Vermögensverlust\nentstanden seien. Allein diese Betrachtungsweise trage der Situation in Staatswesen\nRechnung, die keine rechtsstaatlichen Sicherungen gegenüber bestimmten von\nStaats wegen gewollten oder geduldeten Vermögensentziehungen gekannt hätten.\nAus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelte Rechtsprechung zum tatsächlich unangreifbaren Vermögensverlust für den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes übernommen.\n\n Ein Vorrang des Erbrechts vor dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG lasse sich          11\n\n\n\n                                        3/10\n\nnicht mit rechtssystematischen Erwägungen begründen. In diesem Zusammenhang\nmache die Revision geltend, die isolierte Restitution eines Grundstücks oder Gebäudes führe zu einer mit erbrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Aufspaltung des\nNachlasses. Während der übergangene nachberufene Erbe Eigentümer des nicht\nvon § 1 Abs. 2 VermG erfaßten Nachlasses bleibe, erhalte der Erstausschlagende\ndas Grundstück oder Gebäude zurück, ohne in eine Erbenstellung mit den daraus\nfolgenden Rechten und Pflichten, etwa der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten, einzurücken. Dies sei indes keine Besonderheit der sogenannten unvollständigen Kettenerbausschlagung, trete vielmehr - ein begründetes Rückgabebegehren vorausgesetzt - auch dann ein, wenn sämtliche nacheinander berufenen Erben ausgeschlagen\nhätten, so daß der Nachlaß wirksam in Volkseigentum übergegangen sei.\n\n  Das dargestellte Regelungskonzept des Vermögensgesetzes sei verfassungsrechtlich unbedenklich. § 1 Abs. 2 VermG sei mit der Garantie des Eigentums und des\nErbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur vereinbar, sondern trage dieser Gewährleistung in besonderer Weise Rechnung. Denn er setze mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche zugunsten des erstausschlagenden Erben denjenigen\nwieder in seine frühere Rechtsstellung ein, der auch nach erbrechtlichen Grundsätzen in erster Linie von der durch die ökonomische Zwangslage bewirkten \"kalten Enteignung\" betroffen gewesen sei.\n\n                                          II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im           13\nVerwaltungs- und im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Entscheidungen. Sie\nrügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, jeweils\nauch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, und aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 1. Zur Begründung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen Art. 14 GG führen die Beschwerdeführer aus:\n\n  Mit dem Tod des Erblassers im Jahre 1980 seien sie kraft Gesetzes in dessen bisherige Rechtsstellung eingetreten und als Erben Eigentümer aller zum Nachlaß gehörenden Vermögenswerte, also auch des streitgegenständlichen Grundstücks, geworden. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde ihnen dieses\nEigentum an dem Grundstück ebenso wie ein ihnen statt dessen zustehender zivilrechtlicher Ersatzanspruch nach dem Verkauf des Grundstücks durch den Haupterben endgültig entzogen. Mit der Interpretation des § 1 Abs. 2 VermG als einen ihr\nErb- und Eigentumsrecht verdrängenden Tatbestand messe das Bundesverwaltungsgericht dem Vermögensgesetz die Wirkung einer Enteignung bei, für die ihnen\nkein Entschädigungs- oder Ersatzanspruch gewährt werde. Die Enteignung diene\nauch nicht dem Wohl der Allgemeinheit, erfolge vielmehr zugunsten eines privaten\nDritten, dem keine dem Gemeinwohl dienende Aufgabe zugewiesen sei. Außerdem\nverstoße § 1 Abs. 2 VermG als Enteignungsgesetz gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem sich ein Eigentumseingriff von derart elementarer Tragweite eindeutig aus dem Gesetz selbst ergeben müsse. Mit der Ausle-\n\n\n                                         4/10\n\ngung des § 1 Abs. 2 VermG als ein in die Zuordnung des Eigentums an die Beschwerdeführer eingreifendes Gesetz werde der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgte\nKernbereich der Eigentumsgarantie verletzt.\n\n  Dem Vermögensgesetz liege kein einheitlicher Restitutionsgedanke zugrunde.              16\nWährend die Mehrzahl der Rückerstattungstatbestände durch den Gedanken des\nTeilungs- oder auch Diskriminierungsunrechts motiviert sei, gehe es bei § 1 Abs. 2\nVermG um die Korrektur des Ergebnisses einer verfehlten Mieten- und Wirtschaftspolitik. Die Vorschrift habe deshalb ordnungspolitische Funktion. Ein korrekturwürdiges Ergebnis - die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum - sei aber nicht\neingetreten, wenn der Staat aufgrund der Erbausschlagung nicht Erbe geworden sei.\nIn diesem Fall sei es gerade beim Eigentum eines Privaten geblieben. Dementsprechend habe der Gesetzgeber für die Fälle des § 1 Abs. 2 VermG auch keine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehen, wenn das Grundstück nicht\nzurückgegeben werden könne.