{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980322_2bvr007797","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980322.2bvr007797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-03-22","aktenzeichen":"2 BvR 77/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 77/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n   gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm\n            vom 17. Dezember 1996 - 1 Ws (L) 15/96 -,\n\n          b) den Beschluß des Landgerichts Arnsberg\n             vom 14. Oktober 1996 - StVK 123/86 K -\n             und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1996 - 1\n     Ws (L) 15/96 - und des Landgerichts Arnsberg vom 14. Oktober 1996 - StVK\n     123/86 K - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des\n     Grundgesetzes und aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n  2. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Gegen den Beschwerdeführer wird nun über schon mehr als 26 Jahre hin eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Strafvollstreckungsgerichte haben es wegen Fehlens einer positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57\n\n\n                                        1/14\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mehrfach abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung\nauszusetzen.\n\n                                         I.                                             2\n\n1. Gegen den 1940 geborenen Beschwerdeführer ist durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1974 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§ 177 Nr. 1 StGB a.F.) auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden. Das Gericht bejahte das Mordmerkmal \"um eine andere\nStraftat zu verdecken\". Es hielt für erwiesen, daß der Beschwerdeführer am 6. September 1971 die 17 Jahre alte S. im Kellergeschoß eines von ihm betreuten Hauses\ndurch Würgen und Erdrosseln getötet hatte. Nach seinen Feststellung war der Beschwerdeführer, der kurz zuvor - am 13. August 1971 - geheiratet hatte, mit der Ermordeten bekannt. Er und seine junge Frau hatten das Mordopfer zwei Tage vor der\nTat - am 4. September 1971 - in ihrer ehelichen Wohnung sogar zu Besuch.\n\n  15 Jahre der Strafe waren - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - am 21. Januar 1987 verbüßt. Mit Beschluß vom 11. Mai 1993 stellte das Oberlandesgericht\nfest, daß die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete, die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit aber fortbestehe. Es könne nicht verantwortet werden zu erproben, ob der\nBeschwerdeführer außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Für die Erfolglosigkeit auch der späteren Aussetzungsanträge war entscheidend,\ndaß die Gerichte von dem Fortbestand der Gefährlichkeit ausgingen, obwohl diese\nFrage von den Gutachtern unterschiedlich beantwortet wurde. Dies beruht darauf,\ndaß der Beschwerdeführer die Tat leugnet, und unklar ist, ob sie als persönlichkeitsoder situationsbedingt begriffen werden muß.\n\n Der Beschwerdeführer war mit der Mordtat nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts handelte es sich\naber hauptsächlich um Eigentumsdelikte. In früher Jugend waren ihm auch sexuelle\nÜbergriffe auf Mädchen im Alter von elf und acht Jahren vorgehalten worden. Da er\nim psychiatrischen Krankenhaus insoweit als geistesschwach eingestuft worden war,\nwurden Ermittlungsverfahren eingestellt.\n\n2. Zu den gescheiterten Entlassungsverfahren ist im einzelnen folgendes festzuhalten:\n\n  a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (Beschluß vom 16.          7\nDezember 1992) und das Oberlandesgericht Hamm (Beschluß vom 11. Mai 1993)\nlehnten die Entlassung wegen des Fortbestehens der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit ab. Diese Entscheidungen stützten sich im wesentlichen auf das\nGutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Psychologe Dr. med. W.\nvom 29. September 1992. Der Gutachter diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer\neine sogenannte narzißtische Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei\nhöchstwahrscheinlich inzwischen subjektiv selbst davon überzeugt, die Tat nicht be-\n\n\n                                         2/14\n\ngangen zu haben. Diese Abwehrform diene hier zur Aufrechterhaltung eines primär\nfragilen Selbstbildes. Ansonsten wäre auch schwer verständlich, daß der Beschwerdeführer um den \"Preis seiner Freiheit\" hartnäckig an dieser Version festhalte. Als\nweiterer erheblicher psychologischer Faktor seien die inzwischen unübersehbaren,\nrecht typischen psychischen Folgeerscheinungen langdauernder \"Institutionalisierung\" anzusehen. Es werde auch sehr deutlich, daß der Beschwerdeführer einer Entlassung aus dem Vollzug mindestens ambivalent gegenüberstehe. Bilanziere man\npositive und negative Aspekte, so sei zunächst vom Positiven her folgendes zu sagen:\n\n- Soweit aus der Selbstschilderung und anderen Angaben ersichtlich, sei die allgemeine soziale Anpassungsfähigkeit offenbar in den letzten Jahren besser geworden, wenn auch vermutlich nur oberflächlich.