{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19981124_2bvl002691","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19981124.2bvl002691","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"2 BvL 26/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                             Leitsätze\n      zum Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998\n\n                         - 2 BvL 26/91 u.a. -\n\n1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5\n   GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfaßt auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des\n   Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile,\n   gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten (Bestätigung von BVerfGE\n   44, 249; 81, 363).\n\n2. Die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat in den Jahren 1988 bis 1996 diesen Anforderungen nicht entsprochen. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des\n   Verfassungsverstoßes ist jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des\n   Beamtenverhältnisses nicht geboten (wie BVerfGE 81, 363).\n\n\n\n\n                                 1/30\n\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BVL 26/91 -\n- 2 BVL 5/96 -\n- 2 BVL 6/96 -\n- 2 BVL 7/96 -\n- 2 BVL 8/96 -\n- 2 BVL 9/96 -\n- 2 BVL 10/96 -\n- 2 BVL 3/97 -\n- 2 BVL 4/97 -\n- 2 BVL 5/97 -\n- 2 BVL 6/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                    zur verfassungsrechtlichen Prüfung der\n\n1. a) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 6 § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n      Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n      1987) vom 6. August 1987 (BGBl I S. 2062) in Verbindung mit Artikel 14 § 3\n      des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom\n      24. Februar 1997 (BGBl I S. 322),\n\n  b) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 § 4 Absatz 1 des\n     Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\n     und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n     1988) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2363) in Verbindung mit Artikel 14\n     § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)\n     vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322),\n\n  c) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 10 § 4 Absatz 1 des Gesetzes\n     über die Anpassung von Dienst- und sowie Versorgungsbezügen in Bund und\n     Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n     1988) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2363) in der ab dem 1. Januar\n     1990 geltenden Fassung,\n\n\n\n\n                                         2/30\n\n  d) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 § 5 Absatz 1 des\n     Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\n     und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n     1991) vom 21. Februar 1992 (BGBl I S. 266),\n\n  e) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes\n     über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992)\n     vom 23. März 1993 (BGBl I S. 342),\n\n   f) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n      Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n      1993) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2139),\n\n  g) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 9 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n     Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n     1994) vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229) und\n\n  h) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes\n     über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995)\n     vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942),\n\nsoweit sie die Ortszuschläge der Stufe 5 und höher von Beamten und Richtern\n\nder Besoldungsgruppe B 2 BBesO in den Jahren 1988 und 1989;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 5 und A 10), B 2 sowie R 1 BBesO im\nJahr 1990;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie R 1 BBesO im Jahr 1991;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1 BBesO im Jahr 1992;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1 BBesO im Jahr 1993;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie R 1 BBesO im Jahr 1994;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie R 1 und R 2 BBesO im Jahr\n1995;\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie R 2 BBesO im Jahr 1996\n\nbetreffen\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg im Breisgau\nvom 9. Oktober 1991 in der Fassung des Beschlusses vom 25. März 1998 (1 K 74/\n91) -\n\n- 2 BVL 26/91 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Re-\n\n\n                                        3/30\n\ngensburg vom 21. Februar 1996 (RO 1 K 93.2195) -\n\n- 2 BVL 5/96 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Februar 1996 (RO 1 K 93.0725) -\n\n- 2 BVL 6/96 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Februar 1996 (RO 1 K 91.2020) -\n\n- 2 BVL 7/96 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Februar 1996 (RO 1 K 91.0352) -\n\n- 2 BVL 8/96 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27.\nSeptember 1995 (3 A 140/92) -\n\n- 2 BVL 9/96 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main\nvom 22. Januar 1996 (9 E 3967/94 (2)) -\n\n- 2 BVL 10/96 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22.\nApril 1997 (6 K 2110/94.KO) -\n\n- 2 BVL 3/97 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22.\nApril 1997 (6 K 5073/94.KO) -\n\n- 2 BVL 4/97 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai\n1997 (10 K 3076/95.KO) -\n\n- 2 BVL 5/97 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai\n1997 (10 K 464/95.KO) -\n\n- 2 BVL 6/97 -\n\n2. des § 2 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit er es den Gerichten\nverwehrt, über einen Anspruch auf verfassungsgemäße amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern unmittelbar abschließend zu entscheiden\n\n\n\n                                       4/30\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main\nvom 22. Januar 1996 (9 E 3967/94 (2)) -\n\n- 2 BVL 10/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh\n\nam 24. November 1998 beschlossen:\n\n\n\n\n                                        5/30\n\n1. a) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 6 § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n   Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1987) vom 6. August 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 2062) in Verbindung mit Artikel 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322),\n   b) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 § 4 Absatz 1 des\n   Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\n   und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1988) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in Verbindung mit\n   Arti-kel 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322),\n   c) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 § 4 Absatz 1 des\n   Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\n   und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1988) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in der ab dem 1.