\n\n Der Eingriff in ihr Eigentum und ihr Erbrecht werde nicht durch Art. 143 Abs. 3 GG       17\ngedeckt. Dieser sei schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Ein Eingriff in ihre\nEigentümer- und Erbenstellung habe nach der maßgeblichen Rechtslage der Deutschen Demokratischen Republik nicht stattgefunden. Sie seien Eigentümer und Erben geblieben.\n\n  2. Des weiteren liege dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine willkürliche        18\nund damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Auslegung des § 1 Abs. 2 VermG zugrunde. Enteignungen, Eigentumsverzichte und Schenkungen zugunsten des Volkseigentums hätten immer den Erwerb zu Volkseigentum zur Folge gehabt. Anders sei\ndie Rechtslage bei Erbausschlagungen gewesen. Hier sei der Staat nur Eigentümer\ngeworden, wenn keine Erben, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten, vorhanden gewesen seien. Wenn aber bei den anderen Tatbestandsalternativen stets die\nrechtswirksame Übernahme in Volkseigentum Tatbestandsvoraussetzung sei, dann\nsei es willkürlich, bei der Tatbestandsalternative der Erbausschlagung auf die rein\nfaktische Inbesitznahme des überschuldeten Mietwohngrundstücks abzustellen.\n\n  3. Schließlich sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie hätten vorgetragen, daß die Deutsche Demokratische Republik gerade das Erbrecht, sowohl ihrer Bürger wie auch\nvon Ausländern, geschützt habe. Die Entziehung von Teilen der Erbmasse sei von\nStaats wegen nicht gewollt gewesen. Die Deutsche Demokratische Republik habe\nden Erben, auch den in Westdeutschland ansässigen, gerichtlichen Schutz gewährt.\nIn seinem Urteil unterstelle das Bundesverwaltungsgericht jedoch die entgegengesetzte Sachlage als zutreffend. Auf ihr Vorbringen gehe es mit keinem Wort ein.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\n\n\n                                          5/10\n\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung ihres durch Art. 14      21\nGG gewährleisteten Eigentumsrechts. Bei der Entscheidung über diese Rüge kann\ndahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen Art. 14 GG schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Vermögensgesetz in seiner ursprünglichen Fassung bereits am 29.\nSeptember 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik, also vor deren Beitritt\nzur Bundesrepublik Deutschland, in Kraft getreten (vgl. dazu Kimme, in: ders., Offene\nVermögensfragen, Vor §§ 1, 2 VermG Rn. 3 <Stand: Juni 1993>) und das Eigentum\nder Beschwerdeführer deshalb mit dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rückübertragungsanspruch der ausschlagenden Erben belastet in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist. Jedenfalls ist die Regelung des § 1\nAbs. 2 VermG wegen Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,\nund zwar auch dann nicht, wenn sie in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Entzug noch vorhandener - auf Erbgang beruhender - Eigentumspositionen führt.\n\n  Art. 143 Abs. 3 GG sichert den verfassungsrechtlichen Bestand des Art. 41 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) und der Regelungen zu seiner Durchführung auch\ninsoweit, als diese vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum im Beitrittsgebiet nicht\nmehr rückgängig gemacht werden. Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, daß diese\nBestandsgarantie nicht nur für Rechtssätze gilt, die Art. 41 Abs. 1 EV und den zu seiner Durchführung bestimmten Vorschriften unmittelbar entnommen werden können.\nArt. 143 Abs. 3 GG verleiht vielmehr auch solchen Rechtssätzen verfassungsrechtliche Bestandskraft, die erst im Wege der Gesetzesauslegung als Inhalt des jeweiligen\nRegelungswerks erkannt werden (vgl. BVerfGE 95, 48 <60>). Dabei ist der Begriff\ndes Eingriffs in Art. 143 Abs. 3 GG nicht so auszulegen, daß er nur solche Eingriffe\numfaßt, die auch bei korrekter Anwendung der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsnormen unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Auslegungsgrundsätze zur endgültigen Entziehung des Eigentums geführt hätten. Vielmehr sichert Art. 143 Abs. 3 GG - im Einklang mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 95,\n48 <60 ff.>) - den verfassungsrechtlichen Bestand auch solcher Rechtsnormen, die\ndie Rückgängigmachung eines jedenfalls faktisch eingetretenen Eigentumsverlusts\nausschließen und damit zum Verlust eventuell noch vorhandener formaler Rechtspositionen führen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998,\nS. 221 <222>).\n\n Das hat das Bundesverfassungsgericht gerade für Rückübertragungsfälle nach              23\ndem Vermögensgesetz entschieden, das zur Umsetzung der gemäß Art. 41 Abs. 1\nEV zum Bestandteil des Einigungsvertrags gewordenen Gemeinsamen Erklärung\nder beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.\nJuni 1990 und damit zur Durchführung des Art. 41 EV geschaffen worden ist (vgl.