{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980209_1bvr223497","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980209.1bvr223497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-02-09","aktenzeichen":"1 BvR 2234/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2234/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n   gegen Unterlassen des Gesetzgebers im Bereich des\n         Nichtraucherschutzes\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Seidl\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 9. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer fühlt sich durch das \"Rauchen an öffentlich zugänglichen        1\nAufenthaltsorten\" in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1\nGG verletzt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beantragt er festzustellen, daß der\nStaat in diesem Bereich seiner ihm obliegenden Schutzpflicht nicht hinreichend nachgekommen und der derzeitige gesetzliche Nichtraucherschutz deshalb völlig unzulänglich sei.\n\n  Im Alltag eines Nichtrauchers komme es ständig zu Situationen, in denen er gegen     2\nseinen Willen Tabakrauch ausgesetzt sei. Tabakrauch sei unbestritten eine der wichtigsten Quellen für die Belastung von Innenräumen mit Schadstoffen. Bereits im Jahre 1974 sei die Bundesregierung erstmals von Gesundheitsschädigungen durch Passivrauchen ausgegangen. Auch das Bundesgesundheitsamt sehe das\nPassivrauchen nicht nur als bloße Belästigung, sondern als Gesundheitsrisiko an.\nFür die Weltgesundheitsorganisation sei die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens schon seit Jahren unbestreitbar. Ebenso gingen andere anerkannte Einrichtungen von der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens aus. Das Deutsche Krebsforschungszentrum schätze die Zahl der Lungenkrebstoten infolge des\nPassivrauchens auf jährlich mindestens 400 Menschen in Deutschland. Neben der\nVerursachung von Lungenkrebs stehe Passivrauchen im Verdacht, andere Krebsar-\n\n\n                                         1/5\n\nten sowie Herz- und Kreislauferkrankungen zu verursachen. Auch wenn vereinzelte\nStimmen dies anzweifelten, könne heute nicht mehr ernsthaft bestritten werden, daß\nPassivrauchen eine Gefahr für die Gesundheit darstelle. Das Passivrauchen an öffentlich zugänglichen Orten müsse demnach als Beeinträchtigung des Grundrechts\naus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstanden werden. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Auch der durch das Passivrauchen verursachte Eingriff in\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nichtraucher sei weder durch die Schranke\nder verfassungsmäßigen Ordnung noch durch das Recht der Raucher aus Art. 2 Abs.\n1 GG gedeckt. Infolgedessen müsse der Staat zur Erfüllung seiner Schutzpflicht eine\ngesetzliche Regelung schaffen, die das Rauchen an öffentlich zugänglichen Orten\npartiell verbiete. Der Gesetzgeber habe es jedoch unterlassen, hinreichende Nichtraucherschutzgesetze zu verabschieden.\n\n                                          II.\n  Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2           3\nBVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, auf\ndie es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, geklärt sind\n(vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Im einzelnen wird dabei auf die\nnachstehend angeführten Rechtsprechungsnachweise Bezug genommen. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n1. Die Grundrechte erschöpfen sich nicht in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen        4\nstaatliche Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich. Sie enthalten auch eine objektive Wertordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <205>), aus der sich eine Pflicht der\nöffentlichen Gewalt ergeben kann, die Grundrechtsträger auch gegen Beeinträchtigungen der geschützten Rechtsgüter durch Dritte in Schutz zu nehmen. Insbesondere folgt aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Pflicht des Staates,\nsich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen und sie gegebenenfalls auch vor rechtswidrigen Eingriffen\nvon seiten Dritter zu bewahren (BVerfGE 88, 203 <251> m.w.N.).\n\n Konkrete Vorgaben dazu, wie diese staatliche Schutzpflicht im einzelnen umzusetzen ist, sind der Verfassung jedoch nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber steht vielmehr bei der Erfüllung der Schutzpflicht eine weite Einschätzungs-, Wertungs- und\nGestaltungsfreiheit zu, die auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche oder private Interessen zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten daher nur feststellen, wenn die staatlichen Organe\nentweder gänzlich untätig geblieben oder wenn die bisher getroffenen Maßnahmen\nevident unzureichend sind (BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174\n<201 f.>; 85, 191 <212 f.>; 92, 26 <46>).\n\n\n\n\n                                          2/5\n\n2. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist nicht erkennbar, daß der           6\nGesetzgeber seine Pflicht, die Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, verletzt hätte. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gänzlich\nuntätig geblieben. Er hat im Gegenteil in vielfältiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das Rauchen nach einer Abwägung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher mit anderen schutzwürdigen Rechtsgütern in bestimmten Bereichen zu untersagen oder einzuschränken. Im besonderen zum Schutze der\nNichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens kann dabei auf der Ebene des\nBundesrechts auf folgende Regelungen hingewiesen werden (vgl. hierzu auch die\nZusammenstellung in BayVerfGH, BayVBl 1988, S. 108 <110>): § 5 der Verordnung\nüber Arbeitsstätten - ArbStättV - (vom 20. März 1975, BGBl I S. 729, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1983, BGBl I S. 1057) regelt, daß in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft -\nwozu eine stark mit Tabakrauch angereicherte Atemluft nicht gehört - vorhanden\nsein muß. Nach § 32 ArbStättV hat der Arbeitgeber in Pausen-, Bereitschafts- und\nLiegeräumen dafür zu sorgen, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden. Gemäß § 8 Abs. 5\nder Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr -\nBOKraft - (vom 21. Juni 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1995,\nBGBl I S. 951) ist in Taxen und Mietwagen das Rauchen nur gestattet, wenn die\nFahrgäste zustimmen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BOKraft ist den Fahrgästen das Rauchen in Nichtraucherzonen von Linienbussen und in entsprechend gekennzeichneten Nichtrauchertaxen ausnahmslos untersagt. Nach § 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung - EVO - (vom 8. September 1938, RGBl II S. 663, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 27. Dezember 1993, BGBl I S. 2378) ist in jedem Zug für jede\nWagenklasse eine angemessene Zahl von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher\nvorzuhalten. Gemäß § 59 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und den Betrieb von\nStraßenbahnen - BOStrab - (vom 11. Dezember 1987, BGBl I S. 2648) ist es Fahrgästen untersagt, in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen. Neben diesen speziellen Nichtraucherschutzgesetzen wirken sich zugunsten des Nichtraucherschutzes\nauch diejenigen gesetzlichen Regelungen aus, die dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern allgemein dienen und in diesem Rahmen Rauchverbote rechtfertigen\nkönnen (§ 618 BGB; § 62 HGB; § 120 a GewO; aus dem Bereich des Landesrechts\nz.B. Art. 86 BayBG). Im privaten Bereich schließlich gibt das private Hausrecht die\nBefugnis, das Rauchen zu untersagen.\n\n  Nach alledem ist der Gesetzgeber oder der von ihm ermächtigte Normgeber im Bereich des Nichtraucherschutzes keineswegs untätig geblieben. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die derzeit existierenden gesetzgeberischen Maßnahmen evident unzureichend wären. Dabei kann offen bleiben, ob mittlerweile hinreichend verläßliche\nwissenschaftliche Erkenntnisse über die Gesundheitsrisiken des Passivrauchens\nexistieren, wie der Beschwerdeführer behauptet (zu den Gesundheitsgefahren des\nRauchens generell vgl. BVerfGE 95, 173 <184 f.>). Denn auch dann wäre eine Beurteilung der konkreten Zielsetzungen und Prioritäten sowie eine Auswahl der in Be-\n\n\n                                         3/5\n\ntracht kommenden Mittel und Wege erforderlich, die in erster Linie der Gesetzgeber\nzu treffen und in konkrete Gebote und Verbote umzusetzen hat. In Wahrnehmung\ndieser politischen Verantwortung hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm hierbei\nzustehenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums Nichtraucherschutzvorschriften geschaffen, die ihr Ziel jedenfalls nicht offensichtlich verfehlen, zumal sie gerade diejenigen Lebensbereiche erfassen, in denen sich der Einzelne - wie beispielsweise am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln - den\nRaucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen und dadurch auch nur in eingeschränktem Maße selbst für seinen Schutz vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Passivrauchen Sorge tragen kann. Wenn der Gesetzgeber derzeit\neine Verstärkung des Nichtraucherschutzes nicht für geboten hält, wie in der Ablehnung des Entwurfs eines Nichtraucherschutzgesetzes durch den Bundestag jüngst\nzum Ausdruck gekommen ist, kann dies von Verfassungs wegen nicht beanstandet\nwerden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n              Seidl                 Grimm                     Hömig\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1998 - 1 BvR 2234/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1998 - 1 BvR 2234/97 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980209_1bvr223497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980209.1bvr223497\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980209_1bvr223497.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-09/1-bvr-2234-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980209_1bvr223497.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980209_1bvr223497.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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