\n   Januar 1990 geltenden Fassung,\n   d) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 § 5 Absatz 1 des\n   Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\n   und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1991) vom 21. Februar 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 266),\n   e) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n   Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1992) vom 23. März 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 342),\n   f) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n   Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1993) vom 20. Dezember 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 2139),\n   g) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 9 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n   Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1994) vom 24. August 1994 (Bundesgesetzbl. I S. 2229) und\n   h) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\n   Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz\n   1995) vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzbl. I S. 1942)\n   waren mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit der\n   Gesetzgeber es unterlassen hat,\n   in den Jahren 1988 und 1989 bei Beamten der Besoldungsgruppe B 2 der\n\n\n\n                                      6/30\n\n     Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1990 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 13\n     (ohne A 5 und A 10), B 2 sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1991 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 13\n     (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1992 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14\n     (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1993 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14\n     (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1994 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 15\n     (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1995 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 15\n     (ohne A 10) sowie R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung;\n     im Jahr 1996 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 13\n     (ohne A 10) sowie R 2 der Bundesbesoldungsordnung\n     mit jeweils mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.\n  2. Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis\n     zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.\n     Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar\n     2000:\n     Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe\n     von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.\n  3. Die weitergehende Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im\n     Verfahren 2 BvL 10/96 ist unzulässig.\n\n                                    G r ü n d e:\n\n                                        A.\n  Gegenstand der Vorlagen ist die Vereinbarkeit der im Rubrum näher bezeichneten       1\nVorschriften der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987,\n1988, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 mit dem Grundgesetz, soweit sie die Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern im Zeitraum von 1988 bis\n1996 regeln.\n\n  Im Verfahren 2 BvL 10/96 ist zudem die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 2 Abs. 1    2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar\nist, als diese Vorschrift einer unmittelbar abschließenden Entscheidung der Gerichte\n\n\n                                        7/30\n\nüber eine amtsangemessene Alimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als\nzwei Kindern entgegensteht.\n\n                                         I.\n  Durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987, 1988,             3\n1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 paßte der Gesetzgeber die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger der\nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse an. Die\nErhöhungen traten im Vergleich zu den Tarifabschlüssen für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes teilweise mit zeitlichen Verzögerungen in Kraft. Dadurch sollte ein spürbarer besonderer Beitrag zum Ausgleich der Kostenbelastungen\ngeleistet werden, die nach der Einigung Deutschlands durch den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Bundesländern entstanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 93, BTDrucks 12/5472, S. 21). Zudem sollte durch das zeitliche Hinausschieben der linearen Erhöhungen ein besonderer Beitrag zur\nHaushaltsentlastung erbracht werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum\nBBVAnpG 94, BTDrucks 12/7706, S. 23). Der Ortszuschlag ab dem dritten Kind wurde über die allgemeinen Anpassungen hinaus nicht erhöht, obgleich das nach den\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44,\n249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) geboten war. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile vom\ndritten Kind an hinter den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zurückgeblieben\nwaren (vgl. BVerfGE 44, 249 <279>; 81, 363 <379>). Die Bundesregierung begründete ihre Entscheidung, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht umzusetzen,\nmit dem Zusammenhang von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen und der\nNeuordnung des Familienleistungsausgleichs, dessen endgültige Ausgestaltung erst\nfeststehen müsse (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum\nBBVAnpG 95; BTDrucks 13/2210, S. 22).\n\n  Erst mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom       4\n24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) zog der Bundesgesetzgeber für den Zeitraum vom\n1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 Folgerungen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990. Kläger und Widerspruchsführer, die ihren\nAnspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne daß\nüber diesen schon abschließend entschieden worden ist, erhalten für das dritte und\njedes weitere im Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50,-- DM (Art. 14 § 3 Reformgesetz).\n\n                                         II.\n 1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Beamte und Richter mit Dienstbezügen          5\nder Besoldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10), B 2 sowie R 1 und R 2 BBesO. Sie\nsind verheiratet und haben mehr als zwei Kinder, für die sie Kindergeld und kinderbezogene Ortszuschläge erhalten haben. Die ihnen gewährte Besoldung halten sie im\n\n\n\n                                         8/30\n\nHinblick auf die Kinderzahl für verfassungswidrig. Demgemäß beantragten sie bei ihrem jeweiligen Dienstherrn eine Erhöhung ihrer Bezüge. Nachdem die Anträge im\nVerwaltungsverfahren keinen Erfolg hatten, erhoben die Kläger der Ausgangsverfahren Klage zu den vorlegenden Verwaltungsgerichten.\n\n Die Ausgangsverfahren betreffen die Besoldung in näher bestimmten Abschnitten         6\ndes Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1996.\n\n  2. Die vorlegenden Gerichte haben die bei ihnen anhängigen Klageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung\nder Frage der Vereinbarkeit der im Rubrum näher bezeichneten Bestimmungen der\nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze mit dem Grundgesetz\nvorgelegt. Sie sind der Auffassung, die Begründetheit der Klagen hänge von der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen ab. Erwiesen sie sich als mit dem Grundgesetz vereinbar, so müßten die Klagen abgewiesen werden. Im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit seien die Verfahren nach einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber weiter\nauszusetzen. Auch dies sei im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100\nAbs. 1 GG eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen.\n\n  Die vorlegenden Gerichte halten die genannten Bestimmungen der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze für verfassungswidrig, soweit die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für verheiratete Besoldungsempfänger mit mehr\nals zwei Kindern festgesetzt sind. Hierzu nehmen sie im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249)\nund vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) Bezug. Ein Vergleich der Differenzbeträge zwischen den Nettobezügen verheirateter Beamter derselben Besoldungsgruppe\nmit zwei und mit drei (und mehr) Kindern zeige, daß den Klägern der Ausgangsverfahren ein angemessener Unterhalt ihrer Kinder nicht möglich gewesen sei, ohne\nweiter auf die familienneutralen Bestandteile des Gehalts zurückzugreifen.\n\n Im Verfahren 2 BvL 26/91 ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens zwar zum Kreis der Anspruchsberechtigten des Art. 14\n§ 3 Reformgesetz gehöre, wonach für die Jahre 1988 und 1989 für das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 50,-- DM zu gewähren ist. Gleichwohl bleibe es bei einer deutlichen und\ndamit verfassungswidrigen Unterschreitung der maßgeblichen Bedarfssätze.