{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.1bvr111486","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"1 BvR 1114/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1114/86 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n  1. des Herrn Z...,\n\n  2. der Frau P...,\n\n  3. des Herrn K...,\n\n  4. des Herrn G...,\n\n  5. der Frau M...,\n\n  6. der Frau R...,\n\n  7. der Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Manfred Mohr\n                   und Wolfgang Bauer,\n                   Franz-Ludwig-Straße 5, Würzburg,\n\n                      2. Rechtsanwältin\n                      Christiane E. Vollmershausen,\n                      Nymphenburger Straße 118,\n                      München -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n         vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 -,\n\n      b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1983\n         - 9 B 81 A. 1502 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts München\n         vom 8. Mai 1981 - M VI 2753 III 78 -,\n\n      d) den Bescheid der Landeshauptstadt München\n         vom 11. Oktober 1977 - KVR/I/1 263-10/148 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Vizepräsidenten Seidl\n                                   und die Richter Grimm,\n                                   Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\n\n                                          1/12\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Rückenteignung wegen             1\nerheblicher Veränderung des Grundstücks.\n\n                                          I.\n1. Einen Anspruch auf Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks (sogenannte Rückenteignung) räumte in Bayern bereits das Gesetz, die Zwangsabtretung\nvon Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend (ZAG), vom 17. November\n1837 (BayBS I S. 203) unter besonderen Voraussetzungen ein. Nach Art. XII Abs. 4\ndieses Gesetzes war \"der entwehrte Eigentümer befugt, gegen Rückgabe des empfangenen Preises sein Eigentum zurückzuverlangen\", wenn \"nach erfolgter Abtretung das Unternehmen selbst rückgängig werden\" sollte. Diese Regelung wurde am\n1. März 1975 von der Neuordnung des Landesenteignungsrechts im Bayerischen\nGesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) vom 11. November\n1974 (GVBl S. 610, ber. S. 814) abgelöst. Seither gelten folgende Vorschriften:\n\n                                      Art. 16                                            3\n                                  Rückenteignung\n\n (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit\n  der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3, Art. 32) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat.\n\n             (2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn                     5\n\n                                        1. ...                                           6\n\n                                        2. ...                                           7\n\n        3. mit der zweckgerechten Verwendung begonnen worden ist oder                    8\n\n  4. seit Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses 20 Jahre verstrichen sind.         9\n\n (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Verwendungsfrist bei der Enteignungsbehörde einzureichen. §§ 203 Abs. 2, 205 des\n                 Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.\n\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.\n\n                                   (5) und (6) ...                                      12\n\n                                     Art. 17                                            13\n                      Entschädigung für die Rückenteignung\n\n\n                                         2/12\n\n  Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem        14\n von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. ... Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten\nEnteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des\n                         Grundstücks geführt haben. ...\n\n Nach der Übergangsregelung in Art. 51 BayEG waren Enteignungsverfahren, für           15\ndie der Enteignungsantrag bereits eingereicht war, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. War die Entschädigung noch nicht festgesetzt, waren die\nVorschriften des Enteignungsgesetzes über die Entschädigung und den Härteausgleich anzuwenden.\n\n2. Die Beschwerdeführer, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangen die Rückübereignung eines Grundstücks in München, das 1939 Gegenstand eines Enteignungsverfahrens mit dem Ziel der Errichtung eines Hauses der Deutschen Architektur war. Durch einen in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich wurde das\nGrundstück der Stadt München übereignet.