{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980331_1bvr198897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr198897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 1988/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1988/97 -\n- 1 BVR 2003/97 -\n- 1 BVR 2011/97 -\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n  1. der unbekannten Erben nach\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Holm Ewert,\n                    Bosestraße 4, Leipzig -\n- 1 BVR 1988/97 -,\n\n  2. des Herrn A... E...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Holm Ewert,\n                    Bosestraße 4, Leipzig -\n- 1 BVR 2003/97 -,\n\n  3. des Nachlaßpflegers Rechtsanwalt Dr. E...\n\n- 1 BVR 2011/97 -\n\n gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n          vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 1.97 -,\n\n        b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig\n           vom 2. Oktober 1996 - 3 K 734/96 -,\n\n         c) den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes\n            zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. April\n            1996 - W2 5202/95-rf -,\n\n        d) den Bescheid der Stadt Leipzig\n           vom 15. Dezember 1992 - 305030/1-1189a -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 31. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                        1/11\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, nach denen Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (im folgenden: VermG) nicht an der Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung scheitern, wenn das vererbte Grundstück tatsächlich in Volkseigentum\nübernommen worden ist.\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführer zu 1 - sie werden durch den Beschwerdeführer zu 3, ihren            2\nNachlaßpfleger, vertreten - sind die unbekannten Erben, der Beschwerdeführer zu 2\nist einer der bekannten Erben eines 1974 in Leipzig verstorbenen Erblassers.\n\n  Dieser hinterließ bei seinem Tod eine Tochter und eine Enkelin als gesetzliche Erbinnen erster Ordnung; einzige gesetzliche Erbin zweiter Ordnung war seine in der\nBundesrepublik Deutschland lebende Schwester. Die drei Frauen schlugen die Erbschaft aus; ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung weiterer Erben fernerer Ordnungen\nblieb erfolglos. Daraufhin wurde ein Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik erteilt und das streitgegenständliche Grundstück als Teil des Nachlasses in Volkseigentum überführt und als volkseigenes Grundstück im Grundbuch\neingetragen.\n\n 1990 beantragte die Tochter des Erblassers die Rückübertragung des Grundstücks            4\nnach § 1 Abs. 2 VermG. Dem Antrag wurde mit der Begründung stattgegeben, daß\ndas Grundstück infolge nicht kostendeckender Mieten im Zeitpunkt der Erbausschlagung überschuldet gewesen sei.\n\n  Nachdem 1994 der zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik erteilte                5\nErbschein als unrichtig eingezogen und Nachlaßpflegschaft angeordnet worden war,\nlegte der Beschwerdeführer zu 3 als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid ein. Der Widerspruch hatte keinen\nErfolg. Nachdem zwischenzeitlich Erben dritter Ordnung ermittelt worden waren, wurde die Nachlaßpflegschaft teilweise aufgehoben. Die verbliebenen unbekannten Erben, die Beschwerdeführer zu 1, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu\n3, erhoben gegen den Rückübertragungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage, die ebenfalls erfolglos blieb. Die dagegen eingelegte Revision der Beschwerdeführer zu 1 hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. VIZ 1998, S. 33):\n\n  Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei auch zugunsten der inzwischen bekanntgewordenen Erben erhoben worden. Die von dem\nBeschwerdeführer zu 3 eingereichte Klage sei - entsprechend der vom Nachlaßgericht auf die Vertretung der unbekannten Erben beschränkten Befugnis des Nachlaßpflegers - in zulässiger Weise allein im Namen der unbekannten Erben erhoben worden.\n\n\n\n\n                                        2/11\n\n In der Sache sei der Revision darin beizupflichten, daß die Beschwerdeführer zu 1        7\nund die inzwischen bekannten Erben aus zivilrechtlicher Sicht vor dem Fiskus der\nDeutschen Demokratischen Republik als Erben berufen gewesen seien. Das hier anwendbare Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe sich für das Prinzip des sogenannten \"Anfallserwerbs\" entschieden. Dementsprechend bestimme § 1953 Abs.\n2 BGB, daß die Erbschaft demjenigen anfalle, welcher berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, und daß der Anfall als mit dem\nErbfall erfolgt gelte. Die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum habe folglich\nnicht mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung gestanden.