{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19980916_1bvl002194","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980916.1bvl002194","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"1 BvL 21/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 21/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 (GVBl NW S. 418)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 15. August 1994 mit Ergänzungsbeschluß vom 6. Dezember 1995 (7 A 2883/92) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 81 a BVerfGG am 16. September 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen in   1\nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 mit der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 GG, dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründeten Gebot\nhinreichender Bestimmtheit der Gesetze sowie den rechtsstaatlichen Grundsätzen\nder Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots vereinbar ist.\n\n 2. § 62 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhielt durch Art. I Nr. 51 des   2\nam 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Gesetzes vom 19. Juni 1994 (GVBl NW S.\n418 ff.) eine neue Fassung, die mit Gesetz vom 15. August 1994 (GVBl NW S.\n710 ff.) wie folgt bekanntgemacht wurde:\n\n                                        § 62                                           3\n\n                              Schutz bestimmter Biotope                                4\n\n(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:\n\n1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,\n\n\n                                         1/12\n\n2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Naß- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,             7\n\n3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschuttund Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen,\nnatürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,\n\n4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.            9\n\n(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit        10\ndies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines\nErsatzgeldes zu verpflichten.\n\n(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für             11\nAgrarordnung Nordrhein-Westfalen erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in\nder Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor der Abgrenzung\ndurch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Sie sind\nnachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung\ngemäß § 42 a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur Verfügung.\n\n Durch Art. I Nr. 58 a) des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.      12\nJuni 1994 wurde § 69 u.a. dahin geändert, daß in Absatz 1 Satz 1 die Worte \"mit Ausnahme des Abschnitts VIII\" gestrichen wurde. § 69 lautet nunmehr wie folgt:\n\n                                         § 69                                          13\n\n                                     Befreiungen                                       14\n\n(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn\n\na) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall                                       16\n\naa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem        17\nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder\n\nbb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder\n\nb) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.            19\n\n§ 5 gilt entsprechend. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer        20\nbeabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, daß die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuß\n\n\n                                          2/12\n\nüber den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der\nAusschuß den Widerspruch für berechtigt, muß die untere Landschaftsbehörde die\nBefreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.\n\n(2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 ist abweichend von         21\nAbsatz 1 die untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit\nder unteren Landschaftsbehörde.\n\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind und die nach § 73 Abs. 1 weitergelten.