{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"1 BvF 1/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"                                   Leitsatz\n                zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1998\n                                   - 1 BvF 1/91 -\nDas Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3 a\nWDR-G/LRG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt aber gegen Art.\n12 Abs. 1 GG, dieses Recht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich auszugestalten. Bei der Regelung des Entgelts muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Kurzberichterstattung grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern\nzugänglich bleibt.\n\n\n\n\n                                        1/34\n\n                                                        Bundesverfassungsgericht\n                                   Verkündet           - 1 BVF 1/91 -\n                                   am 17. Februar 1998\n                                   Kehrwecker\n                                   Amtsinspektor\n                                   als Urkundsbeamter\n                                   der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung\n\na) des § 3 a des Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk Köln\" in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk Köln\" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (7. Rundfunkänderungsgesetz) vom 24. April 1995 (GVBl S. 340),\n\nb) des § 3 a des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GVBl S. 994),\n\nAntragsteller: Bundesregierung, vertreten durch den\nBundesminister des Innern,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier,\n                    Mitterfeld 5 a, Tutzing -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Seidl,\n                                 der Richter Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Seibert,\n                                 Jaeger,\n                                 Haas\n                                 und der Richter Hömig,\n                                 Steiner\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1997 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n\n\n                                        2/34\n\n  1. § 3 a des Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk Köln\" in der Fassung\n     des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den \"Westdeutschen\n     Rundfunk Köln\" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n     (7. Rundfunkänderungsgesetz) vom 24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 340) und § 3 a des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 994) sind insoweit mit Artikel 12 Absatz 1\n     des Grundgesetzes unvereinbar, als sie das Kurzberichterstattungsrecht bei\n     berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich gewähren. Im übrigen sind sie nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\n  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, binnen fünf Jahren eine verfassungsgemäße\n     Regelung zu treffen. Bis zu deren Erlaß, längstens bis zum Ablauf der Frist,\n     bleiben die Vorschriften über die unentgeltliche Kurzberichterstattung anwendbar.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Das Normenkontrollverfahren betrifft das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind.\n\n                                          I.\n  1. Die Einführung eines solchen Rechts geht auf Erfahrungen mit dem dualen Rundfunksystem zurück, das seit 1984 in der Bundesrepublik besteht. Eine seiner Folgen\nwar ein verschärfter Wettbewerb der Fernsehveranstalter um Zuschauer. Im Zuge\ndieser Entwicklung versuchten vor allem die privaten Fernsehveranstalter, ihren Zuschaueranteil durch den Erwerb exklusiver Senderechte an herausragenden Sportveranstaltungen zu vergrößern. Da die privaten Programme aufgrund des damaligen\nStands der Technik jedoch nicht flächendeckend empfangen werden konnten, entstanden erhebliche Lücken in der Versorgung der Fernsehzuschauer. Die dadurch\nausgelöste öffentliche Diskussion veranlaßte die Länder zu gesetzgeberischen Maßnahmen.\n\n  2. Mit dem am 15. März 1990 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung          3\ndes Rundfunkstaatsvertrages (Staatsvertrag zur Fernsehkurzberichterstattung -\nGVBl NW S. 286), der am 1. August 1991 in Kraft trat, wurden die Art. 10 a bis 10 f in\nden Staatsvertrag vom 1./3. April 1987 eingefügt, die ein Recht auf unentgeltliche\nKurzberichterstattung über öffentliche Veranstaltungen und Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse vorsahen. Die Bestimmungen gingen sodann unverändert\nin Art. 1 § 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom\n31. August 1991 (GVBl NW S. 408) ein und haben sich durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. August/11. September\n1996 (GVBl NW S. 484) lediglich in der Numerierung (§ 5), nicht im Inhalt geändert.\n\n\n                                         3/34\n\n Zur Begründung des Rechts auf Kurzberichterstattung hieß es unter anderem (NW            4\nLTDrucks 10/5355, S. 9 f.):\n\nDieser Staatsvertrag ist die erste Änderung des Anfang April 1987 unterzeichneten         5\nRundfunkstaatsvertrages. Sie wurde erforderlich, nachdem in der Praxis wiederholt\nUnsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung des Rechts auf Information und Berichterstattung in den Fällen festzustellen waren, in denen exklusive Verwertungsrechte vereinbart worden waren. Besonders deutlich ist dies bei der Berichterstattung über Sportveranstaltungen geworden. Anhaltspunkte dafür, daß im Interesse\neiner konfliktfreien Berichterstattung eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, haben sich allerdings auch in anderen Bereichen ergeben, so bei der Berichterstattung\nüber Ereignisse; im Falle des Grubenunglücks von Lengede hat dies bereits zu einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof geführt.\n\nDie Regelungen in diesem Staatsvertrag beziehen sich daher nicht nur auf Sportveranstaltungen, sondern auf alle Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind. Die Regelung läßt allerdings anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des\nUrheberrechts und des Rechts des Persönlichkeitsschutzes unberührt. Dies wird vor\nallem bei kulturellen Veranstaltungen zu beachten sein.