{"status":"available","doknr":"BVERFG-ks19980917_2bvk000198","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:ks19980917.2bvk000198","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"2 BvK 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVK 1/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\nüber den Antrag festzustellen, daß\n\nArtikel 1 § 17 Absatz 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 vom 23. Januar 1998\n(GVOBl. Schl.-H. Seite 37) in Verbindung mit Titel 1111-37101 Epl. 11 des Haushaltsplans 1998, Artikel 4 Nummer 5 und Nummer 6 des Haushaltsbegleitgesetzes\n1998, § 6 Absatz 5, § 17 Absatz 2 und § 20 des Investitionsbankgesetzes in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1998 (GVOBl.\nSchl.-H. Seite 68) sowie die Regelungen der §§ 11a, 15c und 15d des Investitionsbankvertrages n.F. und die Regelung des § 13 des Gewährträgervertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, dem Sparkassen- und Giroverband für\nSchleswig-Holstein, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale (neue Fassung) gegen Artikel 53 Satz 1 und\nSatz 2 erster Halbsatz der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstoßen\nund deshalb nichtig sind.\n\nAntragsteller: 34 Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtages\n  1. Christel Aschmoneit-Lücke,\n  2. Dr. Christel Happach-Kasan,\n  3. Dr. Ekkehard Klug,\n  4. Wolfgang Kubicki,\n  5. Prof. Dr. Eberhard Dall'Asta,\n  6. Claus Ehlers,\n  7. Uwe Eichelberg,\n  8. Meinhard Füllner,\n  9. Torsten Geerdts,\n10. Thorsten Geißler,\n11. Klaus Haller,\n12. Silke Hars,\n13. Claus Hopp,\n\n\n                                       1/11\n\n 14. Gudrun Hunecke,\n 15. Jost de Jager,\n 16. Peter Jensen-Nissen,\n 17. Martin Kayenburg,\n 18. Peter Lehnert,\n 19. Heinz Maurus,\n 20. Eva Peters,\n 21. Ursula Röper,\n 22. Reinhard Sager,\n 23. Klaus Schlie,\n 24. Brita Schmitz-Hübsch,\n 25. Caroline Schwarz,\n 26. Hans Siebke,\n 27. Berndt Steincke,\n 28. Gero Storjohann,\n 29. Roswitha Strauß,\n 30. Thomas Stritzl,\n 31. Frauke Tengler,\n 32. Herlich Marie Todsen,\n 33. Angelika Volquartz,\n 34. Kläre Vorreiter\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Graßhof,\n                                 Kruis,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer\n\nam 17. September 1998 beschlossen:\n\nBis zur Entscheidung in der Hauptsache darf das Land Schleswig-Holstein etwaige\n\n\n\n                                        2/11\n\nEinnahmen aus dem \"Liegenschaftsmodell\" (Artikel 1 § 17 Absatz 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 vom 23. Januar 1998, Gesetz- und Verordnungsblatt\nSchleswig-Holstein Seite 37) nur so behandeln, als seien sie Einnahmen aus Kredit.\nDem ist schon im laufenden Haushaltsjahr 1998 Rechnung zu tragen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         A.\n\n                                         I.\n1. Art. 1 § 17 Abs. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 des Landes Schleswig-          1\nHolstein vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37) - HBG - ermächtigt das Ministerium für Finanzen und Energie, Liegenschaften des Landes zum Verkehrswert\nan die Investitionsbank zu veräußern und die veräußerten bebauten und unbebauten Grundstücke langfristig zur Marktmiete zurückzumieten. Das Ministerium für Finanzen und Energie darf bis zu 30 vom Hundert des Veräußerungserlöses einer bei\nder Investitionsbank einzurichtenden \"Zweckrücklage Liegenschaften\" zuführen. Die\nZuführungen werden abweichend von § 15 und § 35 der Landeshaushaltsordnung\nvon den Veräußerungserlösen abgesetzt. Das der Zweckrücklage Liegenschaften\nzugeführte Vermögen stellt haftendes Eigenkapital der Landesbank dar. Die Regelung gilt gemäß Art. 1 § 37 Abs. 1 HBG bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. Ziel der Regelung soll sein, eine effiziente Bewirtschaftung der Landesliegenschaften zu ermöglichen, den\nHaushalt zu entlasten und die Neuverschuldung zu reduzieren (vgl. LTDrucks 14/\n942, Anlage 2). Aufgrund einer Änderung des Investitionsbankgesetzes - IBG -\ndurch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 68) soll die Investitionsbank\nvermögensverwaltend auch im Rahmen des \"Liegenschaftsmodells\" tätig werden.