{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980225_1bvr029989","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980225.1bvr029989","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"1 BvR 299/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 299/89 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart\n             vom 30. Januar 1989 - 5 Ss 702/88 -,\n\n           b) das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n              vom 7. Oktober 1988 - 35 Ns 416/88 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Seidl\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\nam 25. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1988 - 35 Ns 416/88 - und der\nBeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1989 - 5 Ss 702/88 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in\nVerbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die\nSache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen strafgerichtliche Entscheidungen, mit denen er wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt worden ist.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist für ein Flugblatt zur Volkszählung 1987 presserechtlich    2\nverantwortlich. Das Flugblatt enthält auf der vierten Seite unter der Überschrift \"Was\ntun?\" unter anderem die Ausführung:\n\n\n                                          1/6\n\n\"Um die Beteiligung beim Volkszählungsboykott zu verdeutlichen, werden wir Sammelstellen einrichten, bei denen die Bögen anonymisiert (Heft-Nummer herausschneiden) abgegeben werden können.\"\n\n Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen öffentlicher Aufforderung zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu einer Geldbuße verurteilt. Auf die\nBerufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\n Das Abschneiden der Heft-Nummer von den Volkszählungsbögen sei eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB. Zu dieser Sachbeschädigung habe der\nBeschwerdeführer öffentlich aufgefordert. Zwar werde das Wort \"Aufforderung\" nicht\ndirekt verwendet. Eine Würdigung des gesamten Flugblattes ergebe jedoch, daß dieses nicht nur Verhaltensmöglichkeiten aufzeige oder befürworte.\n\n  Der Beschwerdeführer habe die Aufforderungen zwar nicht als Aufforderung zu einer Straftat angesehen. Dieser Verbotsirrtum sei aber, selbst wenn zum Zeitpunkt\ndes dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorgangs kein entsprechendes Ermittlungsverfahren öffentlich bekannt gewesen sei, vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft rückfragen können und dann\nvon dem als Zeugen gehörten Bearbeiter der einschlägigen Ermittlungsverfahren die\nAuskunft erhalten, daß die Aufforderung zum Abschneiden der Heft-Nummern eine\nAufforderung zur Begehung einer Straftat darstelle.\n\n Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Revision als unbegründet verworfen.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch das Urteil          8\ndes Landgerichts und den Beschluß des Oberlandesgerichts in seinen Grundrechten\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt zu sein.\n\n  Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtige nicht, daß das Flugblatt unter         9\ndem Schutz der Pressefreiheit stehe und § 111 StGB im Lichte derer Bedeutung auszulegen und anzuwenden sei. Bei der Beurteilung, ob mit einem Presseerzeugnis zu\neiner Straftat \"aufgefordert\" werde, sei dessen Gesamtinhalt und -intention zu ergründen. Im Flugblatt habe eine kritische Auseinandersetzung mit den Argumenten für die\nVolkszählung im Vordergrund gestanden. Die beanstandete Äußerung sei lediglich\nnachrangig im Zusammenhang mit praktischen Vorschlägen für diejenigen aufgetaucht, die sich zur Nichtteilnahme an der Volkszählung entschlossen hätten.\n\n Indem das Landgericht zwar einerseits von einem Verbotsirrtum ausgegangen sei,          10\ndiesen Irrtum aber andererseits mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erkundigung\nbei der zuständigen Staatsanwaltschaft für vermeidbar gehalten habe, überspanne\nes die Sorgfalts- und Erkundigungspflichten, die den Herausgeber oder Verfasser eines Flugblatts im Hinblick auf das Erkennen einer möglichen Strafbarkeit träfen. Das\n\n\n                                          2/6\n\nGericht habe zunächst berücksichtigen müssen, daß kein Anlaß bestanden habe, an\neine Strafwürdigkeit der in Frage stehenden Formulierung zu denken, weil entsprechende strafrechtliche Ahndungen bis dahin noch nicht aufgetreten seien. Die in dem\nFlugblatt verwendete Formulierung sei nicht neu gewesen, sondern über Monate hinweg durch bedeutendere Presseerzeugnisse verbreitet worden, ohne daß die Straforgane sie beanstandet hätten. Eine Verzögerung der Herstellung und Verteilung des\nFlugblattes hätte zu einem Verlust an Aktualität und Einfluß geführt.