{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980325_1bvr108492","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980325.1bvr108492","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-25","aktenzeichen":"1 BvR 1084/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1084/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau O...\n\n1. unmittelbar gegen\n2. mittelbar gegen\n                                      a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\n                                         vom 15. Juni 1992 - BVerwG 7 B\n                                         122.91 -,\n\n                                      b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1991 -\n                                         OVG Bf VI 39/90 -,\n\n                                      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts\n                                         Hamburg\n                                         vom 6. Oktober 1989 - 16 VG 2464/88 -\n                                         ,\n\n                                      d) den Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg\n                                         vom 7. Januar 1988 - WSW 5310/\n                                         655.419-V/HH in der Fassung des Widerspruchsbescheids\n                                         vom 27. Juli 1988 - 60.07-1532/2\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der (Hamburgischen) Verordnung\nüber öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deichordnung - DeichO) vom 4. Juli\n1978 (GVBl S. 317)\nin der Fassung der Verordnung vom 13.\nAugust 1985\n(GVBl S. 209)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier,\n                                die Richterin Haas\n                                und den Richter Steiner\n\n\n\n\n                                          1/5\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 25. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a       1\nAbs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -,\ndie gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBVerfGG).\n\n1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        2\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn\ndie Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich\nnicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht in der\nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist. Bei der Prüfung der Annahme\nmuß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß.\nKommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <24, 25>).\nLetzteres ist hier der Fall.\n\n  Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 75 des Hamburgischen Wassergesetzes für § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO deshalb keine hinreichende Entschädigungsregelung darstelle, weil der Rechtsgedanke des Junktims in Art.\n14 Abs. 3 Satz 2 GG auch für Ausgleichsregelungen bei Inhaltsbestimmungen des\nEigentums zu gelten habe, wäre nicht zu entscheiden, weil die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Entschädigungsregelung unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz\nder Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Die\nBeschwerdeführerin hat insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft. Denn die von ihr in\nihrer Nichtzulassungsbeschwerde - überdies noch sachlich unrichtig - formulierte\nRechtsfrage hat das Bundesverwaltungsgericht schon mangels hinreichender Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit zurückgewiesen und damit die Frage der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage keiner sachlichen Entscheidung zugeführt. Daß das\nBundesverwaltungsgericht insoweit die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unzutreffend ausgelegt oder in einem Sinne angewandt hat, daß dies auch unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden\nErwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>), hat die Beschwerdeführerin selbst\nnicht vorgetragen. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß das Bundesverwaltungsgericht an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache unzumutbar hohe\n\n\n                                        2/5\n\nAnforderungen gestellt hätte.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              4\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Sie beruhen insbesondere nicht auf\neiner verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, soweit sie die Begründung auf § 8\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO in der Fassung der Verordnung vom 13. August 1985\n(GVBl S. 209) stützen.\n\n Die Vorschrift verstößt nicht gegen die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO trifft durch die Einschränkung der\nNutzungsmöglichkeiten für solche Grundstücksflächen, die an einen Deich angrenzen, eine abstrakt-generelle Regelung der Rechte und Pflichten des Eigentümers\nund stellt damit eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums dar. Die Vorschrift ist\ndeshalb nicht an Art. 14 Abs. 3 GG, sondern an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen.\nDies haben die Fachgerichte nicht verkannt.\n\n  Die Auslegung der Fachgerichte, wonach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO auch solche Grundstücksbepflanzungen betrifft, die bereits bei Inkrafttreten der Deichordnung vom 4. Juli 1978 bestanden und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht untersagt waren, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einschränkung der aus\ndem Eigentum fließenden Befugnisse und Rechte stellt nicht ohne weiteres eine Enteignung dar. Verfassungsrechtlich unbedenklich haben die Fachgerichte hier das\nVorliegen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums angenommen. Dem Gesetzgeber\nist es bei der Neuregelung eines Rechtsgebiets nicht ausnahmslos verwehrt, auch in\nbestehende Rechtspositionen umgestaltend einzugreifen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, eine einmal ausgestaltete Rechtsposition für alle Zukunft in ihrem Inhalt\nunangetastet zu lassen (BVerfGE 83, 201 <212>). Das gilt auch dann, wenn eine solche Umgestaltung in den tatsächlichen Bestand des Eigentums eingreift. Allerdings\nist der Gesetzgeber, der Eigentumsbeschränkungen statuiert, in seinem Handeln\nnicht völlig frei. Da diese mit dem öffentlichen Interesse motiviert werden, müssen sie\nauch von daher legitimiert sein. Beschränkungen sind daher nur zulässig, wenn und\nsoweit das öffentliche Interesse sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt.\n\n  Vorliegend kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Schutz vor Überflutungen         7\nein Gemeinwohlinteresse von nachgerade überragender Bedeutung ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Hochwasser\ngeeignet und erforderlich sind, kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein nicht\nunerheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dabei wird er im Rahmen seiner Abwägung\ndie bisherigen Erfahrungen ebenso wie die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen haben. Daß der Verordnungsgeber hier den ihm zukommenden Einschätzungsspielraum verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur generellen Eignung des Bepflanzungsverbots in § 8\n\n\n\n                                          3/5\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 DeichO ebenso wie auch zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme\nauf der Grundlage seiner im konkreten Falle getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nsind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).        8\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n               Papier                Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. März 1998 - 1 BvR 1084/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                25. März 1998 - 1 BvR 1084/92 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980325_1bvr108492.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980325.1bvr108492\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980325_1bvr108492.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-25/1-bvr-1084-92","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980325_1bvr108492.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980325_1bvr108492.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-25/1-bvr-1084-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980325_1bvr108492.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:20.517616+00:00"}}