\nZur Zurückvermietung bedient sie sich einer aus der Landesbauverwaltung noch zu\nentwickelnden Anstalt des öffentlichen Rechts, die ressortübergreifend Bauunterhalt, Bewirtschaftung und Vermietung der Liegenschaften übernimmt. Die Investitionsbank soll den Kauf durch Inanspruchnahme des Kapitalmarkts in Höhe von etwa\n1 Milliarde DM finanzieren.\n\n  Durch Art. 4 Nr. 5 HBG wurde § 63 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung geändert;        2\ndanach gilt das Gebot, Vermögensgegenstände nur zu veräußern, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, nicht\nmehr für bebaute und unbebaute Grundstücke. Art. 4 Nr. 6 HBG hob die Bestimmung\nder Landeshaushaltsordnung (§ 64 Abs. 6) auf, wonach Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen sind, dessen Mittel grundsätzlich nur zum Erwerb eben\nsolcher Vermögensgegenstände verwendet werden dürfen.\n\n2. Art. 1 § 2 Abs. 1 HBG ermächtigt das Ministerium für Finanzen und Energie, zur      3\nDeckung der für das Haushaltsjahr 1998 festgesetzten Ausgaben (etwa 18 Milliarden DM) Kredite bis zum Höchstbetrag von ca. 4,391 Milliarden DM aufzunehmen.\n\n\n                                        3/11\n\nDer durch Art. 1 § 1 HBG festgestellte Haushaltsplan sieht in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 vom 3. Juli 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) eine Netto-Neuverschuldung von ca. 1,217 Milliarden DM (Finanzierungsübersicht II. 4.) vor.\nDieser Betrag liegt um 107.000,-- DM unter den nunmehr ausgewiesenen Investitionen. In den Einzelplan 11 sind unter dem Kapitel 1111 Titel 13103 \"Einnahmen aus\nder Übertragung von bebauten Liegenschaften des Landes auf die Investitionsbank\"\nin Höhe von 250 Millionen DM eingestellt. Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit einer Rückmiete der auf die Investitionsbank übertragenen Liegenschaften sind im Haushaltsplan nicht veranschlagt.\n\n3. Es ist beabsichtigt, den Investitionsbankvertrag zwischen dem Land und der Landesbank sowie den Gewährträgervertrag zwischen dem Land und den übrigen Gewährträgern der Landesbank zur Ausführung des beschriebenen Liegenschaftsmodells zu ergänzen; entsprechende Vertragsentwürfe sind bislang noch nicht\nfertiggestellt. Der Minister für Finanzen und Energie hat dem Finanzausschuß des\nLandtages bereits eine Liste von Liegenschaften übersandt, die für eine Übertragung im Jahre 1998 in Betracht kommen (Ministerien, Finanzämter, Polizeireviere,\nGerichtsgebäude etc.). Gegenwärtig werden insgesamt 216 Objekte bewertet. Der\nLandtag soll sich mit der Übertragung dieser Liegenschaften abschließend am 9.\nDezember 1998 befassen. Die Veräußerung ist bis Ende Dezember 1998 geplant;\ndie Mietverträge für die veräußerten bebauten Grundstücke sollen zum 1. Januar\n1999 abgeschlossen werden.\n\n                                         II.\n1. a) Die Antragsteller, 34 von 75 Mitgliedern des Schleswig-Holsteinischen Landtages, begehren mit ihrem Normenkontrollantrag vom 3. Juli 1998 die Feststellung,\ndaß Art. 1 § 17 Abs. 6 HBG i.V.m. Titel 1111-37101 Epl. 11 des Haushaltsplans\n1998 und die weiteren im Rubrum bezeichneten gesetzlichen Vorschriften sowie die\ndort genannten - jedoch nur im Entwurf vorliegenden - Vertragsbestimmungen gegen Art. 53 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Landesverfassung von Schleswig-Holstein - LV - verstoßen und deshalb nichtig sind.