{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980223_1bvr184297","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980223.1bvr184297","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-02-23","aktenzeichen":"1 BvR 1842/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1842/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\nvertreten durch den Nachlaßpfleger\nRechtsanwalt Johannes Fiala,\nDe-La-Paz-Straße 37, München,\n\n   gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts München\n            vom 30. September 1997 - 31 U 3464/97 -,\n\n          b) den Beschluß des Oberlandesgerichts München\n             vom 12. August 1997 - 31 U 3464/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Seidl\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\nam 23. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 12. August 1997 und\n     vom 30. September 1997 - 31 U 3464/97 - verletzen die Beschwerdeführer in\n     ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung\n     mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit den Beschwerdeführern Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung ihrer Prozeßgegnerin versagt worden\n     ist. In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für die      1\nRechtsverfolgung durch einen Nachlaßpfleger im Namen unbekannter Erben.\n\n  1. Im Jahre 1994 verstarb in München die alleinstehende Frau S. Da keine nächsten     2\nVerwandten vorhanden waren, setzte das Nachlaßgericht München zur Sicherung\nund Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben einen Nachlaßpfleger ein. Der Nachlaßpfleger prüfte die getätigten Ausgaben und Einnahmen und stellte fest, daß ein Restnachlaß von 88,43 DM verblieb. Er brachte jedoch später in Erfahrung, daß nach dem Tod der Erblasserin von ihren Konten und von ihrem\nWertpapier-Depot Vermögenswerte in Höhe von 24.582,93 DM abgezogen worden\nwaren und daß eine Freundin der Verstorbenen eine über den Tod hinausreichende\nBankvollmacht besaß. Daher verlangte er von ihr die Erstattung dieses Betrages. Die\nFreundin verweigerte die Zahlung in erster Linie mit der Begründung, daß die Verstorbene ihr zu Lebzeiten mündlich ihr gesamtes Vermögen geschenkt habe. Hilfsweise rechnete sie unter anderem mit Aufwendungen auf, die ihr durch die Pflege\ndes Hundes der Verstorbenen entstanden waren.\n\n  Im erstinstanzlichen Verfahren bewilligte das Landgericht dem Nachlaßpfleger Prozeßkostenhilfe für die namens der unbekannten Erben erhobenen Klage und gab dieser in Höhe von 15.052,23 DM statt. Den vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben stehe ein Bereicherungsanspruch zu, da die Beklagte das Geld in voller Höhe erhalten\nhabe und eine wirksame Schenkung nicht nachgewiesen sei. Die Beklagte könne\naber mit den Aufwendungen, die sie im Auftrag der Verstorbenen für den Hund getätigt habe, aufrechnen. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Nachlaßpfleger\nals auch die Beklagte Berufung ein. Gleichzeitig beantragte der Nachlaßpfleger beim\nOberlandesgericht Prozeßkostenhilfe für die eigene Berufung und eine Klageerweiterung sowie für die Verteidigung gegen die Berufung der Gegenseite.\n\n  2. Das Oberlandesgericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag ab, weil der Nachlaßpfleger die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft\ngemacht habe. Er habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Erben nicht dargelegt. Die Erben seien nicht unbekannt, da das Nachlaßgericht\nfestgestellt habe, daß eine Tante der Verstorbenen jedenfalls zur Hälfte Erbin geworden und mittlerweile ihrerseits von zwei weiteren Personen beerbt worden sei. Das\nvom Nachlaßpfleger eingelegte Rechtsmittel sei im übrigen nicht aussichtsreich, weil\ndie Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 263 ZPO nicht vorlägen und weil\ndas Landgericht die für die Versorgung des Hundes angefallenen Aufwendungen\nnach § 287 Abs. 2 ZPO angemessen geschätzt habe.\n\n Der Nachlaßpfleger erhob gegen diesen Beschluß Gegenvorstellung und legte ein          5\nSchreiben des Nachlaßgerichts vor, wonach Erben noch nicht festgestellt seien. Das\nOberlandesgericht wies die Gegenvorstellung zurück. Für das Prozeßkostenhilfever-\n\n\n\n                                         2/8\n\nfahren könne es nicht auf die Feststellung aller Erben durch das Nachlaßgericht ankommen. Andernfalls könnten vermögende Erben im Wege der Prozeßkostenhilfe\nklagen und erst danach ihre Erbenstellung feststellen lassen. Es sei nicht ersichtlich,\ndaß sich der Nachlaßpfleger bislang um die Erbenfeststellung bemüht habe, obwohl\ndie Erblasserin bereits 1994 verstorben sei.