\n\n  3. Im Verfahren 2 BvL 10/96 hat das Verwaltungsgericht ferner die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung der\nBeamten durch Gesetz geregelt wird, verfassungswidrig sei. Dadurch sei es gehindert, von sich aus eine amtsangemessene Alimentation zuzusprechen. Dies widerspreche den Anforderungen aus der Rechtsschutzgarantie, dem Rechtsstaatsprinzip, dem Sozialstaatsprinzip, dem wechselseitig berechtigenden und verpflichtenden\nDienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) und Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei sei zu\n\n\n                                        9/30\n\nberücksichtigen, daß entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums die Regelung des § 2 Abs. 1 BBesG\nnicht erforderten. Erforderlich sei effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.\nDie Streitfrage einer angemessenen Alimentation kinderreicher Beamter zeige jedoch, daß die bisherige Form des Rechtsschutzes gänzlich ineffektiv sei. Der Gesetzgeber habe trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.\nMärz 1977 und vom 22. März 1990 die den Gegenstand der Vorlageverfahren bildende Frage nicht befriedigend beantwortet. Es sei daher geboten, den Verwaltungsgerichten zu erlauben, selbst eine höhere Besoldung zuzusprechen. Jedenfalls sei das\nBundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG aufgerufen, dem Unterlassen des\nGesetzgebers im Wege der Vollstreckung zu begegnen.\n\n                                        III.\n  Zu den Vorlagebeschlüssen haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium des Innern und der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung\ngenommen. Zudem haben sich im Verfahren 2 BvL 10/96 die Deutsche Post AG als\nBeklagte des Ausgangsverfahrens und in den Verfahren 2 BvL 26/91 sowie 5/96, 7/\n96, 8/96 und 9/96 die Kläger der Ausgangsverfahren geäußert.\n\n  1. Das Bundesministerium des Innern ist der Auffassung, daß das Besoldungsrecht      12\nin dem die Vorlageverfahren betreffenden Zeitraum verfassungskonform gewesen\nsei. Es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem\ndie Kinderzuschläge von der Anzahl der Kinder abhängig zu machen seien. Eine\npunktuelle Korrektur des Ortszuschlagsrechts sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber habe die Entwicklung eines strukturellen Gesamtkonzepts zur\nÄnderung des Besoldungssystems beabsichtigt, dessen vorläufiges Ergebnis das\nReformgesetz vom 24. Februar 1997 bilde. Das Reformgesetz beziehe in das Gesamtkonzept einer stärker leistungsorientierten Besoldung auch eine weitere Verbesserung für Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern ein. Hierzu seien bereits\nvorher Vorarbeiten geleistet worden. Unmittelbar nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 habe die Bundesregierung die sogenannte\nBesoldungskommission beauftragt, Überlegungen zur Umsetzung der Entscheidung\nanzustellen. Die erarbeiteten Vorschläge seien aber mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen.\n\n  Bei der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit der Alimentation von Beamten mit        13\nmehr als zwei Kindern seien auch die geplanten und inzwischen in Kraft getretenen\nÄnderungen des Kindergeld- und Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen. Durch\ndie Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs zu einem Familienleistungsausgleich seien für die weitaus überwiegende Zahl der Familien mit Kindern ab dem Jahre 1996 erhebliche finanzielle Verbesserungen eingetreten. Hinzu kämen allgemeine\nVerbesserungen durch lineare Erhöhungen sowohl des familienbezogenen Bestandteils als auch der familienneutralen Bestandteile der Bezüge.\n\n\n\n\n                                        10/30\n\n  Eine Änderung des Ortszuschlagsrechts für den in den Vorlagebeschlüssen maßgeblichen Zeitraum sei von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen. Zwar habe\ndas Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 (für die\nBesoldungsgruppe A 11 BBesO) eine kinderbezogene Unteralimentation verheirateter Beamter mit drei oder mehr Kindern festgestellt. Zwischenzeitlich hätten sich die\nwirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie die Haushaltslage aber\nentscheidend verändert. Mit der Herstellung der Deutschen Einheit bereits kurz nach\nder Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März\n1990 sei dieser Beschluß in einen grundlegend veränderten Kontext gestellt worden.\nDer Staat habe insoweit eine historische Ausnahmesituation zu bewältigen. Zu einer\nweiteren erheblichen Veränderung der Rahmenbedingungen habe der Vertrag von\nMaastricht geführt. Die Sanierung der Staatsfinanzen sei auch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Aufgabe geworden. Diese habe die finanziellen Handlungsspielräume für den Gesetzgeber weiter eingeschränkt.\n\n  Zu berücksichtigen sei ferner die Entscheidung des Gesetzgebers für das neue Besoldungssystem im Reformgesetz. Höhere als nunmehr vorgesehene familienbezogene Gehaltsbestandteile würden das ausgewogene Ämtersystem aus der Balance\nbringen sowie in der Öffentlichkeit als sachlich nicht zu begründendes Beamtenprivileg wahrgenommen.\n\n  Bei der Prüfung, ob die gebotene Alimentation der Kläger der Ausgangsverfahren        16\ngewährleistet sei, müsse auf das Gehalt als Ganzes abgestellt werden. Das schließe\ndie jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld ein. Diese Leistungen seien\naber nicht allgemein nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Dem Alimentationsgrundsatz\nkönne nicht entnommen werden, daß ein Beamter mit drei oder mehr Kindern im Vergleich zu einem Beamten mit zwei Kindern im absoluten Betrag eine dem Kinderbedarf entsprechende erhöhte Besoldung erhalten müsse. Allein entscheidend sei, daß\nauch der kinderreiche Beamte das alimentationsrelevante \"Minimum an Lebenskomfort\" befriedigen könne.\n\n Zu bedenken sei auch, daß die Eingangsbesoldung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) für vier Jahre abgesenkt worden\nsei. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelung nicht beanstandet, weil die\nuntere Grenze amtsangemessener Alimentation nicht unterschritten worden sei (vgl.\nBeschluß <Vorprüfungsausschuß> vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -). Der Beschluß zeige deutlich, daß dem Gesetzgeber eine Regelungsbandbreite zur Verfügung stehe.\n\n Der Beamte habe auch auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf\ndie erforderliche Sanierung der Staatsfinanzen, die eine Aufgabe von überragender\nBedeutung darstelle. Der vom Bundesverfassungsgericht erkannte Zusammenhang\nvon Art. 33 Abs. 5 GG mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip könne nicht so verstanden werden, daß der Gesetzgeber diese Wertentscheidungen bei der Beamten-\n\n\n\n                                        11/30\n\nbesoldung losgelöst von anderen Belangen der staatlichen Gemeinschaft aufgreifen\nmüsse.\n\n  Es treffe auch nicht zu, daß die Kläger der Ausgangsverfahren sich nicht einmal das   19\n\"Minimum an Lebenskomfort\" leisten könnten, das nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts über die bloße Unterhaltsgewährung hinaus zur Alimentation gehöre. Zudem habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht \"eindeutig evidentermaßen\" überschritten (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>).\n\n 2. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, daß es      20\nnach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums grundsätzlich ausgeschlossen sei, durch gerichtliche Entscheidung Besoldungsleistungen zuzusprechen,\ndie gesetzlich nicht vorgesehen seien. Auch im Falle einer Verfassungswidrigkeit des\ngeltenden Besoldungsrechts werde dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten. Das gelte\nauch, nachdem durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März\n1990 (BVerfGE 81, 363) bestimmte Besoldungsregelungen für Beamte mit drei und\nmehr Kindern für verfassungswidrig erklärt worden seien, zumal dieser Beschluß\nnicht den nunmehr streitigen Zeitraum betreffe.