\n\n  Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Die Kreditaufnahme durch die Investitionsbank müsse dem Land als eigene Kreditaufnahme zugerechnet werden.\nDenn die Investitionsbank nehme die zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Kredite in Höhe von 1 Milliarde DM im Auftrag des Landes auf. Sie habe gemäß\n§ 16 IBG die Aufgabe, das Land in dessen Auftrag und nach dessen Weisung bei der\nErfüllung öffentlicher Aufgaben zu unterstützen. Die Kreditaufnahme erfolge nach der\nausdrücklichen Zielrichtung des Gesetzgebers auch allein für die Rechnung des Landes. Die Investitionsbank werde die Kredite als Kaufpreis an das Land abführen, um\nden Ausgleich des Landeshaushalts zu ermöglichen. Dies habe zur Folge, daß die\nEinnahmen aus Krediten die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen erheblich überstiegen.\n\n\n                                        4/11\n\n  Das Land und insbesondere spätere Haushalte würden durch den Schuldendienst            7\nin Gestalt von Mietzahlungen aus dieser Kreditaufnahme belastet. Denn der vom\nLand an die Investitionsbank zu zahlende Mietzins in Höhe der \"Marktmiete\" setze\nsich aus den Fremdkapitalkosten für das aufgenommene Kapital zusammen, während der übliche Gewinnzuschlag nach § 20 Abs. 3 IBG vom Land abgeschöpft werden könne. Die gesamte Konstruktion diene nach den ausdrücklichen Bekundungen\nim Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens der Geldbeschaffung zum Zweck des\nHaushaltsausgleiches.\n\n Gegen Art. 53 Satz 2 erster Halbsatz LV wäre aber auch dann verstoßen, wenn man         8\ndie Kreditaufnahme durch die Investitionsbank nicht dem Land zurechnete. Denn bei\neiner Gesamtbetrachtung aller Regelungen sei das Immobiliengeschäft zwischen\nLand und Investitionsbank nicht als Kauf, sondern als Kreditaufnahme des Landes zu\nwerten, nämlich als Liquiditätszufluß mit Rückzahlungsverpflichtung.\n\n Ferner sei das Bestimmtheitsgebot des Art. 53 Satz 1 LV mißachtet worden. Denn          9\nArt. 1 § 17 Abs. 6 HBG ermächtige bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer\nKreditaufnahme, gebe aber keine wertmäßige Obergrenze an.\n\n b) Die Antragsteller beantragen, den Vollzug der angegriffenen Bestimmungen im         10\nWege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren\nauszusetzen.\n\n2. a) Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landtages ist der Antrag auf         11\nErlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.\n\n Die Antragsteller hätten ihr Antragsrecht verwirkt. Sie hätten das von der Enquete-    12\nKommission zur Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung empfohlene\nsogenannte \"sale-lease-back\"-Modell zur Liquiditätsschöpfung zunächst selbst begrüßt und gefördert. Sie hätten es auch unterlassen, den Antrag unverzüglich nach\nErlaß des von ihnen angegriffenen Haushaltsbegleitgesetzes vom 23. Januar 1998\nzu stellen.\n\n  Der zugrundeliegende Normenkontrollantrag erweise sich auch deshalb als unzulässig, weil die angegriffenen und noch im Entwurfsstadium befindlichen Regelungen\nder Investitionsbank- und Gewährträgerverträge nicht zum \"Landesrecht\" im Sinne\nvon Art. 44 Nr. 2 LV zählten und mithin keinen tauglichen Prüfungsgegenstand darstellten. Dies führe zur Unzulässigkeit des Antrags insgesamt.