{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19980429_1bvl002593","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19980429.1bvl002593","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"1 BvL 25/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 25/93 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I S. 1297) insoweit mit\ndem Grundgesetz vereinbar ist, als Steuerbegünstigungen nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann zu einer Minderung bei dem nach § 6 Absatz 1\nBundeserziehungsgeldgesetz zu ermittelnden Einkommen führen, wenn gleichzeitig\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 3.\nNovember 1993 - L-6/Eg-1156/92 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richter Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Seibert,\n                                 Jaeger,\n                                 Haas\n                                 und der Richter Hömig,\n                                 Steiner\n\nam 29. April 1998 beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei   1\nder einkommensabhängigen Gewährung von Erziehungsgeld Steuervergünstigungen nach § 10 e EStG einkommensmindernd nur in den Fällen zu berücksichtigen, in\ndenen der Erziehungsgeldberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Ver-\n\n\n                                        1/10\n\npachtung erzielt haben.\n\n                                          I.\n  1. Das 1986 auf der Grundlage des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom             2\n6. Dezember 1985 (BGBl I S. 2154) eingeführte Erziehungsgeld ist eine sozialrechtliche Leistung des Familienlastenausgleichs. Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer\nein Kind, mit dem er in einem Haushalt lebt und für das ihm die Personensorge zusteht, selbst betreut und erzieht, wenn er keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. § 1 Abs. 1 BErzGG). Das Erziehungsgeld wird grundsätzlich ab der Geburt\ndes Kindes in Höhe von monatlich 600 DM gezahlt. Die Anspruchsdauer wurde von\nursprünglich 10 Monaten in mehreren Schritten auf derzeit 24 Monate erweitert. Ab\nBeginn des siebten Lebensmonats des betreuten und erzogenen Kindes ist die Höhe\ndes Anspruchs auf Erziehungsgeld einkommensabhängig ausgestaltet. Es mindert\nsich, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 DM übersteigt. Die Einkommensfreigrenze, die ebenso wie der Höchstbetrag des Erziehungsgeldes selbst seit Inkrafttreten\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes gleichgeblieben ist, erhöht sich um 4.200 DM für\njedes weitere Kind im Sinne des § 5 Abs. 2 BErzGG. Übersteigt das nach § 6\nBErzGG ermittelte Einkommen die genannte Grenze, so mindert sich das Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat um den zwölften Teil von 40 vom Hundert\ndes diese Grenze übersteigenden Einkommens.\n\n Für die Einkommensberechnung bestimmten in dem für die Vorlage maßgeblichen              3\nZeitraum die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BErzGG:\n\nAls Einkommen gilt die Summe der im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein\nAusgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.\n\n 2. In bezug auf die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus Vermietung            5\nund Verpachtung von eigen- und fremdgenutztem Wohnraum galt, soweit sie für die\nBemessung der Höhe des Erziehungsgeldes von Bedeutung ist, folgendes:\n\n  Im Erziehungsgeldrecht war allerdings durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (und darüber hinaus ein Ausgleich\nmit Verlusten des Ehegatten) ausgeschlossen. Für die Gewährung von Erziehungsgeld hatte dies zur Folge, daß beispielsweise demjenigen Arbeitnehmer, der sein Eigentum selbst nutzte und daher über keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, sondern nur der Besteuerung des Nutzungswertes unterlag, ein\nhöheres Einkommen nach § 6 Abs. 1 BErzGG angerechnet wurde als einem Arbeitnehmer, der eine Einliegerwohnung innerhalb seines Eigenheims vermietete und\nhieraus vor Anwendung des § 7 b EStG einen Überschuß in der Einkunftsart \"Ver-\n\n\n                                          2/10\n\nmietung und Verpachtung\" erzielte. Die Vorschrift des § 7 b EStG wirkte sich demnach beim Vollzug des Bundeserziehungsgeldgesetzes wegen des Verbots des Verlustausgleichs (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG) nur für diejenigen Berechtigten vorteilhaft\naus, die in der jeweiligen einzelnen Einkunftsart, bei der § 7 b EStG zur Anwendung\nkam, tatsächlich nennenswerte Gewinne oder Überschüsse vor Anwendung dieser\nVorschrift aufzuweisen hatten.