{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr032798","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"2 BvR 327/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 327/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt R..., -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1998 - 1\n         Ss 1579/97 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Siegen vom 13. August 1997 - Ns 14 Ds 31\n         Js 806/94 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 250,- DM (in\n     Worten: zweihundertfünfzig Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.\n\n                                           I.\n  1. Wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170b Abs. 1 StGB) verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 13. August 1997 gemäß\n§ 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom\n22. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n 2. Mit seiner gegen das Berufungsurteil und den seine Revision verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1\nund Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:\n\n\n                                           1/5\n\n  Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Beschwerdeführer zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil die Voraussetzungen der unter einer Anschrift in W. bewirkten Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 182 ZPO) nicht vorgelegen hätten. Denn der\nBeschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Niederlegung unter dieser Anschrift keine\nWohnung unterhalten.\n\n  Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu sehen, daß     5\ndas Oberlandesgericht bereits unter dem 22. Januar 1998 entschieden und damit gegen § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen habe. Denn der Antrag der Staatsanwaltschaft (beim Revisionsgericht) auf Verwerfung der Revision sei dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erst am 13. Januar 1998 zugegangen. Hätte das\nOberlandesgericht die gesetzliche Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgewartet,\nhätte ein am 29. Januar 1998 beim Revisionsgericht eingegangener Schriftsatz des\n(vormaligen) Verteidigers des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können mit\nder Folge, daß das Oberlandesgericht zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gelangt wäre.\n\n  Im übrigen sei durch die Verurteilung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht    6\ngewahrt. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt der Unterhaltspflichtverletzung sei von der Staatsanwaltschaft in seinem Gehalt so gering angesehen worden, daß mit Verfügung vom 29. März 1995 sogar vorläufig gemäß § 153a Abs. 1\nStPO davon abgesehen worden sei, die öffentliche Klage zu erheben. Erst als eine\nregelmäßige Erfüllung der Auflagen nicht habe festgestellt werden können, sei Anklage erhoben worden. Die Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stehe im groben Mißverhältnis zu der vorherigen vorläufigen Einstellung\ndurch die Staatsanwaltschaft und widerspreche dem Grundgedanken des § 47 StGB,\nwonach kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden, zumindest zur Bewährung auszusetzen\nseien.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein       7\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht zulässig erhoben worden. Der Rügevortrag entspricht\ntrotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht nicht\nden Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG:\n\n 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung des          8\nOberlandesgerichts richtet, muß eine verfassungsrechtliche Überprüfung schon deshalb ausscheiden, weil der Beschwerdeführer weder seine Revisionsrechtfertigung\nvorgelegt noch sonst - wenigstens durch Vorlage des Verwerfungsantrags der\nStaatsanwaltschaft beim Revisionsgericht - hinreichend dargelegt hat, daß er die mit\nder Verfassungsbeschwerde beanstandete Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO\nim Revisionsverfahren tatsächlich gerügt hat. Insbesondere im Hinblick auf die Not-\n\n\n                                         2/5\n\nwendigkeit der Geltendmachung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechenden Verfahrensrüge (vgl. z.B. BGHSt 21, 242 <243>; 28, 384 <386> und\nBGH NJW 1987, S. 1776/1777) kann auf die Vorlage der Revisionsrechtfertigung im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren nicht verzichtet werden. Denn das Bundesverfassungsgericht wird nur so in die Lage versetzt, den Beschluß des Revisionsgerichts\nauf die behaupteten Verfassungsverstöße hin zu überprüfen.\n\n  2. In Richtung auf das Verwerfungsurteil des Landgerichts bleibt aus demselben         9\nGrund offen, ob der Beschwerdeführer die Rüge, im Zeitpunkt der Ladung nicht unter\nder angegebenen Anschrift gewohnt und deshalb von der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung keine Kenntnis erlangt zu haben, durch die formgerechte Anbringung einer entsprechenden Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend gemacht und damit den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.