\n\n  Nach 1945 wurde das ursprüngliche Vorhaben nicht weiterverfolgt und spätestens       17\num 1950 endgültig aufgegeben. Die anschließend von der Stadt entwickelten Vorstellungen, das Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche zu nutzen, mündeten in einen\nentsprechenden, im Jahre 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplan. Danach wurde\ndas Grundstück Teil des Kreuzungsbauwerks eines innerstädtischen Straßenknotens und einer anschließenden Grünfläche.\n\n  Nachdem Fragen verschiedener Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem rechtlichen Schicksal des Grundstücks in den Jahren 1956 und 1962 von der Stadt mit\ndem Hinweis auf einen angeblich freihändigen Erwerb abgewehrt worden waren, beantragten die Beschwerdeführer (zum Teil ihre Rechtsvorgänger) im Jahre 1976 die\nRückübereignung des Grundstücks. Die Stadt lehnte den Antrag unter Berufung auf\nArt. 16 Abs. 4 BayEG durch förmlichen Bescheid ab.\n\n3. Mit der dagegen erhobenen Klage beantragten die Beschwerdeführer zuletzt, die       19\nStadt zu verpflichten, den Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Erbengemeinschaft oder einem gerichtlich zu bestellenden Verwahrer das Eigentum an dem\nGrundstück Zug um Zug gegen Rückzahlung der 1939 empfangenen Entschädigung zurückzuübertragen. Die Klage blieb in allen drei Rechtszügen erfolglos.\n\n  a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat im Berufungsurteil die Auffassung, daß der Anspruch, welcher zunächst nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstanden sei\nund gemäß § 2039 Satz 1 BGB von jedem einzelnen Miterben gesondert geltend gemacht werden könne, nunmehr nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschriften formell und materiell nach Art. 16 BayEG zu beurteilen sei. In sinngemäßer\nAnwendung des Art. 16 Abs. 3 BayEG sei dabei davon auszugehen, daß der spätestens um 1950 entstandene und nach Maßgabe des § 195 BGB bei Inkrafttreten des\n\n\n\n                                        3/12\n\nneuen Enteignungsgesetzes noch nicht verjährte Rückgewähranspruch trotz des\nmöglichen Ablaufs der 20jährigen Ausschlußfrist des Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 BayEG\nnoch binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung habe geltend gemacht werden können; diese Frist sei eingehalten worden. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 16 Abs. 1 BayEG einen Rückenteignungsanspruch gewähre,\nlägen vor. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Stadt inzwischen auf dem\nGrundstück mit dem Straßenbau einen anderen gesetzlich vorgesehenen Enteignungszweck verwirklicht habe. Ein Nachschieben eines anderen Enteignungszwecks\nsei nicht nur mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Ein neuer Enteignungszweck erfordere\nvielmehr grundsätzlich ein eigenes Enteignungsverfahren unter Berücksichtigung der\nveränderten Wertverhältnisse des Grundstücks und mit allen gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten. Dem Rückübereignungsanspruch könne auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, weil den Beschwerdeführern nicht\nwiderlegt werden könne, daß sie durch die zumindest irreführenden Auskünfte der\nbeklagten Stadt in den Jahren 1956 und 1962 von einer früheren Geltendmachung\nihrer Ansprüche abgehalten worden seien.\n\n  Die Enteignungsbehörde habe die Rückenteignung aber zu Recht abgelehnt, weil        21\ndas Grundstück durch die Errichtung des Straßenbauwerks im Sinne des Art. 16 Abs.\n4 BayEG erheblich verändert worden sei. Sinn und Zweck des Rückübereignungsanspruchs sei die Wiederbeschaffung der Substanz des enteigneten Grundstücks. Dem\nwerde nicht entsprochen, wenn nur ein Formaleigentum ohne die wesentlichen materiellen Befugnisse und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten rückübertragen werden könne oder wenn die Rückübereignung im Ergebnis nur auf die Erlangung des\ndurch die spätere Entwicklung veränderten Grundstückswerts abzielen würde.\n\n Auf die verfassungsrechtliche Begründung des Rückübereignungsanspruchs in Art.       22\n14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 38, 175 hervorgehoben habe, könnten sich die Antragsteller schon deshalb nicht stützen, weil\ndie Eigentumsposition ihres Rechtsvorgängers schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entzogen worden sei und damit niemals grundrechtlichen Eigentumsschutz\ngenossen habe. Art. 16 Abs. 4 BayEG könnte im übrigen als zulässige Bestimmung\nvon Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt werden; freilich könnten nur schwerwiegende und nachhaltige Veränderungen\nden Ausschluß eines verfassungsrechtlich garantierten Rückübereignungsanspruchs\nzur Folge haben.\n\n Die Anwendung des Art. 16 Abs. 4 BayEG führe im vorliegenden Fall auch nicht zu      23\neiner mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarenden Verschlechterung der den\nAntragstellern nach dem Zwangsabtretungsgesetz zustehenden Rechtsposition.\nAuch Art. XII Abs. 4 ZAG habe einen Anspruch auf Rückgewähr nur insoweit einräumen können, als der hiermit verfolgte Sinn und Zweck tatsächlich und rechtlich habe\nrealisiert werden können. Schon der früheren Regelung sei daher eine dem Art. 16\nAbs. 4 BayEG entsprechende Rechtsschranke immanent gewesen.