{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19980408_1bvl001690","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19980408.1bvl001690","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"1 BvL 16/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                           Leitsätze\n                  zum Beschluß des Ersten Senats\n                          vom 8. April 1998\n                           - 1 BvL 16/90 -\n\n1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber früheren\n   Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach\n   eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die\n   Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der\n   gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält.\n2. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind,\n   danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Abs. 1 Satz 1 SGB VI berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1\n   AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden\n   wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten.\n\n\n\n\n                                 1/15\n\nBundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 16/90 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\n(AnVNG) in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956) insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG\nvereinbar ist, als\n\n1. eine Angestellte, die sich aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge aus der Angestelltenversicherung hat erstatten lassen, nach späterer Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte gemäß Art. 2 § 27 AnVNG\n   zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist,\n\n2. eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 88 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Rückzahlung der Abfindung berechtigt ist,\n\n3. demgegenüber eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat\n   durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer Aufnahme einer\n   versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte weder rentenrechtlich\n   noch beamtenrechtlich zur Schließung der Lücke berechtigt ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgegerichts vom 17. Juli 1990\n(12 RK 18/88) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  der Richter Grimm,\n                                  Kühling,\n                                  der Richterinnen Seibert,\n                                  Jaeger,\n                                  Haas\n                                  und der Richter Hömig,\n                                  Steiner\n\n\n\n\n                                         2/15\n\nam 8. April 1998 beschlossen:\n\nArtikel 2 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz -\nAnVNG) in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung\nvon Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die\nAnpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes\nRentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 956, 966) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar,\ndaß er auf frühere Beamtinnen entsprechend zur Anwendung kommt, die vor dem\n1. September 1977 aus Anlaß ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und wegen Vollendung des 65.\nLebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) berechtigt waren.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden, aber später sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen\nRentenversicherung für die Dauer ihres Beamtenverhältnisses vorzuenthalten.\n\n                                          I.\n 1. Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) in der           2\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (BGBl I S. 279) sah in § 63 Abs. 1\nvor, daß eine Beamtin bei Heirat ohne Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen\nwerden konnte, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien; die wirtschaftliche Versorgung galt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis stand, mit dem ein\nAnspruch auf Ruhegehalt verbunden war. Die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ausscheidender Beamtinnen wurden durch Auszahlung eines Geldbetrages abgegolten (§ 64 DBG). Eine Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung unterblieb, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung nach § 63\nDBG endete (§ 141 Abs. 2 Satz 1 DBG).\n\n Mit Wirkung zum 1. September 1953 wurde die genannte Abfindungsregelung                 3\ndurch die Vorschriften der §§ 152 f. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli\n1953 (BGBl I S. 551) und der §§ 159 f. des Beamtengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl S. 237), in dessen Diensten die Klägerin des Ausgangsverfahrens stand, abgelöst. Die Möglichkeit der Entlassung einer\nBeamtin gegen ihren Willen entfiel. Anstelle einer Abfindung konnte die Beamtin bei\n\n\n\n                                         3/15\n\nihrem Ausscheiden eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\nwählen.\n\n  Durch § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz\n- BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) wurde die Abfindungsregelung\nsowohl im Bund als auch im Land Nordrhein-Westfalen für die Entlassung von verheirateten Beamtinnen nach dem 31. August 1977 aufgehoben. Gleichzeitig wurde für\nbereits ausgeschiedene und abgefundene Beamtinnen in § 88 Abs. 2 BeamtVG eine\nRegelung geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung der\nAbfindung zur \"Wiederbelebung\" von Versorgungsanwartschaften ermöglichte. Die\nVorschrift lautet wie folgt:\n\nEine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene         5\nAbfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der\nDienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der\nAbfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn\ndie im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden\nGrundgehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis\nauf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu\nstellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis\nbesoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht\ngewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.\n\n  Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 trat die ergänzende Vorschrift des § 283 SGB VI in      6\nKraft. Sie betrifft Beamtinnen, die unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden\nsind, jedoch nicht unter § 88 Abs. 2 BeamtVG fallen, da sie nach ihrem Ausscheiden\nnicht erneut in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden. Ihnen eröffnete das Gesetz bis zum 31. Dezember 1995 unter bestimmten Voraussetzungen die Nachzahlung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für die vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis liegende Zeit, für die sie an Stelle der\nAbfindung nachzuversichern gewesen wären.\n\n  2. In der Rentenversicherung der Angestellten waren weibliche Versicherte - mit Unterbrechungen, die sich aus dem bis 1957 fortgeltenden Besatzungsrecht ergaben\n(vgl. zu den Einzelheiten Klöpfer, Reichsversicherungs-Ordnung, 40. Auflage 1954,\nS. 340) - bis Ende 1967 berechtigt, sich aus Anlaß ihrer Heirat den Arbeitnehmeranteil bestimmter Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen (§ 83 Angestellten-\n\n\n\n                                         4/15\n\nversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung - AVG).\nEbenso wie den Bestimmungen über die Abfindung von Versorgungsanwartschaften\nim Beamtenrecht lag auch der Vorschrift über die heiratsbedingte Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß viele Frauen mit ihrer Eheschließung endgültig aus dem Erwerbsleben\nausscheiden und einer eigenen Vorsorge für Invalidität und Alter nicht bedürfen. Zum\n1. Januar 1968 wurde § 83 AVG durch Art. 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S. 1259) aufgehoben und eine Beitragserstattung bei Heirat ausgeschlossen. Um auch solchen Versicherten, die sich in\nder Vergangenheit aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge hatten erstatten lassen, aber wieder in das Erwerbsleben zurückgekehrt waren, den Aufbau einer möglichst lückenlosen Rentenbiographie zu ermöglichen, gab der Gesetzgeber ihnen unter bestimmten\nVoraussetzungen die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Art. 2 § 27\nAbs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) in der Fassung\ndes Art. 2 § 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen\nRentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3.\nRVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956, 966) lautet:\n\nWeibliche Versicherte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder         8\nTätigkeit ausüben und denen auf Grund des § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes, des § 1304 der Reichsversicherungsordnung oder des § 96 des Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 1967 geltenden Fassungen oder\nauf Grund der jeweils geltenden, den genannten Vorschriften sinngemäß entsprechenden Vorschriften Beiträge erstattet worden sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes und\ndes § 1418 der Reichsversicherungsordnung für die Zeiten, für die Beiträge auf\nGrund der genannten Vorschriften erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt\nsind. Das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht nur, wenn nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind.\n\n  Zur Begründung der Vorschrift ist ausgeführt (Schriftlicher Bericht des Ausschusses    9\nfür Sozialpolitik - 18. Ausschuß -, zu BTDrucks V/4474, S. 7):\n\nDurch das Finanzänderungsgesetz 1967 ist die Möglichkeit der Beitragserstattung         10\nbei Heirat für weibliche Versicherte beseitigt worden. Der Ausschuß war der Meinung, daß aus der Entscheidung des Gesetzgebers auch für die Vergangenheit gewisse Konsequenzen gezogen werden sollten. Er hat deshalb beschlossen, den\nweiblichen Versicherten, die sich in der Vergangenheit anläßlich einer Heirat Beiträge haben erstatten lassen, die Möglichkeit einzuräumen, freiwillige Beiträge bis zum\n\n\n                                         5/15\n\n1. Januar 1924 nachzuentrichten. Den Frauen soll freistehen, Zahl und Höhe der\nnachzuentrichtenden Beiträge selbst zu bestimmen. Das Recht der Nachentrichtung\nbesteht nur, wenn nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Beiträge entrichtet\nworden sind und die Frau zum Zeitpunkt der Nachentrichtung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt.\n\n Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 wurde durch §§ 282 und 283            11\nFrauen noch einmal befristet die Möglichkeit gegeben, heiratsbedingte Lücken in ihrer Rentenbiographie zu schließen. Dabei wurde nicht mehr vorausgesetzt, daß die\nvor der Eheschließung versicherten Frauen danach wieder in das Erwerbsleben zurückgekehrt sind, da inzwischen auch die Kindererziehung zum Aufbau von Rentenanwartschaften beiträgt. Die insoweit in § 283 SGB VI gleichbehandelten früheren\nBeamtinnen mußten allerdings höhere Geldbeträge für die Lückenschließung aufwenden, weil in dieser Vorschrift eine dem § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entsprechende Vorschrift fehlt und daher § 209 Abs. 2 SGB VI gilt.\n\n                                          II.\n 1. Die am 13. Juni 1924 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens war vom 20.             12\nApril 1949 bis zum 30. September 1953 Beamtin im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. Bei ihrem Ausscheiden anläßlich ihrer Eheschließung beantragte sie am\n10. August 1953 eine Abfindung gemäß § 64 DBG in der oben genannten Fassung,\ndie ihr vom Regierungspräsidenten gewährt wurde. Am 30. September 1953 schied\nsie aus dem Beamtenverhältnis aus. Vom 1. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1955\nund vom 1. Februar 1974 bis zum 30. Juni 1985 war sie als versicherungspflichtige\nAngestellte beschäftigt.\n\n  Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte die Klägerin am 20. März            13\n1985 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 § 27 AnVNG für die Zeit\nvom 20. April 1949 bis zum 30. September 1953. Sie legte dabei ein Schreiben des\nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. August\n1984 vor. Darin heißt es, eine Nachversicherung sei für die genannte Zeit nicht möglich, da eine Abfindung nach § 64 DBG gezahlt worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos.\n\n 2. Im Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt            14\nund dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes           15\n(AnVNG) in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956) insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG\nvereinbar ist, als\n\n 1. eine Angestellte, die sich aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge aus der Angestelltenversicherung hat erstatten lassen, nach späterer Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte gemäß Art. 2 § 27 AnVNG zur Nachentrich-\n\n\n                                          6/15\n\ntung von Beiträgen berechtigt ist,\n\n 2. eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 88 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Rückzahlung der\nAbfindung berechtigt ist,\n\n  3. demgegenüber eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat             18\ndurch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte weder rentenrechtlich noch beamtenrechtlich zur Schließung der Lücke berechtigt ist.