\n\n  In materieller Hinsicht sei davon auszugehen, daß die in den Vorlagebeschlüssen       21\ngenannten Vorschriften über die Besoldungshöhe Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1\nund Art. 6 GG sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verletzten, wenn sie\nBeträge vorsähen, die den durch das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung eines amtsangemessenen ausreichenden Unterhalts für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern eindeutig nicht\nerfüllten.\n\n 3. Nach Ansicht der Deutschen Post AG ist schon zu fragen, weshalb der Gesetzgeber den Beamten im Unterschied zu den übrigen Bundesbürgern \"doppelt Kindergeld\" gewähre.\n\n  Bei der Ermittlung der \"Angemessenheit\" im Sinne des Alimentationsprinzips seien      23\ndie wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gegenwart heranzuziehen. Danach seien\nBeamte in weiten Teilen gleich oder besser gestellt als von der Ausbildung her vergleichbare Arbeitnehmer. Von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung seien die Beamten in weiten Teilen unberührt. Bei einer wirtschaftlichen Verschlechterung der Situation der Gesamtbevölkerung und einer demgegenüber stabilen Situation der\nBeamtenschaft sei nunmehr eine \"Überalimentation\" auch von Beamten mit bis zu\nzwei Kindern festzustellen. Auf jeden Fall sei aber der Beamtenhaushalt mit drei und\nvier Kindern ausreichend alimentiert. Zudem bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, auch die Angehörigen des Beamten amtsangemessen zu alimentieren.\n\n Zur Frage der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 BBesG mit dem Grundgesetz weist die         24\nDeutsche Post AG darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\n\n\n                                        12/30\n\nsungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Gehalt und Versorgung nur nach\nMaßgabe eines verfassungsgemäßen Gesetzes gewährt werden dürften. Zudem habe der Gesetzgeber die Rechtslage für kinderreiche Familien mehrfach verbessert;\nes fehle also nicht an einem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n 4. Nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 26/91         25\nwar seine Alimentation für die Jahre 1988 und 1989 auch unter Berücksichtigung des\nErhöhungsbetrags von 50,-- DM nach Art. 14 § 3 Reformgesetz nicht amtsangemessen.\n\n  5. Soweit in den Ausgangsverfahren 2 BvL 5/96, 7/96 und 8/96 die Klagen auch eine rückwirkende Erhöhung der Bezüge zum Gegenstand hatten, wurden sie abgetrennt und wegen nicht zeitnaher Geltendmachung der Ansprüche abgewiesen. Die\nKläger in diesen Verfahren haben sich im wesentlichen mit der Frage der \"zeitnahen\nGeltendmachung\" auseinandergesetzt.\n\n 6. Der Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 9/96 hat sich zur              27\nRechtslage nach Inkrafttreten des Reformgesetzes geäußert.\n\n                                         B.\n Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Vorlagen sind zulässig, soweit        28\nsie die im Rubrum näher bezeichneten Bestimmungen der Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetze betreffen (1). Die Vorlage 2 BvL 10/96 ist unzulässig, soweit sie die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BBesG betrifft (2).\n\n 1. Die Vorlagebeschlüsse lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die       29\nvorlegenden Gerichte im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften\nzu einem anderen Ergebnis kämen als im Falle ihrer Ungültigkeit. Dieses ist auch hinreichend begründet (vgl. BVerfGE 7, 171 <173>; 37, 328 <333 f.>; 65, 308 <316>).\nDie Beschlüsse setzen sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und legen dar, mit welchem verfassungsrechtlichen Maßstab die im Rubrum\nnäher     bezeichneten    Bestimmungen       der    Bundesbesoldungs-        und    -\nversorgungsanpassungsgesetze nach Ansicht der vorlegenden Gerichte nicht vereinbar sind.\n\n  Das gilt auch für das Verfahren 2 BvL 10/96. Dort hat das vorlegende Gericht die      30\nAuffassung vertreten, daß den erstmals im Dezember 1994 und Januar 1995 rückwirkend für vergangene Haushaltsjahre erhobenen Besoldungsansprüchen eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>) nicht entgegengehalten werden könne. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 1990 hätten die Kläger der Ausgangsverfahren davon ausgehen dürfen,\ndaß der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Besoldungsrechtslage ab dem Jahre 1990 nachkommen werde.\nDiese Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar\nund daher für das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. nur BVerfGE 93, 386\n<395>; stRspr).\n\n\n                                        13/30\n\n  2. Das vorlegende Gericht hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die         31\nRegelung des § 2 Abs. 1 BBesG nicht hinreichend begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesetzesvorbehalt für die Besoldung in § 2 Abs. 1 BBesG ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist. Selbst wenn dies zutreffen sollte,\nwäre der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehindert, auf der Grundlage des Art. 74a Abs.\n1 GG einen solchen Gesetzesvorbehalt einfachgesetzlich zu regeln. Dies ist mit § 2\nAbs. 1 BBesG geschehen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zeigt das\nvorlegende Gericht nicht auf. Soweit das Gericht beanstandet, daß der Gesetzgeber\ndie Frage amtsangemessener Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern\ntrotz der beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n\"nicht befriedigend gelöst\" habe, ist es gerade der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber gegebenenfalls Gründe hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Bezügeempfängern mit mehr als zwei Kindern nicht zu erhöhen, und ob diese Gründe verfassungsrechtlich tragfähig sind. Die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zu beachten; er\ndarf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen.\nSollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35\nBVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.\n\n  Soweit das vorlegende Gericht eine Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 1 BBesG mit weiteren Verfassungsbestimmungen annimmt, bezeichnet es lediglich Artikel des\nGrundgesetzes, zeigt aber nicht auf, inwiefern diese verletzt sein könnten. Dies wird\nden Darlegungsanforderungen im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl.\nBVerfGE 86, 52 <57>; 88, 198 <201>; 89, 329 <337>).\n\n                                         C.\n Die im Rubrum näher bezeichneten Vorschriften der Bundesbesoldungs- und -              33\nversorgungsanpassungsgesetze in Verbindung mit der jeweiligen Anlage 2, die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987 und 1988 auch in Verbindung mit Art. 14 § 3 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, waren mit Art. 33\nAbs. 5 GG nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten und Richtern der im Entscheidungsausspruch im einzelnen bezeichneten Besoldungsgruppen mit mehr als\nzwei Kindern in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.\n\n                                         I.\n Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von              34\nBeamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom\n22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) entwickelt. Hieran wird festgehalten.\n\n\n\n                                        14/30\n\n 1. a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber          35\nzu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5\nGG (vgl. nur BVerfGE 81, 363 <375>; stRspr). Es gibt dem einzelnen Beamten ein\ngrundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>).\nDer Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt\nzu leisten. Dies umfaßt auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Damit trägt der\nDienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE\n11, 203 <216 f.