{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19980810_2bvl001197","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980810.2bvl001197","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"2 BvL 11/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVL 11/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Regelung in Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 Maßgabe f) (vormals Maßgabe e>) der Anlage I zum Einigungsvertrag, die zur Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung im Beitrittsgebiet bestimmt, daß die bei Gesetzesänderungen innerhalb der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltende\nVorschrift des § 134 BRAGO maßgeblich sein soll, wegen Verstoßes gegen das in\nArtikel 20 Absatz 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot verfassungswidrig und unwirksam ist, soweit damit die Geltung der Übergangsvorschrift des § 5 der Novelle\nvom 15. August 1990 zur Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR (Gbl DDR I S.\n1294) normiert wird\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Dresden vom 7. November\n1997 - 115 C 1119/96 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richterin Graßhof\n                                 und den Richter Kirchhof\n\ngemäß § 81a BVerfGG am 10. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Einigungsvertrags, die für das Beitrittsgebiet zur\nÜbergangsregelung bei Änderung von Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf § 5 der Novelle vom 15. August 1990 zur Rechtsanwaltsgebührenordnung\nder DDR (Gbl DDR I S. 1294) verweist.\n\n                                         I.\n  1. a) Im Einigungsvertrag (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889)    2\nvereinbarten die Bundesrepublik Deutschland und die damalige Deutsche Demokratische Republik, inwieweit nach Herstellung der deutschen Einheit im Beitrittsgebiet\ndas Recht der Bundesrepublik in Kraft treten sollte. Art. 8 EV lautet:\n\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder\noder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch\n\n\n\n                                         1/7\n\ndiesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.\n\n  Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26, Maßgabe f) zum Einigungsvertrag (in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 Buchstabe b der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl II S. 1239) lautet wie folgt:\n\nBundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer            5\nGeltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in\nAbschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden\nMaßgaben in Kraft:\n\n1. - 25. ....                                                                              6\n\n26. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), mit folgenden\nMaßgaben:\n\na) - e) ...                                                                                7\n\nf) § 134 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\n\n b) § 134 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im folgenden: BRAGO) lautet:\n\nDie Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.\n\n c) In der DDR galt die Anordnung über die Tätigkeit der Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) - vom 1. Februar 1982 (Gbl DDR I S. 183 ff., im folgenden: RAGO). Diese wurde durch die Anordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Anordnung über die Tätigkeit der Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) - vom 15. August 1990 (Gbl DDR I S. 1293 f.; im folgenden: RAGO-Novelle) teilweise, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze, geändert.\n§ 5 RAGO-Novelle lautet:\n\nGebühren und Auslagen werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften erhoben, wenn sie bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung entstanden und fällig geworden sind.\n\n Die Novelle trat nach ihrem § 6 mit Wirkung vom 15. August 1990 in Kraft.                13\n\n 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet. Er nimmt die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit einer seit November 1995\nbei dem Amtsgericht Dresden rechtshängigen Klage auf Zahlung von Gebühren in\nAnspruch. Das Mandat, das der Gebührenforderung zugrunde liegt, wurde am 29.\n\n\n                                           2/7\n\nMärz 1990, also vor dem Wirksamwerden des Beitritts, erteilt und ging dahin, für die\nBeklagte eine Klage bei dem Kreisgericht Dresden zu erheben. Die Beklagte zahlte einen Honorarvorschuß in Höhe von 700,00 DM. Der Kläger reichte die Klage ein\nund wurde in der Folge mehrfach im Rahmen des Rechtsstreits tätig, letztmalig am 5.\nJuli 1990. Im Januar 1991 kündigte die Beklagte das Mandat, im Juni 1991 rechnete\nder Kläger seine Gebühren ab. Er berechnete ausgehend von einem Streitwert von\n500.000,00 DM eine Bearbeitungsgebühr und eine Verhandlungsgebühr nach den\n§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 RAGO in Höhe des nach der Tabelle der RAGO-Novelle\nab 15. August 1990 geltenden Gebührenwerts von jeweils 3.417,00 DM. Nach der\nTabelle aus dem Jahre 1982 beträgt der jeweilige Gebührensatz nur 2.601,50 DM.\nDer Kläger rechtfertigt den Ansatz der höheren Gebührensätze mit der Übergangsvorschrift des § 5 RAGO-Novelle.\n\n 3. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß die Regelung des Einigungsvertrages in Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26, Maßgabe f) im vorliegenden Fall über § 134 BRAGO zur Anwendung des § 5 RAGO-Novelle führe, weil\ndas Mandat vor dem Inkraftsetzen der BRAGO im Beitrittsgebiet erteilt worden und\nmithin das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht der DDR als das bisherige Recht\nmaßgeblich sei.