\n\n Zur Begründung führt das Bundessozialgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß frühere Angestellte sowie frühere Beamtinnen bei späterer Wiederaufnahme oder Weiterführung ihrer Tätigkeit - als versicherungspflichtige Angestellte\noder als erneut berufene Beamtin - die infolge der beamtenrechtlichen Abfindung\noder rentenrechtlichen Beitragserstattung entstandene Versorgungslücke unter bestimmten Voraussetzungen schließen könnten, während frühere Beamtinnen, die\nspäter Angestellte geworden sind, davon nach dem geltenden Recht schlechthin ausgeschlossen seien.\n\n a) Sowohl die Gruppe der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten als auch           20\ndie Gruppen, die gebildet werden aus den früheren und späteren Beamtinnen und\nden früheren und späteren Angestellten, seien von der Problematik der Beitragserstattung oder der Abfindung aus Anlaß einer Heirat betroffen. Insoweit seien die Mitglieder der jeweiligen Gruppen wesentlich gleich. Durch die im Vorlagebeschluß aufgeführten gesetzlichen Regelungen werde die Gruppe der früheren Beamtinnen und\nspäteren Angestellten gegenüber der Gruppe der früheren und späteren Beamtinnen\nund gegenüber der Gruppe der früheren und späteren Angestellten benachteiligt. Die\nAbfindung stelle nämlich keine der Nachversicherung oder der beamtenrechtlichen\nVersorgung gleichwertige Leistung dar. Ansonsten hätte auch keine Notwendigkeit\nbestanden, die Vorschrift des § 88 Abs. 2 BeamtVG einzuführen.\n\n b) Für die aufgezeigte Ungleichbehandlung der früheren Beamtinnen und späteren            21\nAngestellten könne das Gericht keine rechtfertigenden Gründe erkennen.\n\n In beiden Sicherungssystemen sei die spätere Wiederaufnahme oder Weiterführung einer Berufstätigkeit - als versicherungspflichtige Angestellte oder als erneut berufene Beamtin - die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des neu eingeräumten Rechts. Nur unter dieser Voraussetzung habe der Gesetzgeber die bei der\nHeiratserstattung beziehungsweise Heiratsabfindung bestehende Vermutung für widerlegt gehalten, die betreffende Frau werde endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und einer eigenen Sicherung nicht bedürfen. Dieser übereinstimmende\nGrundgedanke der Regelung über das Ausfüllen von Sicherungslücken sowohl bei\nder Nachentrichtung von Beiträgen als auch bei Rückzahlung der Abfindung treffe\nnicht nur auf die Frauen zu, die mit ihrer Berufstätigkeit vor und nach der Heirat dem-\n\n\n\n                                          7/15\n\nselben Sicherungssystem unterlägen, sondern auch auf die, die nach der Heirat\ngleichfalls wieder berufstätig geworden seien, aber nunmehr dem anderen der beiden Sicherungssysteme angehörten. Das geltende Recht enthalte in bezug auf diese\nGruppe von Frauen eine verfassungswidrige Lücke. Diese Lücke könne auch durch\neine verfassungskonforme Auslegung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht geschlossen werden.\n\n                                         III.\n Zu den im Vorlagebeschluß aufgeworfenen Rechtsfragen haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger (abgedruckt in SozVers 1992, S. 42 ff.), der\nDeutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Frauenrat, die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen und der Deutsche Juristinnenbund (abgedruckt in FuR\n1992, S. 78 ff.) geäußert. Mit Ausnahme der Bundesregierung und der BfA haben\nsich alle Äußerungsberechtigten der Auffassung des Bundessozialgericht angeschlossen.\n\n  1. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die Ungleichbehandlung der vom         24\nvorlegenden Gericht gebildeten Personengruppen sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ein hinreichender sachlicher Gesichtspunkt sei es, daß lediglich die Rückkehr\nin dasselbe Sicherungssystem zur versorgungswirksamen Rückzahlung der Abfindung oder zur Nachversicherung berechtige. Außerdem habe für die Gruppe, der die\nKlägerin des Ausgangsverfahrens angehört, - alternativ zur Abfindung - die Möglichkeit der Nachversicherung bestanden. Daß die Entscheidung für die Abfindung nicht\nmehr rückgängig gemacht werden könne, entspreche der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung, die insbesondere im Hinblick auf das Versicherungsprinzip Nachentrichtungen nur in besonderen Fällen zulassen könne. Ansonsten bestünde für Personen wie die Klägerin die Möglichkeit, die Höhe der\nVersicherungsleistungen unter Gesichtspunkten der individuellen Günstigkeit zu gestalten.