\n\n  3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein ehemaliger Nebenerwerbslandwirt, ist       23\nEigentümer einer im Landschaftsschutzgebiet Rothaargebirge gelegenen, rund 1 ha\ngroßen Mäh-Wiese im Bereich des Wehbachtals, die vom Wehbach durchflossen\nwird. Die Wiese befindet sich im Kammbereich des Rothaargebirges inmitten ausgedehnter Fichtenwälder. Nordwestlich der Wiese erstreckt sich ein breiter, mehrere\nhundert Meter langer Geländestreifen ehemaligen Fichtenwaldes, der auf das \"Übergangsmoor östlich der Buchhelle\" zuführt und vom staatlichen Forstamt von Fichten\nfreigestellt worden ist. Dieser Geländestreifen, auf dem Maßnahmen zur Wiedervernässung eingeleitet worden sind, soll der natürlichen Entwicklung überlassen werden, um dadurch dem Schutz des Übergangsmoors zu dienen. Der westliche Bereich\nder Wiese war zusammen mit dem sich südlich anschließenden Gelände bereits im\nBiotopkataster des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 31. Dezember 1985 als\n\"Übergangsmoor östlich der Buchhelle\" eingetragen. In der Neufassung des Biotopkatasters aus dem Jahre 1992, in der die Fläche ebenfalls erfaßt ist, heißt es zum\nWert des Biotops: regionale Bedeutung, Rote-Liste-Pflanzenarten, (Moor/Sumpf)\nBiotop mit hohem Entwicklungspotential, hohe strukturelle Vielfalt/gefährdete Pflanzengesellschaft sowie unter dem Stichwort \"Maßnahmen\": NSG-Ausweisung / keine\nEntwässerung / Wiedervernässung/Entfernung von Gehölzen (Fichten/Roteichen) /\nkeine Aufforstung / kein Gewässerausbau.\n\n  4. Am 4. Januar 1991 beantragte der Kläger, ihm die weitere Erstaufforstung des      24\nSüdteils seines Grundstücks (ca. 0,6 ha) nach § 41 Landesforstgesetz zu genehmigen sowie eine Ausnahme bzw. Befreiung nach der Landschaftsschutzverordnung zu\nerteilen. Zur Begründung führte der Kläger im wesentlichen aus, er gebe seinen landwirtschaftlichen Betrieb 1991 aus gesundheitlichen Gründen, wegen Alters und fehlender Rentabilität auf. Die Verpachtung sei ihm nur für die in Hofnähe gelegenen\nFlächen gelungen; für die fragliche Wiese bleibe als wirtschaftlich vertretbare Nutzung nur die Aufforstung. Der Kreis Siegen-Wittgenstein versagte die Erteilung der\nbeantragten Ausnahme nach der Landschaftsschutzverordnung.\n\n Der dagegen vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingelegte Widerspruch blieb            25\nebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Nach Durchführung\neiner Ortsbesichtigung war das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, die\nvom Kläger beabsichtigte Erstaufforstung führe zu einer Beeinträchtigung der Eigen-\n\n\n                                        3/12\n\nart und Vielfalt des Landschaftsbildes. Abgesehen davon sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß durch die vom Kläger geplante Erstaufforstung auch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt würde. Gegen dieses Urteil legte\nder Kläger des Ausgangsverfahrens Berufung ein.\n\n 5. Mit Beschluß vom 15. August 1994 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land        26\nNordrhein-Westfalen das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem\nBundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 62 Landschaftsgesetz in der\nFassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 mit dem Grundgesetz vereinbar\nsei. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:\n\n  a) Die Berufung sei bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 62 LG NW begründet gewesen. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom\nErstaufforstungsverbot zugestanden. Die geplante Aufforstung sei mit dem Schutzzweck \"Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts\"\nvereinbar. Die Aufforstung habe nur unbedeutend andere Folgen, als das nach der\nLandschaftsschutzverordnung nicht verbotene künftige Unterlassen einer extensiven\nNutzung der Mäh-Wiese. Eine auf § 32 Abs. 2 LG NW a.F. gestützte Landschaftsschutzverordnung sei ausschließlich ein Instrument des konservierenden, für die Zukunft sichernden Schutzes und nicht der auf positive Veränderung abzielenden Weiterentwicklung. Aus dem begrenzten Regelungszweck des § 32 Abs. 2 LG NW a.F.\nfolge, daß die Schutzzwecke einer Landschaftsschutzverordnung nur tangiert seien,\nwenn die ohne fördernden Einfluß des Menschen natürlich ablaufende Entwicklung\nder Prozesse im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts durch konkrete Handlungen\ngestört und beeinträchtigt würden. Das sei hier nicht der Fall.