\n\n  b) Durch das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG) vom\n15. Mai 1986 (BGBl I S. 730) wurde die steuerliche Förderung der selbstgenutzten\nEinfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie der früher unter § 21 a EStG gefallenen Gebäude, wie beispielsweise Zweifamilienhäuser, neu geregelt. An die Stelle des § 7 b EStG trat ab 1. Januar 1987 die Vorschrift des § 10 e EStG (§ 52 Abs. 14\nEStG i.d.F. des WohneigFG), die im wesentlichen die Ziele der Vorgängerregelung\nverfolgte. Die steuerliche Subvention erfolgte nunmehr jedoch mit Hilfe eines Sonderausgabenabzugs; es entfiel die Nutzungswertbesteuerung. Der inzwischen nach Inkrafttreten des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBl I S. 113) auch nur\nnoch für Altfälle geltende § 10 e EStG sah vor, bestimmte fiktive Aufwendungen \"wie\nSonderausgaben\" vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Sonderausgaben nach § 10 e EStG minderten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten\ndie \"Summe der Einkünfte\", sondern den \"Gesamtbetrag der Einkünfte\" (§ 2 Abs. 3\nEStG) und ergaben auf diese Weise ein niedrigeres Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG).\n\n  Die Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung führte dazu, daß ab             9\nJanuar 1987 Steuerpflichtige, die - wie namentlich die Eigentümer von selbstgenutzten Häusern mit vermieteter Einliegerwohnung oder vermieteter Doppelhaushälfte -\nbei Weitergeltung des § 7 b EStG bereits innerhalb der Einkunftsart \"Vermietung und\nVerpachtung\" die durch § 7 b EStG gewährten Steuervorteile hätten verwirklichen\nkönnen, nunmehr die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht länger in der Einkunftsart selbst mittels einer Steuervergünstigung vermindern konnten, sondern erst auf der Stufe des § 2 Abs. 4 EStG bei der Verminderung\ndes Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Steuerrechtlich war dies grundsätzlich ohne Bedeutung. Bei der Gewährung des Erziehungsgeldes bewirkte die Änderung des Steuerrechts dagegen, daß bei dieser Personengruppe nunmehr ein höheres Einkommen nach § 6 Abs. 1 BerzGG anzurechnen war als bei Fortgeltung des\n§ 7 b EStG. Dies war dadurch begründet, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BErzGG\nden Begriff des Einkommens durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 und 2 und nicht\ndurch Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 EStG definierte. Demnach minderten nur die in § 6\nAbs. 2 Nr. 2 BErzGG aufgeführten Sonderausgaben das für die Höhe der Gewährung\nvon Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen; dazu zählten nicht die Abzugsbeträge\nnach § 10 e EStG.\n\n 3. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1297) wurde in § 6 Abs. 2 BErzGG eine\n\n\n                                         3/10\n\nNummer 4 eingefügt. Die neue zur Prüfung vorgelegte Vorschrift lautete:\n\nVom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen                                           11\n\n1. ...                                                                                 12\n\n2. ...                                                                                 13\n\n3. ...                                                                                 14\n\n4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr wie          15\nSonderausgaben nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden\nsind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, die der Berechtigte und sein\nnicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung\nund Verpachtung hatten, nicht übersteigen.\n\n Zur Begründung ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 11/4687, S.         16\n7) ausgeführt:\n\nDiese Regelung stellt klar, daß die Ablösung des § 7 b EStG durch § 10 e EStG bei      17\nder einkommensabhängigen Minderung des Erziehungsgeldes nicht zu Nachteilen\nfür die Berechtigten führen soll.\n\n § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen          18\nzur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung\nder Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung\nder öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) - vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des § 39 Abs. 2 BErzGG - mit Wirkung zum 27. Juni 1993 aufgehoben. Die Absätze 1 und 2 des § 6 BErzGG wurden zu einem neuen Absatz 1\nzusammengefaßt, der die Einkommensermittlung stärker als bisher pauschaliert.\n\n                                         II.\n  1. Die verheiratete Klägerin des Ausgangsverfahrens befand sich nach der Geburt      19\nihres Kindes am 4. August 1989 im Anschluß an die Mutterschutzfrist bis 3. Juli 1990\nim Erziehungsurlaub. Ihr wurde Erziehungsgeld bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats des Kindes bewilligt. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes ab dem\nsiebten Lebensmonat des Kindes legte sie 1990 den Einkommensteuerbescheid der\ngemeinsam veranlagten Eheleute für den Veranlagungszeitraum 1987 vor. Der Steuerbescheid wies neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus\nKapitalvermögen unter anderem eine \"Steuerbegünstigung für die eigengenutzte\nWohnung\" in Höhe von 9.633 DM aus. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte\ndie Gewährung von Erziehungsgeld für die Zeit ab dem siebten Lebensmonat ab,\nweil das anrechenbare Einkommen des Ehemannes pro Monat 787,86 DM betrage\nund deshalb den Höchstbetrag des Erziehungsgeldes übersteige.\n\n 2. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung      20\n\n\n                                        4/10\n\nder Klägerin hin hat das Landessozialgericht mit Beschluß vom 3. November 1993\ndas Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur\nEntscheidung vorgelegt,\n\nob § 6 Abs. 2 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 30. Juni          21\n1989 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als eingeräumte Steuerbegünstigungen nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann zu einer Minderung\nbei dem nach § 6 Abs. 1 BErzGG zu ermittelnden Einkommen führen, als gleichzeitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind, während diese\nSteuerbegünstigungen ohne Einfluß auf die Einkommenshöhe sind, falls solche Einkünfte nach § 6 Abs. 1 BErzGG nicht erzielt wurden.\n\n  a) Nach Auffassung des Landessozialgerichts entsprechen die ergangenen Bescheide dem einfachen Recht. Dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, die nach § 10 e\nEStG wie Sonderausgaben zu behandelnden Steuerbegünstigungen müßten einfachrechtlich auch in ihrem Falle bei der Einkommensanrechnung in Abzug gebracht\nwerden, so daß ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch im einkommensabhängigen\nZeitraum bestehe, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2\nNr. 4 BErzGG widerspreche nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom\n10. August 1993, 14 b REg 3/92, BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 7), der sich das vorlegende Gericht anschließe, dem eindeutigen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der\nBestimmung. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG komme danach bei Erziehungsgeldberechtigten, die lediglich über eigengenutztes Wohneigentum verfügten, nicht zur Anwendung. Die Vorschrift führe vielmehr nur dann im Rahmen der Einkommensberechnung zu einer Verminderung des für das Erziehungsgeld maßgeblichen\nEinkommens, wenn der Erziehungsgeldberechtigte oder dessen Ehegatte - außer\ndem selbstgenutzten Wohneigentum - noch über zusätzliches Wohneigentum verfüge, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Nur bei dieser Personengruppe bewirke die nach § 10 e EStG eingeräumte Steuerbegünstigung\neine Verminderung des aus dieser Einkunftsart erzielten Einkommens und damit eine\nVerringerung des Anrechnungsbetrages nach § 5 Abs. 3 BErzGG.\n\n Demzufolge erweise sich die Klärung der Vorlagefrage als entscheidungserheblich.    23\nBei Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG müsse die Klage erfolglos\nbleiben. Wäre der Ausschluß der Einkommensminderung aufgrund der nach § 10 e\nEStG eingeräumten Steuerbegünstigung bei der Personengruppe, der die Klägerin\nangehöre, verfassungswidrig, würde dies eine gesetzliche Neuregelung erforderlich\nmachen. Eine das Verfahren abschließende Entscheidung könnte erst nach der Neuregelung ergehen.\n\n  b) In der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgegebenen Auslegung sei die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG getroffene Regelung verfassungswidrig und\nverstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gesetzesmaterialien\nließen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Gründe die Differenzierung zwischen\nden beiden Personengruppen in bezug auf die Berechnung des Minderungsbetrages\n\n\n\n                                       5/10\n\ntragen könnten. Insbesondere könne ein Grund nicht aus dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung hergeleitet werden. Von diesem Wegfall seien beide Personengruppen betroffen. Mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG und der\ndamit verbundenen zusätzlichen Begünstigung der Personengruppe mit Einkünften\naus fremdgenutztem Wohnraum habe der Gesetzgeber die zuvor im Bundeserziehungsgeldgesetz verfolgte Systematik bei der Einkommensanrechnung verlassen.\nNunmehr werde im Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ein einkunftsartübergreifender Verlustausgleich zugelassen. Der gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden. Nach dessen Meinung sei auch weiterhin\nallein ein Abzug steuerlicher Absetzungsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben) innerhalb der jeweiligen Einkunftsart zulässig. Dabei werde jedoch übersehen,\ndaß Sonderausgaben - und dies gelte auch für die \"wie Sonderausgaben\" zu behandelnde Steuervergünstigung nach § 10 e EStG - gerade nicht einer bestimmten\nEinkunftsart zugerechnet, sondern sich hinsichtlich jeder Einkunftsart mindernd auswirken würden. Weshalb sich im Rahmen des Bundeserziehungsgeldgesetzes eine\nderartige Steuerbegünstigung ausschließlich dann auswirken sollte, wenn aus der\nEinkunftsart \"Vermietung und Verpachtung\" Einkommen erzielt werde, erscheine insoweit nicht einsichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4\nEStG komme nicht in Betracht.\n\n                                        III.