\n\n  Daraus lasse sich aber nicht folgern, daß dem Rückübertragungsbegehren der Erbin erster Ordnung nicht hätte entsprochen werden dürfen. Die von den Beschwerdeführern zu 1 gezogene Schlußfolgerung gehe fehl, weil sie dem Zweck des § 1 Abs. 2\nVermG nicht gerecht werde und zu Unrecht zu dessen Voraussetzung eine rechtlich\neinwandfreie Überführung in Volkseigentum erhebe. Wie das Vermögensrecht allgemein als eine auf eigenen Wertungen beruhende Sonderrechtsordnung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise parallele wie kollidierende zivilrechtliche Ansprüche verdränge, so schließe auch § 1 Abs. 2 VermG auf erbrechtliche Grundlagen\ngestützte Ansprüche nachberufener Erben aus.\n\n  § 1 Abs. 2 VermG betreffe Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums, die durch die damaligen Verhältnisse erzwungen worden seien und daher vom\nVermögensgesetz als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet würden. Der Tatbestand der Vorschrift sei in dem Sinne zweigliedrig, als sich der Akt der Selbstschädigung in der als wiedergutmachungswürdig erachteten Übernahme des Vermögensgegenstands in Volkseigentum vollendet haben müsse. Hätten Verzicht, Schenkung\noder Erbausschlagung nicht zum Eigentumserwerb des Staates, sondern eines privaten Dritten geführt, fehle es zwar nicht an der ökonomischen Zwangslage, aber an\nder anstößigen Wirkung eines damit verbundenen \"Abwanderns\" des Vermögenswerts in staatliches Eigentum. Der erstausschlagende Erbe - er sei vorrangig wiedergutmachungsberechtigt, weil sich der Restitutionsanspruch wie eine Anfechtung der\nErbausschlagung auswirke - sei auch dann in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt, wenn das überschuldete Grundstück in Volkseigentum übernommen worden sei, ohne daß zuvor alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, die Übernahme in Volkseigentum mithin nicht der\ndamaligen erbrechtlichen Lage entsprochen habe. Auch in diesen Fällen habe der\nerstausschlagende Erbe das Grundstück an das Volkseigentum verloren und sei daher nach der gesetzlichen Wertung schutzbedürftig.\n\n  Ein anderes Verständnis des § 1 Abs. 2 VermG würde die Vorschrift praktisch jeden      10\nAnwendungsbereichs berauben. Daß wegen einer unvollständig gebliebenen Ausschlagungskette Volkseigentum nicht wirksam begründet worden sei, sei gerade die\ntypische Situation gewesen, die der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes vorgefunden habe. Insbesondere in den noch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also vor dem 1. Januar 1976, eingetretenen Erbfällen habe allenfalls theore-\n\n\n                                         3/11\n\ntisch Volkseigentum wirksam entstehen können, weil nahezu immer Erben entfernterer Ordnungen vorhanden gewesen seien. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dessen, daß in all diesen Fällen nur eine Erbvermutung für den Fiskus gemäß § 1964\nBGB bestanden habe, den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG geschaffen habe, so mache dies deutlich, daß das Tatbestandsmerkmal der Übernahme in\nVolkseigentum auch und gerade die auf der Grundlage der gesetzlichen Erbvermutung erfolgte tatsächliche Inbesitznahme für das Volkseigentum meine.\n\n  § 1 Abs. 2 VermG sei somit eine spezialgesetzliche Ausprägung des das gesamte        11\nVermögensrecht beherrschenden Rechtsgedankens, daß ein wiedergutzumachendes Unrecht nicht erst dann anzunehmen sei, wenn der staatliche Zugriff auf das Vermögen nach der maßgebenden Rechtslage in jeder Beziehung wirksam erfolgt sei.\nIm Gegenteil sei es für zahlreiche vom Gesetzgeber als wiedergutmachungsbedürftig\nbewertete Sachverhalte staatlichen Vermögensunrechts typisch, daß Vermögenswerte nicht rechtswirksam entzogen worden seien. Schon für das alliierte Rückerstattungsrecht habe der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertreten, daß Wiedergutmachungsansprüche          ungeachtet    einer     etwaigen       Nichtigkeit    der\nvermögensentziehenden Maßnahme bereits bei einem tatsächlichen, während des\nBestehens der nationalsozialistischen Herrschaft unangreifbaren Vermögensverlust\nentstanden seien. Allein diese Betrachtungsweise trage der Situation in Staatswesen\nRechnung, die keine rechtsstaatlichen Sicherungen gegenüber bestimmten von\nStaats wegen gewollten oder geduldeten Vermögensentziehungen gekannt hätten.\nAus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelte Rechtsprechung zum tatsächlich unangreifbaren Vermögensverlust für den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes übernommen.