{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:hs19981125.2bvh000192","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 BvH 1/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVH 1/92 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                 In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,\ndaß Artikel 1 in Verbindung mit Anlage I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages -\nAbgeordnetengesetz - vom 8. Januar 1992 (SächsGVBl S. 1) gegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz verstößt und die Antragsteller zu 1. und 2. in ihren ihnen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten\nverletzt.\n\nAntragsteller:\n  1. Fraktion LINKE LISTE/PDS im Sächsischen Landtag (1. Wahlperiode), vertreten durch den Vorsitzenden Klaus Bartl, MdL, Holländische Straße 2, Dresden,\n  2. Detlef Wehnert, MdL, Holländische Straße 2, Dresden\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Klaus Dammann und Kollegen, Cremon 11, Hamburg -\nAntragsgegner:\n  1. Sächsischer Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Holländische Straße\n     2, Dresden,\n  2. der Präsident des Sächsischen Landtages, Holländische Straße 2, Dresden\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh\n\nam 25. November 1998 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/6\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n  Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall           1\nGG ist die Frage, ob der Sächsische Landtag ein Gesetz erlassen durfte, gemäß dem\nder Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern davon abhängig gemacht wird, daß diese Mitarbeiter sich auf eine\nfrühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit\n(MfS/AfNS) der DDR überprüfen lassen und sich dabei keine Erkenntnisse ergeben,\ndie bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine außerordentliche Kündigung\nrechtfertigen.\n\n                                          I.\n1. In seiner ersten Sitzung beschloß der Sächsische Landtag am 27. Oktober 1990            2\ndas Gesetz zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages und\nder Sächsischen Landesregierung (Vorschaltgesetz), das als vorläufiges Organisationsstatut bis zum Inkrafttreten der Sächsischen Verfassung am 6. Juni 1992 galt.\nDieses Gesetz enthielt zum Status und zur Ausstattung der Landtagsabgeordneten\nfolgende Regelungen:\n\n§2                                                                                         3\n\n(1)                                                                                        4\n\nDie Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Bei der Ausübung ihres Amtes            5\nsind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n\n(2)                                                                                        6\n\n...                                                                                        7\n\n§3                                                                                         8\n\nDie Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. ...\n\n Der Anspruch wurde durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder           10\ndes Sächsischen Landtages - Abgeordnetengesetz (AbgG) - vom 26. Februar 1991\n(SächsGVBl S. 44) konkretisiert. Danach erhalten die Mitglieder des Landtages unter\nanderem eine Aufwandsentschädigung (§ 6 AbgG) zur Abgeltung ihrer durch das\nMandat veranlaßten Aufwendungen. Der den Aufwand für die Beschäftigung von Mitarbeitern regelnde § 6 Abs. 4 AbgG erhielt durch das Zweite Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages - Abgeordnetengesetz - vom 8. Januar 1992 (SächsGVBl 1992 S. 1) folgende\nFassung:\n\n\n                                          2/6\n\n§6                                                                                     11\n\nAufwandsentschädigung                                                                  12\n\n...                                                                                    13\n\n(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern,\n\n1. die die \"Persönliche Erklärung\" (Anlage I dieses Gesetzes) an das Präsidium abgegeben haben und\n\n2. bei denen sich keine Erkenntnisse ergeben, die eine außerordentliche Kündigung      16\neines Mitarbeiters des Sächsischen Landtages rechtfertigen würden.\n\nDie Feststellungen hierüber trifft das Präsidium unter Abwägung aller Umstände.        