\n\n Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet. Dies      14\nergebe sich bereits daraus, daß die Antragsteller nicht die Verfassungswidrigkeit der\nangegriffenen Gesetzesbestimmungen für sich gesehen dargelegt, sondern den angeblichen Verfassungsverstoß nur mit einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung\nder Vertragsregelungen begründet hätten.\n\n Schließlich spreche die Folgenabwägung gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Durch den Vollzug der Gesetzesbestimmungen träten für den Fall ihrer Ver-\n\n\n\n                                         5/11\n\nfassungswidrigkeit keine gewichtigen oder gar irreparablen Nachteile ein. Der Verkauf der Immobilien könne mit Blick auf § 20 Abs. 5 IBG ohne weiteres rückgängig\ngemacht werden. Daß dann das Überschreiten des zulässigen Kreditvolumens im\nHaushaltsjahr 1998 nach dessen Ablauf nicht mehr rückabgewickelt werden könne,\nsei abwägungsneutral. Denn auch der durch eine einstweilige Anordnung bewirkte\nEingriff in die Organkompetenz der Landesregierung könne für den Vollzug des\nHaushalts 1998 nicht mehr rückgängig gemacht werden.\n\n  Demgegenüber wären die Nachteile einer Aussetzung des Vollzuges bei Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen schwerwiegend und irreparabel. Dies folge aus dem Charakter des Haushaltsgesetzes als Zeitgesetz, das nach Ablauf des\nHaushaltsjahres nachträglich weder geändert noch (nach-)vollzogen werden könne.\nDie begehrte Anordnung greife schwerwiegend in die verfassungsrechtlich garantierte Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugskompetenz der Landesregierung ein und\nblockiere deren politische Handlungsfähigkeit. Die nicht gebundenen Ausgaben beschränkten sich 1998 auf 4,8 % der Haushaltsmittel. Aber auch diese knapp 700 Millionen DM betragenden Ausgaben seien noch überwiegend faktisch gebunden. Sie\nkönnten vom Land nur wenig beeinflußt werden (z.B. Zuschüsse für Universitätskliniken).\n\n  Andere Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke bestünden nicht. Für weitere globale Minderausgaben sei kein Raum. Die Finanzierungslücke dürfe nicht\ndurch Kassenverstärkungskredite geschlossen werden, weil die Voraussetzungen\ndes § 18 Abs. 1 Nr. 2 LHO nicht vorlägen. Damit verbleibe nur die Möglichkeit einer\nhaushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 LHO mit allen sich daraus für die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und für die Allgemeinheit ergebenden Folgen.\n\n Letztlich fehle auch die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche    18\nbesondere Dringlichkeit. Sie sei bereits durch das lange Zuwarten der Antragsteller\nbis zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes widerlegt, könne aber auch\nentgegen der Ansicht der Antragsteller weder durch den Charakter des Haushaltsgesetzes als Zeitgesetz noch allein unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der\nAuslegung fundamentaler Verfassungsprinzipien begründet werden.\n\n b) Auch die Landesregierung erachtet den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für unzulässig, aber auch für unbegründet.\n\n Abgesehen davon, daß die angegriffenen Vertragsentwürfe nicht Prüfungsgegenstand einer Normenkontrolle sein könnten, bestünden prozessuale Bedenken, weil\ndie Hauptsache vorweggenommen werde.\n\n Der zur Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag sei offensichtlich unbegründet.     21\nEin von der Landesregierung eingeholtes Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Liegenschaftsmodells bestätige, daß Art. 53 LV unter keinem\nGesichtspunkt verletzt sei.