\n\n Nachdem den Beschwerdeführern die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt worden war, hat der Nachlaßpfleger die Berufung der Beschwerdeführer und die Klageerweiterung zurückgenommen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist der\nRechtsstreit noch anhängig.\n\n  3. a) Mit seiner für die unbekannten Erben gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Nachlaßpfleger eine Verletzung\ndes aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Willkürverbots, der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20\nAbs. 3 GG enthaltenen rechtsstaatlichen Grundsätze und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, daß das Oberlandesgericht\nin überraschender Weise von einer nachlaßgerichtlichen Feststellung der Erben ausgegangen und ohne vorherigen Hinweis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n(BGH, NJW 1964, S. 1418 f.) abgewichen sei, wonach es für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nur auf den verfügbaren Nachlaß und nicht auf die etwaige Leistungsfähigkeit der unbekannten Erben ankomme, auf die für die Prozeßkosten noch nicht\nzugegriffen werden könne. Da das Oberlandesgericht sich mit der höchstrichterlichen\nRechtsprechung nicht auseinandergesetzt habe, müsse sein Vorgehen als willkürlich\nangesehen werden.\n\n  b) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, daß das Oberlandesgericht willkürlich von einer Feststellung bekannter Erben ausgegangen sei\nund dadurch zugleich - indem es auf deren Leistungsfähigkeit abgestellt habe - den\nnoch unbekannten Erben willkürlich die Justizgewährung verweigert habe.\n\n Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n  Der Präsident des zuständigen Amtsgerichts hat in einem vom Bundesverfassungsgericht erbetenen Bericht mitgeteilt, ein Testament der Erblasserin liege beim Nachlaßgericht nicht vor. Als gesetzliche Erben könnten nach Sachlage nur Erben dritter\nOrdnung (§ 1926 BGB) berufen sein. Als einzige Erbprätendentin habe bisher eine\nSchwester des (vorverstorbenen) Erblasservaters ermittelt werden können, die inzwischen ebenfalls verstorben sei. Ob es weitere Geschwister des Erblasservaters gebe, stehe noch nicht fest. Ebenso sei noch nicht bekannt, ob es Erben aus der Linie\nder Erblassermutter gebe. Ein Erbenermittlungsbüro sei vom Nachlaßgericht noch\nnicht beauftragt worden, weil derzeit nicht feststehe, ob ein zu verteilendes Vermögen effektiv zur Verfügung stehen werde. Ziel des laufenden Rechtsstreits sei es gerade, zum Nachlaß gehörendes Vermögen einzuziehen. Sobald dies hinreichend -\nzumindest zur Bezahlung der Auslagen - der Fall sei, werde die Erbenermittlung fortgesetzt.\n\n\n                                          3/8\n\n                                         II.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richtet, daß das Oberlandesgericht den Beschwerdeführern für die Verteidigung gegen die Berufung der Prozeßgegnerin Prozeßkostenhilfe versagt hat, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im\nübrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an,\nda die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Für die Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten konnte - wovon auch das      12\nOberlandesgericht ausgeht - die Prozeßkostenhilfe nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden (§ 119 Satz 2 ZPO). Daher werden die angegriffenen\nEntscheidungen insoweit nur von den Ausführungen des Oberlandesgerichts zum\nfehlenden Nachweis der Bedürftigkeit getragen. Diese halten der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n  a) Allerdings liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil    13\ndas Oberlandesgericht den gerügten Gehörsverstoß jedenfalls im Rahmen seiner\nEntscheidung über die Gegenvorstellung geheilt hat. Ebensowenig liegt eine willkürliche Entscheidung vor. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt,\ndaß er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 87, 273 <278 f.>). Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, daß es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben ankommt, kann sich darauf stützen, daß der Nachlaßpfleger\nder gesetzliche Vertreter der Erben ist und daß die §§ 115, 117 Abs. 2 und § 118\nAbs. 2 ZPO die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für natürliche Personen grundsätzlich von der Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse abhängig\nmachen. Ferner hat das Oberlandesgericht seine Ansicht, daß es im Prozeßkostenhilferecht nicht auf die endgültige nachlaßgerichtliche Erbenfeststellung ankommen\nkönne, in jedenfalls nachvollziehbarer Weise damit begründet, daß bei einer abweichenden Interpretation die Prozeßkostenhilfe zugunsten bereits bekannter, aber\nnoch nicht gerichtlich festgestellter (vermögender) Erben ausgenutzt werden könne.