{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr029198","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"2 BvR 291/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 291/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n     gegen a) den Beschluß des Landgerichts Kiel\n              vom 26. Januar 1998 - 37 Qs 18/98 -,\n\n            b) den Beschluß des Amtsgerichts Kiel\n               vom 22. Dezember 1997 - 41 Ls 586/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Kruis,\n                                  Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 19. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500 DM (in\n     Worten: fünfhundert Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen des Tatvorwurfs der Untreue in            1\nTateinheit mit versuchtem Betrug erhob die Staatsanwaltschaft am 3. November\n1997 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde\nwendet er sich gegen die Bestellung und die Auswahl eines Pflichtverteidigers durch\ndas Amtsgericht und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht. Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht er sich in\nseinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Zur\nBegründung trägt er vor:\n\n Mit Schreiben des Amtsgerichts vom 20. November 1997 sei er aufgefordert worden, einen Verteidiger zu benennen. Aus dem Erklärungsinhalt des Schreibens folge,\ndaß damit ein Wahlverteidiger gemeint gewesen sei. Nur für den Fall der Nichtbenennung sei die gerichtliche Beiordnung angedroht worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber einen Verteidiger, nämlich sich selbst, benannt. Dies sei \"recht-\n\n\n                                         1/5\n\nlich durchaus zulässig und nirgends verboten\". Wenn das Gericht trotzdem meine,\neinen Pflichtverteidiger bestellen zu müssen, hätte es zur Wahrung der Grundrechte\ndes Beschwerdeführers unbedingt eines weiteren Hinweises bedurft. Dies sei nicht\ngeschehen. Vielmehr habe das Gericht aus \"heiterem Himmel\"; den benannten\nPflichtverteidiger beigeordnet. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sei\n\"schlicht willkürlich\", weil es zur Durchführung einer fairen Hauptverhandlung geboten gewesen sei, daß der Beschwerdeführer von einem Pflichtverteidiger seines Vertrauens vertreten werde.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein          3\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht zulässig erhoben worden. Der Rügevortrag des Beschwerdeführers entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen\nan eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG:\n\n 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichtverteidigerbestellung         4\nals solche richtet, ist sie offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch\nsie als Angeschuldigter im Strafverfahren nicht beschwert ist.\n\n  Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die notwendige Mitwirkung und die         5\nBestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als einfachrechtliche\nKonkretisierungen im Rahmen des Gewährleistungsgehalts des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes dar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 46, 202\n<210>). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines\nVerteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nAngeschuldigten sichert der Gesetzgeber damit das Interesse, das der Rechtsstaat\nan einem prozeßordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten hat (stRspr; vgl. z.B.\nBVerfGE 39, 238 <242>; 65, 171 <174> und 68, 237 <254>, jeweils m.w.N.). Die\ndurch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bewirkte Stärkung der Stellung des\nAngeschuldigten im Strafverfahren wird auch in einem Fall nicht in Frage gestellt, in\ndem der Angeschuldigte - wie hier - selbst rechtskundig ist und zu dem nach § 138\nAbs. 1 StPO zu Verteidigern wählbaren Personenkreis gehört.\n\n  Der gesetzgeberischen Zielsetzung der §§ 140 ff. StPO entspricht in konsequenter       6\nWeise, daß eine Anfechtung der Pflichtverteidigerbestellung nach herrschender Auffassung schon einfachrechtlich regelmäßig mangels Beschwer ausscheiden wird\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 141 Rn. 9; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 12; Dünnebier in: Löwe/Rosenberg, StPO,\n23. Aufl., § 141 Rn. 45 und Müller in: KMR, StPO, § 141 Rn. 10, jeweils m.w.N.).\n\n 2. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auswahl des beigeordneten            7\n\n\n                                          2/5\n\nRechtsanwalts nach § 142 StPO wendet, entspricht sein Rügevortrag ersichtlich\nnicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92\nBVerfGG. Insbesondere fehlt für den gerügten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG)\nangesichts des prozeßordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens jeglicher Anhalt.\nDie Argumentation des Beschwerdeführers läßt schon die (entfernte) Möglichkeit\nnicht erkennen, er könne in den von ihm in Anspruch genommenen Grundrechten beeinträchtigt sein. Denn Gründe, die die konkrete Auswahl des bestellten Verteidigers\nals ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich erscheinen lassen könnten, werden vom\nBeschwerdeführer neben der pauschalen Behauptung, es handele sich nicht um einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens, nicht vorgetragen. Dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde läßt sich auch nicht entnehmen, daß der bestellte Verteidiger\nnicht gewillt oder in der Lage wäre, die Belange des Beschwerdeführers im Strafverfahren wirksam wahrzunehmen.\n\n  Nach Ablauf der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde sind die aufgezeigten Begründungsmängel nicht mehr zu beheben (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 <19>).\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde wäre im übrigen ersichtlich unbegründet. Denn der         9\nin einem Strafverfahren beschuldigte Rechtsanwalt kann in eigener Sache weder\nsein Wahlverteidiger sein, noch kann er in Fällen notwendiger Verteidigung zu seinem eigenen Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies folgt schon aus dem miteinander\nunvereinbaren Status des Verteidigers einerseits und der Stellung des Beschuldigten\nim Strafverfahren andererseits (vgl. neben BVerfGE 53, 207 <214 f.> etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 Rn. 6 und Laufhütte in: Karlsruher Kommentar,\na.a.O., § 138 Rn. 3, jeweils m.w.N.).\n\n Für eine sonst willkürliche Rechtsanwendung oder einen Verstoß gegen das aus           10\ndem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2\nAbs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren ist\nnichts ersichtlich.\n\n                                         III.\n Dem Beschwerdeführer ist eine Mißbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in            11\nder als angemessen erscheinenden Höhe von 500,- DM aufzuerlegen, weil die Einlegung der offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde als mißbräuchlich anzusehen ist.\n\n Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen         12\nzu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die\nGrundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird\nund dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, Beschluß\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW\n\n\n                                          3/5\n\n1992, S. 1952 f.; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1994 -\n1 BvR 1259/94 -, NJW 1995, S. 1418 f. und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten\nSenats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785). Dem Beschwerdeführer - selbst Rechtsanwalt - war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den einschlägigen\nVorschriften zur Kenntnis zu nehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              13\n\n               Limbach                  Kruis             Winter\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. März 1998 - 2 BvR 291/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                19. März 1998 - 2 BvR 291/98 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980319_2bvr029198.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr029198\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/2-bvr-291-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/2-bvr-291-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:17.868756+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-03-19/2-bvr-291-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-03-19","dockets":["2 BvR 291/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr029198","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.2bvr029198"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.1998 – 2 BvR 291/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/2-bvr-291-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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