{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980108.1bvr039096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-01-08","aktenzeichen":"1 BvR 390/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 390/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roland Gross\n                   und Partner,\n                   Christianstraße 27, Leipzig -\n    gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts\n             vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -,\n\n           b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz\n              vom 6. Juli 1993 - 5 Sa 141/92 -\n\nhat die 2. Kammer der Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 8. Januar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des im Freistaat Sachsen verwendeten Personalfragebogens zur Überprüfung des aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen pädagogischen Personals.\n\n1. Die Beschwerdeführerin ist Diplomlehrerin und im Schuldienst des im Ausgangsverfahren beklagten Freistaates beschäftigt. Im März 1991 legte ihr der beklagte\nFreistaat einen Personalfragebogen zur Beantwortung vor. Der Fragebogen enthält\nFragen nach Tätigkeiten oder Kontakten zum Ministerium für Staatssicherheit\n(MfS)/Amt für nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik, nach\nMitgliedschaft oder Funktionen in Parteien oder Massenorganisationen oder einer\nsonstigen herausgehobenen Stellung in der Deutschen Demokratischen Republik,\neiner Leitungsposition in einem Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik,\nAufenthalten zur Ausbildung oder aus sonstigen beruflichen oder gesellschaftlichen\nGründen außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik und zu\n\n\n\n                                         1/4\n\nanderen als allgemein- oder berufsausbildenden Ausbildungen.\n\n  Die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß die Befragung gemäß dem         3\nihr vorgelegten Fragebogen unzulässig sei, hatte im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung in          4\nihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs.\n1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2\nGG.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die von ihr            5\naufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nim Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr, sondern sind inzwischen in\nder verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt worden; ihre Annahme ist auch\nnicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt.\n\n  Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli             6\n1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - (BVerfGE 96, 171; NZA 1997, S. 992 <994 f.>) wird\ndurch den Fragebogen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen.\nDer Eingriff ist aber zum Schutz höherrangiger Güter grundsätzlich gerechtfertigt. Eine unverhältnismäßige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen stellen jedoch Fragen nach Vorgängen dar, die bereits vor dem Jahre 1970\nabgeschlossen waren. Denn diese können keine oder nur noch eine äußerst geringe\nBedeutung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben. Als Indiz für eine\nmangelnde Eignung taugen derartig weit zurückliegende Umstände regelmäßig nicht\nmehr. Soweit der Fragebogen auch sie erfaßt, sind die entsprechenden Fragen unzulässig; unzutreffende Antworten dürfen insoweit nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Im übrigen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des Fragebogens verpflichtet; dem Schutz seines\nPersönlichkeitsrechts kann durch Würdigung der jeweiligen Fragen und Antworten im\nRahmen der Auswertung Rechnung getragen werden. Auch dabei kommt es wesentlich auf den Zeitablauf und die Bedeutung der Umstände für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an.\n\n  Eine - teilweise - Erstattung der Auslagen gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG kommt           7\nnicht in Betracht, da die Verfassungsbeschwerde keine Umstände erkennen läßt, die\ndarauf hindeuten könnten, daß die Beschwerdeführerin durch den ihr zur Beantwortung vorgelegten Fragebogen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann.\n\n Im übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                   9\n\n             Kühling               Jaeger    Steiner\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1998 - 1 BvR 390/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1998 - 1 BvR 390/96 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980108_1bvr039096.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980108.1bvr039096\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-08/1-bvr-390-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-08/1-bvr-390-96","retrieved":"2026-07-10 10:41:59.351338+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-01-08/1-bvr-390-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-01-08","dockets":["1 BvR 390/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980108.1bvr039096","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980108.1bvr039096"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.01.1998 – 1 BvR 390/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-08/1-bvr-390-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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