\nBVerfGE 94, 12 <46>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1998, a.a.O.). Auch § 1 Abs. 2 VermG in der hier zu beurteilenden Auslegung durch\n\n\n                                         6/10\n\ndas Bundesverwaltungsgericht unterfällt danach dem Geltungsbereich des Art. 143\nAbs. 3 GG. Die Vorschrift regelt die Rückübertragung von Grundstücken, die infolge\nniedriger Mieten und darauf beruhender unmittelbar bevorstehender oder eingetretener Überschuldung unter anderem durch Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, und gehört damit zu den der Durchführung des Art. 41 EV dienenden Vorschriften (vgl. Eckwert Nr. 4 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990\ni.V.m. den Erläuterungen der Bundesregierung in BTDrucks 11/7831, S. 34 f.). Nach\ndem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sie für den Fall der sogenannten Kettenerbausschlagung, daß von mehreren Ausschlagenden grundsätzlich\nder erstausschlagende Erbe vorrangig rückübertragungsberechtigt ist (vgl. BVerw-GE 95, 106). Aus der Regelung des § 1 Abs. 2 VermG folgt nach der angegriffenen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch, daß nachrangige Erben, die vor dem Fiskus der Deutschen Demokratischen Republik erbberechtigt gewesen wären, jedoch, weil unbekannt, nicht berücksichtigt worden sind, Ansprüche\nauf Herausgabe des der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG unterfallenden Vermögenswerts nicht mehr geltend machen können, wenn vorrangige Erben die Rückübertragung beantragt haben. Angesichts der besonderen \"Konkurrenzlage\" zwischen den\nmehreren Erben, die das Bundesverwaltungsgericht zugunsten desjenigen auflöst,\nder nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen in erster Linie von der in § 1 Abs.\n2 VermG vorausgesetzten ökonomischen Zwangssituation betroffen war, kann auch\ninsoweit ein Eingriff in einen durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der\nEigentumsgarantie nicht angenommen werden.\n\n  2. Die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - bei Auslegung des § 1 Abs. 2 VermG gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hätte (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>).\n\n Ein solcher Verstoß liegt aber nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung         25\nunter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß\naufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 <13>).\nDie Rechtslage muß in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. BVerfGE 89, 1\n<14>). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n   Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung vom Vorrang des Restitutionsanspruchs des erstausschlagenden Erben eingehend und nachvollziehbar begründet. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Wertung wird im Schrifttum von vielen\nStimmen geteilt. Danach gebührt demjenigen von mehreren in Betracht kommenden\nErben, der die Erbschaft als Erstberechtigter ausgeschlagen, mithin auch als erster in\nder in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Zwangslage gestanden hat, das \"bessere\nRecht\" des Geschädigten (so Kuchinke, VIZ 1998, S. 9 <11>). Denn es erschiene\nwenig interessengerecht, wenn ein nachrangig berufener Erbe, der erst nach der politischen Wende im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik überhaupt von\nseinem Erbe erfahren oder Interesse daran gezeigt hat, berechtigt wäre, das Eigentum herauszuverlangen, obwohl der vorrangig berufene Erbe, der eine stärkere Be-\n\n\n                                         7/10\n\nziehung zum Erblasser und damit in der Regel wohl auch zu dem fraglichen Vermögenswert gehabt haben dürfte und das Erbe aus Gründen ausgeschlagen hat,\ndie nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Wiedergutmachungsanspruch führen können, einen Rückübertragungsantrag gestellt hat (vgl. beispielsweise - neben\nKuchinke, a.a.O. - Förster, OV spezial 1995, S. 279 ff.; Hartkopf, OV spezial 1996,\nS. 88 <89 f.>; Otto/Steffens, DtZ 1996, S. 6 ff.; Rettler, OV spezial 1995, S. 354 ff.;\nVogt/ Kobold, DtZ 1993, S. 226 <229>; a.A. dagegen etwa Grün, VIZ 1996, S. 681\n<685 ff.> und Kettel, DtZ 1994, S. 20 ff.).\n\n  Auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, daß Absatz 2 des § 1 VermG              27\nwie die übrigen Tatbestände dieser Vorschrift einen Wiedergutmachungstatbestand\ndarstelle und nicht lediglich ordnungspolitische Funktion habe, wie die Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit Motsch, in: ders./Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch,\nKommentar zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, § 1 EntschG Rn.\n62 <Grundwerk>) meinen, entspricht einer in der Literatur vertretenen Auffassung\n(vgl. Kuchinke, VIZ 1998, S. 9 <11 f.>) und ist im Hinblick auf die Zwangslage, in der\nsich der erstausschlagende Erbe als erster befunden hat, zumindest gut vertretbar,\nmithin auf keinen Fall willkürlich.