\n\n- Von allen Seiten werde bestätigt, daß die Restfamilie ihm gegenüber positiv eingestellt sei, ein guter Kontakt dorthin bestehe und offenbar auch Bereitschaft vorhanden sei, ihn aufzunehmen.\n\n- Ebenso seien alle bisherigen Ausführungen offenbar problemlos verlaufen.\n\n- Allein aufgrund des Alters sei eher davon auszugehen, daß die insbesondere in\nder Jugend beobachtete starke Impulshaftigkeit und Aggressivität vermutlich jetzt\nnicht mehr in diesem Ausmaß vorhanden sei.\n\n  Auf der negativen Seite stünden insbesondere die bereits ausführlich beschriebenen Verleugnungsprozesse und groben Realitätsverkennungen, die letztlich auch eine nur rudimentäre Auseinandersetzung mit den Straftaten dauerhaft verhinderten.\nDamit blieben potentiell die Gefahren bestehen, daß der Beschwerdeführer bestimmten Situationen und Kontexten gegenüber hilflos ausgesetzt sei und wieder straffällig\nwerde. Dies gelte insbesondere für Situationen, in denen es um Impuls- und Aggressionsdurchbrüche gehe. Aufgrund einer \"beschriebenen, sicherlich vorhandenen\nTendenz\", letztlich doch eher in Haft zu bleiben bzw. seiner Angst vor dem freien Leben draußen, könnte sogar eine Konstellation eintreten, in der der Beschwerdeführer\nmehr oder weniger aktiv womöglich Situationen provoziert, die ihn erneut erheblich\nmit dem Gesetz in Konflikt brächten und letztlich eine Inhaftierung zur Folge hätten.\nDies seien in vergleichbaren Fällen durchaus übliche Erfahrungen in der forensischen Psychiatrie. Unter Abwägung all dieser Faktoren komme er (der Gutachter) unter dem von ihm gemachten Vorbehalt, daß Prognosen in derartigen Fällen außerordentlich schwierig seien und zwangsläufig weitgehend auf Spekulationen beruhten,\nzu dem Schluß, daß die Wahrscheinlichkeit der Straftaten überwiege und somit der\nBeschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht aus der Haft entlassen werden\nkönne. Die Gerichte schlossen sich dieser Beurteilung an.\n\n b) Obwohl der von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluß vom 18. Oktober           9\n1993 bestellte Gutachter, Prof. Dr. R., am 23. Februar 1994 zu dem Ergebnis gekommen war, daß nichts auf eine fortbestehende Gefahr hinweise, aus psychiatrischer\n\n\n\n                                         3/14\n\nSicht vielmehr das Erprobungswagnis eingegangen werden könne, lehnten die Strafvollstreckungskammer (Beschluß vom 25. April 1994) und das Beschwerdegericht\n(Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1994) die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abermals ab. Aus der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ließen sich Zweifel an\nseiner Fähigkeit zur Lebensbewältigung ableiten. Das fortwährende Leugnen der Tat\nbei unrealistischer Einschätzung des Beweisergebnisses stelle ein Prognosekriterium dar. Es lasse sich daraus der Hinweis gewinnen, daß abgespaltene Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers in Konfliktsituationen wieder aufbrechen könnten. Der Gutachter habe im übrigen bei den verschiedenen von ihm vorgenommenen\nPersönlichkeitstests relevante Normabweichungen (allgemeine emotionale Labilität,\nNeigung zu depressiven Verstimmungen, Selbstwertproblematik und Tendenz zu\nspontanen aggressiven Entgleisungen und anderes mehr) festgestellt, sie allerdings\nin seine Prognosebeurteilung nicht aufgenommen. Angesichts eines solchen Persönlichkeitsprofils ergebe sich die Frage, wie sich der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen bei seiner Tendenz zu aggressiven Entgleisungen verhalten werde. Überdies\nsei der Beschwerdeführer nach der Einschätzung des Anstaltspsychologen nicht in\nder Lage, dauerhafte Kontakte im Nahbereich zu ertragen. So werde er auch nicht\nfähig sein, über längere Zeit bei seiner Mutter und Schwester zu leben, die ihm die\neinzig näheren Bezugspersonen seien. Die Realitätsverzerrungen des Beschwerdeführers stünden einer angemessenen Entlassungsvorbereitung entgegen. Dies gelte unter anderem für seine realitätsferne Einschätzung, eine Arbeitsstelle zu finden.