\n\n\n                                        4/12\n\n  b) Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Zurückweisung der Revision aus: Auslegung und Anwendung des Art. 16 Abs. 4 BayEG durch den Verwaltungsgerichtshof\nstehe mit Bundesrecht im Einklang; sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 14\nGG. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Enteignung nicht - wie hier - in\nvorkonstitutioneller Zeit, sondern unter der Geltung des Grundgesetzes erfolgt wäre.\nEs bestehe daher kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob und inwieweit die Antragsteller sich im vorliegenden Fall überhaupt auf das Eigentumsgrundrecht berufen\nkönnten.\n\n  Mit der Regelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG habe der bayerische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Er habe einen typischen und regelungsbedürftigen Interessenkonflikt in einer der Sache angemessenen Weise gelöst, ohne dabei\ndie grundgesetzliche Verankerung des Rückenteignungsrechts zu mißachten. Ansprüche auf Herausgabe oder Verschaffung einer konkreten Sache würden in ihrem\nrechtlichen Schicksal regelmäßig von dem Bestand der Sache betroffen. Auch beim\nRückenteignungsanspruch führten wesentliche Veränderungen des Grundstücks zu\neiner veränderten Interessenlage. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes könne nicht mehr durch einfache Rückabwicklung des Enteignungsvorgangs erreicht werden. Dem Enteignungsbegünstigten würden vielmehr zusätzliche Schwierigkeiten aufgebürdet, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten könnten. Für\nden Enteigneten könne die Substanz des Grundstücks in seiner neuen Beschaffenheit ohne jeden Wert sein. Einer so geänderten Interessenlage könne das einfache\nRecht durch modifizierende Regelungen Rechnung tragen, welche bis zum Wegfall\ndes Anspruchs reichen könnten. Dem stehe die im Rückenteignungsrecht fortwirkende Eigentumsgarantie jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Grundstück so\nnachhaltig verändert worden sei, daß es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als\ngleichartig angesehen werden könne. Je nach den Umständen des Einzelfalles könne dies vor allem auch - wie hier - durch tatsächliche Veränderungen geschehen,\nwelche der Enteignungsbegünstigte nicht oder nicht in zumutbarer Weise rückgängig\nmachen könne.\n\n4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den          26\ndie Rückenteignung versagenden Bescheid der Verwaltungsbehörde und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen insbesondere eine Verletzung von\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.\n\n  Der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Rückübereignungsanspruch sei               27\ndurch Art. XII Abs. 4 ZAG begründet worden. Dieser Anspruch genieße als solcher\nden Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und könne deshalb nur nach Maßgabe des\nArt. 14 Abs. 3 GG wieder entzogen werden. Daß die vorangegangene Enteignung\nbereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt sei, sei demgegenüber unerheblich; rechtsstaatliche Verfassungen schützten das Eigentum unabhängig vom Zeitpunkt seiner Begründung.\n\n\n\n                                        5/12\n\n Da Art. XII Abs. 4 ZAG eine dem Art. 16 Abs. 4 BayEG vergleichbare Regelung          28\nnicht gekannt habe und der Rückübereignungsanspruch hier schon vor Inkrafttreten\ndes Bayerischen Enteignungsgesetzes entstanden sei, habe die Anwendung dieser\nAblehnungsklausel den unzulässigen rückwirkenden Entzug einer erworbenen\nRechtsposition zur Folge.\n\n  Art. 16 Abs. 4 BayEG sei auch für sich gesehen verfassungswidrig. Sehe man davon ab, daß die Regelung nicht erkennen lasse, ob wirklich an eine erhebliche, also\nquantitative, oder eher an eine wesentliche, also qualitative Änderung gedacht sei,\nentwerte sie ein von Verfassungs wegen garantiertes Grundrecht zu einer bloßen Naturalobligation. In der Praxis lasse sie die Ablehnung der Rückübereignung selbst\ndann zu, wenn der Enteignungsbegünstigte auf einem zum Bau eines Krankenhauses enteigneten Grundstück etwa einen Gemüsegarten anlege. Zudem fehle eine\nEntschädigungsregelung für den Fall, daß trotz Verwendungswegfalls die Rückgabe\nnicht erfolgen könne.\n\n  Die Deutung des Art. 16 Abs. 4 BayEG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch das Bundesverwaltungsgericht sei objektiv willkürlich.\nDie gesetzliche Regelung könne nicht als sachgerechte Lösung eines typischen Interessenkonflikts angesehen werden. Die Aufgabe des Enteignungszwecks durch\nden Enteignungsbegünstigten könne im Privatrecht allenfalls mit dem Vertragsrücktritt verglichen werden, welcher im Falle eines zwischenzeitlichen Unterganges der\nSache über § 347 BGB die Anwendung des § 989 BGB und damit die Umwandlung\ndes Herausgabeanspruchs in einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehe.\n\n Von der Unmöglichkeit der Rückübereignung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, zumal wenn diese Rückübereignung bei Aufrechterhaltung der\nWidmung als Verkehrsfläche erfolge. Erst die Rückübereignung würde die Beschwerdeführer in die Lage versetzen, aufgrund der wiedergewonnenen Eigentümerstellung\nvon der Stadt die käufliche Übernahme der Verkehrsfläche oder an deren Stelle die\nZahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung zu verlangen.\n\n5. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister für Raumordnung,           32\nBauwesen und Städtebau für die Bundesregierung, der Bayerische Ministerpräsident für die Bayerische Staatsregierung und die Landeshauptstadt München als\nGegnerin des Ausgangsverfahrens und Trägerin der Enteignungsbehörde geäußert.\n\n a) Der Bundesminister hat seine Stellungnahme auf die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 102 Abs. 4 BBauG/BauGB beschränkt, welche er als mit Art. 14 GG\nvereinbar ansieht. Nach seiner Ansicht sind erhebliche Veränderungen des Grundstücks im Rahmen des § 102 Abs. 4 BauGB allerdings nur dann beachtlich, wenn sie\nzur Verwirklichung des Enteignungszwecks vorgenommen worden sind; dienten sie\neinem anderen Zweck, entbehrten sie der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten\nverfassungsrechtlichen Legitimation und könnten deshalb eine Versagung des Rückübereignungsanspruchs nicht nach sich ziehen. Im übrigen sei eine erhebliche Veränderung im Sinne des § 102 BauGB nur dann anzunehmen, wenn das Grundstück\n\n\n                                        6/12\n\nmit dem ursprünglich enteigneten nicht mehr annähernd identisch sei.\n\n  b) Der Bayerische Ministerpräsident hält die Regelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG für   34\nmit dem Grundgesetz vereinbar. Sie stelle eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die durch vernünftige\nund sachgerechte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und dem früheren Eigentümer, der für den Verlust seines Eigentums bereits eine Entschädigung erhalten habe, zumutbar sei. Dem Enteignungsbegünstigten könne mit dieser Regelung die Nutzung wichtiger, dem Gemeinwohl dienender Investitionen erhalten bleiben, welche\numgekehrt dem früheren Eigentümer bei einer Rückgabe nicht von Nutzen wären.\nArt. 16 Abs. 4 BayEG schließe die Rückübereignung im übrigen nicht zwingend aus.\nEr lege die Entscheidung vielmehr ins pflichtgemäße Ermessen der Enteignungsbehörde, welche anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen habe, ob das Interesse des Enteignungsbegünstigten an der Nutzung des veränderten Grundstücks das\nInteresse des Enteigneten an der Rückübereignung überwiege.\n\n  c) Die Landeshauptstadt München hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Nach ihrer Ansicht ist Art. 16 Abs. 4 BayEG im vorliegenden Fall ohne Verfassungsverstoß angewendet worden. Wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Art.\n16 Abs. 4 BayEG könne zwar nicht jeder Identitätswechsel des ursprünglichen Enteignungsgegenstandes eine Ablehnung des Rückübereignungsanspruchs rechtfertigen. Die Ablehnung dieses Anspruchs sei aber jedenfalls dann von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die neue Identität des ursprünglichen\nEnteignungsgegenstandes - wie hier - einen überragenden Sozialbezug aufweise.\nDabei gehe es nicht um das - auch nach Ansicht der Stadt unzulässige - Nachschieben eines neuen Enteignungszwecks, sondern nur um eine sachgerechte Risikoverteilung im Falle einer verspäteten Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.\n\n1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          37\nBedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß der aus        38\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Rückübereignungsan-\n\n\n                                        7/12\n\nspruch (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 ff.>) voraussetzt, daß bereits die Enteignung unter der Geltung des Art. 14 GG erfolgt ist. Vorkonstitutionelle Enteignungen vermögen diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch nicht zu begründen; das gilt auch\ndann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach Inkrafttreten des\nGrundgesetzes aufgegeben worden ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94, S. 12 ff. des Umdrucks).\n\n Inhalt und Reichweite der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer waren daher allein nach den einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften in der Auslegung durch die allgemein zuständigen Gerichte zu bestimmen.\n\n Im übrigen ergeben sich die für die Verfassungsbeschwerde einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus den Rechtsprechungsnachweisen in den nachstehenden Ausführungen.