{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980205.2bvr188595","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"2 BvR 1885/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1885/95 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n\n1. E. ...,\n2. E. ...,\n3. E. ...,\n\nBeschwerdeführer zu 3. gesetzlich vertreten durch die\nBeschwerdeführer zu 1. und 2.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ernst und Anne Himmelein,\n                   Marienring 1, Landau -\n   gegen a) den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\n            vom 20. Juli 1995 - 12 UZ 2115/95 -,\n\n             b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel\n                vom 24. Mai 1995 - 4 E 948/94.A (3) -,\n\n             c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\n                ausländischer Flüchtlinge vom 9. Februar 1994\n                - A 1 716 569 - 163 -\n\n                und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                    Richter Sommer,\n                                    Jentsch,\n                                    Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 5. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr     1\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwer-\n\n\n                                            1/5\n\ndeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig.\n\n                                          I.\n  Den Ausgangsbescheid, der keine selbständige Beschwer enthält, können die Beschwerdeführer nicht neben den ihn in vollem Umfang überprüfenden gerichtlichen\nEntscheidungen zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle machen (vgl.\nBVerfG <Kammer>, NJW 1990, S. 501 f.). Inwiefern der Beschluß des Hessischen\nVerwaltungsgerichtshofs rechtsfehlerhaft sein und infolgedessen gegen das Gebot\ndes Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren,\nlegt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar.\n\n                                          II.\n  Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel steht der Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Ein Beschwerdeführer ist über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im           4\nengeren Sinn (hier: Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 78\nAbs. 4 AsylVfG) hinaus zur Wahrnehmung aller bestehenden Möglichkeiten angehalten, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder\neine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 16, 1 <3>; 22, 287 <290 f.>;\n68, 384 <389>; 69, 122 <125 f.>; 70, 180 <185 f.>; 78, 58 <68 f.>; 81, 22 <27 f.>).\nDenn die Verfassungsbeschwerde soll letzter, nur auf den Schutz der Grundrechte\nund bestimmter grundrechtsähnlicher Rechte beschränkter verfassungsrechtlicher\nRechtsschutz sein, der lediglich dann eingreift, wenn die sonstigen Möglichkeiten zur\nallgemeinen richterlichen Nachprüfung bis zur letzten Instanz hin erschöpft sind (vgl.\nBVerfGE 9, 3 <7>; 10, 89 <98>).\n\n  Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung kann in den von § 78 Abs. 3 AsylVfG          5\ngezogenen Grenzen eine Nachprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch\ndie Berufungsinstanz erreicht und damit insoweit auch ein Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden. Aus diesem Grunde müssen die später mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung\nerhoben werden, sofern dies nur irgend möglich und sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE\n83, 216 <228 f.> für die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde; BVerfG <Kammer>,\nInfAuslR 1993, S. 229 <234>; BVerfG <Kammer>, AuAS 1997, S. 6 <8>; grundsätzlich Hänlein, AnwBl 1995, S. 57 <61>).\n\n 2. Die Beschwerdeführer haben hier zwar einen Antrag auf Zulassung der Berufung,        6\ngestützt auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG, gestellt. Dabei haben sie aber in einer\nder Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Verfassungsbeschwerde entgegenstehenden Weise versäumt, auch die Gründe geltend zu machen, auf die nunmehr vornehmlich die Verfassungsbeschwerde gestützt wird, obwohl dies möglich und ihnen\nzumutbar gewesen wäre.\n\n\n\n                                          2/5\n\n  Unter dem Blickwinkel der Rechtswegerschöpfung kann es als nicht ausreichend           7\nangesehen werden, wenn lediglich ein Teil der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen im fachgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ein anderer Teil hingegen nicht. In einem solchen Fall ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, da im Falle einer für die Beschwerdeführer positiven Entscheidung\nim fachgerichtlichen Verfahren ihre Beschwer auch hinsichtlich der übrigen verfassungsrechtlichen Rügen, soweit sie den Asylanspruch betreffen, ausgeräumt gewesen wäre.\n\n  a) Die Beschwerdeführer haben im Zulassungsantrag unter anderem geltend gemacht, die Frage der sicheren Rückkehr an einen Ort der inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei bedürfe wegen des bereits vor der Ausreise gegen den Beschwerdeführer zu 1. bestehenden Verdachts der PKK-Unterstützung einer\ngrundsätzlichen Klärung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Insoweit vertrete das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen anderen Standpunkt.\n\n  Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage als grundsätzlich geklärt angesehen         9\nund im übrigen auf den jeweiligen Einzelfall verwiesen, wobei der vorliegende Fall\nkeine Möglichkeit einer weiteren grundsätzlichen Klärung biete. Der abweichende\nStandpunkt des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz begründe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG.\n\n  Demgegenüber greifen die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nunmehr vornehmlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Vorverfolgung und die dazu angeführten einzelnen Begründungselemente an, insbesondere\ndessen Auffassung zum Begriff der politischen Verfolgung und zur fehlenden Asylerheblichkeit der gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergriffenen Maßnahmen. Entsprechende Rügen fehlen aber im Antrag auf Zulassung der Berufung. Solche Rügen hätten indes möglicherweise zur Bejahung einer Vorverfolgung und aus diesem Grunde\nzu einem anderen Prognosemaßstab für die Zumutbarkeit der Rückkehr auch an einen Ort der Fluchtalternative geführt. Dabei hätte den Beschwerdeführern im Falle einer negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über einen entsprechenden Zulassungsantrag nicht etwa eine Versäumung der Beschwerdefrist des § 93\nAbs. 1 BVerfGG entgegengehalten werden können, da nur ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde nicht offen hält\n(vgl. BVerfG <Kammer>, InfAuslR 1994, S. 156 <157>; BVerfG <Kammer>, NVwZ\nBeil. 1996, S. 66 <67>).\n\n b) Die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen zur Vorverfolgung hätten - nicht von vornherein aussichtslos und deshalb zumutbarerweise - über\neine verallgemeinerungsfähige Rechts- bzw. Tatsachenfrage im Antrag auf Zulassung der Berufung oder auch über eine Divergenzrüge in bezug auf die eigene\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an diesen herangetragen werden können. Mit einem hiernach möglicherweise erfolgreichen, weil nicht notwendig allein auf\nden Einzelfall abstellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hätten die gerügten\n\n\n\n                                         3/5\n\nGrundrechtsverstöße im verwaltungsgerichtlichen Urteil hinsichtlich des Asylanspruchs der Beschwerdeführer insgesamt in einem Berufungsverfahren (vgl. § 128\nVwGO) ausgeräumt werden können. So hätten die Beschwerdeführer beispielsweise\nim Antrag auf Zulassung der Berufung rügen können - und dies unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch tun müssen -, das Verwaltungsgericht habe der Sache nach zum Begriff der politischen Verfolgung und\nzur Asylerheblichkeit von Folter von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 142 <151>; BVerwGE 67, 184 <194>) abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt. Denkbar wäre insoweit auch gewesen, aufgrund einer im angegriffenen Urteil zum Ausdruck kommenden Abweichung von der obergerichtlichen\nRechtsprechung hierzu verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen zu\nformulieren. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof - als hier zuständiges Obergericht - verneint nämlich in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer sicheren Rückkehr an den Ort der inländischen Fluchtalternative für Kurden\naus dem Osten der Türkei, die - wie zumindest der Beschwerdeführer zu 1. - vor ihrer\nAusreise bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden konkret in den Verdacht geraten\nwaren, die PKK zu unterstützen, und die deswegen Repressalien erleiden mußten\n(vgl. z.B. HessVGH, Urteile vom 8. August 1994 - 12 UE 2936/93 - , vom 26. September 1994 - 12 UE 170/94 und 12 UE 684/94 - und vom 22. April 1996 - 12 UE\n502/95 -).\n\n  Derartige Rügen enthält der Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nicht. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß unter anderem ausgeführt, daß mögliche Abweichungen des Verwaltungsgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Feststellungen zur Vorverfolgung, die\nAsylrelevanz staatlicher Maßnahmen gegen PKK-Sympathisanten und den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht weder ausdrücklich noch der Sache\nnach geltend gemacht worden seien. Dies gelte auch - so der Verwaltungsgerichtshof weiter -, soweit das Verwaltungsgericht rechtlich gebotene Prüfungen tatsächlicher Art unterlassen haben und damit unbewußt von einer oder mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen abgewichen sein sollte.\n\n                                         III.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14\n\n              Sommer               Jentsch                Hassemer\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Februar 1998 - 2 BvR 1885/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 1998 - 2 BvR 1885/95 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980205_2bvr188595.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980205.2bvr188595\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-05/2-bvr-1885-95","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-05/2-bvr-1885-95","retrieved":"2026-07-10 10:42:06.523408+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-02-05/2-bvr-1885-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-02-05","dockets":["2 BvR 1885/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980205.2bvr188595","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980205.2bvr188595"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.02.1998 – 2 BvR 1885/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-05/2-bvr-1885-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/78","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"78","label":"§ 78 AsylVfG 1992","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/128","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"128","label":"§ 128 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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