\nWenn der Beschwerdeführer ohne ausreichendes Sozialtraining entlassen würde,\nkönne dies zu einer Überforderung bei der Umstellung auf ein bürgerliches Leben\nführen. Eine solche Lebenssituation habe damals in der Begehung der Mordtat \"gegipfelt\".\n\n  Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 1621/94 -). Es sah jedoch Anlaß für den Hinweis, daß der Verurteilte von Verfassungs wegen eine grundsätzlich auch realisierbare Chance haben\nmüsse, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können. Dies\nwerde die Vollzugsbehörde bei Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer begehrten Vollzugslockerungen mitzuerwägen haben. Bei der Vollzugsbehörde fruchtete der Hinweis allerdings nicht. Dem Beschwerdeführer blieben Vollzugslockerungen\nweiterhin versagt.\n\n3. In dem Ausgangsverfahren holte die Strafvollstreckungskammer das am 23. August 1996 von Prof. Dr. L. (Essen) erstattete psychiatrische Gutachten ein. Darin\nheißt es zusammenfassend:\n\n\"Nach ausführlichem Aktenstudium, der Abwägung der Vorgutachten und Stellungnahmen sowie der eigenen Untersuchung des Herrn W. ist zusammenfassend folgendes festzustellen:\n\n\n\n                                          4/14\n\n'Bei Herrn W. handelt es sich um eine Persönlichkeit mit erheblichen narzißtischen,\ndepressiven und zwanghaften Zügen.\n\nEinzelne dieser Persönlichkeitsmerkmale haben sich sicherlich im Laufe seiner Unterbringung manifestiert und somit den Umgang mit ihm erschwert. Für sich genommen läßt sich daraus aber nicht eine\neindeutige\nnegative legalprognostische Einschätzung ableiten.\nOb die Tat eher situationsgebunden oder persönlichkeitsbedingt geschehen ist, läßt\nsich aus heutiger Sicht nicht eindeutig nachvollziehen. Es müssen sowohl daran\nZweifel bleiben, ob die früheren Sexualstraftaten wirklich nur lebensphasisch bedingt waren, als auch daran, ob eine spezifische Lebenssituation zum Zeitpunkt der\nhier fraglichen Tat vorgelegen und deren Hintergrund gebildet hat.\n\nDas Kriterium des Leugnens könnte implizieren, daß sich Herr W. mit der Tat auch\nnicht auseinandergesetzt hat. Es wird aber in Stellungnahmen bzw. Gutachten stellenweise angemerkt,daß er vage Äußerungen hinsichtlich seiner Täterschaft macht,\nohne diese explizit einzuräumen. So könnte man aus heutiger Sicht das Leugnen\nauch als Überlebensstrategie i. S. einer selbstkonzeptbildenden Notwendigkeit betrachten. Würde sich Herr W. das Ausmaß der Tat bewußt machen, d. h. sie eingestehen, könnte er möglicherweise psychisch nicht überleben. Für diese Überlegung\nsprachen die zu Beginn der Untersuchung dokumentierten Suizidversuche.\n\nEine ehrliche und offene Einlassung würde zwar die gutachterliche Einschätzung erleichtern, jedoch ist die Tatsache eines Geständnisses allein kein ausreichendes\nKriterium für eine positive und das Fehlen eines solchen kein zwingendes Kriterium\nfür eine negative Legalprognose.\n\nÜber die Bewährung bei Lockerungen, z. B. im Rahmen von Urlauben, können keine Aussagen gemacht werden, da diese bisher nicht gewährt worden sind. Zur Beurteilung des Verlaufes kann lediglich sein haftinternes Verhalten herangezogen\nwerden. Hier sind keine gravierenden gefährlichen Handlungen bekannt geworden.\n\nAufgrund seiner langen Inhaftierung und der bislang fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen besteht für Herrn W. derzeit keine soziale Entlassungsperspektive.\n\nEntsprechend den o. g. Ausführungen ist eine Aussage darüber, ob die seinerzeit\nzutage getretene Gefährlichkeit heute nach wie vor besteht, streng genommen aus\npsychiatrisch-psychologischer Sicht nicht möglich. Sicherlich ist dies eine eher unbefriedigende Feststellung, gleichwohl soll sie nicht dazu führen, daß man die 'sichere Möglichkeit' der Prognosestellung wählt und zwangsläufig zu einer negativen\nEntscheidung kommt.\n\nHier wäre schließlich auch zu berücksichtigen, daß sich Herr W. mittlerweile seit 24\nJahren in Haft befindet und daß durch eine weitere Fortdauer der Haft die o. g. prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden können. Vielmehr würden sich\n\n\n\n                                         5/14\n\ndadurch die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten nur noch weiter verringern.\n\nWenn es also die juristische Beurteilung nach mittlerweile 24-jähriger Haftzeit zuläßt, ist daher zu einer vorsichtigen, stufenweisen Lockerung des Herrn W. zu raten.\n\nDiese muß engmaschig betreut werden, was offensichtlich durch den zuständigen\nBewährungshelfer gewährleistet zu sein scheint. Darüber hinaus halten wir eine\npsychotherapeutisch-stützende Begleitung für unbedingt erforderlich. Aufgrund seiner langen Haft und seiner Persönlichkeitsstruktur bedarf Herr W. der Unterstützung\nbei der Konfrontation mit der äußeren Realität.