{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980327.2bvr027598","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"2 BvR 275/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 275/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn v. U...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt T..., -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1998 - 2\n         Ss 697/97 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. August 1997 - AK 151/96 -\n          1 (2) Ns 13 Js 3489/95 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 3. Juni 1996 - 3 Cs 416/95 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Kruis,\n                                  Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 250 DM (in\n     Worten: zweihundertfünfzig Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine            1\nstrafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe. Durch eine in der\nBerufungshauptverhandlung angeordnete Verlesung des Protokolls über die frühere\npolizeiliche Vernehmung des Belastungszeugen und Geschädigten nach § 253 Abs.\n1 StPO sieht er sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) sowie\nseinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden allgemeinen Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.\n\n                                           I.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein       2\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht zulässig erhoben worden. Der Rügevortrag entspricht\ntrotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht nicht\n\n\n                                           1/4\n\nden Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG:\n\n  1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung des          3\nOberlandesgerichts richtet, muß eine verfassungsrechtliche Überprüfung schon deshalb ausscheiden, weil der Beschwerdeführer weder seine Revisionsrechtfertigung\nvorgelegt noch sonst - etwa durch Vorlage des Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht - hinreichend dargelegt hat, daß er die mit der Verfassungsbeschwerde beanstandete Verletzung des § 253 Abs. 1 StPO im Revisionsverfahren tatsächlich gerügt hat. Insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der\nGeltendmachung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden\nVerfahrensrüge kann auf die Vorlage der Revisionsrechtfertigung im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren nicht verzichtet werden. Denn das Bundesverfassungsgericht wird nur so in die Lage versetzt, den Beschluß des Revisionsgerichts\nauf die behaupteten Verfassungsverstöße hin zu überprüfen.\n\n Im übrigen trägt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, daß er oder sein Verteidiger der Verlesungsanordnung des Vorsitzenden innerhalb der Hauptverhandlung\nausdrücklich oder wenigstens schlüssig widersprochen und damit ein Verlangen\nnach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO artikuliert hätten (vgl. z.B.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 253 Rn. 2 und § 238 Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 22). Eine Antwort darauf, warum der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger nicht selbst von ihrem unmittelbaren Fragerecht gegenüber dem Zeugen nach\n§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht haben, bleibt der Beschwerdeführer\nschuldig.\n\n 2. In Richtung auf das Berufungsurteil des Landgerichts muß aus den genannten          5\nGründen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler durch die formgerechte Anbringung einer entsprechenden Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend gemacht und damit den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.\n\n 3. Ein nicht heilbarer Substantiierungsmangel steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch insoweit entgegen, als sie sich gegen die erstinstanzliche\nVerurteilung durch das Amtsgericht richtet. Denn dem Rügevortrag ist nicht zu entnehmen, wie das Urteil des Amtsgerichts auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß\nberuhen sollte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, war die frühere Aussage\ndes Zeugen vom Amtsgericht gerade nicht nach § 253 Abs. 1 StPO verlesen worden.\n\n  4. Die Verfassungsbeschwerde wäre im übrigen - soweit ersichtlich - unbegründet.      7\nDenn der in der Sache schwer nachvollziehbare Rügevortrag des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zu den - schon revisionsrechtlich - maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Berufungsurteils, wonach der Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt hatte, sich an nichts anderes mehr erinnern zu können als\ndaran, daß der Beschwerdeführer den Pkw angemietet habe und bis heute den\nRechnungsbetrag schuldig geblieben sei. Damit lagen die Voraussetzungen einer\n\n\n                                         2/4\n\nProtokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 Abs. 1 StPO ohne weiteres vor.\n\n Für eine sonst willkürliche Rechtsanwendung oder einen Verstoß gegen das aus            8\ndem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2\nAbs. 1 GG abgeleitete allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren ist\nnichts ersichtlich.\n\n                                         II.\n Dem Beschwerdeführer ist eine Mißbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in             9\nder als angemessen erscheinenden Höhe von 250,- DM aufzuerlegen, weil die Einlegung der offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde als mißbräuchlich anzusehen ist.\n\n  Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen        10\nzu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die\nGrundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird\nund dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, NJW 1992,\nS. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NJW 1996, S. 2785). Dem Beschwerdeführer war\nzuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den\nZulässigkeitsvoraussetzungen und dem Umfang der Nachprüfung strafgerichtlicher\nEntscheidungen im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer\nunzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die\nMöglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11\n\n                Limbach                  Kruis               Winter\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. März 1998 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. März 1998 - - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980327_2bvr027598.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980327.2bvr027598\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-27/2-bvr-275-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-27/2-bvr-275-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:21.154370+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-03-27/2-bvr-275-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-03-27","dockets":["2 BvR 275/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980327.2bvr027598","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980327.2bvr027598"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.03.1998 – 2 BvR 275/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-27/2-bvr-275-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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