{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980209.2bvr190797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-02-09","aktenzeichen":"2 BvR 1907/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1907/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ronald Westphal, Elmenhorststraße 7, Hamburg -\n  gegen a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n           vom 22. September 1997 - II - 144/97 -,\n\n         b) das Urteil des Landgerichts Hamburg\n            vom 20. Mai 1997 - 714 Ns 1/97 -\n\n            u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und\n            Beiordnung des Rechtsanwalts Ronald Westphal\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Kruis,\n                                Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 9. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung    1\nwegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer\nbeanstandet die Anwendung dieses Straftatbestandes auf den Fall des sogenannten\nSchwarzfahrens und rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden,            2\nweil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n Sie wirft keine Fragen auf, die nicht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gewährleistungsgehalt von Art. 103\nAbs. 2 GG in seiner Ausprägung als Verbot strafbegründender und strafschärfender\n\n\n                                        1/4\n\nAnalogie gelöst werden können (vgl. nur BVerfGE 71, 108 <115>; 73, 206 <235>; 82,\n236 <269>; 87, 209 <224>; 87, 399 <411>; 92, 1 <12>).\n\nDie Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in            5\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\nArt. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.\n\n Diese Grundrechtsnorm verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der            6\nStrafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der\nStraftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.\nBVerfGE 47, 109 <120>; 55, 144 <152>).\n\n Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist \"Analogie\"\nnicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit auch bei der Auslegung von Strafvorschriften\neine verfassungsrechtliche Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>). Mit diesem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch,\nder eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung des materiellen\nStrafrechts zugrunde liegt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.\n\n  Die Vorschrift des § 265a StGB enthält vier Auffangtatbestände zum Betrug (§ 263      8\nStGB) und wurde 1935 geschaffen, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die\nbei der Feststellung der Betrugsmerkmale Täuschung, Irrtumserregung und Vermögensschädigung bei Inanspruchnahme von Massenleistungen ohne Entrichtung des\ngeforderten Entgelts auftraten (vgl. dazu im einzelnen LK-Lackner, StGB, 10. Aufl.,\nVorbem. zu § 265a). Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Dieses soll nach dem\nZweck des Gesetzes nicht durch den Mißbrauch des Vertrauens, das der Betreiber\ndurch das uneingeschränkte Anbieten seiner Leistung an das gesamte Publikum vorgeleistet hat, straflos beeinträchtigt werden können (Lackner, a.a.O.; Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 265a Rn. 1 m.w.N.). Da das Tatbestandsmerkmal \"Erschleichen\" schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung für sich genommen\neine weite Auslegung zuläßt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,\nwenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß\nder Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (so OLG Hamburg, NStZ 1988, S. 221, 222; OLG Stuttgart, NJW 1990, S.\n924; OLG Hamburg, NStZ 1991, S. 587, 588; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, S. 84;\nLackner, a.a.O., Rn. 8; für die gegenteilige Auffassung vgl. AG Hamburg, NStZ 1988,\nS. 221; Alwart, JZ 1986, S. 563; Albrecht, NStZ 1988, S. 222). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verliert der Tatbestand des § 265a StGB in der Tatmo-\n\n\n\n                                         2/4\n\ndalität des Erschleichens dadurch auch nicht jegliche Konturen. Es ist von Verfassungs wegen insbesondere nicht geboten, über das bloße Erwecken eines Anscheins hinaus etwa die Überlistung einer Kontrollmöglichkeit oder eine täuschungsähnliche Manipulation zu verlangen. Wäre beispielsweise ein \"Anscheinsempfänger\"\nvorhanden, läge eine Täuschung vor; damit wäre der Tatbestand des Betruges im\nSinne des § 263 StGB in Betracht zu ziehen. Auch in der vom Beschwerdeführer\nbeanstandeten Auslegung erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens seine\nrechtsstaatliche Garantiefunktion. So wird nicht jede unbefugte Entgegennahme einer Leistung als Erschleichen bezeichnet werden können, etwa dann, wenn die\nSperreinrichtung eines Automaten versagt oder wenn vom Täter Gewalt angewendet\nwird. Daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 265a StGB vergleichbare Fallgestaltungen im Auge hatte, ergibt sich ungeachtet der Unterschiede im einzelnen auch\naus der Aufnahme der Tatmodalität der Zutrittserschleichung in die Vorschrift.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9\n\n                Limbach                 Kruis               Winter\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Februar 1998 - 2 BvR 1907/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 1998 - 2 BvR 1907/97 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980209_2bvr190797.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980209.2bvr190797\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-09/2-bvr-1907-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-09/2-bvr-1907-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:07.513902+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-02-09/2-bvr-1907-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-02-09","dockets":["2 BvR 1907/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980209.2bvr190797","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980209.2bvr190797"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.02.1998 – 2 BvR 1907/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-09/2-bvr-1907-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"StGB/265a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"265a","label":"§ 265a StGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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