\n\n  Anläßlich eines Petitionsverfahrens im Jahre 1988 sei in Erwägung gezogen worden, auch früheren Beamtinnen und späteren Angestellten eine Rückzahlung der Abfindung mit anschließender Nachversicherung durch den Dienstherrn in der Angestelltenrentenversicherung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sei aber nicht weiter\nverfolgt worden, da für die Beamtin im Zeitpunkt ihrer Entlassung die Wahlmöglichkeit bestanden habe, statt der Abfindung die Nachversicherung in der gesetzlichen\nRentenversicherung zu wählen. Könnte die frühere Beamtin die bei ihrer Entlassung\ngetroffene Entscheidung für eine Abfindung und gegen die Nachversicherung wieder\nrückgängig machen, wäre eine erhebliche Rechtsunsicherheit gegeben. Die Möglichkeit der späteren Korrektur einer einmal getroffenen Entscheidung in der Rentenversicherung könne zudem auch kaum ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf\nden Fall der Abfindung beschränkt werden. Es gebe zahlreiche andere Sachverhalte,\n\n\n                                         8/15\n\nbei denen sich später, je nach Entwicklung der persönlichen oder wirtschaftlichen\nVerhältnisse oder des maßgeblichen Rechts, herausstelle, daß eine andere Entscheidung als die ursprünglich getroffene günstiger gewesen wäre. Dieses Risiko\nkönne den Betroffenen nicht abgenommen werden, indem ihnen eine spätere Korrektur offengehalten werde.\n\n  Die Bundesregierung wendet sich auch gegen die Auffassung des vorlegenden Gerichts, der Gesetzgeber habe als Kriterium für die gesetzliche Regelung in § 88 Abs.\n2 BeamtVG und Art. 2 § 27 AnVNG darauf abgehoben, daß die Frau wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe und damit die Vermutung, die Frau bedürfe keiner\neigenen Sicherung mehr, widerlegt worden sei. Vielmehr habe er vor allem darauf\nabgestellt, daß die frühere Beamtin oder die frühere Angestellte in \"ihr\" ursprüngliches System zurückkehrt. Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil die früheren Angestellten, die nach heiratsbedingter Beitragserstattung wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind, immerhin Beiträge entrichtet\nhätten, die - im Hinblick auf die Umlagefinanzierung - der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest für einen gewissen Zeitraum gedient hätten. Auch seien die Arbeitgeberbeiträge beim Rentenversicherungsträger verblieben.\nFrühere Beamtinnen hingegen, die vor ihrer Abfindung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten, seien überhaupt nicht in die gesetzliche\nRentenversicherung integriert gewesen und hätten diese bis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht durch Beiträge unterstützt. Im ersteren\nFall habe also bereits eine Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft bestanden, die unter bestimmten Voraussetzungen wieder aktiviert werden könne, im letzteren jedoch\nnicht.\n\n  Würde sich der Gesetzgeber gleichwohl zu einer Erstreckung der Nachentrichtungsmöglichkeit auf frühere Beamtinnen und spätere Angestellte entschließen, dann\ndürfe die Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf diesen Personenkreis beschränkt werden. Sie müßte beispielsweise wegen Art. 3 Abs. 1 GG auch\nspäter nicht mehr erwerbstätige, aber kindererziehende Frauen erfassen. Insgesamt\nwäre eine große Zahl von Fällen betroffen, die durch relativ geringe Beiträge verhältnismäßig hohe Rentenansprüche erwerben könnten. Damit entstünde für die Rentenversicherung aber ein erhebliches - wenn auch derzeit nicht kalkulierbares - finanzielles Risiko.\n\n 2. Die BfA weist darauf hin, daß es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine äußerst seltene Fallgestaltung handele. Im übrigen liege ein Unterschied der vom vorlegenden Gericht gegenübergestellten Gruppen darin, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Angestellte anläßlich ihrer Heirat 1953 kein Recht auf eine\nBeitragserstattung gehabt hätte. Eine dieser Erstattung entsprechende Abfindung\nhabe damals nur das Beamtenrecht vorgesehen.\n\n\n\n\n                                          9/15\n\n                                         B.\n Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 3. RVÄndG ist      29\nbei verfassungskonformer Auslegung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\nvereinbar.\n\n                                         I.