{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.2bvr018598","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"2 BvR 185/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 185/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n\n1. D...,\n2. D...,\n3. D...,\n4. D...,\n5. D...,\n\nBeschwerdeführer Ziffer 5. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer Ziffer 1.\nund 2.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lothar Hinz und Kollege,\n                   Lützowstraße 19, Hagen -\n   gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg\n         vom 12. Januar 1998 - 9 L 27/98.A -\n\n           und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93a in Verbindung mit § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Es kann offen bleiben, ob die fachgerichtliche Würdigung der vorgelegten ärztlichen   1\nBescheinigungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 2. in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht. Die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde jedenfalls ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG angezeigt; insbesondere entsteht den Beschwerdeführern durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil.\n\n\n\n                                         1/3\n\n Soweit das Verwaltungsgericht die behauptete (vorläufige) Reiseunfähigkeit bzw.           2\nSuizidalität der Beschwerdeführerin zu 2. nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - gewürdigt hat, ist folgendes zu berücksichtigen:\n\n Die hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. befürchteten Gefahren für Leben und         3\nGesundheit ergeben sich insoweit nicht aus den im Herkunftsland herrschenden Bedingungen. Sie sind deshalb asylrechtlich und auch als \"zielstaatsbezogene\" Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG), über die das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge zu entscheiden hat (§ 31 Abs. 3 AsylVfG), irrelevant. Bei\nder behaupteten Reiseunfähigkeit und der möglicherweise daraus oder aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Selbstmordgefahr handelt\nes sich vielmehr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde\nUmstände, die im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat (Bundesrepublik\nDeutschland) zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. Es ist Sache der mit\ndem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, derartigen Gefahren, die der Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muß geltend machen können, angemessen - etwa durch Erteilung einer Duldung (§ 55 AuslG) - zu\nbegegnen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 und 54.96 - Pressemitteilung Nr. 42/1997).\n\n  Mithin kann die Beschwerdeführerin zu 2. möglicherweise aus ihrem Gesundheitszustand folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse - ungeachtet der das Eilrechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts - noch geltend machen. Die mit dem Vollzug der Abschiebung\nbetraute Stelle ist auch von Amts wegen zur Beachtung solcher (tatsächlicher) Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung verpflichtet und hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (\"Duldung\") oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der\nAbschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dabei wird auch zu prüfen\nsein, ob eine \"vorläufige\" bzw. \"momentane\" Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 2., wie sie in den ärztlichen Attesten vom 14. und 17. November 1997 bescheinigt worden ist, im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung noch andauert.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).               5\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      6\n\n              Sommer                Jentsch                 Hassemer\n\n\n\n\n                                           2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980226_2bvr018598.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.2bvr018598\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/2-bvr-185-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/2-bvr-185-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:13.537276+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-02-26/2-bvr-185-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-02-26","dockets":["2 BvR 185/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.2bvr018598","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.2bvr018598"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998 – 2 BvR 185/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/2-bvr-185-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/31","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"31","label":"§ 31 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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