\n\n Die Erstaufforstung könne zwar - in erster Linie wegen stärkerer Verdunstung von       28\nRegenwasser - nachteilige Folgen für den Wasserhaushalt des Übergangsmoors und\ndie dort befindlichen naturschutzwürdigen Pflanzenbestände und Lebensgemeinschaften haben, sie unterscheide sich aber von dem zu erwartenden natürlichen Entwicklungsprozeß im wesentlichen nur darin, daß die Bestockung mit Waldgehölzen\nschneller, weil gezielt angepflanzt und möglicherweise auch in größerer Dichte erfolgen werde. Unterbleibe die Bewirtschaftung der Wiese, werde auf der Fläche eine\nnatürliche Bestockung mit Bäumen eintreten. Die langfristige Erhaltung des Übergangsmoors setze somit positiv fördernde Handlungen voraus. Der vom Beklagten\nangestrebte Schutz des Übergangsmoors könne deshalb bereits im Ansatz durch\ndas Verbot beeinträchtigender Handlungen - mithin mit den zulässigen Mitteln der\nhier in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung - nicht erreicht werden. Zu einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Mäh-Wiese könne der Kläger aufgrund der Landschaftsschutzverordnung nicht verpflichtet werden. Damit wirke sich\ndie Erstaufforstung nicht kausal negativ auf das in Betracht stehende Schutzgut der\nLandschaftsschutzverordnung aus. Die Erstaufforstung könne hinweggedacht werden, ohne daß unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen\ndie erörterte negative Entwicklung unterbunden werden könnte oder signifikant anders ausfiele.\n\n\n                                         4/12\n\n  b) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom       29\n19. Juni 1994 stünden der vom Kläger geplanten Aufforstung nunmehr jedenfalls für\neinen Teilbereich seines Grundstücks die Verbote des § 62 Abs. 1 LG NW n.F. entgegen. Dem hiernach gegebenen unmittelbaren gesetzlichen Schutz des § 62 Abs. 1\nLG NW n.F. unterliege die Wiese des Klägers zumindest teilweise, weil es sich jedenfalls bei den feuchten, tiefergelegenen Teilen um \"Naß- und Feuchtgrünland\" im Sinne von § 62 Abs. 1 LG NW n.F. und damit um ein geschütztes Biotop handele. Der offensichtlich gegebene Biotoptyp \"Feuchtgrünland\" würde durch die vom Kläger\ngeplante Aufforstung zerstört.\n\n Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem        30\nVerbot gemäß § 62 Abs. 2 bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NW n.F. seien nicht gegeben.\nWeder die vorgesehene Aufforstung, noch das in Rede stehende Biotop \"Feuchtgrünland\" zeichneten sich durch Besonderheiten aus, die sich von der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Normsituation unterschieden.\n\n  c) Die Vorschrift des § 62 LG NW n.F. sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen      31\ndas im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze und verletze die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Die Regelung sei auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht vereinbar. Im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2\nGG könne es geboten sein, die mit der Regelung des § 62 LG NW n.F. als einer Inhalts- und Schrankenbestimmung verbundenen Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. Bei Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich\nnach Lage der Dinge - wie die vom Kläger geplante Aufforstung - objektiv anböten,\nkönne der Grundstückseigentümer nicht dem Regelfalle entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden. Der Gesetzgeber, für den als Mittel des Verhältnismäßigkeitsausgleichs auch Dispense oder Übergangsregelungen in Betracht kämen, habe jedoch mit § 62 LG NW n.F. eine\nausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung normiert, ohne den verfassungsrechtlich gebotenen finanziellen Ausgleich zu regeln.\n\n 6. Der vormalige Berichterstatter hat den vorlegenden Senat mit einem Schreiben       32\nauf allgemein bestehende Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage sowie darauf hingewiesen, daß auch eine weitergehende Anwendung des § 69 LG NW n.F., die ihre\nspezifische Aufgabe zum Interessenausgleich im Einzelfall berücksichtige (Hinweis\nauf BVerwGE 88, 191 <194, 197 ff.>), naheliegen könne.\n\n  7. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1995 hat der vorlegende Senat seinen Vorlagebeschluß aufrechterhalten und ergänzt. An der Auffassung, § 62 LG NW n.F. normiere mit dem Verbot, die dort genannten Biotope zu zerstören, eine Handlungspflicht\nder betroffenen Eigentümer, wonach diese verpflichtet seien, diejenigen Pflege- und\nBewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung der Biotope erforderlich seien, hat er nicht mehr festgehalten. Zur Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 a)\naa) LG NW n.F. wird ausgeführt, die Befreiung sei kein Instrument, unter eigentums-\n\n\n\n                                        5/12\n\nrechtlichen Gesichtspunkten ausgleichsbedürftigen wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem gesetzlichen Schutz generell Vorrang einzuräumen.