\n\n a) § 5 RAGO-Novelle sei aber mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Anders als bei sämtlichen anderen Übergangsvorschriften des Kostenrechts (§§ 161 KostO, 18 ZSEG, 73 GKG, 134 BRAGO) schließe § 5 RAGO-Novelle\nnicht schon ab Beginn des Entstehungstatbestandes der ersten Gebühr die Geltung\nneuer Gebührenregelungen aus, sondern erst ab Fälligkeit der abgerechneten Gebühr. Das erscheine dem Gericht als eine echte Rückwirkung, weil hierdurch in bereits abgeschlossene Sachverhalte in dem Sinne nachträglich regelnd eingegriffen\nwerde, daß an die abgeschlossenen Sachverhalte nachträglich andere Rechtsfolgen\ngeknüpft würden.\n\n Wenn auch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 RAGO Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erst nach Beendigung seiner Tätigkeit zur Erfüllung des Auftrags fällig werden, so könne daraus doch nicht gefolgert werden, daß gemäß § 16 Abs. 1 RAGO\nerst mit der Beendigung des Mandats von einem abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen sei. Vielmehr stelle der durch § 16 Abs. 3 RAGO geregelte Kostenvorschuß\neine Vorverlagerung der Fälligkeit der Gebühren dar. Der Kläger habe einen Kostenvorschuß auch verlangt und erhalten. Zumindest hinsichtlich dieses Teils der beim\nKläger angefallenen Bearbeitungs- und Verhandlungsgebühr habe demnach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RAGO-Novelle bereits Fälligkeit bestanden, was um so\nmehr für die Abgeschlossenheit des Sachverhalts spreche.\n\n Das Amtsgericht stellt daher - sinngemäß - die Frage zur verfassungsgerichtlichen         18\nÜberprüfung, ob die Regelung in Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 Maßgabe f) (vormals Maßgabe e>) der Anlage I zum Einigungsvertrag, die zur Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung im Beitrittsgebiet bestimmt, daß die\n\n\n\n                                           3/7\n\nbei Gesetzesänderungen innerhalb der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltende Vorschrift des § 134 BRAGO maßgeblich sein soll, wegen Verstoßes gegen\ndas in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot verfassungswidrig und unwirksam ist, soweit damit die Geltung der Übergangsvorschrift des § 5 der Novelle\nvom 15. August 1990 zur Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR (Gbl DDR I S.\n1294) normiert wird.\n\n Für den Fall der Nichtigkeit des § 5 RAGO-Novelle möchte das Gericht die damit        19\nentstandene Gesetzeslücke durch Anwendung des § 134 BRAGO ausfüllen.\n\n b) Die vorgelegte Frage ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich. Die geltend gemachte Gebührenforderung sei nicht verjährt und der\nzugrunde gelegte Streitwert nicht mehr änderbar. Bei Geltung der Novelle zur\nRechtsanwaltsgebührenordnung der DDR könne der Kläger daher 7.090,76 DM beanspruchen, während er nach den Gebührensätzen aus dem Jahre 1982 nur\n5.231,42 DM verlangen könne.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Verfahren der konkreten       21\nNormenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nicht vor. Das Amtsgericht\nkann selbst entscheiden, inwieweit § 5 RAGO-Novelle verfassungswidrig und damit\nnicht anwendbar ist.\n\n  1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt,\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das gilt indessen nur\nfür Gesetze, bei deren Erlaß der Gesetzgeber die Vorschriften des Grundgesetzes zu\nbeachten hatte, nicht dagegen für solche, die nicht unter der Herrschaft des Grundgesetzes ergangen sind. Diese einschränkende Auslegung folgt aus Sinn und Zweck\ndes Art. 100 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger\nRechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Art. 100 Abs. 1 GG nur für Gesetze\ngilt, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind (vgl. dazu etwa\nBVerfGE 2, 124 <128 ff.>; 70, 126 <129 f.>). Vorkonstitutionelle Gesetze stehen\nnachkonstitutionellen nur dann gleich, wenn der Gesetzgeber sie nach Inkrafttreten\ndes Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 66, 248\n<254 f.>; 70, 126 <129 f.>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von diesen Grundsätzen auch für Gesetze der DDR auszugehen, die nach\ndem Einigungsvertrag fortgelten sollen. Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG sprechen auch bei solchen Gesetzen gegen die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom\n21. Dezember 1997 - 2 BvL 6/95 -, NJW 1998, S. 1699 f. zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 97, 117 ff.; vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats\nvom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 -, DtZ 1994, S. 148 f.).\n\n\n\n                                         4/7\n\n 2. Danach ist die Vorlage nicht zulässig.                                             23\n\n a) Das vorlegende Gericht formuliert die Vorlagefrage dahin, ob eine Regelung des     24\nEinigungsvertrages verfassungswidrig sei. Diese Regelung soll gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil und soweit sie die Geltung des § 5\nRAGO-Novelle dadurch normiere, daß sie § 134 BRAGO für anwendbar erkläre,\nwenn einem Rechtsanwalt der Auftrag vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages\nerteilt wurde. Mit diesen Erwägungen ist die Vorlagefrage nicht in zulässiger Weise\ngestellt.