{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980206_1bvr178897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980206.1bvr178897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"1 BvR 1788/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1788/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Walter Lübking,\n                    Ferdinand-Wallbrecht-Straße 27,\n                    Hannover -\n    gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover\n          vom 25. Juli 1997 - 11 Ca 297/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 6. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschluß.\n\n1. Der Beschwerdeführer war als Reiseinspektor bei der im Ausgangsverfahren beklagten Firma H. Gastronomie-Service GmbH mit Sitz in Stuttgart beschäftigt. Er\nwohnt in Hannover und ging auch von dort aus seiner Reisetätigkeit nach. Die Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1997. Hiergegen erhob\nder Beschwerdeführer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Hannover. Mit\nSchreiben vom 25. Juni 1997 teilte der damalige Vorsitzende der zuständigen Kammer dem Beschwerdeführer mit, daß Beratung und Entscheidung über die örtliche\nZuständigkeit des Gerichts ursprünglich auf der Terminsrolle für den 25. Juni 1997\nangesetzt worden, infolge eines Versehens des Vorsitzenden an diesem Tag jedoch\nunterblieben seien. Wegen des bevorstehenden Richterwechsels könne daher eine\nEntscheidung erst im nächsten Kammertermin am 23. Juli 1997 ergehen. Der Vorsitz der Kammer wechselte zum 1. Juli 1997. Die neue Vorsitzende beraumte einen\nneuen Termin zur Beratung und Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des\nGerichts auf den 25. Juli 1997 an.\n\n\n                                        1/5\n\n2. Die Kammer beriet in ihrer Sitzung vom 25. Juli 1997 mit der neuen Vorsitzenden      3\nund anderen als den für den 25. Juni 1997 vorgesehenen ehrenamtlichen Richtern\nüber die Sache, erklärte sich durch Beschluß vom gleichen Tage für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart. Der allgemeine Gerichtsstand des Sitzes der Beklagten sei Stuttgart. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes wäre nur dann gegeben, wenn der Schwerpunkt der beiderseitigen\nLeistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Hannover läge. Dies sei vorliegend\njedoch nicht ersichtlich.\n\n3. Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, der Beschluß verletze das Sozialstaatsgebot sowie das Rechtsstaatsprinzip und verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Durch das Versehen\ndes seinerzeitigen Vorsitzenden sei den beiden für den Kammertermin am 25. Juni\n1997 geladenen ehrenamtlichen Richtern die Möglichkeit genommen worden, über\ndie örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hannover für seine Klage mitzuentscheiden.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt             5\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer\ndurch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil\nentsteht. Die erhobenen Rügen haben jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer\nnicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Insbesondere ist Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.\n\n1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird; es soll vermieden werden, daß durch\neine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter\ndas Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher\nSeite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. nur zuletzt BVerfG, Beschluß des Plenums vom 8. April 1997, BVerfGE 95, 322 <327>). Das Gebot des gesetzlichen\nRichters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für ehrenamtliche Richter (vgl. zuletzt BVerfGE 91, 93 <117> und BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß\nvom 23. August 1995, AP Nr. 31 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz, unter 1 a der\nGründe m.w.N.). Auch ehrenamtliche Richter sind Richter im Sinne von Art. 92 GG;\nihre Zuziehung steht im Ermessen des Gesetzgebers, der ihnen auch ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkennen kann (vgl. BVerfGE 4, 387 <406>; 42, 206 <208 f.>;\n48, 300 <317>; 54, 159 <167>).\n\n2. Die hier an der Beschlußfassung beteiligten ehrenamtlichen Richter sind nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herangezogen worden.