17\nDie Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.\n\n...                                                                                    18\n\n  Die mit der Gesetzesnovelle in das Abgeordnetengesetz eingeführte Überprüfung        19\nder Mitarbeiter hatte zuvor auf einer Ergänzung vom 30. Oktober 1991 zu den Ausführungsbestimmungen des Präsidiums vom 29. Mai 1991 beruht. Nach den Ausführungsbestimmungen gehören die Mitarbeiter der Abgeordneten und Fraktionen nicht\ndem öffentlichen Dienst an und stehen in keiner Rechtsbeziehung zum Landtag.\n\n2. Die Antragstellerin zu 1. war Fraktion, der Antragsteller zu 2. Abgeordneter des    20\nersten Sächsischen Landtages. Die Fraktion stellte neun Mitarbeiter in ihrer Geschäftsstelle ein. Die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. beschäftigten im Rahmen\neiner Arbeitsgemeinschaft 15 Mitarbeiter und beauftragten den Antragsteller zu 2.\nmit der laufenden Geschäftsführung. Alle Mitarbeiter bis auf eine gaben nach Einleitung des Organstreits die persönliche Erklärung mit dem Zusatz ab, daß die Rechtmäßigkeit der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt werden\nmüsse. Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin zu 1. verweigerte bis zum 2. Juni 1992\ndie geforderte Erklärung. Der Landtag behielt den zunächst für die Monate März bis\nMai unter Vorbehalt ausbezahlten Aufwandsersatz für diese Mitarbeiterin in Höhe\nvon 13.102,59 DM im Wege der Aufrechnung ein.\n\n                                         II.\n1. Mit ihrem gegen den Sächsischen Landtag und den Präsidenten des Sächsischen Landtages gerichteten, am 9. Januar 1992 eingegangenen Antrag wenden\nsich die Antragsteller gegen die Neufassung des § 6 Abs. 4 AbgG durch das Zweite\nGesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 8. Januar 1992. Sie machen im wesentlichen geltend, die Regelung verstoße gegen das Recht der Abgeordneten und\nFraktionen, über die Auswahl, die Einstellung und die Weiterbeschäftigung ihrer Mit-\n\n\n                                         3/6\n\narbeiter frei zu entscheiden. Sie rügen die Verletzung der Freiheit des Abgeordnetenstatus sowie des Anspruchs auf eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 und 3 GG). Weder der Status des Abgeordneten noch derjenige des Mitarbeiters sei beamtenrechtlich oder öffentlichrechtlich konstituiert. Die von § 6 Abs. 4 AbgG bezweckte Gleichstellung mit dem\nöffentlichen Dienst sei mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.\n\n2. Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, soweit er sich gegen den          22\nPräsidenten des Sächsischen Landtages richtet. Im übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Zweck der Regelung liege darin, zur Wahrung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Landtages die Mitarbeiter der Abgeordneten und Fraktionen unter\ndem speziellen Aspekt der möglichen Verstrickung in das Unrechtssystem der früheren DDR daraufhin zu überprüfen, ob sie die nötige Gewähr bieten, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und die Sicherheit des Landtages nicht zu gefährden. Darüber hinaus sei die\nangegriffene Regelung dadurch gerechtfertigt, daß es sich bei dem Aufwendungsersatz um Mittel aus dem Haushalt des Landtages handele und auch hier der im Einigungsvertrag zum Ausdruck kommende Grundsatz gelte, daß Bedienstete nicht aus\nöffentlichen Mitteln bezahlt werden sollen, wenn sie in der dort genannten Art und\nWeise in das Unrechtsregime der früheren DDR verstrickt waren.\n\n                                         B.\n Der Antrag ist unzulässig.                                                              23\n\n1. Im Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2. ist der Organstreit unzulässig, weil       24\ndie gerügte Maßnahme, die Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Abgeordnetengesetzes, nur vom Antragsgegner zu 1. ausgegangen ist (vgl.\nBVerfGE 84, 304 <320 f.>; 86, 65 <70>).\n\n2. Der Antrag ist auch im übrigen unzulässig. Die Frage, ob die Antragsteller mit Ablauf der 1. Wahlperiode des Sächsischen Landtages die Parteifähigkeit verloren haben, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt das im Organstreitverfahren erforderliche\nRechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 87,\n207 <208 f.>). Abzustellen ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG auf das objektive Interesse an der Klärung der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.