\n\n  Ein Vorrang des Erbrechts vor dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG lasse sich         12\nnicht mit rechtssystematischen Erwägungen begründen. In diesem Zusammenhang\nwerde geltend gemacht, die isolierte Restitution eines Grundstücks oder Gebäudes\nführe zu einer mit erbrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Aufspaltung des Nachlasses. Während der übergangene nachberufene Erbe Eigentümer des nicht von § 1\nAbs. 2 VermG erfaßten Nachlasses bleibe, erhalte der Erstausschlagende das\nGrundstück oder Gebäude zurück, ohne in die Erbenstellung mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten, etwa der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten, einzurücken. Dies sei indes keine Besonderheit der sogenannten unvollständigen Kettenerbausschlagung, trete vielmehr - ein begründetes Rückgabebegehren vorausgesetzt -\nauch dann ein, wenn sämtliche nacheinander berufenen Erben ausgeschlagen hätten, so daß der Nachlaß wirksam in Volkseigentum übergegangen sei.\n\n  Das dargestellte Regelungskonzept des Vermögensgesetzes sei verfassungsrechtlich unbedenklich. § 1 Abs. 2 VermG sei mit der Garantie des Eigentums und des\nErbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur vereinbar, sondern trage dieser Gewährleistung in besonderer Weise Rechnung. Denn er setze mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche zugunsten des erstausschlagenden Erben denjenigen\nwieder in seine frühere Rechtsstellung ein, der auch nach erbrechtlichen Grundsät-\n\n\n                                        4/11\n\nzen in erster Linie von der durch die ökonomische Zwangslage bewirkten \"kalten Enteignung\" betroffen gewesen sei.\n\n                                         II.\n  Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer zu 3 im Wege der Prozeßstandschaft - gegen die im Verwaltungsund im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Entscheidungen. Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  1. Zu Art. 14 Abs. 1 GG machen die Beschwerdeführer geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe § 1 Abs. 2 VermG falsch ausgelegt und sie damit enteignet. Das\nErbrecht entscheide im Rahmen des § 1 Abs. 2 VermG darüber, ob ein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand vorliege. Durch die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Staates sei zwar die Umschreibung in \"Eigentum des Volkes\" grundbuchrechtlich legitimiert gewesen; der Erbschein habe aber weder nach dem\nBürgerlichen Gesetzbuch noch nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der materiellen Erbrechtslage geführt. Aufgrund der\nunvollständigen Kettenerbausschlagung sei der vermögensgesetzliche Schädigungsvorgang \"Anfall der Erbschaft an den Staat\" nicht eingetreten.\n\n  Aus der Formulierung des § 1 Abs. 2 VermG \"in Volkseigentum übernommen\" könne nicht geschlossen werden, daß eine faktische Übernahme ausreiche. Die wahren\nErben hätten den Fiskus jederzeit aus seiner vermeintlichen Rechtsposition verdrängen können, vorausgesetzt, sie hätten von ihrer Rechtsposition Kenntnis erlangt. Eine irgendwie geartete \"Rechtswirklichkeit\", nach welcher aufgrund fehlerhafter Beurteilung der Erbrechtslage als Volkseigentum behandeltes Vermögen \"sakrosankt\"\ngewesen sei, habe es in der Deutschen Demokratischen Republik nicht gegeben.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch fehl in der Annahme, daß Zweck des § 1          17\nAbs. 2 VermG Wiedergutmachung sei. Mit der Rückübereignung von Immobilien wegen ökonomischen Zwangs solle die verfehlte Wohnungs- und Mietenpolitik der\nDeutschen Demokratischen Republik korrigiert werden, die Eigentümer mit Wohnsitz\nim Osten wie im Westen gleichermaßen getroffen habe. § 1 Abs. 2 VermG habe verhindern sollen, daß der Staat auf Dauer von den Folgen der ökonomisch verfehlten\nMietenpolitik profitiere. Ein entsprechendes korrekturbedürftiges Ergebnis - die Entstehung von Volkseigentum - sei aber nicht eingetreten, wenn der nachberufene Erbe Eigentümer des Mietshauses geworden sei. Dann sei das Privateigentum gerade\nbestehen geblieben. Umgekehrt führe die faktische Betrachtungsweise dazu, daß § 1\nAbs. 2 VermG den nachberufenen Erben enteigne.\n\n  Ein Eingriff in die Erbenstellung des Privaten widerspreche im übrigen auch dem       18\nGesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 299). Dieses\nGesetz habe lediglich eine rechtsstaatliche Überprüfung der bestehenden Eigentumsverhältnisse, nicht jedoch eine Entziehung des Eigentums gestattet.