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der             41\nals verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG),\nweil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  a) Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, der von ihnen eingeklagte Rückübereignungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1\nGG, weil die im Enteignungsverfahren erfolgte Übereignung des Grundstücks vor\ndem Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogen worden ist (s.o. II 1). Dem Schutz der\nEigentumsgarantie unterfiel lediglich der einfachrechtliche, nach Art. XII Abs. 4 ZAG\nentstandene, aber erst nach Inkrafttreten von Art. 16 BayEG geltend gemachte Rückübereignungsanspruch als vermögenswertes Recht, das dem Berechtigten von der\nRechtsordnung in der Weise zugeordnet war, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben\ndurfte (vgl. BVerfGE 83, 201 <209>). Doch reichte der verfassungsrechtliche Schutz\ndieser Eigentumsposition nicht weiter als die mit ihr nach der gesetzlichen Ausgestaltung zulässigerweise verbundenen Befugnisse (vgl. BVerfGE 95, 64 <82 f.>).\n\n  Wie allgemein gilt auch für die Ermittlung von Inhalt und Grenzen des aus einem        43\neinfachen Gesetz hergeleiteten Rückübereignungsanspruchs, daß die Auslegung\neinfachen Rechts und die Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Dieses greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte auf eine Verfassungsbeschwerde hin ein. Die\nSchwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der allgemein zuständigen Gerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den kon-\n\n\n                                         8/12\n\nkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind; ferner greift das Bundesverfassungsgericht ein, wenn die Entscheidung das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot\nverletzt (vgl. zu allem BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; stRspr).\n\n b) Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen Auslegung der nach § 137             45\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO irrevisiblen Vorschriften des bayerischen Landesrechts der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, hat angenommen, daß die\nÜberleitungsvorschrift des Art. 51 BayEG nicht nur für Enteignungs-, sondern auch\nfür Rückenteignungsanträge gelte und daher für den Rückübereignungsanspruch,\nder zunächst nach den Vorschriften des Zwangsabtretungsgesetzes entstanden sei\nund fortbestanden habe, vom Inkrafttreten des BayEG an nach Art. 16 Abs. 4 dieses\nGesetzes zu beurteilen sei. Das liegt im Bereich der verfassungsrechtlich nicht zu\nüberprüfenden Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.\n\n bb) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Grundstück habe dadurch,            46\ndaß es Teil einer großen, untertunnelten Straßenkreuzung geworden sei, eine\nschwerwiegende und nachhaltige Veränderung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 BayEG\nerfahren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie läßt weder sachfremde noch nicht\nmehr nachvollziehbare Erwägungen erkennen und verstößt damit nicht gegen das\nWillkürverbot.\n\n  Jedenfalls bei vorkonstitutionellen Enteignungen verletzt es auch nicht die Eigentumsgarantie, daß das Gericht in einer solchen Veränderung einen Grund für die Ablehnung einer Rückübereignung nach Art. 16 Abs. 4 BayEG gesehen hat. Dabei fällt\nentscheidend ins Gewicht, daß - wie dargelegt - in solchen Fällen kein unmittelbar\naus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgender Rückübertragungsanspruch besteht und auch der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, einen solchen Anspruch einzuführen. War aber die Schaffung eines Rückübereignungsanspruchs überhaupt nicht\ngeboten, dann können auch eine gesetzliche Regelung und ihre Auslegung, nach der\nein solcher Anspruch nur mit Einschränkungen besteht, nicht gegen die Eigentumsgarantie verstoßen.\n\n  Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Ablehnung der Rückübereignung           48\nwegen einer Grundstücksveränderung der hier gegebenen Art verfassungsrechtliche\nBedenken bestünden, wenn die Enteignung unter der Geltung des Grundgesetzes\nerfolgt wäre. Selbst wenn nämlich Art. 16 Abs. 4 BayEG für solche Fälle - wie dies der\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur gleichlautenden\nRegelung in § 102 Abs. 4 BBauG/BauGB allgemein für erforderlich erachtet hat - einschränkend dahin ausgelegt werden müßte, daß rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nicht auf die Verwirklichung des Enteignungszwecks zielen, unbeachtlich bleiben müßten, wäre es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Norm\ninsgesamt in dieser Weise einzuschränken. Der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn,\nschwierige Rückabwicklungen zu vermeiden, läßt die vom Verwaltungsgerichtshof\n\n\n                                         9/12\n\ngetroffene Auslegung zu. Die Fälle vorkonstitutioneller Enteignungen bildeten auch -\njedenfalls zur Zeit des Inkrafttretens des BayEG - einen wesentlichen Teil der in Betracht kommenden Fälle, so daß für die Norm auch in der weitergehenden Auslegung\nnoch ein wesentlicher Anwendungsbereich verblieb.