{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr234696","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"2 BvR 2346/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2346/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Gruppe der N. in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten\n     durch Herrn B... als Liquidator,\n\n  2. des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Guhl,\n                    Schüsselkorb 17/18, Bremen -\ngegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19.\n      Oktober 1996 - St 2/1995 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Peter Guhl\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs     1\nder Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996, mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Gruppenmitteln verurteilt\nund ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.\n\n1. Ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder hat    2\ndie Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus,    3\n\n\n                                         1/4\n\ndaß der Beschwerdeführer durch diese unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 10). Das ist bei\ndem Beschwerdeführer zu 2. nicht der Fall. Seine Rechte und Pflichten waren nicht\nGegenstand des Ausgangsverfahrens. Soweit der Staatsgerichtshof dargelegt hat,\nder Beschwerdeführer zu 2. sei Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1., diente dies\nlediglich der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ordnungsgemäß vertreten war.\n\n  Eine rechtliche Betroffenheit läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 8 Abs. 1 StGHG (1956) allgemein verbindlich ist.\nSelbst unterstellt, daß sich diese Allgemeinverbindlichkeit über den Tenor hinaus auf\ndie tragenden Gründe der Entscheidung erstrecken sollte, so würde sie sich doch nur\nauf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat (vgl.\nBVerfGE 24, 289 <297>), nicht dagegen auf Ausführungen zu prozessualen Fragen\n(vgl. BVerfGE 2, 181 <191>; 78, 320 <328>).\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. die Verletzung materieller Grundrechte rügt,     5\nist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§§ 23\nAbs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Die streitigen Rechte und\nPflichten der Beschwerdeführerin unterfallen nicht dem Schutz der Grundrechte.\n\n Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Da\ndie Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, kann\nes innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates grundsätzlich keine\nGrundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>).\nEtwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise eine staatliche Einrichtung einem\ndurch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 15,\n256 <262>; 31, 314 <322>; 39, 302 <314>).\n\n  Das angegriffene Urteil betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen der ehemaligen Gruppe der N. und der Bürgerschaft. Diese Beziehungen beurteilen sich, insbesondere was die Ausstattung mit Haushaltsmitteln angeht, nach dem Staatsorganisationsrecht des Landes Bremen. Fraktionen und Gruppen sind als Gliederungen des\nLandesparlaments, die den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem\nGrade zu steuern und zu erleichtern haben, der \"organisierten Staatlichkeit\" eingefügt und können deshalb mit staatlichen Zuschüssen finanziert werden (vgl. BVerfGE\n20, 56 <104 f.>; 62, 194 <202>; 80, 188 <231>). Ihre Rechtsstellung leiten sie nicht\naus den Grundrechten, sondern aus dem Abgeordnetenstatus ab (vgl. BVerfGE 70,\n324 <362 f.>).\n\n Die Beschwerdeführerin zu 1. war am Ausgangsverfahren auch nicht etwa deshalb            8\nals Trägerin von Grundrechten beteiligt, weil sie der Bürgerschaft nicht mehr angehört. Sie hat zwar als parlamentarische Gliederung aufgehört zu bestehen. Dennoch\nsteht sie dem Staat im Streit um die Rückzahlung von Gruppenmitteln nicht als Ver-\n\n\n                                          2/4\n\nteidigerin von Individualinteressen gegenüber. In diesem Streit geht es vielmehr um\ndie Abwicklung einer internen Rechtsbeziehung, die bereits vor Ablauf der Wahlperiode bestand.\n\n c) Auch eine Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Art. 101            9\nAbs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG kann die Beschwerdeführerin zu 1. nicht geltend machen. Insofern ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet.\n\n  Die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG und          10\nweitere aus dem Rechtsstaatsprinzip für das gerichtliche Verfahren abzuleitende Gewährleistungen enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche\nVerfahren gelten; sie müssen daher auch jedem zugute kommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl.\nBeschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 18). Auch der\nStaatsgerichtshof hatte im Ausgangsverfahren die Rechte der Beschwerdeführerin\nzu 1. aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG zu beachten.\n\n  Doch findet eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht statt.    11\nDenn das Grundgesetz erkennt mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an, daß ein Land interne -\ngrundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit in der\nSache abschließend entscheiden kann. In Bezug auf derartige Entscheidungen kann\ndie Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden, weil\nsonst die insoweit anerkannte Unantastbarkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit für einen Teilbereich wieder beseitigt würde (vgl. Beschluß des Senats vom 9.\nJuli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 19).\n\n  Die Vorschrift des § 37 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in der für die 13.         12\nWahlperiode geltenden Fassung sieht vor, daß die Fraktionen und Gruppen zur\nDurchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Mittel erhalten. Eine nähere materiellrechtliche Ausgestaltung - etwa durch Umschreibung der von den Zusammenschlüssen durchzuführenden Aufgaben - enhält das Gesetz nicht. Jedenfalls in einem\nsolchen Fall fehlender einfach-gesetzlicher Konkretisierung ist der Streit um die Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit Haushaltmitteln und deren Rückzahlung\nverfassungsrechtlicher Art (vgl. BVerfGE 62, 194 <199>; BVerwG NJW 1985, S.\n2346). In solchen Streitigkeiten entscheiden die Landesverfassungsgerichte endgültig (vgl. BVerfGE 6, 445 <448 f.>).\n\n2. Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die Verfassungsbeschwerde           13\naus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114\nZPO; vgl. BVerfGE 92, 122 <123>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    14\n\n                 Limbach                 Kruis                Winter\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Januar 1998 - 2 BvR 2346/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 1998 - 2 BvR 2346/96 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980114_2bvr234696.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr234696\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/2-bvr-2346-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/2-bvr-2346-96","retrieved":"2026-07-10 10:42:00.094704+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-01-14/2-bvr-2346-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-01-14","dockets":["2 BvR 2346/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr234696","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr234696"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 2 BvR 2346/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/2-bvr-2346-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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