\"\n\n  Zu diesem Gutachten nahm der Anstaltspsychologe am 9. September 1996 wie              12\nfolgt Stellung:\n\n\"Die Gutachter Prof. Dr. med. L. und Dipl.-Psych. P., Essen, haben in ihrem\npsychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 23.8.1996 umfassend Lebensentwicklung, Persönlichkeit, Straffälligkeit und Haftverlauf von Herrn W. gewürdigt. In\nihrem Gutachten werden nochmals die vielfachen Straftaten, zu der auch Sexualdelikte gehörten, dargestellt. Erst mit seiner Inhaftierung vor nunmehr 25 Jahren konnte der Straffälligkeit von Herrn W. Einhalt geboten werden. Festgestellt wurde von\nden Gutachtern bei ihm eine mit erheblichen narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen ausgestattete Persönlichkeit. Die Vorbefunde, insbesondere die Stellungnahmen der Anstalt und die Gutachten von Dr. W. und von Prof. Dr. med. R.,\nwurden kritisch hinsichtlich ihrer prognostischen Aussagen beleuchtet. Es wurde\nherausgearbeitet, daß 'eine Aussage darüber, ob die seinerzeit zutage getretene\nGefährlichkeit heute nach wie vor besteht, streng genommen aus psychiatrischpsychologischer Sicht nicht möglich' sei und daß auch 'durch eine weitere Fortdauer\nder Haft die o. g. prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden können' (S.\n93/94). Konkret heißt dies, man weiß nicht, wie es um die Gefährlichkeit bestellt ist\nund kann auch in Zukunft keine Gewißheit erlangen. Diese auf den Punkt gebrachte\nUnklarheit über die Gefährlichkeit verdeutlicht die Perspektivlosigkeit des Falles.\n\nDie Gutachter schließen aus dieser 'unbefriedigenden Feststellung' nicht, daß es\nnotwendigerweise zu einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Prognose kommen muß, sondern raten, soweit dies 'die juristische Beurteilung' (S. 94) zulasse, zu\neiner vorsichtigen, stufenweisen Lockerung mit bestimmten Begleitmaßnahmen.\n\nIn der bisherigen Praxis ist für die Gewährung von Lockerungen bislang bestimmend, daß das Flucht- und Mißbrauchsrisiko hinreichend sicher auszuschließen ist.\nWie die Gutachter dargelegt haben, hat Herr W. während der Zeiten in Freiheit ständig Straftaten verübt, die Aufenthalt im Landeskrankenhaus und in Haftanstalten\nhatten nicht zu einer Verhaltensumkehr geführt, an Auflagen und Weisungen der\nGerichte hielt er sich zumeist nicht, eine Auseinandersetzung mit den Straftaten,\neinschließlich des Mordes, ist ihm persönlichkeitsbedingt nicht möglich, die Haft ist\nvon Prisonierungsschäden (Umsetzen von Aggressionen in schriftliche Beschwer-\n\n\n\n                                         6/14\n\nden) geprägt, und eine Persönlichkeitsstörung ist zu attestieren.\n\nFolgte man dem Vorschlag der Gutachter, hieße dies angesichts der zuvor skizzierten Problematik, daß im Fall von Herrn W. bei Lockerungen ein Risiko eingegangen\nwürde, das weit über dem Normalmaß liegt.\"\n\n  Die Strafvollstreckungskammer lehnte mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 die bedingte Entlassung wiederum ab. Unter wörtlicher Wiederholung von Wendungen aus\nder Zusammenfassung des \"überzeugenden Gutachtens\" nahm sie an, daß Feststellungen darüber, ob die Tat eher situationsbedingt oder persönlichkeitsbedingt geschehen sei, sich nicht mehr eindeutig nachvollziehen ließen und eine Aussage über\ndie in der Tat zutage getretenen Gefährlichkeit streng genommen nicht möglich sei.\nEine sorgfältige Vorbereitung des Beschwerdeführers sei erforderlich, um die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Er müsse bei Lockerungen engmaschig betreut\nwerden, eine psychotherapeutisch-stützende Begleitung sei erforderlich, eventuell\nwäre eine Unterbringung in einer heimatnahen Anstalt hilfreich.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluß vom 17. Dezember 1996 die sofortige        14\nBeschwerde \"aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses\" mit\ndem Zusatz, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. \"noch\" nicht\ndavon gesprochen werden könne, daß die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit\ndes Verurteilten nicht fortbestehe. Zwar habe der Gutachter geäußert, daß aufgrund\nder schwierigen Persönlichkeitsstruktur beim Verurteilten eine eindeutige Prognose\nnicht möglich sei. Da dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit wegen der Art der\nbegangenen Tat besondere Bedeutung zukomme, könne die Erprobung aber dann\nnicht verantwortet werden, wenn auch nur entfernt damit gerechnet werden müsse,\nder Verurteilte werde ein neues schweres Verbrechen begehen. Insoweit gehe jeder\nZweifel an einer günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten. Die durch die Persönlichkeitsstruktur begründeten Zweifel seien um so ernster zu nehmen, als der Beschwerdeführer durch sein Gewaltverbrechen bereits einmal die Schwäche der\nquasi-instinktiven, biologischen Tötungshemmungsbarriere offenbart habe. Trotz gewisser im Gutachten dargestellter Veränderungen im Gesamtverhalten könne daraus\nwegen fehlender Beurteilungskriterien unter gelockerten Verhältnissen kein zuverlässiger Maßstab für ein Bestehen der kritischen Phase der Bewährung gewonnen werden. Unter solchen Bedingungen könne das Wagnis einer Erprobung nicht eingegangen werden.