{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.1bvr001097","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"1 BvR 10/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 10/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. K...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts\n             vom 21. November 1996 - 8 AZN 795/96 -,\n\n           b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts\n              Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1996\n              - 4 Sa 48/96 -,\n\n           c) das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock\n              vom 20. September 1995 - 9 (3) Ca 704/94 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 19. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Urteile des Arbeitsgerichts Rostock vom 20. September 1995 - 9 (3) Ca 704/94 -\nund des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1996 - 4 Sa\n48/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz\n1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines aus dem               1\nDienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmers wegen mangelnder Eignung.\n\n 1. a) Der Beschwerdeführer war seit 1978 als wissenschaftlicher Oberassistent an         2\nder Wilhelm-Pieck-Universität Rostock beschäftigt. Arbeitgeber war nach dem Beitritt\ndas im Ausgangsverfahren beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern. Im November\n1991 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende von dem beklagten Land vorformulierte schriftliche Erklärung:\n\n\"Hiermit erkläre ich, daß ich zu keiner Zeit Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit war und keine Verpflichtung zu inoffizieller\nMitarbeit mit einer der genannten Dienststellen eingegangen bin.\n\nMir ist bekannt, daß Falschaussagen zur Beendigung meiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst führen.\n\nIch bin mit der Überprüfung meiner personengebundenen Daten einverstanden.\"               5\n\n  Ein Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergab, daß der Beschwerdeführer im Oktober 1985 die folgende schriftliche Erklärung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) abgegeben hatte:\n\n\"Hiermit erkläre ich, (...)                                                               7\n\nmich bereit, auf freiwilliger Basis mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Dafür stelle ich      8\nein Zimmer meiner Wohnung bereit. Zur Sicherheit wähle ich den Namen PELIKAN.\nMir ist bekannt, daß ich über diese Zusammenarbeit gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren habe.\"\n\n  Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers im September 1994 wegen mangelnder persönlicher Eignung.\n\n  b) Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers ab.         10\nDie Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Erklärung des\nBeschwerdeführers von November 1991 sei objektiv falsch, da der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit mit dem MfS eingegangen sei. Die Erklärung sei auch subjektiv falsch gewesen. Der Wortlaut sowohl der Ehren- wie der\nVerpflichtungserklärung des Beschwerdeführers sei eindeutig. Seine Ausführungen\nzu verschiedenen Kategorien von inoffiziellen Mitarbeitern und der Namensgebung\nseien unerheblich und zudem unverständlich. Das Wort \"inoffiziell\" mache den Wortlaut der Ehrenerklärung nicht vieldeutiger. Besondere Umstände, die bei der Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.\n\n\n                                          2/6\n\n  c) Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Der       11\nBeschwerdeführer habe die Erklärung von November 1991 nicht den Tatsachen entsprechend abgegeben. Mit der Erklärung von Oktober 1985 habe er sich zu inoffizieller Mitarbeit, nämlich unter dem gewählten Decknamen und unter Verschwiegenheit\ngegenüber jedermann, für die Staatssicherheit verpflichtet gehabt. Die weitere Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die Erklärung von November 1991 nach der\nBegriffsbestimmung in § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterla-gen-Gesetz - StUG) ausgelegt, überzeuge nicht. Dieses Gesetz sei erst am\n20. Dezember 1991 erlassen worden.\n\n d) Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.\n\n  e) Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Die Arbeitsgerichte hätten insbesondere seine Darlegungen nicht gewürdigt, warum er das Formular dahin verstanden habe, daß nur\nVerpflichtungserklärungen zu Spitzeltätigkeiten erfragt worden seien, nicht aber zu\nVerpflichtungen, ein Treffquartier bereitzustellen. Der Hinweis auf § 6 Abs. 4 Nr. 2\nStUG habe nur belegen sollen, daß er bei Erteilung seiner Auskunft den Begriff \"inoffizielle Mitarbeit\" in Übereinstimmung mit dem späteren Sprachgebrauch auch des\nGesetzgebers so verstanden habe, daß nur Spitzeltätigkeiten hiervon erfaßt würden.\n\n 2. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung            14\ngenommen.\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß        15\ndes Bundesarbeitsgerichts richtet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er\ndurch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in Grundrechten oder\ngrundrechtsgleichen Rechten verletzt sein soll.\n\n 2. Im übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der           16\nBerufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33\nAbs. 2 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in dem genannten Grundrecht. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese    17\numfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen\ndes Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen\nSchutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl.\ndazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 <146>; 92, 140 <150>). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende\n\n\n                                         3/6\n\nRegelung. Die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts, die die\nKündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bestätigen, greifen in\ndiese Rechte des Beschwerdeführers ein.\n\n  b) Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12         18\nAbs. 1 GG durch Gesetz beschränkt werden. Bei der Auslegung und Anwendung von\narbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst müssen die Gerichte allerdings den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der\nAuslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen\nRechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert\n(BVerfGE 92, 140 <152 f.>).\n\n  c) Die Arbeitsgerichte verkennen Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf             19\nfreie Wahl des Arbeitsplatzes dann, wenn sie die Frage, ob die Antwort eines Arbeitnehmers tatsächlich geeignet war, das Vertrauen des Arbeitgebers in seine charakterliche Integrität zu zerstören, ohne eine abschließende Würdigung der besonderen\nUmstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. BVerfGE 96, 171 <185 f.>).\n\n d) Diesen Maßstäben werden die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n  Die Erwägungen, mit denen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sich           21\nüber das Vorbringen des Beschwerdeführers hinwegsetzen, tragen der Bedeutung\nund Tragweite der betroffenen Grundrechte nicht hinreichend Rechnung. Das Arbeitsgericht hält die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum seine Ehrenerklärung jedenfalls subjektiv nicht unwahr gewesen sei, ohne nähere Erläuterung für unerheblich beziehungsweise unverständlich. Das Landesarbeitsgericht beurteilt das\nVorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, weil er sein Verständnis der\nFrage nach einer inoffiziellen Mitarbeit für das MfS einem noch gar nicht erlassenen\nGesetz entnommen haben wolle. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272\n<2274>) sollte jedoch erkennbar nur zeigen, daß das von ihm behauptete Verständnis in der Tat keineswegs abwegig war. Nach dieser Vorschrift sind inoffizielle Mitarbeiter Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben. Die dem Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung war auf\neine Verpflichtung zur \"inoffiziellen Mitarbeit\" gerichtet. Die Auslegung der Arbeitsgerichte, damit sei auch nach einer Verpflichtung, ein Treffquartier bereitzustellen, gefragt worden, ist zwar möglich, aber keinesfalls eindeutig. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers wäre seine Erklärung zumindest subjektiv nicht falsch gewesen.\nHiermit setzen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend auseinan-\n\n\n\n                                           4/6\n\nder und lassen so die von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles vermissen.\n\n              Steiner              Jaeger                 Kühling\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. März 1998 - 1 BvR 10/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                19. März 1998 - 1 BvR 10/97 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980319_1bvr001097.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.1bvr001097\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/1-bvr-10-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/1-bvr-10-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:16.828947+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-03-19/1-bvr-10-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-03-19","dockets":["1 BvR 10/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.1bvr001097","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980319.1bvr001097"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.1998 – 1 BvR 10/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-19/1-bvr-10-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Urteile des Arbeitsgerichts Rostock vom 20. 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