{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19980505_1bvl002497","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980505.1bvl002497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"1 BvL 24/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 24/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                       die verfassungsrechtliche Prüfung\nbetreffend die Vorschrift des § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts vom\n28. Mai 1997 - III 90/91 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n 1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm\nes nicht erlaubt, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des\nSteuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen.\n\n 2. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluß ist nicht vom Senat, sondern ohne            2\nmündliche Verhandlung vom Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter erlassen\nworden. Die insoweit einschlägige Vorschrift der Finanzgerichtsordnung über die Zuständigkeit des Senats und des Berichterstatters lautet wie folgt:\n\n§ 79 a FGO Entscheidung im vorbereitenden Verfahren                                   3\n\n(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,\n1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;\n2. bei Zurücknahme der Klage;\n3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;\n4. über den Streitwert;\n5. über die Kosten.\n(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid\n\n\n\n                                        1/6\n\n(§ 90 a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.\n(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des\nSenats entscheiden.\n(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.\n\n                                          II.\n  1. Die Kläger, die Eheleute V., schlossen am 29. Dezember 1989 mit einer Baugesellschaft einen Vertrag zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem Baugrundstück\nin Buchholz zu einem Preis in Höhe von 247.140 DM. Daneben mußten die Kläger für\nden Grund und Boden 80.000 DM an die Verkäufer, die Herren P. und S., zahlen.\nNach Abschluß der Bauarbeiten nutzten die Kläger das Gebäude selbst und erhielten\ndie Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung nach §§ 10 e, 34 f. EStG.\nDas beklagte Finanzamt setzte gegenüber den Klägern Grunderwerbsteuer in Höhe\nvon insgesamt 6.542 DM fest (2 vom Hundert von 327.140 DM), weil es die Verträge\nzur Errichtung des Wohnhauses sowie zum Erwerb des Grund und Bodens als einheitliches Vertragswerk, gerichtet auf den Erwerb eines bezugsfertigen Hausgrundstücks, ansah. Dagegen wandten sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage, mit der sie zunächst geltend machten, ein einheitliches\nVertragswerk mit der um die Gebäudekosten erweiterten Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage sei nicht gegeben, die Grunderwerbsteuer sei auf 1.600 DM\n(2 vom Hundert von 80.000 DM) herabzusetzen. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter unter Verzicht auf mündliche Verhandlung einverstanden. Unter Erweiterung ihres Klagebegehrens beantragten die Kläger\n(sinngemäß), die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide vom 20. April 1990 in\nder Form der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1991 ersatzlos aufzuheben.\nDas Finanzamt beantragte Klagabweisung.\n\n  2. Der Berichterstatter hat mit Beschluß vom 28. Mai 1997 gemäß Art. 100 Abs. 1         6\nGG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes über\ndie allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 und\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm nach Höhe und Ausgestaltung nicht hinreichend sei, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks\ngrunderwerbsteuerfrei zu stellen. Zur Frage der Vorlagebefugnis des Berichterstatters als konsentierter Einzelrichter heißt es, dieser trete in jeder Hinsicht und damit\nauch in besonders schwierigen und grundsätzlichen Sachen an die Stelle des Senats. Ermessenserwägungen werden dagegen nicht angestellt.\n\n                                          III.\n 1. Die Vorlage ist unzulässig. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100      7\nAbs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG) ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht\n\n\n\n                                           2/6\n\nden Gerichten vorbehalten. \"Gericht\" kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach der jeweiligen Prozeßordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen (vgl. BVerfGE 54, 159 <163 f.>). Das ist hier\nnicht der Fall.\n\n  Nach der Finanzgerichtsordnung kann der Berichterstatter nicht als konsentierter        8\nEinzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob\ndie von ihm als verfassungswidrig erachteten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es stellt einen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Berichterstatter nach\n§ 79 a Abs. 3 und Abs. 4 FGO einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß erläßt (vgl.\nPahlke, DB 1997, S. 2454 ff.; BFH, Beschluß vom 14. Januar 1998 - IV B 48/97 - Umdruck S. 9; Stelkens, NVwZ 1991, S. 209 <215> zu § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Wie\nin den Fällen, in denen der Einzelrichter das Kollegialorgan durch die Rückübertragung der Sache (§ 348 Abs. 4 ZPO n.F. oder § 6 Abs. 3 FGO) mit der Entscheidung\nzu befassen hat (vgl. zur Ausübung des Ermessens bei der Rückübertragung: Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG Kommentar, Stand April\n1997, § 80 Rn. 210; Bettermann in: Starck (Herausgeber), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Bd. I, S. 323 <355>; Zierlein in: Festschrift für Ernst\nBenda 1995, S. 457 <495 ff.>), so ist auch hier eine \"Ermessensreduzierung auf Null\"\ngegeben. Der Vorlagebeschluß vom 28. Mai 1997 ist deshalb, unbeschadet des Umstandes, daß er zur Ermessensausübung im Rahmen des § 79 a Abs. 3, Abs. 4 FGO\nkeinerlei Darlegungen enthält, unzulässig.\n\n  2. Zu den Voraussetzungen, unter denen sich der Berichterstatter zum konsentierten und damit zu dem zur Entscheidung über den Streitstoff befugten Richter bestellen kann, gehört zunächst einmal, daß die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären. Die (Selbst-)Bestellung zum konsentierten Richter steht sodann im\npflichtgemäßen Ermessen des Richters (vgl. dazu (ausführlich) Pahlke, DB 1997, S.\n2454 ff.; Koch in: Gräber, FGO Kommentar 4. Auflage, § 79 a Rz. 17; Ortloff in:\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand Mai 1997, § 87 a Rn.\n44; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 10/88 - BGHZ 105, S. 270 <273> zu\n§ 524 Abs. 4 ZPO); Teile der Literatur, die unter Berufung auf BVerfGE 8, 248 die Zuständigkeit des konsentierten Einzelrichters für einen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht bejahen, erörtern die Frage des Ermessens nicht.\n\n  a) Die Ermessensausübung hat sich zunächst und primär an dem mit der Neuregelung des § 79 a FGO vom Gesetzgeber verfolgten Gesetzeszweck, die Senate der\nFinanzgerichte zu entlasten und die finanzgerichtlichen Verfahren zu straffen (vgl.\nBTDrucks 12/1061 S. 16), auszurichten. Wird dieser durch die Bestellung eines konsentierten Richters nicht erreicht oder führt die Bestellung gar zu einer Verzögerung\ndes Verfahrens, liegt Fehlgebrauch des Ermessens vor. Eine Verfahrensstraffung\nwird dadurch, daß der konsentierte Einzelrichter einen Vorlagebeschluß faßt, keinesfalls erreicht.\n\n b) Als weiterer Gesichtspunkt ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, daß die Fi-      11\n\n\n\n                                          3/6\n\nnanzgerichte im Grundsatz als Kollegialgerichte ausgestaltet sind. Nur in besonderen, vom Gesetz aufgeführten Ausnahmefällen ist eine Entscheidung durch den Einzelrichter in der Prozeßordnung vorgesehen. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, daß richterlichen Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere\nRichtigkeitsgewähr beizumessen ist (vgl. Stöcker in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht AO, FGO, Nebengesetze Kommentar, Stand September 1997, § 79 a\nFGO Rz. 8). Dieser Vorstellung hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 FGO deutlich\nAusdruck verliehen, wenn dort angeordnet wird, daß nur solche Verfahren dem Einzelrichter zu übertragen sind, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher\noder rechtlicher Art aufweisen. Zwar enthält die Vorschrift des § 79 a FGO über die\n(Selbst-)Bestellung zum konsentierten Richter eine derartige Tatbestandsvoraussetzung nicht. Das Gewicht dieses den Gerichtsaufbau und die Prozeßordnung bestimmenden Grundsatzes gebietet es aber, daß er im Rahmen der Ermessensausübung\nBerücksichtigung findet. Jedenfalls bei Rechtsfragen von überragender Bedeutung,\nwie sie die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit gesetzgeberischen Tuns darstellt,\ndie überdies das Verhältnis von Judikative und Legislative aufs engste berührt, kann\nim Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung nur dahin gehen, daß die\nVorlage an das Bundesverfassungsgericht dem Richterkollegium vorbehalten bleibt.