\n\n                                          II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                             34\n\n  1. Art. 100 Abs. 1 GG läßt die Vorlage nur zu, wenn es bei der gerichtlichen Entscheidung in der konkreten Sache auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt, d.h.\nwenn das zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorgelegte Gesetz entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist das Gesetz nur dann, wenn das Gericht im\nFalle der Gültigkeit zu einer anderen Entscheidung als bei Ungültigkeit kommen müßte (vgl. BVerfGE 7, 171 <173>; stRspr).\n\n  Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die       36\nRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 <175>; stRspr). Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß ein Vorlagebeschluß ferner mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende\nGericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen\nErgebnis kommen würde, als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses\nErgebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; stRspr).\n\n  Im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen         37\nder konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits (vgl. BVerfGE\n42, 42 <49 f.>) müssen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 u.a. -, EuGRZ\n1998, S. 159 <163>).\n\n  Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hat das vorlegende Gericht auch zu          38\nprüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis durch Heranziehung anderer Vorschriften vermieden werden kann. Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten,\nvon deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften\njedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen\nwerden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so daß sie\nnur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 78, 306\n<316>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß vom 15. August 1994 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluß vom 6. Dezember 1995 nicht. Ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, daß es im Falle der Ungültigkeit des § 62\nLG NW n.F. anders entscheiden würde, als bei dessen Gültigkeit, begegnet Zweifeln.\nNämlich:\n\n\n\n                                         6/12\n\n - soweit das vorlegende Gericht ausführt, im Falle der Gültigkeit des § 62 LG NW       40\nn.F. gelange es zu einer Klageabweisung, während im Falle der Ungültigkeit des § 62\nLG NW n.F. auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung Rothaargebirge eine Stattgabe erfolgen würde und\n\n - soweit das vorlegende Gericht ausführt, bei der Erstaufforstung handle es sich um    41\neine das vorhandene Biotop zerstörende und deshalb nach § 62 LG NW n.F. untersagte Maßnahme.\n\n a) Die vom vorlegenden Senat vertretene Rechtsauffassung, im Falle der Ungültigkeit des § 62 LG NW n.F. bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Erstaufforstungsverbot, dürfte sich anhand der im Vorlagebeschluß\nund im Ergänzungsbeschluß enthaltenen Darlegungen nicht hinreichend erschließen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Klage im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 62 LG NW n.F.\nebensowenig stattzugeben wäre, wie im Falle der Verfassungsmäßigkeit.\n\n  aa) Die Zulassung einer Ausnahme vom Erstaufforstungsverbot des § 2 Abs. 1 Nr. 7      43\nLandschaftsschutzverordnung Rothaargebirge setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der genannten Verordnung voraus, daß die Erstaufforstung mit dem Schutzzweck des § 1\nder Verordnung zu vereinbaren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn durch die Erstaufforstung die Schutzzwecke des § 1 der Landschaftsschutzverordnung nicht beeinträchtigt werden. Die vom vorlegenden Senat getroffenen Feststellungen zugrundegelegt, dürfte dem Schutzzweck \"Erhaltung und Wiederherstellung der\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts\" entgegengewirkt werden, falls die Erstaufforstung genehmigt würde. Wie der vorlegende Senat zutreffend ausführt, ist eine die\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes herabsetzende Veränderung immer dann\nanzunehmen, wenn die den Naturhaushalt konkret ausmachenden einzelnen Ökosysteme im Hinblick auf die in ihnen