\nSchließlich spricht für die Vertretbarkeit seiner Auffassung, daß auch andere Gerichte in vergleichbarer Weise einen Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben gefordert haben (BVerwG, Buchholz 310, § 166 Nr. 17; OVG Hamburg, FamRZ 1997, S. 180 f.), mag auch die herrschende Auffassung seit langem\ndiesen Standpunkt ablehnen (vgl. RGZ 50, 394 <396>; BGH, NJW 1964, S. 1418 f.;\nBGHR, ZPO, § 114 Satz 1, Nachlaßpfleger 1; BFHE 104, 279 <280>).\n\n b) Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer jedoch in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten -\nebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht\nnur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118 <123>). Auch der\n\n\n                                         4/8\n\nRichter muß die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz\nbeachten. Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er\nsie nicht in einem Sinne auslegen, der dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen würde (BVerfGE 88, 118 <125>); er darf den Beteiligten den Zugang zu\nden in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 77, 275\n<284>).\n\n  Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl.               15\nBVerfGE 63, 380 <394 f.>). Die Gerichte können daher die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht von Angaben abhängig machen, deren Beibringung den Beteiligten\nunzumutbar oder unmöglich ist. Dabei muß im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden werden, ob es dem Nachlaßpfleger stets unzumutbar ist, Angaben über die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Erben zu machen. Es kann insbesondere offenbleiben, ob solche Angaben verlangt werden dürfen, wenn alle Erben bekannt sind und die Nachlaßpflegschaft lediglich mangels eines Aufhebungsbeschlusses fortdauert. Denn diese Voraussetzungen liegen\njedenfalls dann nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Erbenermittlung noch\nnicht stattgefunden hat und vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß weitere unbekannte Erben vorhanden sind. In diesem Fall verletzt es das Gebot\neffektiven Rechtsschutzes, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht nur von Angaben über die Höhe des Nachlasses, sondern auch von Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzelner bereits bekannter Erben abhängig zu\nmachen. Denn eine solche Aufforderung stellt eine unzumutbare Erschwerung des\nRechtswegs für die noch unbekannten Erben dar.\n\n  Hinsichtlich der nicht ermittelten Erben ist der Nachlaßpfleger nicht in der Lage, der   16\nAufforderung zur Informationsbeschaffung gerecht zu werden, denn es ist ihm unmöglich, sachdienliche Angaben über Einkommen und Vermögen von Personen zu\nmachen, deren Namen und Aufenthaltsort er nicht kennt. Fehlen im Nachlaß die finanziellen Mittel, Nachforschungen über die Verwandtschaftsverhältnisse anzustellen und die als Erben berufenen Verwandten ausfindig zu machen, kann vom Nachlaßpfleger auch nicht erwartet werden, daß er auf eigenes Risiko und mit eigenen\nMitteln Nachforschungen über die Erben anstellt. Außerdem kann er seiner Aufgabe,\nden Nachlaß gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu sichern, nicht rechtzeitig\nnachkommen, wenn er sich vorher auf eine möglicherweise zeitraubende Suche\nnach dem unbekannten Erben einlassen muß.\n\n  Solange nicht alle Erben ermittelt sind, kann grundsätzlich auch nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bereits ermittelten Erben oder Erbprätendenten abgestellt und vom Nachlaßpfleger verlangt werden, daß er hierüber Angaben beibringt. Einerseits kann der Nachlaßpfleger diese möglichen oder\ntatsächlichen Miterben nicht zur Mitwirkung an einem Nachlaßprozeß oder zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichten. Andererseits ist\nes gemäß § 1960 BGB seine vordringlichste Pflicht, als Sachverwalter der Interessen\n\n\n                                           5/8\n\nder noch nicht bekannten Erben aufzutreten und deren Interessen - selbst gegen den\nWillen der bekannten Erben - zu wahren. Da jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB\nberechtigt ist, Nachlaßforderungen gegenüber Dritten ohne Zustimmung der übrigen\nErben geltend zu machen, kann auch im Prozeßkostenhilfeverfahren das Klagerecht\nder nicht ermittelten Erben nicht von der Mitwirkung bereits bekannter Erben oder\nErbprätendenten abhängig gemacht werden.