\n\n  Ein solches objektives Interesse an der Klärung der Frage, ob der Erlaß des § 6        26\nAbs. 4 AbgG wegen seines Einflusses auf die freie Auswahl der Mitarbeiter die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt hat, besteht nicht mehr.\nDenn zum einen hat sich der verfassungsrechtliche Maßstab geändert (a), zum anderen gehören die zu überprüfende Maßnahme und ihre tatsächlichen Grundlagen der\nVergangenheit an (b). Losgelöst von der historischen Situation des Ausgangsfalls\nkommt der hier aufgeworfenen Frage für das künftige Verfassungsleben keine Bedeutung mehr zu.\n\n\n\n\n                                          4/6\n\n a) Der Senat hätte die angegriffene Maßnahme am Maßstab des sogenannten Vorschaltgesetzes zu überprüfen, das als vorläufiges Organisationsstatut nur bis zum Inkrafttreten der Sächsischen Verfassung am 6. Juni 1992 galt. Auch ist inzwischen der\nSächsische Verfassungsgerichtshof berufen, auf die Landesverfassung bezogene\nStreitigkeiten zu entscheiden.\n\n  b) Streitgegenstand ist das zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bestehende verfassungsrechtliche Verhältnis zum Zeitpunkt der angegriffenen Maßnahme. Auch der Erlaß eines Gesetzes kann eine solche Maßnahme sein, wenn es\nim Widerspruch zu Verfassungsnormen steht und dadurch Rechte eines Beteiligten\nverletzt. Gegenstand des Organstreits ist hier die Frage, ob der Erlaß des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes am 8. Januar 1992 die Antragsteller in ihren Rechten als Fraktion oder als Abgeordnete verletzt hat. Für die Beurteilung der Rechtslage kommt es auf diesen Zeitpunkt an, in dem der Beschluß gefaßt worden ist. Denn Maßnahme ist nicht das Gesetz als solches, sondern dessen\nErlaß durch die gesetzgebende Körperschaft.\n\n  Der Erlaß der gesetzlichen Regelung kann nur aus seinem damaligen historischen         29\nZusammenhang und im Hinblick auf den dem Gesetzgeber zustehenden Wertungsund Gestaltungsspielraum beurteilt werden. Vor dem damaligen Hintergrund des\nÜbergangs von der Diktatur zu dem freiheitlich verfaßten Staat hat der Gesetzgeber\neine Regelung erlassen, die durch Unsicherheit und Unkenntnis über das Fortwirken\nder alten Strukturen und Denkweisen des SED-Regimes in den ersten Jahren nach\nder Wiedervereinigung veranlaßt war. Man vermochte noch nicht zu beurteilen, in\nwelchem Maße sich die Funktionäre der untergegangenen DDR dem Übergang zum\nfreiheitlich-demokratischen Rechtsstaat widersetzen und ob insbesondere ehemalige\nMitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ihre frühere Tätigkeit in den neuen staatlichen Institutionen fortsetzen würden. Diese besondere Situation des politischen Umbruchs besteht heute nicht mehr und wird sich nicht unter denselben Bedingungen\nwiederholen. Deshalb besteht heute kein objektives Interesse, die Verfassungsmäßigkeit des damaligen Gesetzes zu beurteilen.\n\n             Limbach             Kirchhof                Winter\n\n             Sommer              Jentsch               Hassemer\n\n               Broß                                     Osterloh\n\n\n\n\n                                            5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. November 1998\n- 2 BvH 1/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. November 1998 -\n                2 BvH 1/92 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                hs19981125_2bvh000192.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:hs19981125.2bvh000192\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-25/2-bvh-1-92","cited_norms":[{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-25/2-bvh-1-92","retrieved":"2026-07-10 10:43:17.441147+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-11-25/2-bvh-1-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1998-11-25","dockets":["2 BvH 1/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:hs19981125.2bvh000192","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:hs19981125.2bvh000192"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.11.1998 – 2 BvH 1/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-25/2-bvh-1-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/6\n\nDer Antrag wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AbgG/6","law":"AbgG","abbreviation":"AbgG","ref":"6","label":"§ 6 AbgG","mentions":4},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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