{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980312_1bvr216596","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980312.1bvr216596","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-12","aktenzeichen":"1 BvR 2165/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2165/96 -\n- 1 BVR 2168/96 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. der Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner,\n                   Schanzenstraße 75-77, Hamburg -\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1996 - 2\n      Ss (OWi) 213/96 -\n\n- 1 BVR 2165/96 -,\n\n2. der Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner,\n                   Schanzenstraße 75-77, Hamburg -\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1996 - 2\n      Ss (OWi) 230/96 -\n\n- 1 BVR 2168/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  1. Die Beschwerdeführerinnen sind Atomkraftgegnerinnen. Sie wohnen im Kreis        1\nLüchow-Dannenberg, in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus Anlaß eines Transports von Castor-Behältern mit atomarem Material in dieses Lager\nwar für den 25. April 1995 eine Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde mit einer in der örtlichen Zeitung am 21. April 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die Beschwerdeführerinnen nahmen dessen ungeachtet an der Versammlung teil. Sie ketteten sich dabei an die Eisenbahnschienen\n\n\n                                        1/5\n\nder Bahnlinie Uelzen-Dannenberg an, die nur noch für Castor-Transporte benutzt\nwird. Das Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt.\n\n 2. Mit Bußgeldbescheid wurde den Beschwerdeführerinnen wegen Verletzung des          2\nVersammlungsgesetzes und der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung eine Geldbuße von 400 DM auferlegt.\n\n  Auf ihren Einspruch hin setzte das Amtsgericht wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen das Versammlungsgesetz in Tateinheit mit einer Ordnungswidrigkeit gegen die\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung eine Geldbuße von 10 DM fest. Das Gericht\nschloß sich zwar der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Verbots komme\nes jedoch nicht an, weil der Ungehorsam gegen die vollziehbare behördliche Anordnung bestraft werde. Bei der Festsetzung der Geldbuße habe es einerseits die\nrechtswidrige vollziehbare Allgemeinverfügung, andererseits das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 8 GG berücksichtigt. Verglichen mit den in Straßenverkehrssachen verhängten Geldbußen sei die Geldbuße hier am untersten Rahmen\nanzusetzen.\n\n Mit den angegriffenen Entscheidungen ließ das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu, faßte den Schuldspruch des amtsgerichtlichen\nUrteils neu und änderte es im Rechtsfolgenausspruch zu einer Geldbuße in Höhe\nvon 500 DM ab.\n\n  Das Rechtsmittel sei wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die          5\nFeststellungen des Amtsgerichts belegten hinreichend einen Verstoß sowohl gegen\n§ 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO als auch gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG. Beide Regelungen\nseien verfassungsrechtlich unbedenklich. Das für vollziehbar erklärte Versammlungsverbot sei auch nicht etwa nichtig gewesen. Ob es anfechtbar gewesen sei,\nkönne offen bleiben. Da die Urteilsgründe sichere Anhaltspunkte für vorsätzliches\nHandeln lieferten, könne der Senat die vom Amtsgericht unterlassene notwendige\nBezeichnung der Schuldform nachholen. Das gelte auch, wenn der Schuldspruch bereits durch die Beschränkung des Rechtsmittels rechtskräftig geworden sei.\n\n  Die Rechtsbeschwerde habe Erfolg. Eine Entscheidung in der Sache sei zulässig,      6\nweil keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten seien. Das\nAmtsgericht sei bei der Bemessung der Geldbuße von einem falschen Bußgeldrahmen ausgegangen. § 64 b Abs. 1 und 2 EBO verwiesen nicht mehr auf § 8 a AEG,\nsondern auf § 28 AEG. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 AEG handele ordnungswidrig, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe\nc AEG zum Schutz der Bahnanlagen zuwider handele, wenn die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweise. Einen solchen Verweis enthalte § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO. Nach § 28 Abs. 2 AEG könne dieser\nVerstoß bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.\n\n\n\n                                        2/5\n\n  Bei der Bemessung der Geldbuße habe sich das Gericht davon leiten lassen, daß          7\ndie Ordnungswidrigkeit nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung im Vordergrund stehe und schwer wiege. Der reibungslose Bahnverkehr sei durch die Handlung der Beschwerdeführerinnen gefährlich beeinträchtigt worden. Die Häufigkeit\ngleichartiger, in den Medien wiederholt dargestellter Verstöße erfordere eine Abschreckung weiterer Täter. Wenn überhaupt ein Verbotsirrtum in Erwägung zu ziehen\ngewesen wäre, hätte sich dieser ohne weiteres vermeiden lassen.\n\n  3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts.\n\n  Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe das Oberlandesgericht den Entscheidungen zugrundelegen müssen, daß das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei. Der Verstoß gegen das Versammlungsgesetz habe daher bei Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht geahndet werden dürfen. Die\nmangelnde Beachtung des Grundrechts durch das Oberlandesgericht habe sich in\nder Auferlegung eines erheblich höheren Bußgeldes ausgewirkt.