\n\n4. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die getroffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen\nGrundrechten. Er sei keineswegs gefährlich, was sich schon daraus ergebe, daß er\nsich in 25 Jahren Strafvollzug unstreitig vorbildlich geführt habe. Im übrigen habe\nihm die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Werl stets Vollzugslockerungen\nverweigert und nichts für seine Entlassungsvorbereitung getan.\n\nII                                                                                     16\n.\n\n\n                                         7/14\n\n  Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, der Vollzugsablauf im vorliegenden Fall, bei dem dem Beschwerdeführer jegliche Art von Lockerungen (§§ 11 ff. StVollzG) vorenthalten worden sind,\nseien nicht zu beanstanden. Unabhängig vom konkreten Fall sei es auch zweifelhaft,\nob sich eine verfassungswidrige Vollzugsgestaltung auf die Beurteilung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 57a StGB auswirken könne. Gegen die Verweigerung\nvon Maßnahmen nach § 11 ff. StVollzG stehe dem Beschwerdeführer der Rechtsweg\noffen.\n\nIII                                                                                     18\n.\n Ende des Jahres 1997 haben die Vollzugsbehörden den Beschwerdeführer in die            19\nJustizvollzugsanstalt Düsseldorf verlegt. Der Beschwerdeführer erhält dort, wie er in\neinem Schreiben an das Bundesverfassungsgericht mitteilt, inzwischen Vollzugslockerungen, die ihm den Besuch seiner Mutter gestatten.\n\nIV                                                                                      20\n.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur              21\nEntscheidung angenommen. Sie ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist zwar inzwischen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden und erhält dort Vollzugslockerungen. Er befindet sich auch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk.\nGleichwohl ist er durch die angegriffenen Entscheidungen nach wie vor belastet.\nBeim Oberlandesgericht Hamm ist eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg\nvom 23. Juli 1997 anhängig. Mit diesem Beschluß hatte das Landgericht inzwischen\ndie Aussetzung der Strafvollstreckung abermals abgelehnt. Das Oberlandesgericht\nhat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dagegen bis zum Beschluß des\nBundesverfassungsgerichts über die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (§§ 93b, 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1\nAbs. 1 GG.\n\n a) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe      24\nkonkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261 <272>). Der Schutz der Menschenwürde setzt auch bei dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten dem effektiven\nEntzug der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG) Grenzen. Der Schutz\nder Menschenwürde verpflichtet darüber hinaus die Gemeinschaft, für die Vorberei-\n\n\n                                         8/14\n\ntung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so daß er nach langem\nFreiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben suchen\nund finden kann (Resozialisierung; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Begrenzung des Freiheitsentzugs und die Gewährung einer Chance zur Resozialisierung\ngehören untrennbar zusammen.\n\n  aa) Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen      25\nlebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist\nzunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen\nRechts. Die dem Strafvollstreckungsrichter vor allem abverlangte prognostische Bewertung (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ist eine ureigene richterliche Aufgabe. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung\nnicht in jeder Hinsicht nach. Es hat jedoch einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die verfassungsrechtliche\nBedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruchs verkannt hat. Vor allem wenn die\nbisherige Dauer der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) übersteigt und die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr\ngebietet (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf\nAchtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für die Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind.\n\n  Da es sich um Mord (§ 211 StGB) handelt, ist auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hoch zu veranschlagen. Die Strafaussetzung darf nicht zu einem Rückfallmord führen. Gleichwohl gilt, daß die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr\nhinreichend zu konkretisieren ist; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der\nVerurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Umgekehrt schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der\nVollstreckungsaussetzung \"unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit\" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie schon vorher die Klausel\nvon der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB alt) es mit\nein, daß ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).\n\n  Die gebotene prognostische Bewertung verlangt vom Richter eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Das kann nach langjähriger Haft außerordentlich schwierig sein. Je nach den Umständen können Erkenntnisquellen durch die Einholung zusätzlicher ärztlicher Gutachten oder die Befragung des\nden Verurteilten betreuenden Anstaltspersonals und auch der Seelsorger erschlossen werden. Schließlich vermittelt die persönliche Anhörung dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer\n\n\n                                          9/14\n\nzureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 <222 f.>; 70, 297 <308 ff.>).\n\n  bb) Für den Richter erweitert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn      28\ndem Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dieser erhält Gelegenheit, sich in der Wahrnehmung der gewährten Vollzugslockerungen zu bewähren;\nsein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten ist \"Verhalten im Vollzug\" im Sinne des\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen darüber\nhinaus möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung\nfür ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der\nAussetzung der Strafvollstreckung für ihn zu erwartenden Wirkungen günstiger oder\nungünstiger dar. Mithin werden die Chancen, daß das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat (§§ 454, 462a StPO), zu einer zutreffenden Sozialprognose\ngelangen werde, durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert. Dies gilt auch dann, wenn man -\ngerade auch unter Würdigung der in § 454a StPO getroffenen Regelung - in Rechnung stellt, daß das Strafvollstreckungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung so\nterminieren kann, daß es der Vollzugsbehörde in Ansehung des damit feststehenden\nEntlassungszeitpunkts ermöglicht wird, über die zeitgerechte Einleitung der Entlassungsvorbereitung mittels Vollzugslockerung gemäß § 15 Abs. 1 StVollzG zu entscheiden.\n\n  Der Gewährung von Vollzugslockerungen sind Schranken gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen\noder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten mißbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer\ngünstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und\nArt. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.\n1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der\nVerhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 ff.>) auch\nin diesem Zusammenhang, daß sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit\nund Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <277 f.>; 70,\n297 <315>).\n\n  Als von Verfassungs wegen zur Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung berufen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) darf der Strafvollstreckungsrichter sich\nim Verfahren gemäß §§ 454, 462a StPO nicht damit abfinden, daß die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - sich\nder Gewährung jener Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe\nvorausgeht.\n\n\n\n                                         10/14\n\n  Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei        31\nder Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Mißbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Ferner haben die\nVollstreckungsgerichte zu beachten, daß der Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich\nvertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 ff.