\n  Zu den durch die Vorlage aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der 14. Senat des       25\nBundessozialgerichts geäußert. Die Erwägungen des vorlegenden Gerichts hätten\ndem Senat keine Veranlassung gegeben, von seiner im Urteil vom 10. August 1993\n(14 b REg 3/92, BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 7) vertretenen Rechtsauffassung abzugehen. Ergänzend ist ausgeführt: Unter der Geltung des § 7 b EStG sei ein Abzug des\nAbsetzungsbetrages für selbstgenutztes Wohneigentum bei der Ermittlung des für\ndie Gewährung von einkommensabhängigem Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens nach § 6 Abs. 1 BErzGG, wie sich aus dem Verbot des Verlustausgleichs\nergebe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), nur insoweit zulässig gewesen, als Einkünfte aus\nVermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Von der Aufhebung des § 7 b\nEStG seien die beiden Gruppen von Wohnungseigentümern - nämlich solche, die\nausschließlich über selbstgenutztes Wohnungseigentum verfügten, und solche, die\nEinnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten - nur formal gleich betroffen.\nFaktisch führe die Streichung des § 7 b EStG bei ausschließlich selbstgenutztem\nWohnungseigentum nicht zu einer Änderung der Einkommensberechnung beim Erziehungsgeld, während bei Einkünften aus nicht selbstgenutzten Wohnobjekten die\nAufhebung des § 7 b EStG in bezug auf den Absetzungsbetrag für das selbstgenutzte Wohnungseigentum einen tatsächlichen Nachteil bewirke. Nur diesen Nachteil habe der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ausgleichen wollen. Bei Erlaß dieser Regelung habe somit zwischen den beiden Gruppen von\nNormadressaten durchaus ein gewichtiger Unterschied bestanden, der eine ungleiche rechtliche Behandlung gerechtfertigt habe.\n\n\n                                        6/10\n\n                                         B.\n  Die Vorlage ist unzulässig, denn die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich.   26\nDas vorlegende Gericht hat zwar mit guten Gründen dargelegt, daß § 6 Abs. 2 Nr. 4\nBErzGG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Vorlagefrage ist jedoch trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zur Prüfung vorgelegte Norm unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht entscheidungserheblich.\n\n                                         I.\n  1. Aufgrund der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift wurde der Erziehungsgeldberechtigte, der selbst oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in dem für die Bemessung des\nErziehungsgeldes maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht verfügte, jedoch in den\nGenuß der Steuervergünstigung nach § 10 e EStG kam (Personengruppe I), anders\nbehandelt als der Erziehungsgeldberechtigte, der selbst oder dessen Ehegatte ebenfalls die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen konnte, jedoch\nzusätzlich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte (Personengruppe II). Bei der Personengruppe I, die keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern hatte, bewirkte die ihr zuerkannte Steuervergünstigung nach § 10\ne EStG nicht, daß ihr Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 BErzGG gemindert wurde.\nDagegen war die Personengruppe II, die über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, durch die Steuervergünstigung des § 10 e EStG bei der Gewährung von Erziehungsgeld insofern bessergestellt, als positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der im Steuerbescheid zuerkannten\nSteuervergünstigung nach § 10 e EStG keine Berücksichtigung bei der Feststellung\ndes Einkommens im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes fanden. Soweit die\nEinkommen der Personengruppen I und II - vor Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 4\nBErzGG - gleich hoch waren, wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personengruppe II entgegen den tatsächlichen Verhältnissen - nach Anwendung des § 6\nAbs. 2 Nr. 4 BErzGG - geringer eingestuft als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nder Personengruppe I. Aber nicht nur bei gleicher Einkommenshöhe ergab sich eine\nBenachteiligung des zuletzt genannten Personenkreises. Denn immer dann, wenn\n§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG Anwendung fand - also wenn die Personengruppe II in der\nEinkunftsart \"Vermietung und Verpachtung\" erfolgreich wirtschaftete - wurde das Einkommen dieser Personengruppe um den nach der genannten Vorschrift zu errechnenden Betrag mit Wirkung für die Bemessung der Höhe des Erziehungsgeldes nach\nunten korrigiert.\n\n  2. Es erscheint auch zweifelhaft, ob die dargestellte Benachteiligung der Personengruppe I im Verhältnis zur Personengruppe II durch einen hinreichenden Grund gerechtfertigt ist. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können jedenfalls eine Regelung wie die des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG nicht tragen, die der Gesetzgeber gezielt\ngeschaffen hat, um die Berücksichtigung solcher Steuervergünstigungen, die nach\ndem Zweck der erziehungsgeldrechtlichen Einkommensermittlung unerheblich sind,\n\n\n\n                                         7/10\n\nweiterhin zu ermöglichen. Hätte er nach Schaffung des § 10 e EStG von der Einfügung der Nr. 4 in § 6 Abs. 2 BErzGG Abstand genommen, so wäre das mit der Einkommensbestimmung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BErzGG verfolgte Regelungsziel einer bedarfsorientierten Gewährung von Erziehungsgeld ab dem\nsiebten Lebensmonat deutlich eher erreicht worden, ohne daß hierdurch die Verwaltungspraktikabilität der Einkommensbestimmung nach § 6 Abs. 1 BErzGG beeinträchtigt worden wäre.