\n  Der Ausschluß der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten von der Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Versorgungsanwartschaft oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt, soweit diesem\nPersonenkreis die Möglichkeit der Nachzahlung nach § 283 SGB VI nicht offen\nstand, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  1. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Frauen die Möglichkeit einer Korrektur versorgungsbezogener Entscheidungen im Zusammenhang mit\nder Eheschließung zu eröffnen, wenn diese Entscheidungen auf Vorschriften beruhen, die er zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer gewandelten Einschätzung\ndes Bedürfnisses für eine eigenständige Sicherung der Frau gegen die Risiken von\nAlter und Erwerbsunfähigkeit aufgehoben oder geändert hat. Erläßt er aber Vorschriften zur Reaktivierung der in der beamtenrechtlichen Altersversorgung oder in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften, so sind diese Vorschriften an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie einem festumrissenen Kreis von\nPersonen diese Möglichkeit vorenthalten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen\nvor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von\nsolcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 74, 9 <24>; 87, 1 <36>).\n\n  2. a) Personeller Anknüpfungspunkt für die Regelung des Art. 2 § 27 AnVNG ist die     32\nGruppe der Frauen, die sich Rentenversicherungsbeiträge anläßlich ihrer Heirat hatten erstatten lassen. Berechtigt zur Nachentrichtung sind diejenigen Frauen, die ihre\nErwerbstätigkeit wieder aufgenommen und mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge\nentrichtet haben. Personeller Anknüpfungspunkt für die Regelung des § 88 Abs. 2\nBeamtVG ist die Gruppe der Frauen, die anläßlich ihrer Heirat aus dem Beamtenverhältnis gegen Abfindung ihrer Versorgungsanwartschaft ausgeschieden sind und danach erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurden. Beide Gruppen lassen sich\nunter dem übergeordneten Merkmal der \"Rückkehr in dasselbe Alterssicherungssystem\" zusammenfassen (\"Systemrückkehrer\").\n\n  Ausgeschlossen von der Reaktivierung ihrer ursprünglich erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung auf der Grundlage der genannten Vorschriften bleiben dagegen Frauen, die zwar ebenfalls eine Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen haben,\naufgrund dieser Erwerbstätigkeit jedoch einem anderen Alterssicherungssystem zugeordnet werden als bei ihrer ersten Beschäftigung (\"Systemwechsler\"). Diesem Per-\n\n\n\n                                        10/15\n\nsonenkreis sind die Gruppe der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten, der\ndie Klägerin des Ausgangsverfahrens angehört, und die Gruppe der früheren Angestellten und späteren Beamtinnen zuzuordnen.\n\n  b) Die Gruppe der Systemwechsler wird gegenüber der Gruppe der Systemrückkehrer benachteiligt, weil der Gesetzgeber sie von der Möglichkeit zur Reaktivierung\nihrer Altersversorgungsanwartschaften ausschließt.\n\n c) Für die aufgezeigte Ungleichbehandlung zum Nachteil der früheren Beamtinnen         35\nund späteren Angestellten findet sich kein hinreichend gewichtiger Grund.\n\n  aa) Die Gruppe der Systemrückkehrer und die Gruppe der Systemwechsler verbindet als gemeinsames Merkmal die Wiederaufnahme einer auch auf den Auf- oder\nAusbau einer eigenständigen Invaliditäts- und Altersvorsorge gerichteten Erwerbstätigkeit. Dieses die beiden Gruppen verbindende Merkmal steht bei einer am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise im Vordergrund, nicht\naber die Nähe der Frau zu dem sozialen Sicherungssystem, dem sie früher angehört\nhat. Zwar ist der Bundesregierung einzuräumen, daß frühere Angestellte eine engere\nBeziehung zur Rentenversicherung aufweisen als frühere Beamtinnen. Diese engere\nVerbindung ist dadurch begründet, daß frühere Angestellte im Gegensatz zu früheren\nBeamtinnen Beiträge entrichtet und damit bereits vor ihrer Heirat zur Funktionsfähigkeit der auf dem Umlageverfahren beruhenden gesetzlichen Rentenversicherung\nbeigetragen haben. Auch sind die Arbeitgeberbeiträge bei der Heiratserstattung dem\nRentenversicherungsträger verblieben. Hinzu kommt, daß die früheren Beamtinnen,\ndie eine Reaktivierung ihrer Versorgungsanwartschaft anstreben, im Zeitpunkt ihres\nAusscheidens aus dem Beamtenverhältnis von der Nachversicherung nach § 9 AVG\nkeinen Gebrauch gemacht haben oder machen konnten.