>). Die Vollzugsbehörde muß jedoch bei\neinem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur noch von\neiner positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, daß sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch\ndurch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden\nkann (vgl. auch BVerfGE 86, 288 <328> und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -,\nAbschnitt III. 2. der Gründe - in Umdruck beigefügt). Ist die Vollstreckungsbehörde\ndiesen Anforderungen nicht gerecht geworden, so muß ihr im Aussetzungsverfahren\nvon den Strafvollstreckungsgerichten deutlich gemacht werden, daß Vollzugslockerungen geboten sind. Die Strafvollstreckungsgerichte haben dabei ihre prozessualen\nMöglichkeiten auszuschöpfen. § 454a Abs. 1 StPO gestattet dem Gericht, einen\nkünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, daß der Vollzugsbehörde noch die\nMöglichkeit verbleibt, die Entlassung durch Vollzugslockerungen vorzubereiten.\n\n b) Diesen Anforderungen sind die Vollstreckungsgerichte mit den angegriffenen            32\nEntscheidungen nicht gerecht geworden.\n\n aa) Die Strafvollstreckungsgerichte haben ihre Feststellung, daß es nicht verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges\nkeine Straftaten mehr begehen werde, nicht ausreichend mit Tatsachen und nachvollziehbaren Erwägungen belegt.\n\n  Die Strafvollstreckungskammer kommt \"derzeit\" zu der negativen Kriminalprognose, obwohl sie ausdrücklich das Ergebnis des Sachverständigen übernimmt, daß eine Aussage über die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit streng genommen\nnicht möglich sei, es sich bei dem Verurteilten zwar um eine Persönlichkeit mit erheblich narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen handele, daraus allein aber\nnicht eine eindeutige negative Legalprognose abzuleiten sei. Das Oberlandesgericht\nmeint darüber hinaus zwar, nach dem Gutachten des Sachverständigen könne\n\"noch\" nicht davon gesprochen werden, daß die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten nicht fortbestehe. Es bleibt aber die Darlegung schuldig, daß\nder Sachverständige zu dieser Schlußfolgerung tatsächlich gekommen ist. Dieser hat\nim Gegenteil darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer mittlerweile seit 24 Jahren in Haft sei und daß durch eine weitere Dauer der Haft die prognostischen Beden-\n\n\n                                         11/14\n\nken kaum weiter geklärt werden könnten und sich die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten nur noch weiter verringerten. Die bloße Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die durch die narzißtische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers begründeten Zweifel um so ernster zu nehmen seien, als dieser durch sein\nGewaltverbrechen bereits einmal die Schwäche der quasi-instinktiven, biologischen\nTötungshemmungsbarriere offenbart habe, während dargestellte Veränderungen im\nGesamtverhalten mangels Vollzugslockerungen nicht beurteilt werden könnten, vermag die Entscheidung ebensowenig zu stützen wie der abstrakte Hinweis, daß die\nErprobung dann nicht verantwortet werden könne, wenn auch nur entfernt mit einem\nneuen schweren Verbrechen gerechnet werden müsse.\n\n  Die negative Sozialprognose läßt sich nicht darauf stützen, daß der Beschwerdeführer die Tat leugnet. Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der\nTat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden dürfe, ist nicht dargetan. Ebensowenig konnten die Gerichte aus den dem Beschwerdeführer zugeschriebenen narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen oder aus dem ihn im Gutachten von Dr. W. unterstellten Mangel, die Entlassung ernsthaft zu wollen usw.\nGefahren eines neuen schweren Verbrechens auch nur umrißhaft, geschweige denn\nhinreichend konkretisieren.\n\n  Die Strafvollstreckungsgerichte haben sich nicht um eine vollständige Bewertungsbasis bemüht. Sie haben sich nicht mit den Äußerungen auseinandergesetzt, die die\nGutachter früherer Entlassungsverfahren über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgegeben haben. Der Gutachter Dr. W. hatte seine im Ergebnis negative\nPrognose ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, daß die Schlußfolgerungen bei\nPersönlichkeitsstörungen wie der beim Beschwerdeführer prognostizierten außerordentlich schwierig seien und weitgehend auf Spekulationen beruhten. Der Gutachter\nProf. Dr. R. ist nach sorgfältiger Analyse zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer nicht als gefährlich einzustufen sei.