ablaufenden physikalischen, chemischen und\nbiologischen Prozesse durch menschliche Einwirkung nennenswert nachteilig beeinflußt werden. Eine solche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Übergangsmoors\ndurch die Erstaufforstung, die auch nach Auffassung des vorlegenden Senats möglich ist, erscheint nach den getroffenen Feststellungen in der Tat naheliegend. Die\nAufforstung würde eine kurzfristige Umgestaltung der fraglichen Fläche bewirken, die\ndie für die Zukunft vorhandenen natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten zunichte\nmachte und die Wiese des Klägers als \"Pufferzone\" zum \"Übergangsmoor\" ihrer\nSchutzfunktion beraubte. Die für den Naturschutzwert der Wiese unverzichtbare weitere Grünlandnutzung würde vereitelt. Infolge der Aufforstung mit Waldgehölzen und\nder damit verbundenen stärkeren Verdunstung von Regenwasser wären nachteilige\nFolgen für den Wasserhaushalt des \"Übergangsmoors\" zu besorgen. Die vom Forstamt zum Schutz des \"Übergangsmoors\" vorgenommene Freistellung eines breiten,\nmehrere hundert Meter langen Geländestreifen ehemaligen Fichtenwaldes von Fichten und die dort eingeleiteten Maßnahmen zur Wiedervernässung würden konterkariert.\n\n\n\n                                         7/12\n\n  Selbst wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens die fragliche Wiese nicht mehr bewirtschaften sollte, wäre deren natürlicher Entwicklungsprozeß ein anderer, als bei\neiner Aufforstung. Die sich über einen langen Zeitraum ergebende sukzessive Bewaldung würde dem vorhandenen Biotoptyp eher entsprechen, als das bei der beantragten Erstaufforstung der Fall wäre. Aus Naturschutzgründen gegebenenfalls notwendige Pflegemaßnahmen des Landkreises Siegen-Wittgenstein in Form der\nBeibehaltung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung nach einer eventuell\ndurchzuführenden Unterschutzstellung des Biotopkomplexes würden durch die Aufforstung wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, so doch erheblich erschwert. Deshalb\ndürfte der möglichen Entwicklung, daß sich nach Jahren und Jahrzehnten auf der bisher als Mäh-Wiese genutzten Fläche ohne Bewirtschaftungsmaßnahmen ebenfalls\nBüsche und Waldgehölze einstellen würden, keine maßgebende Bedeutung zukommen. Ob bei wertender Betrachtung der beantragten Aufforstung deren Kausalität für\ndie Schutzgutverletzung verneint werden kann, erscheint deshalb zweifelhaft.\n\n  bb) Bedenken begegnen auch die Darlegungen des vorlegenden Senats, der vom            45\nBeklagten angestrebte Schutz des \"Übergangsmoors\" könne schon deshalb im Ansatz nicht durch das Verbot beeinträchtigender Handlungen - mithin nicht mit zulässigen Mitteln der hier in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung Rothaargebirge - erreicht werden, weil die langfristige Bestandssicherung positiv fördernde\nHandlungen voraussetze. Die Sicherung des langfristigen Bestandes des als naturschutzwürdig angesehenen \"Übergangsmoors\" setzt zwar positiv fördernde Handlungen - nämlich die extensive Bewirtschaftung der Wiese des Klägers - voraus, das begründet jedoch nicht notwendig die Vereinbarkeit der beantragten Erstaufforstung mit\nden Schutzzwecken nach § 1 der Landschaftsschutzverordnung Rothaargebirge.\nDer Charakter der nach § 32 Abs. 2 LG NW a.F. erlassenen Landschaftsschutzverordnung als eines Instruments des konservierenden Schutzes, nötigt nicht zu dem\nSchluß, daß solche Flächen nicht dem Schutzbereich der Verordnung unterfallen, die\nzur dauerhaften Erhaltung ihres schutzwürdigen Zustands extensiver Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen. Durch die Landschaftsschutzverordnung kann zwar eine Verpflichtung des Klägers zur Durchführung von Pflegemaßnahmen an seiner im\nLandschaftsschutzgebiet gelegenen Wiese nicht begründet werden, gleichwohl kann\nder Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung als ein geeignetes Mittel zum Erhalt\nauch solcher Flächen angesehen werden, die zur langfristigen Bewahrung ihres\nschutzwürdigen Zustandes extensiver Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen. Das\nVerbot von beeinträchtigenden Handlungen (hier das Erstaufforstungsverbot) wehrt\nnachteilige Maßnahmen ab, die den Charakter des geschützten Landschaftsschutzgebietes unmittelbar verändern und die dem Schutzzweck \"Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts\" direkt zuwiderlaufen (vgl. Schink, Naturschutz und\nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 607). Das Verbot der Erstaufforstung ermöglicht es ferner, ergänzend besondere Handlungspflichten des Eigentümers der betreffenden Fläche aufgrund vertraglicher Absprachen mit finanziellen Regelungen, wie beispielsweise das Programm zur Wiedereinführung und Erhaltung\nhistorischer Landnutzungsformen oder das Mittelgebirgsprogramm zu begründen.