\n\n Der Vorwurf der Willkür kann aber auch nicht darauf gestützt werden, daß das Bundesverwaltungsgericht vom eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 VermG abgewichen\nsei. Der Wortlaut der Vorschrift (\"in Volkseigentum übernommen\") steht der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend entgegen; er läßt vielmehr\nauch die Annahme zu, daß es auf die faktische Übernahme in Volkseigentum ankommen soll. Auch die Erläuterungen der Bundesregierung zu § 1 Abs. 2 VermG nötigen\nnicht zu einem anderen Verständnis. Zwar heißt es dort, daß eine Erbausschlagung\nwirksam bleibe, wenn durch sie andere Erben \"zum Zuge gekommen\" sind (vgl. BT-Drucks 11/7831, S. 35). Ob damit ein rechtliches oder ein tatsächliches Zum-Zuge-Kommen gemeint ist, bleibt dabei aber offen.\n\n  Eine Verletzung des Willkürverbots läßt sich schließlich nicht damit begründen, daß     29\ndie Schädigungen, die auf einer Erbausschlagung beruhen, nicht anders behandelt\nwerden dürften als Schädigungen, die nach einer der übrigen Tatbestandsalternativen des § 1 Abs. 2 VermG eingetreten sind. Einmal kommt auch bei Enteignungen,\nEigentumsverzichten und Schenkungen in Betracht, daß der Übergang in Volkseigentum nicht wirksam erfolgt ist und somit nur ein faktischer Übergang in Volkseigentum stattgefunden hat. Zum anderen führt auch der Umstand, daß in der Folge von\nEnteignungen, Eigentumsverzichten und Schenkungen an den Staat jedenfalls in der\nRegel Volkseigentum wirksam entstanden sein dürfte, während es bei Erbausschlagungen wohl häufiger nur zu einer tatsächlichen Begründung von Volkseigentum gekommen ist, nicht notwendig dazu, daß bei allen Tatbestandsvarianten zwingend auf\ndie rechtlich wirksame Entstehung von Volkseigentum abgestellt werden müßte.\nNicht jede, sondern nur die im jeweiligen Zusammenhang wesentliche Abweichung\nim tatsächlichen Bereich kann eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfordern\n(vgl. dazu etwa BVerfGE 84, 133 <158>). Die Auffassung des Bundesverwaltungsge-\n\n\n                                          8/10\n\nrichts, daß es für die Annahme eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz gerade nicht wesentlich ist, ob es zu einer rechtlich wirksamen oder nur\nzu einer tatsächlichen Begründung von Volkseigentum gekommen ist, ist von daher\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar verpflichtet das\nGebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen von Prozeßbeteiligten\nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 86, 133 <145>).\nArt. 103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das\nGericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen,\ndaß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den\nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß\ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist insbesondere\ndann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei\nzu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>).\n\n  Gemessen daran ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß der Erbe eines in der\nDeutschen Demokratischen Republik belegenen Grundstücks die Einsetzung in sein\nEigentum hätte bewirken können, wenn er von seinem Erbe erfahren hätte, in den\nGründen der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es\nbrauchte dies aber auch nicht zu tun, weil seine Entscheidung ersichtlich nicht von\nder Antwort auf diese Frage abhing. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht darauf\nabgestellt, daß Erben keinen Rechtsschutz hätten erlangen können. Es hat vielmehr\nlediglich ausgeführt, daß es für Sachverhalte staatlichen Vermögensunrechts typisch\nsei, daß Vermögenswerte nicht rechtswirksam entzogen würden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     32\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 1998 - 1 BvR 2008/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980331_1bvr200897.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr200897\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-2008-97","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":27},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1964","ref_norm":"1964","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-2008-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:23.259692+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-03-31/1-bvr-2008-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-03-31","dockets":["1 BvR 2008/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr200897","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr200897"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.1998 – 1 BvR 2008/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-2008-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":27},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":6},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"GG/79","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"79","label":"Art 79 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BGB/1964","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1964","label":"§ 1964 BGB","mentions":1},{"id":"EntschG/1","law":"EntschG","abbreviation":"EntschG","ref":"1","label":"§ 1 EntschG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VermG/2","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"2","label":"§ 2 VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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