\n\n\n                                         5/11\n\n  Auch aus der Begründung zu § 1 Abs. 2 VermG ergebe sich, daß es bei § 1 Abs. 2         19\nVermG auf materiell wirksam entstandenes Eigentum des Volkes ankomme. Dort\nwerde ausgeführt, daß die Erbausschlagung zur Begründung von Volkseigentum geführt haben müsse. Seien hingegen durch die Ausschlagung bei unvollständiger Kettenerbausschlagung andere Erben zum Zuge gekommen, bleibe sie wirksam, wenn\nsie nicht nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar oder nichtig sei (vgl. BTDrucks\n11/7831, S. 35).\n\n 2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbiete, wesentlich Gleiches      20\nungleich zu behandeln. Er sei verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur\nder Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung\nnicht finden lasse. Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruhe\nauf einer fehlerhaften Interpretation des § 1 Abs. 2 VermG.\n\n 3. Die Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Beschwerdeführer nicht näher begründet.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.\nIhre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte\nder Beschwerdeführer angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerden haben keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind bereits unzulässig.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Verwaltungs- und des Bundesverwaltungsgerichts richtet, unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen nicht selbst\nbetroffen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Revisionsurteil\nausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer zu 3 lediglich im Namen der unbekannten\nErben, der Beschwerdeführer zu 1, nicht also auch im Namen des inzwischen als Erbe bekanntgewordenen Beschwerdeführers zu 2 Klage erhoben. Dieser ist deshalb\ndurch deren Abweisung nicht beschwert.\n\n Im übrigen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die Nichterschöpfung        25\ndes Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, weil der Beschwerdeführer\nzu 2 nach der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Rückübertragungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage nicht erhoben hat.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 ist unzulässig, weil er         26\nim Wege der Prozeßstandschaft Verfassungsbeschwerde nicht erheben kann (vgl.\nBVerfGE 31, 275 <280>; 56, 296 <297>). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß\nProzeßstandschaften im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl.\n\n\n\n                                         6/11\n\nBVerfGE 77, 263 <269 f.>), kommt hier nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer\nzu 1 als Widerspruchsführer, Kläger und Revisionskläger, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 3 als gesetzlichen Vertreter, gegen die sie beschwerenden Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erheben konnten und dies auch getan haben.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 ist zwar zulässig; lediglich die Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) ist mangels Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG\nebenfalls unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist aber mit den übrigen Rügen\nunbegründet.\n\n a) Die Beschwerdeführer machen insoweit in erster Linie eine Verletzung ihres              28\ndurch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsrechts geltend. Bei der Entscheidung\nüber diese Rüge kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen Art. 14 GG schon\ndeshalb ausgeschlossen ist, weil das Vermögensgesetz in seiner ursprünglichen\nFassung bereits am 29. September 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik, also vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland, in Kraft getreten (vgl. dazu Kimme, in: ders., Offene Vermögensfragen, Vor §§ 1, 2 VermG Rn. 3 <Stand: Juni\n1993>) und das Eigentum der Beschwerdeführer deshalb mit dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rückübertragungsanspruch der ausschlagenden\nErben belastet in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist. Jedenfalls ist\ndie Regelung des § 1 Abs. 2 VermG wegen Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn sie in der Auslegung durch\ndas Bundesverwaltungsgericht zum Entzug noch vorhandener - auf Erbgang beruhender - Eigentumspositionen führt.\n\n  Art. 143 Abs. 3 GG sichert den verfassungsrechtlichen Bestand des Art. 41 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) und der Regelungen zu seiner Durchführung auch\ninsoweit, als diese vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum im Beitrittsgebiet nicht\nmehr rückgängig gemacht werden. Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, daß diese\nBestandsgarantie nicht nur für Rechtssätze gilt, die Art. 41 Abs. 1 EV und den zu seiner Durchführung bestimmten Vorschriften unmittelbar entnommen werden können.