\n\n  Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dadurch möglicherweise vermögende Erben in mißbräuchlicher Weise vom Prozeßkostenhilfeverfahren profitieren würden. Denn die Gefahr mißbräuchlicher Inanspruchnahme besteht erst, wenn\nalle Erben ermittelt sind und wenn kein Erbe nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der staatlichen Hilfe bei der Prozeßführung bedarf. Im übrigen ist\nes eine allgemeine Folge der in § 2039 Satz 1 BGB vorgesehenen Klagebefugnis jedes einzelnen Erben, daß bemittelte Erben von der auf Prozeßkostenhilfebasis geführten Klage eines unbemittelten Erben profitieren können. Da in einer vergleichbaren Zahl von Fällen auch der unbemittelte oder unbekannte Erbe von der Klage eines\nbemittelten Erben profitiert, kann von einer das staatliche Interesse unangemessen\nbenachteiligenden Regelung kaum gesprochen werden.\n\n Schließlich kann die Prozeßkostenhilfe auch nicht mit dem Argument verweigert           19\nwerden, daß möglicherweise alle unbekannten Erben Vermögen hätten und daß die\nUnterstützung vermögender Erben nicht vom Zweck der Prozeßkostenhilfe gedeckt\nsei. Eine solche Vermutung ausreichenden Vermögens müßte sich zwangsläufig\nzum Nachteil unbekannter unbemittelter Erben auswirken und wäre schon deswegen\nmit dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot der\nRechtsschutzgleichheit unvereinbar (BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Sie würde aber\nauch dem Schutzbedürfnis des unbekannten bemittelten Erben nicht gerecht. Denn\nder unbekannte bemittelte Erbe ist mangels Kenntnis der Vorgänge nicht in der Lage,\nsein Einkommen und Vermögen in dem Zeitpunkt für die Verteidigung seiner Rechte\neinzusetzen, in dem dies notwendig ist. Wird er nach § 1961 BGB verklagt oder klagt\nder Nachlaßpfleger nach § 1960 BGB in seinem Namen zur Sicherung des Nachlasses, dann kann der zu diesem Zeitpunkt unbekannte Erbe den Prozeß auch dann\nnicht finanzieren, wenn er an sich leistungsfähig wäre. Er befindet sich zum entscheidenden Zeitpunkt in derselben Lage wie der vermögenslose unbekannte Erbe und\nhat daher ebenfalls Anspruch auf staatliche Hilfe.\n\n Es widerspräche im übrigen dem mit der Institution der Nachlaßpflegschaft bezweckten Schutz der unbekannten Erben, wenn man ihnen allein wegen der Ungeklärtheit ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Prozeßkostenhilfe versagen würde. Denn dann wären den Nachlaßpflegern gerade in Fällen die Hände\ngebunden, in denen auf den gesamten Nachlaß von Dritten widerrechtlich Zugriff genommen wurde. Daher hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß die gegenteilige Auffassung im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung\nhinauslaufen würde (BGH, NJW 1964, S. 1418 f.).\n\n\n\n                                          6/8\n\n  2. Soweit den Beschwerdeführern für ihre eigene Berufung und Klageerweiterung         21\nProzeßkostenhilfe versagt worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Annahme\nder Verfassungsbeschwerde nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich insoweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dadurch ergeben haben, daß die Beschwerdeführer ihre Klageerweiterung und ihre eigene Berufung nachträglich zurückgenommen haben. Denn das Oberlandesgericht hat die\nVersagung der Prozeßkostenhilfe hinsichtlich dieser Rechtsverfolgung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf die mangelnde Erfolgsaussicht dieses Begehrens gestützt. Diese selbständig tragende Begründung haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert angegriffen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,\ndaß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels seinen fachgerichtlichen Beurteilungsspielraum überschritten hätte.\n\n 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Angesichts der       22\nGesamtumstände und der Dürftigkeit des Nachlasses entspricht es billigem Ermessen, den Beschwerdeführern vollen Ersatz ihrer Auslagen zu gewähren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   23\n\n              Seidl                Grimm                    Hömig\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Februar 1998 - 1 BvR 1842/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 1998 - 1 BvR 1842/97 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980223_1bvr184297.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980223.1bvr184297\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980223_1bvr184297.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-23/1-bvr-1842-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1926","ref_norm":"1926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1961","ref_norm":"1961","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980223_1bvr184297.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980223_1bvr184297.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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