\n\n\n                                         2/5\n\n  a) Die maßgebliche gesetzliche Verfahrensregel enthält § 31 Abs. 1 ArbGG. Sie           8\nkonkretisiert die Garantie des gesetzlichen Richters für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Danach werden die ehrenamtlichen Richter \"zu den Sitzungen\nnach der Reihenfolge einer Liste herangezogen (...), die der Vorsitzende vor Beginn\ndes Geschäftsjahres (...) aufstellt\". Den Begriff der Sitzung in diesem Sinne legt die\nArbeitsgerichtsbarkeit dahingehend aus, daß darunter nicht die Verhandlung einer\nbestimmten Sache insgesamt, sondern nur der einzelne Sitzungstag zu verstehen sei\n(vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 39 ArbGG 1953, unter I 2 der Gründe <Bl. 3> und AP, Nr. 47\nzu Art. 9 GG Arbeitskampf, unter A I 3 der Gründe <Bl. 2 R>). Für den Fall einer Vertagung oder Verlegung eines Termins folge daraus, daß für den neuen Sitzungstag in\nder Reihenfolge der Liste die nächstfolgenden ehrenamtlichen Richter herangezogen\nwerden müßten (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 39 ArbGG 1953, unter I 2 der Gründe <Bl. 3,\n3 R> und AP, Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, a.a.O. und AP, Nr. 54 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX unter A der Gründe <Bl. 6 R>).\n\n  b) Diese Auslegung des § 31 Abs. 1 ArbGG steht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in         9\nEinklang. Unbedenklich ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, daß bei Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen können, der\nmaßgebliche Sitzungstag im Sinne von § 31 Abs. 1 ArbGG der jeweilige Beratungstermin ist. Dieser bedarf allerdings einer nachvollziehbaren Festlegung, da anderenfalls nicht überprüfbar ist, welche ehrenamtlichen Richter richtigerweise an der Beschlußfassung zu beteiligen sind. Die Bestimmung des Beratungstermines muß, um\nnachprüfbar zu sein, auch dokumentiert werden, was beispielsweise dadurch geschehen kann, daß die Vorsitzenden die entsprechende Verfügung aktenkundig machen. Eine Praxis, wonach beliebig eine der demnächst anberaumten Sitzungen zur\nBeratung ausgewählt wird, ohne daß sich die Bestimmung des Beratungstermines in\nirgendeiner Weise aus der Akte nachvollziehen ließe, wäre hingegen mit Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren. Dadurch wäre eine Manipulation der Gerichtsbesetzung möglich, die durch die Garantie des gesetzlichen Richters gerade so\nweit wie möglich ausgeschlossen werden soll.\n\n  Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluß. Der Kammervorsitzende           10\nhatte den Beratungstermin auf die Terminsrolle gesetzt, was auch eine Überprüfung\nim nachhinein ermöglichte. Den neuen Beratungstermin hatte nach dem Wechsel im\nKammervorsitz die neue Vorsitzende anberaumt. Daß diese hierbei willkürlich gehandelt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Beschlußfassung in dem neuen Termin erfolgte in der für diesen Sitzungstag ordnungsgemäßen Besetzung. Eine\nwillkürliche Verfahrensweise ist danach nicht feststellbar. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nverlangt nicht, daß die Verlegung eines Verhandlungs- oder Beratungstermines nur\naus bestimmten Gründen erfolgen dürfte, die im Geschäftsverteilungsplan geregelt\nsein müßten. Die Terminsbestimmung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden und unterfällt zudem seiner richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG (so auch\nBVerwGE 46, 69 <70 f.>). Um hierbei eine Manipulation der Kammerbesetzung weitestgehend auszuschließen, erscheint vielmehr ausreichend, wenn die Bestimmung\n\n\n\n                                          3/5\n\nund/oder eine etwaige Verlegung oder auch Vertagung des Termines nachprüfbar\nfestgehalten werden.\n\n Im übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            12\n\n              Kühling               Jaeger              Steiner\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 1998 - 1 BvR 1788/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 1998 - 1 BvR 1788/97 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980206_1bvr178897.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980206.1bvr178897\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980206_1bvr178897.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-06/1-bvr-1788-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":8},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980206_1bvr178897.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980206_1bvr178897.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-06/1-bvr-1788-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/rk19980206_1bvr178897.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:06.842828+00:00"}}