\nArt. 143 Abs. 3 GG verleiht vielmehr auch solchen Rechtssätzen verfassungsrechtliche Bestandskraft, die erst im Wege der Gesetzesauslegung als Inhalt des jeweiligen\nRegelungswerks erkannt werden (vgl. BVerfGE 95, 48 <60>). Dabei ist der Begriff\ndes Eingriffs in Art. 143 Abs. 3 GG nicht so auszulegen, daß er nur solche Eingriffe\numfaßt, die auch bei korrekter Anwendung der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsnormen unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Auslegungsgrundsätze zur endgültigen Entziehung des Eigentums geführt hätten. Vielmehr sichert Art. 143 Abs. 3 GG - im Einklang mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 95,\n48 <60 ff.>) - den verfassungsrechtlichen Bestand auch solcher Rechtsnormen, die\ndie Rückgängigmachung eines jedenfalls faktisch eingetretenen Eigentumsverlusts\nausschließen und damit zum Verlust eventuell noch vorhandener formaler Rechtspositionen führen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998,\nS. 221 <222>).\n\n\n                                           7/11\n\n  Das hat das Bundesverfassungsgericht gerade für Rückübertragungsfälle nach            30\ndem Vermögensgesetz entschieden, das zur Umsetzung der gemäß Art. 41 Abs. 1\nEV zum Bestandteil des Einigungsvertrags gewordenen Gemeinsamen Erklärung\nder beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.\nJuni 1990 und damit zur Durchführung des Art. 41 EV geschaffen worden ist (vgl.\nBVerfGE 94, 12 <46>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1998, a.a.O.). Auch § 1 Abs. 2 VermG in der hier zu beurteilenden Auslegung durch\ndas Bundesverwaltungsgericht unterfällt danach dem Geltungsbereich des Art. 143\nAbs. 3 GG. Die Vorschrift regelt die Rückübertragung von Grundstücken, die infolge\nniedriger Mieten und darauf beruhender unmittelbar bevorstehender oder eingetretener Überschuldung unter anderem durch Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, und gehört damit zu den der Durchführung des Art. 41 EV dienenden Vorschriften (vgl. Eckwert Nr. 4 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990\ni.V.m. den Erläuterungen der Bundesregierung in BTDrucks 11/7831, S. 34 f.). Nach\ndem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sie für den Fall der sogenannten Kettenerbausschlagung, daß von mehreren Ausschlagenden grundsätzlich\nder erstausschlagende Erbe vorrangig rückübertragungsberechtigt ist (vgl. BVerwGE\n95, 106). Aus der Regelung des § 1 Abs. 2 VermG folgt nach der angegriffenen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch, daß nachrangige Erben, die vor dem Fiskus der Deutschen Demokratischen Republik erbberechtigt gewesen wären, jedoch, weil unbekannt, nicht berücksichtigt worden sind, Ansprüche\nauf Herausgabe des der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG unterfallenden Vermögenswerts nicht mehr geltend machen können, wenn vorrangige Erben die Rückübertragung beantragt haben. Angesichts der besonderen \"Konkurrenzlage\" zwischen den\nmehreren Erben, die das Bundesverwaltungsgericht zugunsten desjenigen auflöst,\nder nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen in erster Linie von der in § 1 Abs. 2\nVermG vorausgesetzten ökonomischen Zwangssituation betroffen war, kann auch insoweit ein Eingriff in einen durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht angenommen werden.\n\n b) Die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen wäre allerdings           31\nanders zu beurteilen, wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - bei Auslegung des § 1 Abs. 2 VermG gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hätte (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>).\n\n Ein solcher Verstoß liegt aber nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung        32\nunter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß\naufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 <13>).\nDie Rechtslage muß in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. BVerfGE 89, 1\n<14>). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung vom Vorrang des Restitutionsanspruchs des erstausschlagenden Erben eingehend und nachvollziehbar begründet. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Wertung wird im Schrifttum von vielen\nStimmen geteilt. Danach gebührt demjenigen von mehreren in Betracht kommenden\n\n\n                                         8/11\n\nErben, der die Erbschaft als Erstberechtigter ausgeschlagen, mithin auch als erster\nin der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Zwangslage gestanden hat, das \"bessere Recht\" des Geschädigten (so Kuchinke, VIZ 1998, S. 9 <11>). Denn es erschiene\nwenig interessengerecht, wenn ein nachrangig berufener Erbe, der erst nach der politischen Wende im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik überhaupt von\nseinem Erbe erfahren oder Interesse daran gezeigt hat, berechtigt wäre, das Eigentum herauszuverlangen, obwohl der vorrangig berufene Erbe, der eine stärkere Beziehung zum Erblasser und damit in der Regel wohl auch zu dem fraglichen Vermögenswert gehabt haben dürfte und das Erbe aus Gründen ausgeschlagen hat,\ndie nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Wiedergutmachungsanspruch führen können, einen Rückübertragungsantrag gestellt hat (vgl. beispielsweise - neben\nKuchinke, a.a.O. - Förster, OV spezial 1995, S. 279 ff.; Hartkopf, OV spezial 1996,\nS. 88 <89 f.