\n\n  Die Gerichte bemühten sich auch nicht um zusätzliche Erkenntnisse durch Anhörung von Personen, die über den Beschwerdeführer hätten Auskunft geben können.\nSie haben sich von ihm selbst wohl auch keinen unmittelbaren Eindruck verschafft.\nAll diese Mängel deuten darauf hin, daß die Gerichte in dem verfassungsrechtlich zu\nfordernden Maß weder ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sind noch in Rechnung gestellt haben, daß bei der Prognoseentscheidung ein vertretbares Risiko einzustellen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).\n\n bb) Verfassungsrechtlich unhaltbar sind die angegriffenen Entscheidungen ferner        38\ndeshalb, weil sich die Gerichte mit der Tatsache abgefunden haben, daß die Vollzugsbehörde zu keiner Zeit dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, sich in\nVollzugslockerungen zu bewähren.\n\n Dabei fällt ins Gewicht, daß das Oberlandesgericht bereits in seinem früheren Beschluß vom 22. Juli 1994 darauf verwiesen hatte, der Beschwerdeführer könne nicht\n\n\n                                        12/14\n\nohne Sozialtraining eine Entlassungschance erhalten. Es hatte sich mit diesem Hinweis unter anderem auf die Aussage des Anstaltspsychologen bezogen, der Beschwerdeführer werde nach seiner Einschätzung Kontakte im Nahbereich nicht ertragen und auch nicht fähig sein, über längere Zeit bei seiner Mutter und Schwester\nzu leben, die ihm die einzig näheren Bezugspersonen seien. Die Realitätsverzerrungen des Beschwerdeführers stünden einer angemessenen Entlassungsvorbereitung\nentgegen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte\nden Hinweis des Oberlandesgerichts und die Aussage des Anstaltspsychologen zum\nAnlaß genommen, in seinem Beschluß vom 7. September 1994 für den Beschwerdeführer die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance anzumahnen, zu\neinem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können; die Vollzugsbehörde werde dies bei Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer begehrten\nVollzugslockerungen mitzuerwägen haben. Es konnte daher nicht das letzte Wort\nvon seiten der Vollzugsbehörde sein, wenn sie in der Gegenäußerung des Anstaltspsychologen zu dem Gutachten von Prof. Dr. L. meinte, daß ein nunmehr Jahrzehnte\nzurückliegendes Verhalten des Beschwerdeführers, dessen angenommene Unfähigkeit, sich mit den begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, sowie seine Persönlichkeitsstörungen zu einem weit über dem Normalmaß liegenden Risiko führten, bei\ndem nach der bisherigen - rechtlich offensichtlich fragwürdigen - Praxis die Gewährung von Lockerungen ausgeschlossen sei. Den Vollstreckungsgerichten hätte es als\nunvertretbar erscheinen müssen, daß sich die Vollzugsbehörde mit derartigen Erwägungen von vornherein jeglicher Bemühungen entpflichtete, in sorgfältig gestuftem\nVorgehen durch Vollzugslockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu testen und ihn allmählich auf die Freiheit vorzubereiten.\n\n2. Die Sache war nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Nachdem beim Oberlandesgericht Hamm ein weiteres vom Beschwerdeführer betriebenes Verfahren nach §§ 57 f. StGB anhängig ist, erscheint die\nRückleitung an dieses Gericht sachnah. Das Oberlandesgericht kann dann beide\nVerfahren verbinden. Dabei sind die vorstehenden Erwägungen (Abschnitt IV. 1. a)\nzu beachten. Sie setzen sich auch gegenüber dem geänderten § 57 StGB durch.\nDas Oberlandesgericht wird bei seiner Entscheidung auch das Bewährungsverhalten des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf einschließlich\nder Bewährung in den gewährten Vollzugslockerungen zu berücksichtigen haben.\n\n3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich      41\nder Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 42\n\n                Limbach                 Kruis               Winter\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. März 1998 - 2 BvR 77/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980322_2bvr007797.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980322.2bvr007797\n\n\n\n\n                                       14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980322_2bvr007797.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-22/2-bvr-77-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454a","ref_norm":"454a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980322_2bvr007797.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980322_2bvr007797.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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