>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>).\n\n  b) Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der            36\nGesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und\ndas Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge\nzu tragen, daß jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein \"Minimum an Lebenskomfort\" befriedigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 76, 256 <324>; 81, 363\n<376>) und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Aus\nder Sicherungsfunktion, welche die Alimentation für das Berufsbeamtentum hat, folgt\ndaher, daß der Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder ein \"Minimum an Lebenskomfort\" zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu\nhaben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, kann die Zahl der Kinder eines Beamten deshalb\nnicht ohne Bedeutung sein. Art. 33 Abs. 5 GG beläßt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376 f.>).\n\n c) Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich nach             37\ndem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung\nvorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen,\nsteuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363\n<375 f.>).\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen vom 30. März 1977          38\nund vom 22. März 1990 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der\nBeamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung\nzum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren, der bei größerer\nKinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zusätzliche Leistungen gedeckt\nwerden muß (vgl. BVerfGE 81, 363 <377 f.>).\n\n  Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu\n\n\n\n                                         15/30\n\ndecken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur\nzu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>).\n\n  3. Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren      40\nKinder des Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung\nstellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse\nhin ausgerichtet. Ihre ungleiche Aussagekraft für die Höhe des dem Beamten von\nseinem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Sozialhilfesätze,\nstaatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Die Alimentation des Beamten und seiner Familie ist demgegenüber etwas qualitativ anderes.\nDiesen Unterschied muß die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfGE 81, 363 <378>).\n\n                                          II.\n  Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Gewährung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ist weder ein \"Beamtenprivileg\" noch handelt es sich\ndabei um \"doppeltes Kindergeld\" (1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum\n1988 bis 1996 lassen nicht den Schluß zu, es sei eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverhältnisse eingetreten, die auf das dem Beamten zu gewährleistende \"Minimum an Lebenskomfort\" durchgegriffen hätte (2). Der als Vergleichsmaßstab\nherangezogene verheiratete Beamte mit zwei Kindern war auch im hier zur Überprüfung stehenden Zeitraum nicht überalimentiert (3). Aus der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Absenkung der Eingangsbesoldung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 ergeben sich für die vorliegenden Verfahren keine\nKonsequenzen (4). Schließlich rechtfertigen die aufgrund der Deutschen Einheit und\nder europäischen Währungsunion veränderten Rahmenbedingungen keine \"Sonderbelastung\" der Beamten mit mehr als zwei Kindern (5).\n\n  1. Es wird den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht gerecht, in der Zuwendung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ein \"Beamtenprivileg\" oder ein \"doppeltes Kindergeld\" zu sehen. Das Beamtenverhältnis ist kein Dienstvertrag im herkömmlichen Sinne, insbesondere ist es kein\nentgeltliches Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang\nbegrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird und als Entgelt dafür ein Anspruch auf\nEntlohnung erwächst. Das Beamtenverhältnis begründet vielmehr für den Beamten\nund den Dienstherrn je selbständige Pflichten. Diese folgen unmittelbar aus dem Gesetz, sie werden nicht vertraglich vereinbart. Der Beamte hat die Pflicht, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr ist verpflichtet, dem\n\n\n                                         16/30\n\nBeamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren\n(vgl. BVerfGE 11, 203 <216 f.>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>). Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein \"Beamtenprivileg\", sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation.\n\n 2. Eine Neubestimmung des \"Minimums an Lebenskomfort\" ist nicht geboten.              43\n\n  a) In den Jahren 1978 bis 1996 sind die Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig stärker gestiegen als die Preise. Dies ergibt sich zunächst aus den\nErhebungen des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichproben 1978, 1983, 1988 und 1993 zu dem Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit und zum Haushaltsnettoeinkommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15, jeweils Heft 4 - Einnahmen und\nAusgaben privater Haushalte -). Ein Vergleich mit dem Preisindex für die Lebenshaltung (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1997, S. 650) zeigt, daß\nsich Einkommensentwicklung und Preisentwicklung in den Erhebungsjahren bis zum\nJahre 1988 im wesentlichen die Waage hielten, während im Jahre 1993 die Einkommenssteigerung größer war als die Preissteigerung.\n\n Bestätigt wird dies durch die Einkommens- und Preisentwicklung von 1978 bis           45\n1996. Die entsprechenden Nachweisungen des Haushaltsnettoeinkommens durch\ndas Statistische Bundesamt in den laufenden Wirtschaftsrechnungen lassen eine im\nwesentlichen stärkere Steigerung des Einkommens als der Preise erkennen (vgl.\nStatistische Jahrbücher 1978, S. 436 f.; 1983, S. 448 f.; 1988, S. 460 f.; 1991, S.\n534 f.; 1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.).\n\n  b) Auch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner (vgl. Statistische Jahrbücher 1993, S. 694; 1996, S. 655; 1997, S. 680), der die Veränderungen am Arbeitsmarkt einbezieht, weist nicht auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen hin. Es fällt auf, daß das Volkseinkommen je Einwohner trotz\nzunehmender Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland stetig angestiegen\nist. Dies gilt sowohl für das frühere Bundesgebiet als auch für das wiedervereinigte\nDeutschland. Eine Ausnahme bildet insoweit nur das Jahr 1993, in dem eine gewisse\nStagnation festzustellen ist. Der leichte Rückgang des Volkseinkommens je Einwohner (im früheren Bundesgebiet) ist jedoch bereits im Jahre 1994 durch eine erhebliche Steigerung mehr als nur aufgefangen worden.\n\n Das Volkseinkommen je Einwohner ist regelmäßig auch stärker angestiegen als die       47\nPreise. Von einer \"Aufzehrung\" durch die Preissteigerung kann daher nicht die Rede\nsein. Insoweit bilden lediglich die Jahre 1993 und 1994 eine Ausnahme. Eine nachhaltige Verschlechterung der gegebenen wirtschaftlichen Gesamtsituation läßt sich\nhieraus jedoch nicht ableiten. Schon im Jahre 1995 ist das Volkseinkommen je Einwohner wieder stärker gestiegen als die Preise.\n\n Folgerichtig hat auch der Gesetzgeber nicht auf eine vermeintliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation reagiert. Vielmehr wurden nach den Be-\n\n\n\n                                        17/30\n\ngründungen zu den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen\nauch in den Jahren 1993 und 1994 die Besoldungs- und Versorgungsbezüge erhöht,\num diese an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen (vgl. die jeweilige Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 93 <BTDrucks 12/5472, S. 21> und zum BBVAnpG 94\n<BTDrucks 12/7706, S. 23>). Mithin läßt sich die statistisch ermittelte Steigerung der\nEinkommen nicht auf die Erhöhung der Beamtenbesoldung zurückführen.