\n\n  Infolge des Zustimmungsgesetzes zum Einigungsvertrag stellen seine Regelungen        25\nzwar ebenso wie das nach Art. 8 EV in Verbindung mit Anlage I modifiziert übergeleitete Bundesrecht nachkonstitutionelles Recht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG dar\nund können deshalb Gegenstand einer Richtervorlage sein. Das vorlegende Gericht\nsieht den Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip jedoch - zutreffend - nicht in der\nhier in Rede stehenden Regelung des Einigungsvertrages und auch nicht in dem Inhalt des § 134 BRAGO, den diese Vorschrift durch Anlage I des Einigungsvertrages\nerhalten hat. Nach der maßgeblichen Regelung des Einigungsvertrages tritt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß\nfür Mandatsverhältnisse, die während des Bestehens der DDR zustande gekommen\nsind, nicht die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gilt, sondern die bis dahin\nohnehin geltende Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR anwendbar bleibt. Eine\nRückwirkung liegt in dieser Regelung, die es bei dem bestehenden Rechtszustand\nbeläßt, nicht.\n\n  b) Dem vorlegenden Gericht geht es damit nicht um einen Verstoß der genannten        26\nRegelung des Einigungsvertrages gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es will vielmehr klären\nlassen, ob § 5 RAGO-Novelle gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Eine solche\nKlärung ist im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG\nnicht möglich.\n\n  (1) Die vor Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik        27\nzur Bundesrepublik Deutschland erlassenen Vorschriften der Novelle zur Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR gehören nicht zu den Gesetzen, die unter der Herrschaft des Grundgesetzes ergangen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat auch\nbereits entschieden, daß den Vorschriften des Rechts der DDR der Rang nachkonstitutionellen Rechts der Bundesrepublik selbst dann nicht zukommt, wenn sie aufgrund\nder ausdrücklichen Regelung des Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit der Anlage II\nzum Einigungsvertrag in Kraft bleiben (Beschluß vom 21. Dezember 1997, a.a.O.).\nNichts anderes kann gelten, wenn eine Regelung des Rechts der DDR aufgrund des\nArt. 8 EV in Verbindung mit den Maßgaben der Anlage I zum Einigungsvertrag anwendbar bleibt. Auch solchen Vorschriften des Rechts der DDR ist durch den Einigungsvertrag nicht der Rang nachkonstitutionellen Rechts der Bundesrepublik\nDeutschland verliehen worden.\n\n (2) Das Bundesverfassungsgericht hat auch bereits entschieden, daß Vorschriften       28\n\n\n                                             5/7\n\ndes Rechts der DDR allein durch ihre Aufnahme in die Anlage II zum Einigungsvertrag vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht derart in seinen Willen\naufgenommen worden sind, daß sie nachkonstitutionellem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland gleichstünden (Beschluß vom 21. Dezember 1997, a.a.O.). Erst recht\nkann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe durch seine Zustimmung\nzum Einigungsvertrag solche Vorschriften des Rechts der DDR generell in seinen\nWillen aufnehmen wollen, deren Anwendbarkeit sich deshalb ergibt, weil das Bundesrecht durch Art. 8 EV mit den aus Anlage I zum Einigungsvertrag ersichtlichen\nMaßgaben übergeleitet worden ist. Die durch die Maßgaben bewirkte Anwendbarkeit\nzahlreicher Vorschriften des Rechts der DDR beruht auf der Erwägung, daß Sachverhalte, die ihre Grundlage vor dem 3. Oktober 1990 haben, nach dem bisherigen\nRecht abgewickelt werden sollen.\n\n Dies gilt auch für die Regelungen des Rechtsanwaltsgebührenrechts der DDR. In        29\nden Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag ist ausgeführt (BTDrucks\n11/7817, S. 29), daß die Überleitung des Kostenrechts die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere die Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der früheren DDR berücksichtige. Soweit möglich fänden die allgemeinen Übergangsbestimmungen der Kostengesetze auch auf deren Inkrafttreten in der früheren DDR\nAnwendung. Instanzen, die bereits anhängig waren, bzw. Kosten, die bereits fällig\nwaren, würden danach grundsätzlich nach bisherigem Recht abgewickelt. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, daß die weitere Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsgebührenrechts der DDR Übergangscharakter hat. Der Bundesgesetzgeber hat die bestehenden Regelungen hingenommen, weil dies für die Abwicklung der bestehenden\nMandatsverhältnisse zweckmäßig erschien. Dafür, daß er sie auch inhaltlich bestätigen wollte, ist nichts ersichtlich.\n\n 3. Da Art. 100 Abs. 1 GG demnach nicht anwendbar ist, kann das Amtsgericht           30\nselbst darüber entscheiden, ob § 5 RAGO-Novelle verfassungsgemäß ist.\n\n              Limbach               Graßhof                Kirchhof\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 1998 - 2 BvL 11/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1998 - 2 BvL 11/97 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19980810_2bvl001197.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980810.2bvl001197\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/lk19980810_2bvl001197.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-10/2-bvl-11-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/lk19980810_2bvl001197.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/lk19980810_2bvl001197.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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