\n\n  Der Gesichtspunkt mangelnder Nähe zum System der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Zeitraum vor der Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann aber den völligen Ausschluß der Gruppe von Personen, zu der die\nKlägerin des Ausgangsverfahrens gehört, von jeder Möglichkeit der Reaktivierung\nfrüherer Versorgungsanwartschaften nicht begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht nur von der\nGrundsatzentscheidung der Frau für eine Rückkehr in das Erwerbsleben abhängt,\nsondern auch von der Erfüllung spezifischer beamtenrechtlicher Einstellungsvoraussetzungen, die das Arbeitsrecht nicht kennt. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die im Beamtenrecht geltende Höchstaltersgrenze für die Begründung\nvon Beamtenverhältnissen (vgl. Püttner, DVBl 1997, S. 259 ff.) und die vom Bundesverfassungsgericht 1965 für verfassungswidrig erklärte Beschränkung der Wiedereinstellung von Beamtinnen zu nennen, die auf der Grundlage des § 63 DBG entlassen worden waren (vgl. BVerfGE 19, 76). Allerdings darf der Gesetzgeber bei der\nBestimmung der Bedingungen für die Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften zwischen früheren Angestellten und früheren Beamtinnen im Hinblick auf\ndie oben beschriebene größere Nähe der früheren Angestellten zur gesetzlichen\n\n\n\n                                        11/15\n\nRentenversicherung differenzieren.\n\n  bb) Der Gesetzgeber kann Angestellte, die früher Beamtinnen waren, entgegen der        38\nAuffassung der Bundesregierung von der Reaktivierung nach Abfindung erloschener\nVersorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Nachzahlung von Beiträgen auch nicht mit der Begründung ausschließen, es entspreche\nden Grundprinzipien des Rentenversicherungssystems, daß eine einmal getroffene\nEntscheidung, wie zum Beispiel die Auszahlung von Beiträgen oder der Verzicht auf\nNachversicherung aus Anlaß einer Eheschließung, nicht mehr korrigiert werden könne. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob es grundsätzlich Durchbrechungen des genannten Prinzips geben darf, sondern allein darum, ob eine für die\nGruppe der Systemrückkehrer bereits bestehende Durchbrechung dieses Prinzips\nohne Verstoß gegen das Grundgesetz einer anderen Gruppe vorenthalten werden\ndarf, die unter dem Gesichtspunkt der \"Rückkehr in die Erwerbstätigkeit\" der bevorzugten Gruppe gleichsteht. In einem solchen Fall läßt sich die sachliche Rechtfertigung einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung nicht aus dem angeführten Grundprinzip allein herleiten. Es müssen darüber hinaus gewichtige Gründe\nbestehen, die ein Festhalten am Grundprinzip gerade für die Gruppe der Systemwechsler sachlich als gerechtfertigt erscheinen lassen.\n\n  Solche Gründe existieren nicht. Insbesondere kann die aufgezeigte Benachteiligung früherer Beamtinnen bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die Einbeziehung auch der Systemwechsler in den Kreis der zur Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften\nberechtigten Personen führe zwangsläufig dazu, daß auch alle diejenigen Frauen,\ndie nach einer Heiratserstattung oder Heiratsabfindung keine neue Erwerbstätigkeit\naufgenommen haben, in den Kreis der Berechtigten mit der Folge außerordentlicher\nund unkalkulierbarer Aufwendungen des Versicherungsträgers einzubeziehen seien.\nDenn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß es mit dem Grundgesetz\nvereinbar ist, wenn in der Angestelltenversicherung weibliche Versicherte, denen aus\nAnlaß ihrer Heirat Beiträge erstattet worden sind, nur dann Beiträge nachentrichten\nkönnen, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nwieder aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 36, 237). Nichts anderes gilt für frühere\nBeamtinnen, deren Versorgungsanwartschaften bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis abgegolten wurden.\n\n                                          II.\n  Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 3. RVÄndG läßt sich jedoch so auslegen, daß sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf\ndie Gruppe von Personen, zu denen die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört,\nstehen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine durchgreifenden Bedenken entgegen.