{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk19981015_2bvq003298","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:qk19981015.2bvq003298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-10-15","aktenzeichen":"2 BvQ 32/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 32/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                 über den Antrag\ndes Herrn R... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Steinmetz und Koll.,\n                   Hinter den Löhern 2, Fulda -\nim Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g\ndie Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom 14. September 1998 - 2 Qs 67/98 - und\ndes Amtsgerichts Fulda vom 7. August 1998 - 3 Js 8611/98 Gs - aufzuheben\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Winter,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.\n\n                                     Gründe:\n Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gerichtete einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.\n\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       2\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des\nangegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlaß\naber im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum, wenn davon\nauszugehen ist, daß die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht\nzur Entscheidung anzunehmen sein wird.\n\n Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem Vorbringen\ndes Antragstellers nicht in Betracht. Die bislang nicht erhobene Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unbegründet.\n\n Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Entziehung der          4\nFahrerlaubnis obliegen vorrangig den Fachgerichten. Unter dem Gesichtspunkt des\nWillkürverbots greift das Bundesverfassungsgericht nur dann ein, wenn die Rechts-\n\n\n                                        1/3\n\nanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>; Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 24. Mai 1994,\nNJW 1995, S. 124).\n\n Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren\nsoll. Dies begegnet angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme\nungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Demgegenüber müssen Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden\n(Bundesverfassungsgericht, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 4. September\n1981, NStZ 1982, S. 78).\n\n Die gerichtlichen Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die auf das bisherige Ermittlungsergebnis gestützten Feststellungen zum dringenden Tatverdacht und zur Annahme, daß die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird, sind nachvollziehbar begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, daß sich\ndie Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auch aus Ausschreitungen gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer ergeben kann, und die Schlußfolgerung,\ndaß bei charakterlichen Mängeln von der Ungeeignetheit zum Führen aller Arten von\nKraftfahrzeugen auszugehen sei, mithin der Umstand, daß der Antragsteller von Beruf Lkw-Fahrer ist, keinen besonderen Grund darstelle, der eine Ausnahme für bestimmte Kraftfahrzeuge rechtfertige, hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen\nund entspricht im übrigen der fachgerichtlichen Rechtsprechung. Eine besondere Begründung hinsichtlich des Umstands, daß der Antragsteller aus beruflichen Gründen\nauf seinen Führerschein angewiesen zu sein scheint, ist verfassungsrechtlich weder\nnach Art. 3 Abs. 1 GG noch nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n               Limbach                  Winter             Hassemer\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19981015_2bvq003298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:qk19981015.2bvq003298\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/qk19981015_2bvq003298.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-15/2-bvq-32-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/qk19981015_2bvq003298.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/qk19981015_2bvq003298.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-15/2-bvq-32-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/qk19981015_2bvq003298.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:08.330555+00:00"}}