\n\n  c) Abgerundet wird dieses Bild durch die Ausgaben und Aufwendungen privater            49\nHaushalte für den Privaten Verbrauch. Diese sind in den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 1978, 1983, 1988 und 1993 des Statistischen Bundesamtes\nnachgewiesen (vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15,\njeweils Heft 4 - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte - und Heft 5 - Aufwendungen privater Haushalte für den Privaten Verbrauch -). Den dortigen Nachweisungen können die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März\n1977 genannten Beispiele zur Erläuterung dessen, was im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten\nzum \"Minimum an Lebenskomfort\" gehört (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>), entnommen werden. Dabei zeigt sich, daß der prozentuale Anteil der Ausgaben für den jeweiligen Gegenstand, gemessen an den Gesamtausgaben und -aufwendungen, im\nwesentlichen auf gleichem Niveau geblieben ist.\n\n  d) Schließlich ändert auch die Lage am Arbeitsmarkt nichts an dem oben gewonnenen Befund. Zwar sind Beamte - soweit sie auf Lebenszeit ernannt sind - weitgehend\nvor Entlassung geschützt. Rückschlüsse auf das \"Minimum an Lebenskomfort\" sind\njedoch schon deshalb nicht möglich, weil sich dieses nach den Bedürfnissen bestimmt, die der arbeitende Mensch befriedigen können soll (vgl. BVerfGE 44, 249\n<265>).\n\n 3. Ist das \"Minimum an Lebenskomfort\" nach alledem nicht deshalb neu zu bestimmen, weil sich die allgemeinen Verhältnisse verschlechtert hätten, so kann im zu beurteilenden Zeitraum auch nicht von einer \"Überalimentation\" der bislang als Maßstab dienenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden. Auch die\nBesoldung dieser Beamtengruppe wurde lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht (vgl. die jeweilige Begründung\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 93 <BTDrucks 12/5472, S.\n21> und zum BBVAnpG 94 <BTDrucks 12/7706, S. 23>).\n\n 4. Aus der vom Bundesverfassungsgericht (Vorprüfungsausschuß) im Beschluß               52\nvom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 - (NVwZ 1985, S. 333) nicht beanstandeten\nAbsenkung der Eingangsbesoldung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.\nDezember 1983 (BGBl I S. 1532) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich seine ständige Rechtsprechung wiederholt, nach der\ndem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. nur BVerfGE 13,\n356 <362>; 56, 87 <95>; 64, 367 <378 f.>). Mit der hier in Rede stehenden Frage der\n\n\n\n                                         18/30\n\namtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter hatte sich das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß nicht zu befassen.\n\n  5. Die amtsangemessene Alimentation ist schließlich auch nicht wegen der Auswirkungen der Deutschen Einheit sowie des Vertrags von Maastricht auf die öffentlichen\nHaushalte neu zu bestimmen. Dabei wird die vom Staat zu bewältigende historische\nAusnahmesituation nicht verkannt. Gemeinwohlbelange dieser Art darf der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung im Rahmen seines ihm in diesem Bereich\ngrundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums berücksichtigen. Allerdings hat er zu beachten, daß die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung\ngeschuldete Alimentation nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist\n(vgl. BVerfGE 44, 249 <264>).\n\n Nur kinderreichen Beamten einen \"Sonderbeitrag\" abzuverlangen, ist von Verfassungs wegen nicht zulässig. Eine amtsangemessene Alimentation läßt sich auch ohne Erhöhung der Gesamtausgaben für die Besoldung der Beamten erreichen.\n\n                                         III.\n  1. Der Gesetzgeber hat seinen ihm im Besoldungs- und Versorgungsrecht grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten, wenn er es dem\nBeamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die\nfamilienneutralen Bestandteile des Gehalts zurückzugreifen, soweit es sich um die\nDeckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen\nRegelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird. Die mit wachsender Kinderzahl verbundene fortschreitende Auszehrung der familienneutralen\nGehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern\nden ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>).\n\n  2. Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den - vom Bundesministerium des Innern ermittelten - jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363\n<376>). Es ist dabei von den jährlichen Bezügen ausgegangen. Dazu gehören das\nGrundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen\nLohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes.\n\n  3. Ob der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt\nhat, beurteilt sich auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierzu hat\ndas Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>). Die-\n\n\n                                         19/30\n\nser Unterschied muß bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag (\"15 v.H.-Betrag\") läßt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten\nMindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt\nderzeit hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>). Diese Berechnungsmethode führt nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmacht. Weisen die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15\nv.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm\nzustehenden Gestaltungsspielraum überschritten.\n\n  Vorliegend errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch      58\nBildung eines Durchschnitts-Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das\nbisherige Bundesgebiet (vgl. hierzu den Bericht der Besoldungskommission Bund/\nLänder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft\ngetretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar\n1984, <BLK-Bericht 1984> S. 9 sowie BVerfGE 82, 60 <94>; 91, 93 <112>). Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger\nLeistungen zum Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 <S. 10, C. IV. b>; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 -; BLK-Bericht 1984, S. 9), ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 pro Kind (vgl.\nBVerfG, Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S. 26 f., 31; Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Höhe des Existenzminimums\nvon Kindern und Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4). Zugrundegelegt ist\ninsoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und\nWohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern\nvon 9,53 DM je m2 (vgl. Statistisches Bundesamt, Bautätigkeit und Wohnungen, 1 %-\nGebäude- und Wohnungsstichprobe 1993, Fachserie 5, Heft 3, S. 35). Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes (abgedruckt im Wohngeld- und Mietenbericht 1997; BTDrucks 13/10384, S. 21)\nzurückgerechnet und fortgeschrieben. Schließlich sind die Energiekosten für ein Kind\nmit 20 v.H. der Kaltmiete berücksichtigt (vgl. hierzu BTDrucks 13/381, S. 4).\n\n 4. Dem \"15 v.H.-Betrag\", der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der        59\nAlimentation und der Deckung eines äußersten Mindestbedarfs derzeit deutlich werden läßt, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenübergestellt, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält. Dies entspricht der Vorgabe an\nden Gesetzgeber, nach der das Nettoeinkommen ausreichend sein muß, um den Beamten einschließlich seiner Familie amtsangemessen zu alimentieren. Die Heranziehung des durchschnittlichen Nettomehrbetrages trägt ferner dem Umstand Rechnung, daß wegen der bis zum Jahre 1995 geltenden einkommensabhängigen\nKindergeldminderung ab dem zweiten Kind zum Teil - statt des zu erwartenden\ngleichmäßigen Verlaufs - Sprünge bei der Ermittlung des Nettomehrbetrages von\n\n\n\n                                        20/30\n\nKind zu Kind auftraten. Dieser durch den Wegfall der einkommensabhängigen Kindergeldminderung entstehende höhere Mehrbetrag kann allerdings nicht als Nettomehrbetrag für das Kind angesehen werden, das zum Wegfall der Kindergeldminderung geführt hat. Insofern ist er auf das dritte, vierte, fünfte (usw.) Kind zu verteilen.