{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980304.2bvr011898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"2 BvR 118/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 118/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn V...\n\n-\n    gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n          Zweibrücken vom 23. Dezember 1997\n          - 1 BL 75-76/97 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richterin Graßhof,\n                                 den Richter Kirchhof\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n    1. Der Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 1997 - 1 BL 75-76/97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem\n       Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben,\n       soweit der Beschwerdeführer betroffen ist. Die Sache wird im Umfang ihrer\n       Aufhebung an einen anderen Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.\n    2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im\n       Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n       erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft     1\n(§§ 121, 122 StPO).\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                         A.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. März 1997 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) ununterbrochen in Untersuchungshaft.\nIhm werden mehrere Straftaten des Betrugs (§ 263 StGB) zur Last gelegt.\n\n  2. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren der zweiten besonderen Haftprüfung gemäß § 121, 122 StPO\nausführlich Stellung. Darin suchte er mit umfangreichen Ausführungen die Annahme\ndes Haftgrundes der Fluchtgefahr zu entkräften. Weiterhin rügte er Verstöße gegen\ndas Beschleunigungsgebot in Haftsachen; eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch unverhältnismäßig.\n\n  Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ordnete mit Beschluß vom 23. Dezember 1997 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Zur Begründung führte der\nSenat aus, es bestehe weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr, der vorläufig mit weniger einschneidenden Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft nicht\nausgeräumt werden könne. Der außerordentliche Umfang der erforderlichen Ermittlungen habe eine Anklage noch nicht zugelassen (§ 121 Abs. 1 StPO). Das Verfahren sei bisher jedoch in dem gebotenen Maße gefördert worden.\n\n                                         II.\n  Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch den\nBeschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichtes vom 23. Dezember 1997. Die Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten sei nicht vorgenommen worden. Soweit der Senat ausgeführt habe, daß \"der außerordentliche Umfang der erforderlichen Ermittlungen eine\nAnklage noch nicht zugelassen habe\", habe er damit lediglich den Gesetzeswortlaut\ndes § 121 Abs. 1 StPO wiedergegeben. Die Voraussetzungen einer Rechtfertigung\nder Fortdauer der Untersuchungshaft seien nicht erwähnt worden. Es werde auch\nnicht gesagt, aus welchen Gründen ein außerordentlicher Umfang der erforderlichen\nErmittlungen gegeben sein solle. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft seien Ausführungen überhaupt nicht gemacht worden. Trotz entsprechender Rüge sei unzutreffend und ohne Begründung behauptet worden, daß das\nVerfahren bisher in dem \"gebotenen Maße\" gefördert worden sei.\n\n                                         III.\n Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat sich zur Verfassungsbeschwerde geäußert.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          7\n\n\n                                          2/5\n\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet\nim Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG.\n\n                                          I.\n Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot\nangesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht\nhat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch\nnicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein Gewicht\ngegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, daß ein Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen\nGemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters\nnicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>; 20, 45 <49>). Auch unabhängig von der zu\nerwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der\nbesondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil\nnoch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.\nDie Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer\nder Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264\n<270 f.>). Welche besondere Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über die\nErstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beimißt, ergibt sich\nauch daraus, daß er diese Entscheidung den Oberlandesgerichten übertragen hat.\n\n                                          II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach            9\n§ 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angegriffene Beschluß des\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 1997 nicht gerecht.\n\n Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht angeklagten Beschwerdeführers mit\nden vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen wurde nicht vorgenommen. Darüber hinaus fehlt es an der\nSubstantiierung des in § 121 Abs. 1 StPO geforderten wichtigen Grundes. Weiterhin\nenthält sich der Beschluß jeglicher Dar- und Feststellung, daß der angenommene\nwichtige Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO auch die Fortdauer der Untersu-\n\n\n\n                                          3/5\n\nchungshaft rechtfertigt. Zudem ist die Frage der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer\nder Untersuchungshaft (§ 120 Abs. 1 StPO) nicht erörtert worden, vielmehr will der\nSenat diesem Gesichtspunkt erst im weiteren Verlauf besondere Bedeutung beimessen.\n\n  Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund offensichtlich begründet         11\nist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Beschluß auch im übrigen verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.\n\n                                        III.\n  Der angegriffene Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken war         12\ngemäß §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit er den Beschwerdeführer betraf, und die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird nunmehr unverzüglich unter Beachtung\nder dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für eine Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft erfüllt sind. Anderenfalls wird es den Haftbefehl aufzuheben oder jedenfalls außer Vollzug zu setzen haben.\n\n                                        IV.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  14\n\n              Limbach                Graßhof                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. März 1998 - 2 BvR 118/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                4. März 1998 - 2 BvR 118/98 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980304_2bvr011898.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980304.2bvr011898\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-04/2-bvr-118-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-04/2-bvr-118-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:14.799794+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-03-04/2-bvr-118-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-03-04","dockets":["2 BvR 118/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980304.2bvr011898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980304.2bvr011898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.03.1998 – 2 BvR 118/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-04/2-bvr-118-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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