\n\n\n\n                                        6/11\n\n  Schließlich spreche auch die Folgenabwägung gegen den Erlaß einer einstweiligen      22\nAnordnung. Diese greife intensiv in den abgeschlossenen sowie zukünftigen Prozeß\nder Willensbildung politischer Entscheidungsträger ein und korrigiere eine parlamentarische Grundsatzentscheidung zur Reform des öffentlichen Sektors. Ihre Folgen\nwären für das Haushaltsjahr 1998 und die mittelfristige Finanzplanung so gut wie\nnicht reparabel. Eine einstweilige Anordnung würde daher in untragbarer Weise die\nVerantwortlichkeiten für politische Entscheidungen verschieben.\n\n                                        III.\n Der Senat hat beim Minister für Finanzen und Energie eine Auskunft darüber eingeholt, welche tatsächlichen Folgen sich aus einer vorläufigen Aussetzung des Art. 1\n§ 17 Abs. 6 HBG ergeben würden und welche Maßnahmen von Seiten des Landes\ngetroffen werden müßten.\n\n Die Fragen wurden am 1. September 1998 folgendermaßen beantwortet:                    24\n\n  Entfielen im Haushaltsvollzug die veranschlagten Einnahmen in Höhe von 250 Millionen DM, so wäre der Haushalt 1998 ohne besondere Maßnahmen nicht ausgeglichen. Maßnahmen im Haushaltsvollzug reichten zum Ausgleich des dann bis zu 250\nMillionen DM ansteigenden Fehlbetrags nicht aus. Auch ein zweites Nachtragshaushaltsgesetz könne ihn nicht ausgleichen. Ob die verfassungsrechtliche Kreditaufnahmegrenze ausnahmsweise überschritten werden dürfe, sei mehr als fraglich. Die\nLandesregierung und der Landtag seien bei Aufstellung des Haushalts 1998 und des\nNachtragshaushalts darin übereingekommen, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung\ndes Landes nicht vorgelegen habe; sie liege nach Auffassung der Landesregierung\nauch gegenwärtig nicht vor.\n\n  Ein zweiter Nachtragshaushalt müßte deshalb durch Ausgabekürzungen ausgeglichen werden. Dabei würden Kürzungen von investiven Ausgaben ausscheiden, weil\ndies die Kreditaufnahmegrenze sinken lasse und deshalb keine Haushaltsentlastung\nbewirke. Auch Einsparungen bei den Personalausgaben seien nahezu ausgeschlossen. Die Schuldendienstleistungen des Landes seien nicht kürzungsfähig. Die Ausgabekürzungen müßten deshalb fast ausschließlich im Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben und der nicht investiven Zuwendungen erfolgen. Bei den\nsächlichen Verwaltungsausgaben bestehe ein theoretisches Einsparpotential in Höhe von 105,4 Millionen DM. Eine sofortige Haushaltssperre dieser Mittel würde indes\ndie Verwaltung des Landes weitgehend lahmlegen. Bei den nicht investiven Zuwendungen bestehe ein theoretisches Einsparpotential von derzeit 16,4 Millionen DM.\nInsgesamt sei es also ausgeschlossen, 1998 Einnahmeausfälle aus den geplanten\nGrundstücksübertragungen auszugleichen. Auch bei einer sofortigen Haushaltssperre könne dies nicht erreicht werden. Zudem könne ein zweiter Nachtragshaushalt frühestens Ende Oktober 1998 verkündet werden. Bis dahin wäre das Sparpotential des\nLandes weiter reduziert.\n\n\n\n                                        7/11\n\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und mit dem aus         27\ndem Entscheidungstenor ersichtlichen Inhalt auch begründet.\n\n                                          I.\n Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung des Verfassungsstreits über           28\ndie Vereinbarkeit des landesrechtlichen Normenkomplexes zum Liegenschaftsmodell mit der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zuständig. Art. 44 Nr. 2 LV\nweist ihm gemäß Art. 99 GG und § 13 Nr. 10 BVerfGG die Entscheidung \"bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit (der Landesverfassung) auf Antrag der Landesregierung\noder eines Drittels der Mitglieder des Landtages\" zu. Die Zuweisung der - Art. 93 Abs.\n1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle ist wirksam (vgl. BVerfGE 38, 258\n<267>).