{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980326_1bvr234195","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980326.1bvr234195","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-26","aktenzeichen":"1 BvR 2341/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2341/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Harald Hohmann,\n                    Glauburgstraße 37, Frankfurt am Main -\n   gegen a) die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs\n            vom 4. Oktober 1995 - XI B 95/95 und XI R 38/95 -,\n\n          b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts\n             vom 9. Februar 1995 - V 454/91 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 26. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a       1\nAbs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        2\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 43, 58 <71, 72>; 80, 48 <51>; 81,\n132 <137>; 87, 273 <278>; 89, 1 <13>; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1\nBvR 531/77 - Umsatzsteuer- Rundschau (UR) 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom\n29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92; zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE\n13, 181 <185>; 42, 374 <384, 385>; 47, 1 <21>; 75, 108 <153>; 81, 108 <121>;\nBVerfG, Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 BvR 419/82 - Zeitschrift für Zölle und\nVerbrauchsteuern 1985, S. 49 <50>; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 18. Juni 1991 - 2 BvR 760/90 - HFR 1992, S.\n23; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 30, 250 <271>; 63, 312 <327>; 68, 287 <310>;\n\n\n                                        1/4\n\n78, 214 <230>; 81, 108 <122>; zu Art. 103 Abs. 1 GG: 86, 133 <145>; jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Es ist nicht ersichtlich, daß der vorliegende Fall weitere\ngrundsätzliche Klärung erfordert.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der            3\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n(vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25, 26>).\n\n  Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1        4\nUStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich Aufgabe der\nGerichte der Finanzgerichtsbarkeit, im Wege der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1\nUStG zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal der\n\"ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG\" erfüllt ist\n(vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92;\nBVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht\nverletzt ist (BVerfGE 18, 85 <92>). Das ist vorliegend nicht der Fall.\n\n Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine\nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche\nBehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>; 81, 228 <236>; 88, 87\n<97>). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden, sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 <374>; 84, 197 <199>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, daß die\nUnterscheidungsmerkmale sachlich gerechtfertigt sind, aufgrund derer bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG die \"ähnliche\" heilberufliche Tätigkeit im Sinne des\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von den Tätigkeiten abgegrenzt wird, bei denen eine solche\nÄhnlichkeit nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR\n531/77 - UR 1979, S. 63 <64>).\n\n  Die vom Finanzgericht zugrunde gelegten Kriterien, nach welchen sich die Tätigkeit    6\nder Beschwerdeführerin als Sprachheilpädagogin vom Beruf des Logopäden unterscheidet, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und vermögen die unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sachlich zu rechtfertigen. Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auf der ständigen,\nvom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.\nJanuar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1986 -\n1 BvR 694/86, 1 BvR 695/86 - UR 1988, S. 93; BVerfG, Beschluß vom 29. August\n1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG an die einzelnen im Gesetz\ngenannten Berufe anzuknüpfen und die Frage, ob eine \"ähnliche heilberufliche Tätig-\n\n\n\n                                         2/4\n\nkeit\" vorliegt, nicht nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach der Vergleichbarkeit mit den Berufsbildern der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bzw. in § 18 Abs. 1\nNr. 1 EStG aufgezählten Berufe zu beantworten. Wenn der Bundesfinanzhof und ihm\nfolgend das Finanzgericht als ein solches typisches und damit wesentliches Merkmal\nder im Gesetz aufgezählten Berufe die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer\nstaatlichen Erlaubnis verlangt, so liegt dem ein mögliches sachangemessenes Differenzierungskriterium zugrunde. Das Berufsbild dieser Berufe wird in erheblichem\nMaße auch dadurch charakterisiert, daß die Ausübung der Berufstätigkeit unter einer\ngesetzlich geschützten Berufsbezeichnung der staatlichen Erlaubnis bedarf.\n\n Anders als die Logopäden, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung \"Logopäde\" oder \"Logopädin\" gemäß § 1 des Gesetzes über den\nBeruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I, S. 529) einer Erlaubnis bedürfen, ist\ndie Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht an vergleichbare Voraussetzungen gebunden. Eine gesetzliche Regelung der Berufsbezeichnung eines \"Sprachheilpädagogen\" oder einer \"Sprachheilpädagogin\" existiert nicht. Durch die Hochschulgesetze in Verbindung mit den Prüfungsordnungen der Hochschulen ist zwar der\nHochschulabschluß \"Diplompädagoge\" bzw. \"Erstes/Zweites Staatsexamen für das\nLehramt an Sonderschulen\" geregelt, nicht jedoch die Tätigkeit unter der Bezeichnung \"Sprachheilpädagoge\" gesetzlich geschützt. Die Erwägung des Finanzgerichts,\nes komme deshalb nicht darauf an, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf\närztlicher Verordnung beruhe, unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt und von\nden Krankenkassen honoriert werde, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n Ob eine andere Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG demgegenüber vorzuziehen            8\nwäre, etwa dahingehend, daß bei einem medizinischen Hilfsberuf dem Fehlen einer\ngesetzlich geschützten Berufsbezeichnung jedenfalls dann keine ausschlaggebende\nBedeutung zukommt, wenn die Ausbildung und Ausübung des fraglichen Berufs ansonsten der eines Vergleichsberufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht\nund ob es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, auch Sprachheilpädagogen in den Kreis der durch § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG Begünstigten einzubeziehen,\nhat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. dazu BVerfG, Beschluß\nvom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.               9\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n               Papier                Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. März 1998 - 1 BvR 2341/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                26. März 1998 - 1 BvR 2341/95 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980326_1bvr234195.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980326.1bvr234195\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980326_1bvr234195.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-26/1-bvr-2341-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980326_1bvr234195.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980326_1bvr234195.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-26/1-bvr-2341-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980326_1bvr234195.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:20.680739+00:00"}}