\n\n                                             IV.\n Diesen Maßstäben wurden die im Rubrum näher bezeichneten Regelungen nicht                   60\ngerecht. Dies zeigen die folgenden Vergleichsberechnungen pro Monat.\n\nJahr Besoldungs- Kind Nettomehr- Durch- Gesamtbedarf +15 v.H.-                   Abzug       61\n     gruppe           betrag     schnitt (Sozialhilfe) Betrag                    Sp.5 -\n                                                                                 Sp.7\n\n1     2              3      4            5         6               7             8\n\n\n\n1988 B2              3      311,29       311,29 415,90             478,29        -167,00\n\n                     4      307,34       309,32 415,90             478,29        -168,97\n\n1989 B2              3      310,22       310,22 429,01             493,36        -183,14\n\n                     4      313,82       312,02 429,01             493,36        -181,34\n\n1990 A4              3      411,67       411,67 455,63             523,97        -112,30\n\n      A6             3      387,62       387,62 455,63             523,97        -136,35\n\n      A7             3      388,34       388,34 455,63             523,97        -135,63\n\n      A8             3      388,88       388,88 455,63             523,97        -135,09\n\n      A9             3      389,60       389,60 455,63             523,97        -134,37\n\n      A11            3      439,10       439,10 455,63             523,97        -84,87\n\n      A12            3      437,66       437,66 455,63             523,97        -86,31\n\n                     4      412,48       425,07 455,63             523,97        -98,90\n\n      A13            3      316,62       316,62 455,63             523,97        -207,35\n\n      B2             3      319,50       319,50 455,63             523,97        -204,47\n\n                     4      319,51       319,51 455,63             523,97        -204,46\n\n\n\n\n                                          21/30\n\n    R1    3   317,52   317,52 455,63   523,97   -206,45\n\n          4   317,17   317,35 455,63   523,97   -206,62\n\n          5   604,86   413,18 455,63   523,97   -110,79\n\n1991 A4   3   419,55   419,55 480,19   552,21   -132,66\n\n    A5    3   410,95   410,95 480,19   552,21   -141,26\n\n          4   430,77   420,86 480,19   552,21   -131,35\n\n    A6    3   393,75   393,75 480,19   552,21   -158,46\n\n    A7    3   396,55   396,55 480,19   552,21   -155,66\n\n    A8    3   397,11   397,11 480,19   552,21   -155,10\n\n    A9    3   395,61   395,61 480,19   552,21   -156,60\n\n    A11   3   457,85   457,85 480,19   552,21   -94,36\n\n    A12   3   461,39   461,39 480,19   552,21   -90,82\n\n          4   418,60   440,00 480,19   552,21   -112,21\n\n    A13   3   320,08   320,08 480,19   552,21   -232,13\n\n    R1    3   326,61   326,61 480,19   552,21   -225,60\n\n          4   323,25   324,93 480,19   552,21   -227,28\n\n          5   586,05   411,97 480,19   552,21   -140,24\n\n1992 A4   3   445,06   445,06 513,19   590,17   -145,11\n\n    A5    3   438,88   438,88 513,19   590,17   -151,29\n\n          4   456,27   447,58 513,19   590,17   -142,59\n\n    A6    3   422,05   422,05 513,19   590,17   -168,12\n\n    A7    3   423,17   423,17 513,19   590,17   -167,00\n\n    A8    3   422,24   422,24 513,19   590,17   -167,93\n\n    A9    3   425,78   425,78 513,19   590,17   -164,39\n\n\n\n                       22/30\n\n    A11   3   489,88   489,88 513,19   590,17   -100,29\n\n    A12   3   432,11   432,11 513,19   590,17   -158,06\n\n          4   511,37   471,74 513,19   590,17   -118,43\n\n    A13   3   353,74   353,74 513,19   590,17   -236,43\n\n    A14   3   355,98   355,98 513,19   590,17   -234,19\n\n          4   415,23   385,61 513,19   590,17   -204,56\n\n          5   634,67   468,63 513,19   590,17   -121,54\n\n          6   451,14   464,26 513,19   590,17   -125,91\n\n          7   453,00   462,00 513,19   590,17   -128,17\n\n    R1    3   360,45   360,45 513,19   590,17   -229,72\n\n          4   359,70   360,08 513,19   590,17   -230,09\n\n          5   439,14   386,43 513,19   590,17   -203,74\n\n1993 A4   3   456,50   456,50 525,06   603,82   -147,32\n\n    A5    3   448,01   448,01 525,06   603,82   -155,81\n\n          4   469,80   458,90 525,06   603,82   -144,92\n\n    A6    3   424,33   424,33 525,06   603,82   -179,49\n\n    A7    3   425,41   425,41 525,06   603,82   -178,41\n\n    A8    3   426,49   426,49 525,06   603,82   -177,33\n\n    A9    3   427,92   427,92 525,06   603,82   -175,90\n\n    A11   3   492,07   492,07 525,06   603,82   -111,75\n\n          4   453,69   472,88 525,06   603,82   -130,94\n\n    A12   3   354,04   354,04 525,06   603,82   -249,78\n\n          4   593,33   473,69 525,06   603,82   -130,13\n\n    A13   3   356,39   356,39 525,06   603,82   -247,43\n\n\n\n                       23/30\n\n    A14   3   358,55   358,55 525,06   603,82   -245,27\n\n          4   357,83   358,19 525,06   603,82   -245,63\n\n          5   697,47   471,28 525,06   603,82   -132,54\n\n          6   456,57   467,60 525,06   603,82   -136,22\n\n          7   456,02   465,29 525,06   603,82   -138,53\n\n    R1    3   365,93   365,93 525,06   603,82   -237,89\n\n          4   362,33   364,13 525,06   603,82   -239,69\n\n          5   361,43   363,23 525,06   603,82   -240,59\n\n1994 A4   3   464,66   464,66 534,73   614,94   -150,28\n\n    A5    3   476,41   476,41 534,73   614,94   -138,53\n\n          4   472,13   474,27 534,73   614,94   -140,67\n\n    A6    3   450,56   450,56 534,73   614,94   -164,38\n\n    A7    3   451,47   451,47 534,73   614,94   -163,47\n\n    A8    3   428,99   428,99 534,73   614,94   -185,95\n\n    A9    3   449,52   449,52 534,73   614,94   -165,42\n\n    A11   3   373,48   373,48 534,73   614,94   -241,46\n\n          4   572,95   473,22 534,73   614,94   -141,72\n\n    A12   3   355,64   355,64 534,73   614,94   -259,30\n\n          4   534,92   445,28 534,73   614,94   -169,66\n\n    A13   3   357,99   357,99 534,73   614,94   -256,95\n\n    A14   3   360,14   360,14 534,73   614,94   -254,80\n\n          4   359,60   359,87 534,73   614,94   -255,07\n\n          5   519,06   412,93 534,73   614,94   -202,01\n\n          6   638,35   469,29 534,73   614,94   -145,65\n\n\n\n                       24/30\n\n          7   457,79   466,99 534,73   614,94   -147,95\n\n    A15   3   363,92   363,92 534,73   614,94   -251,02\n\n          4   363,20   363,56 534,73   614,94   -251,38\n\n          5   362,48   363,20 534,73   614,94   -251,74\n\n          6   561,77   412,84 534,73   614,94   -202,10\n\n          7   701,40   470,55 534,73   614,94   -144,39\n\n          8   460,50   468,88 534,73   614,94   -146,06\n\n    R1    3   364,64   364,64 534,73   614,94   -250,30\n\n          4   363,93   364,28 534,73   614,94   -250,66\n\n          5   363,20   363,92 534,73   614,94   -251,02\n\n1995 A4   3   466,11   466,11 544,02   625,62   -159,51\n\n    A5    3   458,39   458,39 544,02   625,62   -167,23\n\n          4   477,93   468,16 544,02   625,62   -157,46\n\n    A6    3   433,19   433,19 544,02   625,62   -192,43\n\n    A7    3   434,35   434,35 544,02   625,62   -191,27\n\n    A8    3   435,69   435,69 544,02   625,62   -189,93\n\n    A9    3   499,55   499,55 544,02   625,62   -126,07\n\n    A11   3   364,16   364,16 544,02   625,62   -261,46\n\n          4   600,70   482,43 544,02   625,62   -143,19\n\n    A12   3   363,39   363,39 544,02   625,62   -262,23\n\n          4   462,82   413,11 544,02   625,62   -212,51\n\n    A13   3   369,17   369,17 544,02   625,62   -256,45\n\n    A14   3   371,48   371,48 544,02   625,62   -254,14\n\n          4   367,82   369,65 