\n\n  Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der in Streit stehenden Normen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist nach § 32 BVerfGG statthaft. Denn über Art.\n44 Nr. 2 LV hinaus enthält das schleswig-holsteinische Landesrecht keine weiteren\neinschlägigen Verfahrensbestimmungen. Gemäß § 75 BVerfGG gelten somit die allgemeinen Vorschriften des II. Teils des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, zu denen § 32 rechnet.\n\n                                          II.\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen         30\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen\nVerfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG\nein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vollzug eines Parlamentsgesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>; stRspr). Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, außer Betracht bleiben; es sei denn, der in der Hauptsache\nbeabsichtigte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet. Ist dies nicht der Fall, so wägt das Bundesverfassungsgericht die\nNachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsmäßig erwiese (vgl. BVerfGE 88, 173 <179 f.>; stRspr).\n\n1. Der Normenkontrollantrag ist jedenfalls insoweit zulässig, als mit ihm die Nichtigerklärung des Art. 1 § 17 Abs. 6 HBG begehrt wird. Zum \"Landesrecht\" im Sinne\nvon Art. 44 Nr. 2 LV gehören auch Ermächtigungsvorschriften im organschaftlichen\nRechtskreis (vgl. BVerfGE 20, 56 <89 ff.> und BVerfGE 79, 311 <326> zum insoweit\ninhaltsgleichen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG). Eine Verwirkung des Antragsrechts kommt\n\n\n                                         8/11\n\nmit Blick auf den objektiven Charakter des Normenkontrollverfahrens (vgl. BVerfGE\n1, 208 <219 f.>), das zudem an keine Frist gebunden ist, grundsätzlich nicht in Betracht.\n\n2. Der Antrag, Art. 1 § 17 Abs. 6 HBG für nichtig zu erklären, ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Er wirft gewichtige und schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals \"Kredit\"\nim Sinne von Art. 53 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz LV.\n\n3. Die danach gebotene Abwägung ergibt folgendes:                                       33\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich aber Art. 1 § 17 Abs. 6 HBG   34\nspäter im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig und nichtig, drohen dem gemeinen Wohl schwere Nachteile. Handelt es sich, wenn das Land Veräußerungserlöse aus dem Liegenschaftsmodell als Einnahmen in den Haushalt einstellt, um eine\nKreditaufnahme, so würden im Haushaltsjahr 1998 Mittel in Höhe von 250 Millionen\nDM entgegen Art. 53 Satz 2 erster Halbsatz LV im Haushalt ausgebracht sein. Dann\nstehen Einnahmen in dieser Höhe keine entsprechend hohen Investitionsausgaben\ngegenüber. Dies stünde in Widerspruch zu dem in der demokratischen Ordnung des\nStaates hochrangigen Verfassungsgrundsatz, daß Kredit nur in dem Umfang der\nAusgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden\ndarf (BVerfGE 79, 311 <334>). Schon darin liege ein schwerer Nachteil im Sinne von\n§ 32 BVerfGG (vgl. BVerfGE 81, 53 <55>).\n\n Auch wenn der Grundstücksverkauf an die Investitionsbank rückgängig gemacht            35\nwürde, weil er als Kreditgeschäft für eine verfassungsmäßige Deckung der Haushaltsausgaben ungeeignet wäre, könnten die in den Haushalt als Einnahmen eingestellten und auch ausgegebenen Mittel nicht mehr zurückgerufen werden. Damit blieben der Haushalt 1998 verfassungswidrig und künftige Haushalte durch den\nVerbrauch von Liquidität belastet, deren Wert zugunsten der Zukunft erhalten bleiben\nmüßte.