\nDieses Ergebnis wird noch durch folgende Erwägung erhärtet: Bestimmt schon das\nBundesverfassungsgerichtsgesetz, daß die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (und gegebenenfalls seine Nichtigerklärung) nur dem Senat, also dem\ngesamten Richterkollegium, nicht aber seinem Teilspruchkörper \"Kammer\" obliegt\n(§ 93 c Abs. 1 S. 3 BVerfGG), dann muß erst recht auch gefordert werden, daß von\nden Fachgerichten verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Gesetz nur vom gesamten Spruchkörper getragen und entsprechend artikuliert werden.\n\n  c) Der Zuständigkeit des konsentierten Einzelrichters für einen Aussetzungs- und       12\nVorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht steht schließlich der auch für das\nVerfahren der konkreten Normenkontrolle geltende Gedanke der Subsidiarität der\nVerfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in\ndie Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, entgegen. Die Verfahrensordnung des\nAusgangsverfahrens ist, sobald es um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes\ngeht, nicht mehr allein, sondern in ihrem Zusammenhang mit den Bestimmungen des\nNormenkontrollverfahrens zu sehen (vgl. BVerfGE 47, 146 <155>). Zu diesen zählt\nauch die Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) läßt\nsich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens unerläßlich ist (vgl. etwa BVerfGE 11, 330 <334 f.>; 34, 118 <127>; 47, 146 <154 f., 159>;\n79, 256 <265>). Der Berichterstatter, der eine seiner Auffassung nach entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig hält, hat deshalb unter dem Blickwinkel\nder Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG eine Entscheidung im Senat herbeizuführen und ist daran gehindert, als konsentierter Einzelrichter nach § 79 a Abs. 3 und 4\nFGO über die Frage einer Vorlage zu entscheiden. Bei dieser Verfahrensweise erüb-\n\n\n                                          4/6\n\nrigt sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglicherweise deshalb,\nweil der Senat in seiner Mehrheit die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejaht oder ihre Entscheidungserheblichkeit verneint. Der Grundsatz der Subsidiarität soll zudem\nauch gewährleisten, daß der Streitstoff und die Rechtslage in einfach-rechtlicher wie\nin verfassungsrechtlicher Hinsicht von den Fachgerichten umfassend und eingehend\nerörtert werden (vgl. BVerfGE 74, 69 <74>; 86, 382 <386, 388>). Die Gewähr hierfür\nbietet der Senat als Kollegialorgan in deutlich höherem Maße als ein Einzelrichter.\n\n 3. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens werden ihre Rechte dadurch nicht verkürzt. Faßt der Senat keinen Vorlagebeschluß, so ist es ihnen nach Erschöpfung des\nRechtswegs unbenommen, Verfassungsbeschwerde zu erheben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14\n\n\n                Papier                  Haas                 Steiner\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n5. Mai 1998 - 1 BvL 24/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 1998 -\n                1 BvL 24/97 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19980505_1bvl002497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:lk19980505.1bvl002497\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/lk19980505_1bvl002497.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-05/1-bvl-24-97","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 79a","ref_norm":"79a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/lk19980505_1bvl002497.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/lk19980505_1bvl002497.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-05/1-bvl-24-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/lk19980505_1bvl002497.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:35.670212+00:00"}}