\n\n\n\n\n                                         12/15\n\n 1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift erfaßt nach ihrem Wortlaut zwar nur weibliche   41\nVersicherte, denen nach früherem Recht Beiträge erstattet worden sind, die sie in die\ngesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die\nGruppe von Personen nicht, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört. Es\ngibt aber keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der\nVorschrift durch eine entsprechende Tatbestandsfassung diesen Personenkreis ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausschließen wollte. Vielmehr hat er sich weder im Zusammenhang mit dem Erlaß dieser Vorschrift noch im Zusammenhang mit\nder Schaffung des § 88 Abs. 2 BeamtVG näher mit den Möglichkeiten der Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften durch Systemwechsler befaßt.\n\n  Für die Schließung der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Regelungslücke steht         42\ndem Gesetzgeber an sich nicht nur der Weg offen, versicherungspflichtig tätigen\nFrauen mit früherem Beamtenstatus eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen\nin der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen. Er könnte beispielsweise\nauch eine Wiederbelebung beamtenrechtlicher Anwartschaften oder eine Nachversicherung durch den Dienstherrn gestatten und den dazu erforderlichen finanziellen\nAufwand aus der von der früheren Beamtin zurückgezahlten Abfindung bestreiten. Es\nliegt aber nahe, daß der Gesetzgeber zur Beseitigung der dargestellten verfassungswidrigen Lücke im Rahmen einer Neuregelung an das System anknüpft, das sich\nnach dem späteren Berufsweg als maßgeblich erweist, weil die betroffenen Frauen\nmit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung geworden sind. Diesen Weg hat der Gesetzgeber auch mit § 283 SGB VI\nbeschritten. Die lange zurückliegenden Beziehungen zum früheren Dienstherrn unter\nversorgungsrechtlichen Aspekten wiederherzustellen, liegt demgegenüber als Lösungsweg eher fern. Zudem stellt sich die gesetzliche Rentenversicherung als das\nGrundsystem sozialer Sicherung dar (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).\n\n  2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die entsprechende        43\nAnwendung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift eher geeignet, den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen als die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schließung der Regelungslücke durch eine noch zu schaffende Bestimmung. Die Personengruppe, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, ist - soweit\nersichtlich - sehr klein. Es erscheint daher nicht angemessen, zur Beseitigung ihrer\nrechtlichen Benachteiligung ein eigenes Gesetzgebungsverfahren zu veranlassen,\nzumal dessen Zeitbedarf dazu führen könnte, daß die betroffene Gruppe keinen Nutzen mehr aus einer Neuregelung ziehen kann. Zwar kann dieser Gruppe von Personen, die am 1. Januar 1992 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten, durch eine\nentsprechende Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG bei der Bewertung\nder nachgezahlten Beiträge gegenüber denjenigen früheren Beamtinnen und späteren Angestellten, auf die § 283 SGB VI anwendbar war, ein Vorteil erwachsen (vgl.\n§ 209 Abs. 2 SGB VI). Dieser mögliche Vorteil ist aber mit Rücksicht auf die geringe\nGröße der Gruppe und das Lebensalter der betroffenen Personen verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) hinnehmbar. Dem Gesetzgeber bleibt es allerdings unbenom-\n\n\n\n                                         13/15\n\nmen, den Gleichheitsverstoß auf andere Weise zu beheben.\n\n              Papier              Grimm                Kühling\n\n             Seibert              Jaeger                   Haas\n\n              Hömig                                        Steiner\n\n\n\n\n                                     14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. April 1998 -\n1 BvL 16/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. April 1998 - 1 BvL 16/90 -\n                Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/ls19980408_1bvl001690.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:ls19980408.1bvl001690\n\n\n\n\n                                      15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/ls19980408_1bvl001690.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-08/1-bvl-16-90","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":6},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":6},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/ls19980408_1bvl001690.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/ls19980408_1bvl001690.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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