\n\n  b) Wird durch einstweilige Anordnung angeordnet, eine etwaige aus dem Liegenschaftsmodell erzielte Liquidität als Einnahmen aus Krediten zu behandeln, so folgt\ndaraus, daß diese Mittel nur bis zur Obergrenze der Summe der im Haushaltsplan\nveranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushalt eingestellt werden dürfen. Damit entsteht eine Deckungslücke, der mit haushaltsrechtlichen Mitteln zu begegnen ist. Der Eingriff in den Gestaltungsraum der Landesregierung und des Haushaltsgesetzgebers wirkt jedoch nur vorläufig. Stellt sich nämlich im\nHauptsacheverfahren heraus, daß die aus dem Liegenschaftsmodell erzielte Liquidität ohne Begrenzung auf Investitionen in den Haushalt eingestellt werden durfte, können - notfalls im folgenden Haushalt - diese Einnahmen ungeachtet der Investitionssumme veranschlagt werden.\n\n Die Abwägung der Folgen des Erlasses und des Nichterlasses einer einstweiligen         37\nAnordnung führt zu dem Ergebnis, daß durch eine einstweilige Anordnung der politi-\n\n\n\n                                         9/11\n\nsche Gestaltungsraum für zukünftige Haushalte weniger belastet wird als durch den\nVerzicht auf eine solche einstweilige Anordnung.\n\n  c) Der Erlaß der einstweiligen Anordnung ist dringlich. Denn die mit einer etwa erforderlichen Rückabwicklung verbundenen Nachteile werden um so schwerwiegender,\nje weiter die Ausgaben für konsumtive Zwecke fortgeschritten sind. Wenn der Minister für Finanzen und Energie das theoretische Einsparungspotential für den Haushalt\n1998 nur noch auf insgesamt 121,8 Millionen DM beziffert, so wird daraus deutlich,\ndaß bereits \"im Vorgriff\" auf die Einnahmen aus dem Liegenschaftsmodell Ausgaben\ngetätigt wurden und jede weitere Ausgabe den Wert der Liegenschaften weiter aufzehrt. Je eher die Anordnung ergeht, desto größer ist die Möglichkeit, daß Landesregierung und Landtag im Falle des Erfolgs des Antrags in der Hauptsache noch wirkungsvoll reagieren können.\n\n4. Mit der einstweiligen Anordnung, etwaige Einnahmen aus dem Liegenschaftsmodell so zu behandeln, als seien sie Einnahmen aus Kredit, wird dieses vom Landtag\nund der Landesregierung verfolgte Modell als solches nicht präjudiziert. Die im\nHaushalt 1998 unter Kapitel 1111 Titel 13103 genannten Mittel \"aus der Übertragung von bebauten Liegenschaften des Landes auf die Investitionsbank\" in Höhe\nvon 250 Millionen DM dürfen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur im Rahmen veranschlagter Ausgaben für Investitionen zur Ausgabendeckung verwendet\nwerden.\n\n Die der Sicherung des in Art. 53 Satz 2 erster Halbsatz LV enthaltenen materiellen        40\nPrinzips dienende einstweilige Anordnung läßt sich nicht auf das Haushaltsjahr 1998\nbegrenzen. Sie bezieht sich notwendig - bis zur Entscheidung der Hauptsache - auch\nauf die folgenden Haushalte.\n\n             Limbach              Graßhof                  Kruis\n\n             Kirchhof              Winter                Sommer\n\n              Jentsch                                   Hassemer\n\n\n\n\n                                          10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 1998\n- 2 BvK 1/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 1998 -\n                2 BvK 1/98 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/\n                ks19980917_2bvk000198.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:ks19980917.2bvk000198\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/ks19980917_2bvk000198.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-17/2-bvk-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/ks19980917_2bvk000198.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/ks19980917_2bvk000198.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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