{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr230696","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"2 BvR 2306/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2306/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Frau B... als Liquidatorin,\n  2. der Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolf Thilo von Trotha, Ulmenstraße 6, München -\ngegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19.\n      Oktober 1996 - St 1/1995 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.\n\n\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs      1\nder Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem\ndie Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung\nvon Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.\n\n Ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder hat       2\ndie Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus,      3\ndaß der Beschwerdeführer durch diese unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 10). Das ist bei\nder Beschwerdeführerin zu 2. nicht der Fall. Ihre Rechte und Pflichten waren nicht\n\n\n\n                                         1/4\n\nGegenstand des Ausgangsverfahrens. Soweit der Staatsgerichtshof dargelegt hat,\ndie Beschwerdeführerin zu 2. sei Liquidatorin der Beschwerdeführerin zu 1., diente\ndies lediglich der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ordnungsgemäß\nvertreten war.\n\n  Eine rechtliche Betroffenheit läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 8 Abs. 1 StGHG (1956) allgemein verbindlich ist.\nSelbst unterstellt, daß sich diese Allgemeinverbindlichkeit über den Tenor hinaus auf\ndie tragenden Gründe der Entscheidung erstrecken sollte, so würde sie sich doch nur\nauf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat (vgl.\nBVerfGE 24, 289 <297>), nicht dagegen auf Ausführungen zu prozessualen Fragen\n(vgl. BVerfGE 2, 181 <191>; 78, 320 <328>).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. die Verletzung materieller Grundrechte rügt,       5\nist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§§ 23\nAbs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Die streitigen Rechte und\nPflichten der Beschwerdeführerin fallen nicht unter den Schutz der Grundrechte.\n\n Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Da\ndie Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, kann\nes innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates grundsätzlich keine\nGrundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>).\nEtwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise eine staatliche Einrichtung einem\ndurch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 15,\n256 <262>; 31, 314 <322>; 39, 302 <314>).\n\n  Das angegriffene Urteil betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen dem ehemaligen Zusammenschluß der DVU-Abgeordneten und der Bürgerschaft. Diese Beziehungen beurteilen sich, insbesondere was die Ausstattung mit Haushaltsmitteln angeht, nach dem Staatsorganisationsrecht des Landes Bremen. Fraktionen und\nGruppen sind als Gliederungen des Landesparlaments, die den technischen Ablauf\nder Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und zu erleichtern haben, der\n\"organisierten Staatlichkeit\" eingefügt und können deshalb mit staatlichen Zuschüssen finanziert werden (vgl. BVerfGE 20, 56 <104 f.>; 62, 194 <202>; 80, 188 <231>).\nIhre Rechtsstellung leiten sie nicht aus den Grundrechten, sondern aus dem Abgeordnetenstatus ab (vgl. BVerfGE 70, 324 <362 f.>).\n\n  Die Beschwerdeführerin zu 1. war am Ausgangsverfahren auch nicht etwa deshalb           8\nals Trägerin von Grundrechten beteiligt, weil sie der Bürgerschaft nicht mehr angehört. Sie hat zwar als parlamentarische Gliederung aufgehört zu bestehen. Dennoch\nsteht sie dem Staat im Streit um die Rückzahlung von Fraktionsmitteln nicht als Verteidigerin von Individualinteressen gegenüber. In diesem Streit geht es vielmehr um\ndie Abwicklung einer internen Rechtsbeziehung, die bereits vor Ablauf der Wahlperiode bestand.\n\n\n                                          2/4\n\n3. Auch eine Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs.         9\n1 Satz 2 GG kann die Beschwerdeführerin zu 1. nicht geltend machen. Insofern ist\nder Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet.\n\n  Die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG und         10\nweitere aus dem Rechtsstaatsprinzip für das gerichtliche Verfahren abzuleitende Gewährleistungen enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche\nVerfahren gelten; sie müssen daher auch jedem zugute kommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl.\nBeschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 18). Auch der\nStaatsgerichtshof hatte im Ausgangsverfahren das Recht der Beschwerdeführerin zu\n1. aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten.\n\n  Doch findet eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht statt.   11\nDenn das Grundgesetz erkennt mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an, daß ein Land interne -\ngrundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit in der\nSache abschließend entscheiden kann. In Bezug auf derartige Entscheidungen kann\ndie Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden, weil\nsonst die insoweit anerkannte Unantastbarkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit für einen Teilbereich wieder beseitigt würde (vgl. Beschluß des Senats vom 9.\nJuli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 19).\n\n  Die Vorschrift des § 37 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in der für die 13.        12\nWahlperiode geltenden Fassung sieht vor, daß die Fraktionen und Gruppen zur\nDurchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Mittel erhalten. Eine nähere materiellrechtliche Ausgestaltung - etwa durch Umschreibung der von den Zusammenschlüssen durchzuführenden Aufgaben - enhält das Gesetz nicht. Jedenfalls in einem\nsolchen Fall fehlender einfachgesetzlicher Konkretisierung ist der Streit um die Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit Haushaltmitteln und deren Rückzahlung\nverfassungsrechtlicher Art (vgl. BVerfGE 62, 194 <199>; BVerwG NJW 1985, S.\n2346). In solchen Streitigkeiten entscheiden die Landesverfassungsgerichte endgültig (vgl. BVerfGE 6, 445 <448 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13\n\n                Limbach                  Kruis               Winter\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Januar 1998 - 2 BvR 2306/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 1998 - 2 BvR 2306/96 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980114_2bvr230696.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr230696\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/2-bvr-2306-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/2-bvr-2306-96","retrieved":"2026-07-10 10:41:59.848225+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-01-14/2-bvr-2306-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-01-14","dockets":["2 BvR 2306/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr230696","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980114.2bvr230696"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 2 BvR 2306/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/2-bvr-2306-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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