\n\n  Ihrem gesetzlichen Richter seien sie dadurch entzogen worden, daß das Oberlandesgericht in der Sache selbst entschieden habe. Zwar könne das Beschwerdegericht unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache selbst entscheiden. Das gelte\naber nur, wenn keine neuen tatsächlichen Feststellungen zugrundegelegt würden.\nGegen diesen Grundsatz habe das Oberlandesgericht verstoßen. Der in den Vordergrund gerückte Zumessungsgesichtspunkt, wonach der Bahnverkehr gefährlich beeinträchtigt worden sei, finde in den Feststellungen des Amtsgerichts keine Stütze.\nDas Oberlandesgericht habe auch von sich aus nicht Medienberichte zur Erhöhung\ndes Bußgeldes heranziehen können. In Überschreitung seiner Befugnisse habe es\nferner die Schuldform eigenmächtig bestimmt. In diesem Zusammenhang sei überdies die Prüfung unterlassen worden, ob das Grundrecht der Versammlungsfreiheit\nnicht das kurzfristige Verweilen auf den Schienen gedeckt habe. Schließlich habe\ndas Oberlandesgericht auch nicht selbst entscheiden dürfen, ob die Beschwerdeführerinnen nicht einem rechtlich relevanten Irrtum unterlegen hätten.\n\n Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie sich zu den in der Beschlußbegründung vorgebrachten neuen Strafzumessungstatsachen nicht hätten äußern können. Die\nStaatsanwaltschaft habe ihren höheren Verurteilungsantrag lediglich mit generalpräventiven Gesichtspunkten begründet. Im Falle ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten sie vorgetragen, daß die Bahnstrecke Uelzen-Dannenberg seit\nJahren stillgelegt sei. Von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hätten sie keine\nKenntnis gehabt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen             12\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn von § 93 a\n\n\n                                         3/5\n\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihnen aufgeworfenen Fragen sind in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nzur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Rechte\nangezeigt. Ihnen entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil.\n\n Zwar ist es mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit unvereinbar, daß das           13\nOberlandesgericht einen Verstoß der Beschwerdeführerinnen gegen § 29 Abs. 1 Nr.\n1 VersG angenommen hat, ohne zu berücksichtigen, ob das Versammlungsverbot\nrechtmäßig war. Insoweit gelten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1992 (BVerfGE 87, 399 <406 ff.>) dargelegten Grundsätze.\n\n  Die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG wirkt sich für die Beschwerdeführerinnen aber     14\nnicht besonders schwer aus, weil das Oberlandesgericht die Verurteilung außerdem\nauf die eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO und § 28 Abs.\n1 Nr. 6 und Abs. 2 AEG gestützt und den Verstoß gegen diese als schwerwiegend\neingestuft und bei der Zumessung des Bußgelds in den Vordergrund gerückt hat. Insoweit begegnet die Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das\nGrundrecht der Versammlungsfreiheit wird durch die genannten Vorschriften in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Bei ihrer Auslegung und Anwendung ist Art.\n8 Abs. 1 GG nicht verkannt worden. Da sie sich im Unterschied zu § 29 Abs. 1 Nr. 1\nVersG nicht speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken, hängt\nihre Anwendung auch nicht von der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab.\nDas Oberlandesgericht konnte auch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise\ndavon ausgehen, daß sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen konnten,\ndie von ihnen blockierten Bahnanlagen seien stillgelegt und würden nur noch gelegentlich für Castor-Transporte benutzt. Am Tag der Blockade wurde auf der Strecke\nein die Castor-Behälter transportierender Zug erwartet, auf dessen Blockade es den\nBeschwerdeführerinnen nach eigenem Bekunden gerade ankam. Angesichts der beträchtlichen Gefahr, denen die eisenbahnrechtlichen Vorschriften begegnen wollen,\nverlangt Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht, daß ihre Anwendung bei einer kurzen Verweildauer auf den Bahnanlagen zu Blockadezwecken unterbleibt.\n\n  Für eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten. Insoweit wird auf eine weitere Begründung verzichtet (§ 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16\n\n\n                Papier                  Grimm                Hömig\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. März 1998 - 1 BvR 2165/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980312_1bvr216596.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980312.1bvr216596\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980312_1bvr216596.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-12/1-bvr-2165-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 64b","ref_norm":"64b","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980312_1bvr216596.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980312_1bvr216596.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-12/1-bvr-2165-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980312_1bvr216596.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:16.509599+00:00"}}