\n\n Die Ansicht des Landgerichts verletze außerdem das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1       11\nSatz 3 GG und den rechtsstaatlichen Grundsatz \"keine Strafe ohne Schuld\".\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat sich nicht geäußert.          12\n\n                                          II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur          13\nDurchsetzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93\na Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c                    14\nBVerfGG) liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n a) Den Maßgaben der für die Beurteilung der beanstandeten Äußerung einschlägigen Meinungsäußerungsfreiheit (zur Abgrenzung gegen die Pressefreiheit vgl.\nBVerfGE 85, 1 <11 ff.>) halten die angegriffenen Entscheidungen allerdings stand.\nDas Landgericht hat im Rahmen der Auslegung des § 111 StGB Aufforderungen und\ndas bloße Aufzeigen oder Befürworten von Verhaltensmöglichkeiten grundrechtsgerecht gegeneinander abgegrenzt. Den Sinngehalt der Äußerung hat es verfassungsrechtlich bedenkenfrei unter Berücksichtigung des Textzusammenhangs, in dem sie\nsteht, ermittelt. Es hat auch hinreichend begründet, warum es sich für die zu einer\nBestrafung führende Deutungsalternative entschieden hat.\n\n b) Die Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Zensurverbot des Art. 5            16\nAbs. 1 Satz 3 GG. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, daß den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Pflicht zur vorherigen Erkundigung darüber treffe, ob seine Äußerung einen Straftatbestand erfüllt. Es hat mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Erkundigung nur die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums verneint.\n\n c) Die Rüge, das Landgericht habe die Unvermeidbarkeit des von ihm festgestellten       17\nVerbotsirrtums nicht mit der Begründung verneinen dürfen, der Beschwerdeführer\nhätte im Falle einer Erkundigung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Auskunft erhalten, die beabsichtigte Äußerung sei strafbar, greift durch. Maßstab ist, da\nnicht die Anforderungen gerade der Meinungsäußerungs- oder Pressefreiheit berührt\nsind, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                          3/6\n\n  Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und grundrechtlich in Art. 2 Abs.       18\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Schuldgrundsatz setzt Strafe\nSchuld voraus (BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <259 f.>; 90, 145 <173>; stRspr).\nDie Strafe ist nicht schon bei einem tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhalten gerechtfertigt, sondern erst dann, wenn die persönliche Verantwortlichkeit des\nTäters für die rechtswidrige Tat, also die Vorwerfbarkeit, hinzukommt. Andernfalls\nwäre sie eine mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\n1 Abs. 1 GG unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu\nverantworten hat (BVerfGE 20, 323 <331>). Der Gesetzgeber hat deshalb - in verfassungsmäßiger Konkretisierung des Schuldgrundsatzes (vgl. BVerfGE 41, 121\n<125 f.>) - in § 17 StGB vorgesehen, daß der Täter ohne Schuld handelt, wenn ihm\nbei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, und wenn er diesen Irrtum\nnicht vermeiden konnte. Im Falle der Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.\n\n Sofern die Unvermeidbarkeit des Irrtums mit dem Hinweis darauf, daß der Täter           19\nsich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns vorher hätte erkundigen können, verneint wird, wird dem Täter nicht mehr vorgehalten, daß er trotz seiner Einsicht, Unrecht zu tun, in einer bestimmten Weise gehandelt hat. Ihm wird vielmehr\nvorgeworfen, daß er sich nicht hinreichend über die Rechtslage informiert hat. Dem\nsteht das Schuldprinzip nicht entgegen, wenn er Anlaß hatte, die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu prüfen, und es ihm möglich war, im Wege dieser Prüfung die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu gewinnen (vgl. dazu etwa OLG\nCelle, NJW 1977, S. 1644 <1644 f.