{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980330_1bvr183197","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980330.1bvr183197","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-30","aktenzeichen":"1 BvR 1831/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1831/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n    gegen den Beschluß des Finanzgerichts Münster\n          vom 14. August 1997 - 3 V 4881/97 VSt -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 30. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluß des Finanzgerichts Münster,           1\nmit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von zwei am 9. Juni\n1997 ergangenen Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1993 und den 1.\nJanuar 1995 abgelehnt hat. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestanden an der\nRechtmäßigkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide keine ernstlichen\nZweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.\nZur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Finanzgericht ausdrücklich auf\nden BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 (II B 30/97), BStBl II 1997, S. 515 ff., in welchem der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, das Vermögensteuergesetz sei auch\nnach dem 31. Dezember 1996 auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar.\n\n                                          II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3\nGG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Finanzgericht habe gegen\nseine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil es den mit\nGesetzeskraft versehenen Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 ff., nicht beachtet habe.\n\n\n                                          1/3\n\nAus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses sei zu entnehmen, daß das Vermögensteuergesetz nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr angewendet werden\ndürfe. Für die am 9. Juni 1997 vom Finanzamt erlassenen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 habe es auch deshalb an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, weil der Gesetzgeber von der ihm eingeräumten\nMöglichkeit, eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermögensteuergesetzes\nzu erlassen, keinen Gebrauch gemacht habe.\n\n                                          III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt              3\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung.\n\n  Der Beschluß des Finanzgerichts beachtet die Bindungswirkung der Entscheidungsformel zu Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 <122>, der\nnach § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 8 a BVerfGG Gesetzeskraft zukommt. Das in der Entscheidungsformel genannte Datum, der 31. Dezember 1996,\nbezeichnet den Zeitpunkt, in dem der die Vermögensteuer begründende Tatbestand\nverwirklicht ist, nicht den allein von der Arbeitsbelastung der Veranlagungsstellen und\nder Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängigen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, die Vermögensteuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungsjahr gleichmäßig zu belasten (BVerfGE\n93, 121 <134>). Die Gleichheit in der Zeit wird durch eine Besteuerung aller Vermögensteuerpflichtigen zu den gleichen vermögensteuerlichen Stichtagen gewährleistet. Hinge die Vermögensteuerlast hingegen von einem gewillkürten Handeln der\nSteuerpflichtigen oder der Behörde ab, so wäre die Gleichheit nach den im jeweiligen\nVeranlagungszeitraum erreichbaren Sollerträgen des Vermögens verfehlt und eine\nUngleichheit je nach Stand des Verwaltungsverfahrens hergestellt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     6\n\n               Papier                 Haas                   Steiner\n\n\n\n\n                                           2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. März 1998 - 1 BvR 1831/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                30. März 1998 - 1 BvR 1831/97 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980330_1bvr183197.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980330.1bvr183197\n\n\n\n\n                                        3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980330_1bvr183197.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-30/1-bvr-1831-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980330_1bvr183197.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980330_1bvr183197.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-30/1-bvr-1831-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980330_1bvr183197.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:22.461522+00:00"}}