\n\n\n                                         8/12\n\nVor diesem Hintergrund ist in Betracht zu ziehen, daß die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes durch eine Landschaftsschutzverordnung und die Normierung\nbestimmter Verbote eine Art Grundschutz darstellt, der für diejenigen Flächen, die zu\nihrer Erhaltung extensiver Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen, erst durch weitere\nInstrumente rechtlicher und finanzieller Art seine volle Effizienz erhält (vgl. zur Koppelung verordnungsrechtlicher und vertraglicher Instrumentarien: Gellermann/Middeke, NuR 1991, S. 457 <458>; Rengeling/Gellermann, ZG 1991, S. 317 <321>;\nSchink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 41, 51\nsowie im Zusammenhang mit § 62 LG NW n.F.: Schink, Verwaltungsarchiv 1995, S.\n398 <433, 434>).\n\n  Ob der vorlegende Senat auch die naheliegenden Möglichkeiten des \"Vertragsnaturschutzes\" hinreichend in Bedacht genommen hat (vgl. dazu Rengeling/Gellermann, ZG 1991, S. 317 <321>; Gellermann/Middeke, NuR 1991, S. 457 <458>), erschließt sich nicht. Die im Vorlagebeschluß enthaltene Feststellung, die negative\nEntwicklung der fraglichen Fläche habe unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht unterbunden werden können, entbehrt daher einer\nhinreichenden Begründung. Es hätte diesbezüglich ergänzender Darlegungen dazu\nbedurft, daß auch durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem\nBeklagten bis hin zur Anpachtung oder dem Erwerb der Flächen durch den Beklagten\n(vgl. zu diesen Handlungsformen im Naturschutzrecht: Schink, Naturschutz- und\nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 51) ein Erhalt des schutzwürdigen\nZustandes der zur Aufforstung vorgesehenen Fläche nicht zu erzielen gewesen ist.\n\n  b) An hinreichenden Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlage dürfte es auch insoweit fehlen, als der vorlegende Senat die Auffassung vertritt, die Klage\nmüsse im Falle der Verfassungsmäßigkeit des § 62 LG NW n.F. deshalb abgewiesen\nwerden, weil dieser der Erteilung der beantragten Erstaufforstungsgenehmigung entgegenstehe. Die im Vorlagebeschluß vertretene Auffassung, bei der Erstaufforstung\nhandle es sich um eine Maßnahme, die das vorhandene Biotop zerstöre und deshalb\ndurch § 62 LG NW n.F. untersagt sei, dürfte einer hinreichenden Begründung deshalb entbehren, weil das vorlegende Gericht im Ergänzungsbeschluß ausdrücklich\nseine Ansicht aufgibt, § 62 LG NW n.F. normiere für den Eigentümer des betreffenden Grundstücks die Pflicht zur Pflege des Biotops, wenn dieses zu seinem Erhalt\nder Durchführung von Pflegemaßnahmen bedürfe.\n\n  Die Ausführungen im Vorlagebeschluß, das vorhandene Biotop werde durch die               48\nvom Kläger des Ausgangsverfahrens geplante Aufforstung zerstört, stehen wohl nur\ndann nicht in Widerspruch zur Auffassung des vorlegenden Senats, die Erstaufforstung wirke sich nicht kausal negativ auf das Schutzgut der Landschaftsschutzverordnung aus, wenn § 62 LG NW n.F. Handlungspflichten des betroffenen Grundstückseigentümers normiert. Denn im anderen Falle tritt nach der vom Senat vertretenen\nAuffassung bei Aufforstung wie bei Nichtbewirtschaftung der Flächen dasselbe Ergebnis ein, nämlich die Bestockung mit Bäumen und die Verbuschung des Geländes.\nWenn jedoch § 62 LG NW n.F., wie der Senat nunmehr meint, keine Handlungs-\n\n\n                                          9/12\n\npflichten des Grundstückseigentümers zur Pflege und damit zur Bewahrung des Biotops normiert (vgl. dazu Gellermann, NuR 1995, S. 227 <230>; Louis, NuR 1997, S.\n216 <221>; Schink, Verwaltungsarchiv 1995, S. 398, <431>), hat sich insoweit nichts\ngegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 62 LG NW n.F. geändert. Nach\ndieser hätte der Kläger jedoch nach der vom vorlegenden Senat vertretenen Auffassung einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufforstung gehabt,\nweil auch ohne die Erstaufforstung letztlich eine Zerstörung des fraglichen Biotops\nnach Lage der Dinge eintreten würde. Etwas anderes wäre allerdings dann anzunehmen, wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LG NW\nn.F. dazu verpflichtet wäre, Maßnahmen des Beklagten des Ausgangsverfahrens zur\nSicherung und Pflege des Biotops zu dulden. Dazu, ob eine solche, durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. Juni 1994 für Biotope im Sinne\ndes § 62 LG NW n.F. neu begründete Duldungspflicht hier zu bejahen wäre, verhält\nsich das vorlegende Gericht nicht. Die vorstehend dargelegten Bedenken gegen eine\nnicht hinreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bedürfen indes keiner\nabschließenden Klärung.