\n\n                                           II.\n Die verfassungsrechtliche Beanstandung der Norm könnte der Klägerin nicht zu einem Erfolg im Ausgangsverfahren verhelfen oder sie diesem Ziel näherbringen.\n\n  1. Würde § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für               30\nnichtig erklärt, so brächte dieser Ausspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens\nkeinen rechtlichen Vorteil; sie könnte damit allein ihr mit der Klage verfolgtes Ziel einer Berücksichtigung der Abzüge nach § 10 e EStG bei der Gewährung von Erziehungsgeld nicht erreichen. Auch bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift der rechtliche Vorteil, der der Personengruppe II aus der\nAnwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG erwachsen ist, dieser Gruppe erhalten;\ndenn die Bestandskraft der unter Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ergangenen Erziehungsgeldbescheide würde von der Nichtigerklärung des § 6 Abs. 2 Nr. 4\nBErzGG nicht berührt werden (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit handelt es\nsich um inzwischen rechtlich abgeschlossene Vorgänge.\n\n 2. Auch eine Unvereinbarerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift des § 6           31\nAbs. 2 Nr. 4 BErzGG brächte die Klägerin des Ausgangsverfahrens dem mit der Klage angestrebten Ziel nicht näher. Sie würde ihr aufgrund der besonderen Umstände\ndes vorliegenden Falles die Chance einer für sie günstigen Neuregelung (vgl.\nBVerfGE 93, 386 <395>; stRspr.) nicht eröffnen.\n\n  Würde der Gesetzgeber die der Personengruppe II gewährte Begünstigung auf die             32\nPersonengruppe I ausdehnen, wäre die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG\nverfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig, die sich daraus ergäbe, daß das Gesetz dann die Personengruppen I und II besser stellen würde als diejenigen dem\nGrunde nach Erziehungsgeldberechtigten, die im fraglichen Zeitraum bei gleich hohem Einkommen Wohneigentum nicht erworben haben. Dieses Problem hat der Gesetzgeber auch erkannt. Bereits bei der Entstehung des Bundeskindergeldgesetzes\nhat es die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks 10/4039, S. 2) zur\nStellungnahme des Bundesrates (BTDrucks 10/3926, S. 3) abgelehnt, die volle Abzugsfähigkeit der Beträge nach § 7 b EStG vom Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1\nBErzGG anzuerkennen. Das Bundeserziehungsgeldgesetz sollte kein Mittel sein,\njunge Familien zu fördern, die kurz vor oder kurz nach der Geburt des Kindes eigengenutztes Wohneigentum erworben haben. Auch mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG war eine förderungsrechtliche Neuorientierung nicht beabsichtigt. Es sollten der Personengruppe II unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nur solche Vorteile im\n\n\n                                           8/10\n\nErziehungsgeldrecht erhalten bleiben, die sie bei Anwendung des § 7 b EStG gehabt\nhatte. Auch aus der derzeit geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 BErzGG ergibt\nsich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber gerade solche junge Familien,\ndie Wohneigentum erworben haben, erziehungsgeldrechtlich bevorzugen will. Angesichts dessen ist letztlich auszuschließen, daß der sich sozialpolitisch konsequent\nverhaltende Gesetzgeber den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Gleichheitsverstoß durch Einbeziehung der Personengruppe I in die durch\n§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG gewährte Begünstigung beseitigen würde. Er wäre auch zu\neiner solchen Regelung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.\n\n Ob zur Klärung der Rechtslage für die noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach      33\ndem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Aufhebung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG angezeigt ist, muß der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben.\n\n                       Papier\n                Frau BVRin Seibert\n                                               Grimm          Kühling\n                 ist aus dem Amt\n                  ausgeschieden.\n\n                      Seibert                  Jaeger           Haas\n\n                      Hömig                                    Steiner\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 29. April 1998 -\n1 BvL 25/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29. April 1998 - 1 BvL 25/93\n                - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/ls19980429_1bvl002593.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19980429.1bvl002593\n\n\n\n\n                                      10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/ls19980429_1bvl002593.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-29/1-bvl-25-93","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":19},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":14},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/ls19980429_1bvl002593.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/ls19980429_1bvl002593.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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