>; Otto/Steffens, DtZ 1996, S. 6 ff.; Rettler, OV spezial 1995, S. 354 ff.;\nVogt/ Kobold, DtZ 1993, S. 226 <229>; a.A. dagegen etwa Grün, VIZ 1996, S. 681\n<685 ff.> und Kettel, DtZ 1994, S. 20 ff.).\n\n  Auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, daß Absatz 2 des § 1 VermG              34\nwie die übrigen Tatbestände dieser Vorschrift einen Wiedergutmachungstatbestand\ndarstelle und nicht lediglich ordnungspolitische Funktion habe, wie die Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit Motsch, in: ders./Rodenbach/ Löffler/Schäfer/Zilch,\nKommentar zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, § 1 EntschG Rn.\n62 <Grundwerk>) meinen, entspricht einer in der Literatur vertretenen Auffassung\n(vgl. Kuchinke, VIZ 1998, S. 9 <11 f.>) und ist im Hinblick auf die Zwangslage, in der\nsich der erstausschlagende Erbe als erster befunden hat, zumindest gut vertretbar,\nmithin auf keinen Fall willkürlich.\n\n Der Vorwurf der Willkür kann aber auch nicht darauf gestützt werden, daß das Bundesverwaltungsgericht vom eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 VermG abgewichen\nsei. Der Wortlaut der Vorschrift (\"in Volkseigentum übernommen\") steht der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend entgegen; er läßt vielmehr\nauch die Annahme zu, daß es auf die faktische Übernahme in Volkseigentum ankommen soll. Auch die Erläuterungen der Bundesregierung zu § 1 Abs. 2 VermG nötigen\nnicht zu einem anderen Verständnis. Zwar heißt es dort, daß eine Erbausschlagung\nwirksam bleibe, wenn durch sie andere Erben \"zum Zuge gekommen\" sind (vgl. BT-Drucks 11/7831, S. 35). Ob damit ein rechtliches oder ein tatsächliches Zum-Zuge-Kommen gemeint ist, bleibt dabei aber offen.\n\n  Eine Verletzung des Willkürverbots läßt sich schließlich nicht damit begründen, daß     36\ndie Schädigungen, die auf einer Erbausschlagung beruhen, nicht anders behandelt\nwerden dürften als Schädigungen, die nach einer der übrigen Tatbestandsalternativen des § 1 Abs. 2 VermG eingetreten sind. Einmal kommt auch bei Enteignungen,\nEigentumsverzichten und Schenkungen in Betracht, daß der Übergang in Volkseigentum nicht wirksam erfolgt ist und somit nur ein faktischer Übergang in Volkseigentum stattgefunden hat. Zum anderen führt auch der Umstand, daß in der Folge von\nEnteignungen, Eigentumsverzichten und Schenkungen an den Staat jedenfalls in der\n\n\n                                          9/11\n\nRegel Volkseigentum wirksam entstanden sein dürfte, während es bei Erbausschlagungen wohl häufiger nur zu einer tatsächlichen Begründung von Volkseigentum gekommen ist, nicht notwendig dazu, daß bei allen Tatbestandsvarianten zwingend\nauf die rechtlich wirksame Entstehung von Volkseigentum abgestellt werden müßte.\nNicht jede, sondern nur die im jeweiligen Zusammenhang wesentliche Abweichung\nim tatsächlichen Bereich kann eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfordern\n(vgl. dazu etwa BVerfGE 84, 133 <158>). Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es für die Annahme eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz gerade nicht wesentlich ist, ob es zu einer rechtlich wirksamen oder nur\nzu einer tatsächlichen Begründung von Volkseigentum gekommen ist, ist von daher\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  37\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 1998 - 1 BvR 1988/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 1998 - 1 BvR 1988/97 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980331_1bvr198897.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr198897\n\n\n\n\n                                       11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr198897.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-1988-97","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1964","ref_norm":"1964","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1953","ref_norm":"1953","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr198897.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr198897.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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