>; BayObLG, NJW 1989, S. 1744 <1744 f.>; OLG\nKöln, NJW 1996, S. 472 <473>; Neumann, in: AK-StGB, 1990, § 17 Rn. 50 ff.; Dreher/Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, § 17 Rn. 7).\n\n  Im Hinblick auf das - bestehen bleibende - Erfordernis der Vorwerfbarkeit (vgl.        20\nBVerfGE 41, 121 <125 f.>) wäre es mit dem Schuldgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedoch unvereinbar, eine Erkundigung bei einer bestimmten Stelle, die nach den im nachhinein getroffenen Feststellungen die Auskunft\neiner Strafbarkeit erteilt hätte, zu verlangen, ohne daß vom Gericht in einer mit den\nverfassungsrechtlichen Maßstäben zu vereinbarenden Weise dargelegt wird, warum\nder Täter Anlaß gehabt haben oder verpflichtet gewesen sein soll, sich gerade dort\nzu erkundigen. Dementsprechend ist in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung einhellig anerkannt, daß den Erkundigungspflichten grundsätzlich Genüge getan wird, wenn der Täter sich bei einer sachkundigen und verläßlichen Person erkundigt, die die Gewähr für eine objektive Auskunftserteilung bietet (BGH, NStZ 1996, S.\n236 <237 f.>; OLG Celle, a.a.O., S. 1644 f.; OLG Bremen, NStZ 1981, S. 265\n<265 f.>; BayObLG, a.a.O., S. 1745; KG, NJW 1990, S. 782 <783>; Cramer, in:\nSchönke/Schröder, 25. Aufl., 1997, § 17 Rn. 18; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 17 Rn. 9).\nDieser Grundsatz wird dadurch relativiert, daß der Täter sich weiter erkundigen muß,\nwenn er aufgrund besonderer Umstände Zweifel an der Verläßlichkeit der Auskunft\nhaben muß (vgl. etwa OLG Bremen, a.a.O., S. 266; OLG Köln, a.a.O., S. 473). Kann\n\n\n\n                                          4/6\n\neine Auskunftsperson im Einzelfall nicht konkretisiert werden, ist in abstraktnormativer Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu entscheiden, welche Auskünfte eine verläßliche Person dem Täter hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seiner Tat erteilt hätte bzw. hätte erteilen müssen (vgl. BayObLG, a.a.O.,\nS. 1745).\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht stand.\nDas Landgericht hat die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums allein mit Hinweis darauf verneint, daß der Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft\nhätte erkundigen können und von dem Bearbeiter der einschlägigen Ermittlungsverfahren die Auskunft erhalten hätte, sein Tun sei strafrechtswidrig. Inwiefern der Beschwerdeführer Anlaß gehabt haben oder verpflichtet gewesen sein soll, sich gerade\ndort zu erkundigen, wird vom Gericht weder dargelegt noch ist es sonst erkennbar.\nDas gilt um so mehr, als das Gericht zugleich festgestellt hat, daß zum Zeitpunkt des\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorgangs kein Ermittlungsverfahren öffentlich bekannt gewesen ist.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen beruhen darauf, daß sie den Einfluß und die          22\nReichweite des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes verkannt haben. Es ist\nnicht auszuschließen, daß bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe eine\nfür den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung erfolgt.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.      23\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   24\n\n                Grimm                   Hömig                  Seidl\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Februar 1998 -\n1 BvR 299/89\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Februar 1998 -\n                1 BvR 299/89 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980225_1bvr029989.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980225.1bvr029989\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980225_1bvr029989.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-25/1-bvr-299-89","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980225_1bvr029989.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980225_1bvr029989.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-25/1-bvr-299-89","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980225_1bvr029989.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:12.110802+00:00"}}