544,02   625,62   -255,97\n\n\n\n                       25/30\n\n          5   390,13   376,48 544,02   625,62   -249,14\n\n          6   726,67   464,03 544,02   625,62   -161,59\n\n          7   525,89   476,40 544,02   625,62   -149,22\n\n    A15   3   372,25   372,25 544,02   625,62   -253,37\n\n          4   371,48   371,87 544,02   625,62   -253,75\n\n          5   374,17   372,63 544,02   625,62   -252,99\n\n          6   410,14   382,01 544,02   625,62   -243,61\n\n          7   752,82   456,17 544,02   625,62   -169,45\n\n          8   588,98   478,31 544,02   625,62   -147,31\n\n    R1    3   456,50   456,50 544,02   625,62   -169,12\n\n          4   476,14   466,32 544,02   625,62   -159,30\n\n          5   477,76   470,13 544,02   625,62   -155,49\n\n    R2    3   456,50   456,50 544,02   625,62   -169,12\n\n          4   476,14   466,32 544,02   625,62   -159,30\n\n          5   477,76   470,13 544,02   625,62   -155,49\n\n1996 A4   3   459,53   459,53 552,11   634,93   -175,40\n\n    A5    3   453,78   453,78 552,11   634,93   -181,15\n\n          4   499,27   476,53 552,11   634,93   -158,40\n\n    A6    3   429,39   429,39 552,11   634,93   -205,54\n\n    A7    3   438,32   438,32 552,11   634,93   -196,61\n\n    A8    3   448,94   448,94 552,11   634,93   -185,99\n\n    A9    3   435,14   435,14 552,11   634,93   -199,79\n\n    A11   3   433,65   433,65 552,11   634,93   -201,28\n\n    A12   3   432,81   432,81 552,11   634,93   -202,12\n\n\n\n                       26/30\n\n                    4     482,44       457,63 552,11           634,93      -177,30\n\n      A13           3     431,90       431,90 552,11           634,93      -203,03\n\n      R2            3     427,30       427,30 552,11           634,93      -207,63\n\n                    4     476,60       451,95 552,11           634,93      -182,98\n\n  Diese Vergleichsberechnungen zeigen, daß die Besoldung verheirateter Beamter         62\nmit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den die Vorlageverfahren betreffenden Besoldungsgruppen in bezug auf das dritte und jedes weitere Kind den verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 v.H. zur Sozialhilfe nicht eingehalten hat.\nEs wurde nicht einmal der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für ein Kind durch die\nbei steigender Kinderzahl gewährten Nettomehrbeträge ausgeglichen. Dies gilt in\nden Jahren 1988 und 1989 für die hier allein zu überprüfende Besoldungsgruppe B 2\nauch unter Hinzurechnung von 50,-- DM je Kind im Monat (Art. 14 § 3 Reformgesetz).\n\n Nach alledem hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum             63\nüberschritten. Er ist mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen deutlich unterhalb\nder Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppen\nmit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf.\n\n Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den \"Bericht der Besoldungskommission            64\nBund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen für eine verfassungskonforme\nkinderbezogene Besoldung aus dem Beschluß des BVerfG vom 22. März 1990 (2\nBvL 1/86)\" aus dem Jahre 1992 (BLK-Bericht 1992). Dort wird eine erhebliche Unteralimentierung über den gesamten Zeitraum 1. Februar 1981 bis 31. Dezember 1989\nund ab 1. Januar 1990 festgestellt (vgl. S. 24 des Berichts). Auch in der Begründung\ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 1995 (BTDrucks 13/2210, S. 22) wird ausgeführt,\ndaß \"die im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März\n1990 - 2 BvL 1/86 - zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und\nmehr Kindern gebotene Erhöhung des Ortszuschlags ab dem dritten Kind (...) noch\nnicht umgesetzt werden\" konnte.\n\n                                        V.\n Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG kommt es nicht        65\nmehr darauf an, ob der Gesetzgeber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat.\nDiese Frage kann, wie in den Entscheidungen vom 30. März 1977 und vom 22. März\n1990, offen bleiben.\n\n                                        D.\n  Die im Rubrum näher bezeichneten Vorschriften über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Art. I § 1 und Art. I der BBVAnpG halten der verfassungsrechtli-\n\n\n\n                                        27/30\n\nchen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Auch sie verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5\nGG.\n\n                                         I.\n  In seinem Beschluß vom 22. März 1990 (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>) hat das         67\nBundesverfassungsgericht festgestellt, der Gesetzgeber sei - nachdem die Entscheidung vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli desselben Jahres bekannt geworden war - verpflichtet gewesen, die in jener Entscheidung als seit dem 1. Januar\n1975 verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1977\nmit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings sei eine allgemeine\nrückwirkende Behebung dieses Verfassungsverstoßes nicht (mehr) geboten gewesen. Die rückwirkende Korrektur habe sich auf solche Beamte beschränken können,\ndie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des\nlaufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus den\nBesonderheiten des Beamtenverhältnisses gefolgert (vgl. BVerfGE 81, 363\n<384 ff.>). Hieran wird festgehalten.\n\n                                         II.\n Für die hier zu entscheidenden Verfahren folgt daraus:                                 68\n\n  1. Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen (Verfahren 2 BvL 26/91), war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der\nVerfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung\nist er nicht nachgekommen. Der mittlerweile in Art. 14 § 3 Abs. 1 des am 1. Juli 1997\nin Kraft getretenen Reformgesetzes vorgesehene Erhöhungsbetrag von 50,-- DM je\nKind und Monat ist hierzu nicht geeignet.\n\n 2. Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt\ngeworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.\n\n  3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf\ndie bereits im Beschluß vom 22. März 1990 näher erläuterten Besonderheiten des\nBeamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich\ngeltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren\nals auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden\nworden ist, erforderlich. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich,\n\n                                        28/30\n\nwenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht\nrechtzeitig erhoben werden konnte.\n\n                                           E.\n  Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf § 35 BVerfGG. Die Maßnahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei\nunterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte\nVerpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet,\nfür das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind\nbefugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.\n\n             Limbach             Kirchhof                Winter\n\n             Sommer              Jentsch               Hassemer\n\n               Broß                                     Osterloh\n\n\n\n\n                                         29/30\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998\n- 2 BvL 26/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998 -\n                2 BvL 26/91 - Rn. (1 - 72), http://www.bverfg.de/e/\n                ls19981124_2bvl002691.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19981124.2bvl002691\n\n\n\n\n                                    30/30\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981124_2bvl002691.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-24/2-bvl-26-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981124_2bvl002691.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981124_2bvl002691.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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