{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980304_1bvr148797","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980304.1bvr148797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"1 BvR 1487/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1487/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Christine K.\n\n      gegen das Urteil des Bundessozialgerichts\n            vom 5. Juni 1997 - 12 RK 37/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Im Ausgangsverfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Aufstockung ihrer Pflichtbeiträge für die Zeit von August 1954 bis September 1962 im Wege\nder Gleichbehandlung mit den Frauen, die zur Beitragsnachzahlung wegen Heiratserstattung zugelassen sind (§ 282 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).\n\n1. Die Beschwerdeführerin übte von August 1954 bis September 1962 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden ihr weder aus Anlaß der 1962 erfolgten Eheschließung noch aus anderen Gründen erstattet. Von Januar 1984 an entrichtete die Beschwerdeführerin freiwillige\nBeiträge. Ab September 1990 bezog sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Ende Dezember 1994 in eine Rente wegen Alters umgewandelt wurde.\n\n Im Mai 1994 beantragte sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte        3\n(BfA) die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von August\n1954 bis September 1962 nach der Regelung über die Nachzahlung bei Heiratserstattung (§ 282 SGB VI). Der Antrag blieb ohne Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht die Revision mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführerin stehe ein\nRecht zur Nachzahlung von Beiträgen nicht zu.\n\n Die entsprechende Regelung führe zwar zu einer ungleichen Behandlung derjenigen Frauen, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, mit denjenigen,\n\n\n                                         1/5\n\ndie wie die Beschwerdeführerin dieses Recht früher nicht genutzt hätten. Eine vergleichende Gesamtwürdigung der jeweiligen Vor- und Nachteile führe jedoch zu dem\nErgebnis, daß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. § 282 SGB VI habe nur eine Korrektur der Heiratsersattungen herbeiführen sollen. Dieser Zweck rechtfertige es, den\nKreis der Berechtigten auf Frauen zu beschränken, die davon Gebrauch gemacht\nhätten. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Aufstockung hätte zudem zu Folgeproblemen einschließlich anderer Ungleichbehandlungen geführt.\n\n2. Mit der gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1\nGG. Gleichheitswidrig sei die Ungleichbehandlung von Frauen, die von der Möglichkeit einer Erstattung von Beiträgen aus Anlaß der Heirat Gebrauch gemacht hätten,\nim Vergleich zu den Frauen, die auf eine Heiratserstattung verzichtet hätten. Den\nFrauen, die eine Heiratserstattung erhalten hätten, erlaube § 282 SGB VI die Nachzahlung von Beiträgen \"für\" die erstatteten Zeiten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Demgegenüber bestehe für die Frauen, die sich solidarisch mit der\nVersichertengemeinschaft gezeigt und von einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Eheschließung keinen Gebrauch gemacht hätten, eine Aufstockungsmöglichkeit nicht. Es sei geboten, sie den nachzahlungsberechtigten Frauen gleichzustellen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n1. Ihre Zulässigkeit unterstellt, kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 49, 192 <208 f.>; 94,\n241 <260 f.>).\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           8\nGrundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), da sie nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\nverletzt wird (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Insbesondere liegt ein Verstoß gegen Art.\n3 Abs. 1 GG nicht vor.\n\n  a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.      9\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der\nGleichheitssatz will vielmehr nur ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die rechtliche\nUnterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl.\n\n\n                                         2/5\n\nBVerfGE 94, 241 <260>).\n\n b) Gemäß § 282 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können die Frauen freiwillige Beiträge für           10\nZeiten nachzahlen, die durch Heiratserstattung entfallen sind. Sie haben die Möglichkeit, die entstandene rentenrechtliche Lücke rückwirkend zu schließen und so ihre\nrentenrechtliche Sicherung wiederherzustellen. Die Beiträge werden \"für\" erstattete\nZeiten nachbezahlt, also zu den damals geltenden Beitragssätzen und bis zur Höhe\nder Beitragsbemessungsgrenze (§ 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dieses vorteilhafte\nNachzahlungsrecht haben die Frauen nicht, die von der Heiratserstattung keinen Gebrauch gemacht haben.\n\n c) Gleichwohl ist diese Gruppe in ihrem Gleichheitsrecht nicht verletzt. Wie das Bundessozialgericht zutreffend ausführt, bestehen zwischen beiden Gruppen erhebliche\nUnterschiede, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigen.\n\n  d) Im Falle der Frauen, die eine Heiratserstattung in Anspruch genommen haben,          12\nfüllt die Nachzahlung eine rentenrechtliche Lücke. Dagegen käme für den Personenkreis, zu dem die Beschwerdeführerin gehört, nur eine Beitragsaufstockung in Betracht. Diese Möglichkeit ist im Rentenrecht an keiner Stelle vorgesehen (vgl.\nBVerfGE 49, 192 <209 f.>; BSG, im angegriffenen Urteil vom 5. Juni 1997, 12 RK 37/\n96). Auch ein Nachzahlungsrecht \"für\" zurückliegende Zeiten in der Gestalt des § 282\nSGB VI ist eine Ausnahme im System der Beitragsnachentrichtung (vgl. § 209 Abs. 2\nSGB VI). Diese Ausnahmeregelung ist zudem in einer zeitlich begrenzt wirkenden\nÜbergangsregelung enthalten (§ 282 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, allen Frauen die Möglichkeiten zu eröffnen, die der Gesetzgeber in\n§ 282 SGB VI zur Bereinigung der als sozialpolitisch verfehlt erkannten Heiratserstattung ausnahmsweise und zeitlich begrenzt eingeräumt hat.\n\n3. Vor allem aber zeigt die vom Bundessozialgericht entwickelte Gesamtbetrachtung, daß die Frauen, denen § 282 SGB VI die Möglichkeit einer Nachzahlung eröffnet, nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber der Gruppe von Frauen bevorzugt werden, die von einer Heiratserstattung abgesehen haben. Denn die\nHeiratserstattung war für die Gruppe nicht nur vorteilhaft. Sie ließ die rentenrechtlichen Zeiten vor Mitte 1948 ohne Erstattungsleistung entfallen. Ebenso verfiel der\nArbeitgeberanteil an den Beiträgen. Die Frauen, die auf eine Heiratserstattung verzichtet hatten, konnten sich dagegen nach Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillig weiterversichern. Mit Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten bestand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf\nBerufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. So hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen genutzt. Auch hat sie seit Januar 1984\nErwerbsunfähigkeitsrente bezogen; diesen Anspruch hätte sie im Falle der Heiratserstattung auch durch Nachzahlung nicht erworben.\n\n Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                   15\n\n             Kühling               Jaeger    Steiner\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n4. März 1998 - 1 BvR 1487/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. März 1998\n                - 1 BvR 1487/97 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980304_1bvr148797.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980304.1bvr148797\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980304_1bvr148797.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-04/1-bvr-1487-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980304_1bvr148797.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980304_1bvr148797.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-04/1-bvr-1487-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980304_1bvr148797.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:14.296631+00:00"}}