\n\n  c) Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Prüfung einer verfassungskonformen       49\nAuslegung des § 62 LG NW n.F. Stünde dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung im Wege der Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1\na) aa) LG NW n.F. zu, wäre die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage zu verneinen. Der Klage wäre trotz der vom vorlegenden Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 62 LG NW n.F. stattzugeben.\n\n  § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG NW n.F. enthält die für einen Dispens charakteristische   50\ngenerelle Ermächtigung der unteren Landschaftsbehörde, unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall eine Befreiung von der zwingenden\nVorschrift des § 62 LG NW n.F. zu gewähren. Diese Regelung steht zu § 62 LG NW\nn.F. in einem ergänzenden Verhältnis und bildet mit ihr zusammen die entscheidungserhebliche Regelung. Der Vorlagebeschluß vom 15. August 1994 und der Ergänzungsbeschluß vom 6. Dezember 1995 enthalten indes keine hinreichenden Darlegungen dazu, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 69\nAbs. 1 Satz 1 a) aa) LG NW n.F. vorliegen. Dies könnte deshalb der Fall sein, weil\ndem Kläger nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 62 LG NW n.F. am 20. Juli 1994 ein Anspruch nach § 4\nAbs. 1 der Landschaftsschutzverordnung Rothaargebirge auf Zulassung einer Ausnahme vom Erstaufforstungsverbot zugestanden haben soll, die vom Beklagten zu\nUnrecht versagt worden sei und es sich bei der Erstaufforstung um eine Nutzungsmöglichkeit gehandelt haben soll, die sich nach Lage der Dinge objektiv angeboten\nhabe. Diese Annahme zugrundegelegt, wäre eine Ausgleichspflicht für die mit der Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 62 LG NW n.F. verbundenen Belastungen\nzu bejahen, wobei auch nach Auffassung des vorlegenden Senats als Mittel des Verhältnismäßigkeitsausgleichs ein Dispens in Frage kommen kann. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG NW n.F. könnte deshalb im\n\n\n\n                                         10/12\n\nStreitfall das Vorliegen einer \"nicht beabsichtigten Härte\" bei Durchführung des § 62\nLG NW n.F. zu bejahen sein.\n\n  Die Abweichung von § 62 LG NW n.F. könnte auch mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sein. Die geänderte Rechtsauffassung des vorlegenden Senats im Ergänzungsbeschluß vom 6. Dezember 1995\nzugrundegelegt, § 62 LG NW n.F. normiere keine Handlungspflichten für den Grundstückseigentümer, würde das vorhandene Biotop langfristig durch Brachfallenlassen\nder Fläche zerstört werden, falls die bisherige Bewirtschaftung nicht fortgesetzt wird.\n\n  d) In bezug auf die Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 3 LG NW n.F. weist die Kammer mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergänzend darauf hin, daß die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenze erst dort\nfindet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers\nin Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263 <275>; 95, 64 <93>; stRspr). Lassen\nder Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung\ngeboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1 <55>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     53\n\n               Papier                 Haas                   Steiner\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. September 1998 - 1 BvL 21/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 - Rn. (1 - 53), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19980916_1bvl002194.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980916.1bvl002194\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/lk19980916_1bvl002194.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-16/1-bvl-21-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/lk19980916_1bvl002194.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/lk19980916_1bvl002194.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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