\n\n 3. Ein nicht heilbarer Substantiierungsmangel steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deshalb auch insoweit entgegen, als der Beschwerdeführer seine\nGehörsrüge damit begründet, das Oberlandesgericht habe die Frist zur Abgabe einer\nGegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vor Erlaß seiner Revisionsentscheidung nicht eingehalten. Den nach der Darstellung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1998 und damit ohnehin erst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO\nbeim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines (vormaligen) Verteidigers\nhat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, so daß seine Erheblichkeit nicht überprüft\nwerden kann. Aus der Verfassungsbeschwerde-Begründung geht im übrigen nicht\nhervor, ob es sich bei diesem Schriftsatz lediglich um eine nicht angekündigte Ergänzung einer bereits vorliegenden Gegenerklärung gehandelt hat, so daß das Revisionsgericht ohnehin nicht daran gehindert gewesen wäre, schon vor Ablauf der Frist\ndes § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde insoweit aber auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Sollte\ndem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger (§ 145a Abs. 1 StPO) tatsächlich nur\neine verkürzte Frist zur Abgabe der Gegenerklärung gewährt worden sein, steht dem\nBeschwerdeführer die Möglichkeit offen, in entsprechender Anwendung von § 33a\nStPO beim Oberlandesgericht die Nachholung des rechtlichen Gehörs zu beantragen. Das Antragsverfahren nach § 33a StPO gehört zum Rechtsweg im Sinne von\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 42, 243 <250> = NJW 1976, S. 1837,\n1839; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.\nAufl., § 33 Rn. 1 sowie § 349 Rn. 17 a.E. und 26 m.w.N.).\n\n  4. Einen in Bezug genommenen weiteren Schriftsatz vom 23. Oktober 1997 und die        11\nihm beigefügte eidesstattliche Versicherung hat der Beschwerdeführer ebensowenig\nvorgelegt wie die ebenfalls in Bezug genommene Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts. Entsprechendes gilt für die Vorlage etwaiger Vernehmungsprotokolle, aus denen sich Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich\nseiner ladungsfähigen Anschrift ergeben könnten. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht einmal das angefochtene Berufungsurteil (Urteilsausfertigung, Seite 3)\nvollständig vorgelegt hat, fällt neben den aufgezeigten Mängeln nicht mehr entschei-\n\n\n                                         3/5\n\ndend ins Gewicht.\n\n 5. Im übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer inhaltlich auf die Beanstandung einfachen Rechts und verkennt dabei ersichtlich das auf den Grundsätzen eines spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses und der Subsidiarität beruhende Wesen\nder Verfassungsbeschwerde (vgl. z.B. BVerfGE 60, 360 <370>). Zwar ist auch staatliches Strafen grundsätzlich der aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Das Bundesverfassungsgericht prüft in diesem Zusammenhang aber nur nach, ob dem Übermaßverbot\ndurch die Rechtsfolgenentscheidung der Strafgerichte überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere\nEntscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).\n\n                                         III.\n Dem Beschwerdeführer ist eine Mißbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in            13\nder als angemessen erscheinenden Höhe von 250,- DM aufzuerlegen, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde als mißbräuchlich anzusehen ist.\n\n  Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen        14\nzu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die\nGrundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird\nund dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. z.B. BVerfG NJW 1992,\nS. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NJW 1996, S. 2785). Dem Beschwerdeführer war\nzuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den\nZulässigkeitsvoraussetzungen und dem Umfang der Nachprüfung strafgerichtlicher\nEntscheidungen im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer\nunzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die\nMöglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n                Limbach                  Kruis               Winter\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. März 1998 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                19. März 1998 - - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980319_2bvr032798.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr032798\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/2-bvr-327-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/2-bvr-327-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:18.276724+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-03-19/2-bvr-327-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-03-19","dockets":["2 BvR 327/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr032798","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr032798"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.1998 – 2 BvR 327/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/2-bvr-327-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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