\n\n  cc) Schließlich kann es verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet werden, daß       49\nder Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, durch die Anwendung der Neuregelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG - in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung - sei\ndie Rechtsposition der Beschwerdeführer, die ihnen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstanden gewesen sei, nicht verschlechtert\nworden. Insbesondere scheidet auch insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot\naus.\n\n  Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung damit begründet, auch Art. XII        50\nAbs. 4 ZAG habe einen Rückgewähranspruch nur insoweit einräumen können, als\nder hiermit verfolgte Sinn und Zweck tatsächlich und rechtlich habe realisiert werden\nkönnen; der Vorschrift sei daher eine dem Art. 16 Abs. 4 BayEG entsprechende\nRechtsschranke immanent gewesen. Diese Begründung ist zwar sehr knapp gehalten. Sie ist aber jedenfalls nachvollziehbar und läßt keine sachfremden Erwägungen\nerkennen. Darüber hinaus ist sie geeignet, das gefundene Ergebnis in vollem Umfang zu stützen.\n\n  Das Gericht hat sich allerdings nicht auf Rechtsprechung und Literatur zu Art. XII    51\nAbs. 4 ZAG gestützt. Eine Auseinandersetzung mit darin etwa vertretenen entgegenstehenden Auffassungen wäre jedoch nur veranlaßt gewesen, wenn es solche Auffassungen gegeben hätte. Das ist weder von den Beschwerdeführern aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. In Ermangelung eines bereits gegebenen\nMeinungsstandes zu dieser Frage konnte der Verwaltungsgerichtshof die Vorschrift\noriginär auslegen.\n\n Die getroffene Auslegung fügt sich im übrigen in die Praxis, die sich anhand ähnlicher Interessenlagen zu Art. XII Abs. 4 ZAG entwickelt hatte, ein. So hatte sich beispielsweise eine verbreitete Auffassung gebildet, nach der der Rückübereignungsanspruch mit der Veräußerung des enteigneten Objekts unterging (vgl. von Henle, Die\nZwangsenteignung von Grundeigentum in Bayern, 2. Aufl., 1911, Anm. 8 c; Laforet,\nBayer. Zwangsabtretungsgesetz, 1910, Anm. 10 b; BayVGH n.F. 26, 95 <96 f.>\nm.w.N.). Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des Art. XII Abs. 4\nZAG bei ihrer Schaffung nicht unter den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.\n14 GG stand. Diese traten erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ein, und\nauch dann nur - wie dargelegt - für künftige Enteignungen.\n\n dd) Beruht danach die für das Ausgangsverfahren maßgebende Auffassung, daß             53\nArt. 16 Abs. 4 BayEG in der getroffenen Auslegung für den vorliegenden Fall die vorher nach Art. XII Abs. 4 ZAG bestehende Rechtsposition nicht verschlechtert hat, auf\neiner verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung einfachen Rechts,\ndann scheidet auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie unter dem Gesichtspunkt\n\n\n                                        10/12\n\neiner nachträglichen Verschlechterung einer (einfachrechtlich) gewährten vermögenswerten Rechtsposition (vgl. dazu BVerfGE 83, 201 <211 f.>) aus.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             55\n\n  Vizepräsident Seidl                                                             56\nist wegen Ausscheidens\naus dem Amt an der\nUnterschrift verhindert.\n\n               Grimm                Grimm                Hömig\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - Rn. (1 - 56), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980226_1bvr111486.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.1bvr111486\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/1-bvr-1114-86","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/1-bvr-1114-86","retrieved":"2026-07-10 10:42:13.036021+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-02-26/1-bvr-1114-86","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-02-26","dockets":["1 BvR 1114/86"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.1bvr111486","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980226.1bvr111486"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998 – 1 BvR 1114/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/1-bvr-1114-86","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/12\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":16},{"id":"BBauG/102","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"102","label":"§ 102 BBauG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/347","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"347","label":"§ 347 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/989","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"989","label":"§ 989 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2039","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2039","label":"§ 2039 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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