\n\nDas Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung stellt eine Inhaltsbestimmung          7\ndes Eigentums im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes dar. Es ist durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und berücksichtigt den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Es ist zugleich Ausdruck der in Artikel 5 des Grundgesetzes\ngeschützten Freiheit der Berichterstattung auch durch Rundfunk und des gleichermaßen geschützten Prozesses freier Meinungsbildung.\n\n...                                                                                       8\n\nMit dem Staatsvertrag wird zugleich dem Auftrag des Artikels 9 des \"Europäischen          9\nÜbereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen\" (Europarat-Konvention) entsprochen, wonach bei Bestehen exklusiver Senderechte jede Vertragspartei der Konvention die rechtlichen Maßnahmen zu prüfen hat, mit denen das\nRecht der Öffentlichkeit auf Information über bedeutende Ereignisse sichergestellt\nwerden kann.\n\n 3. Schon vor der Unterzeichnung des Staatsvertrages fügte Nordrhein-Westfalen           10\ndie Regelungen über die Kurzberichterstattung in das Gesetz über den \"Westdeutschen Rundfunk Köln\" (im folgenden: WDR-G) und das Rundfunkgesetz für das Land\nNordrhein-Westfalen (im folgenden: LRG) ein (Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk Köln\" und des Rundfunkgesetzes für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1990 <GVBl S. 138>). Die inhaltsgleichen\nBestimmungen in den beiden Gesetzen lauten in der inzwischen textlich geringfügig\ngeänderten Fassung des 7. Rundfunkänderungsgesetzes vom 24. April 1995 (GVBl\nS. 340; vgl. auch hinsichtlich des LRG dessen Bekanntmachung vom 24. August\n\n\n\n                                         4/34\n\n1995 <GVBl S. 994>):\n\n                                       §3a                                            11\n\n           Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen                12\n\n(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur\nkurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem\neinzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 ein. Anderweitige gesetzliche Bestimmungen,\ninsbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben\nunberührt. Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren\nEinrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung finden Satz 1 und 2 keine Anwendung.\n\n(2) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende     14\nnachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt\nsich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig\nund regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die\nObergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über\nVeranstaltungen gleicher Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.\n\n(3) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so ausgeübt werden, daß vermeidbare       15\nStörungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter\nkann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen,\nwenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt\nwürde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des\nVeranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt\nauszuschließen.\n\n(4) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter       16\ndas allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner\nnotwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des\nFernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim\nVeranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche\nund technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen.\n\n\n\n                                         5/34\n\nBei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.\n\n(5) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, so haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des\nEreignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem\nTräger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet. Fernsehveranstalter, die die unentgeltliche Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet,\ndas Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht\nzugelassen werden konnten. Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.\n\n(6) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei      18\nMonate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die\nVernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter\nunterbrochen.\n\n In dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Oktober 1989 (LTDrucks 10/             19\n4719) war das Kurzberichterstattungsrecht noch nicht enthalten. Es erschien erst in\nder Beschlußempfehlung des Hauptausschusses des Landtags vom 13. Februar\n1990 (LTDrucks 10/5209). Der Hauptausschuß berichtete dazu (S. 23):\n\nDie einzelgesetzliche Regelung der Kurzberichterstattung für das Land Nordrhein-        20\nWestfalen hielt die Fraktion der F.D.P. für sehr bedenklich. Sie sei weder Gegenstand der bisherigen Beratungen noch der öffentlichen Anhörung gewesen. Sie könne dem Gesetzentwurf der Landesregierung nur zustimmen, wenn - neben der\nRegelung über die Filmförderung - auf die Vorschriften über die Kurzberichterstattung verzichtet werde.\n\nAuch die Fraktion der CDU erhob rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschriften       21\nzur Kurzberichterstattung, die dem erst im Entwurf erstellten Staatsvertrag zur Kurzberichterstattung vorauseilten. Diese Bestimmungen sollten dem Staatsvertrag vorbehalten werden und nicht für ein einzelnes Bundesland in Kraft gesetzt werden.\n\nDie Fraktion der SPD wies darauf hin, daß es einen Länderkonsens zum Entwurf            22\ndes Staatsvertrages gebe, mit dessen Unterzeichnung bis Ende März gerechnet\nwerde. Darüber hinaus habe auch das Land Schleswig-Holstein inzwischen eine\ngleichlautende gesetzliche Regelung verabschiedet. Die Debatte über die Kurzberichterstattung sei nicht neu, vielmehr bereits Ende des Jahres 1989 in die Beratun-\n\n\n\n                                         6/34\n\ngen des Hauptausschusses eingebracht worden. Die Bestimmung führe auch nicht\nzu Rechtsunsicherheiten, da vor dem 1. Januar 1990 abgeschlossene Verträge\nhiervon unberührt bleiben (Artikel I Nr. 4 a). Schließlich könne der Landtag nicht einerseits über Kompetenzverletzungen zu Lasten der Länder klagen und andererseits, wie in diesem Falle, die von einem einzelnen Bundesminister geäußerten Bedenken in die Debatte bringen und damit die ohnehin wörtlich aus dem Entwurf des\nRundfunkstaatsvertrages entnommenen Regelungen nicht in das Landesgesetz\nübernehmen wollen. Im übrigen gelte nach wie vor, daß - sollte der Staatsvertrag\nanderslautende Bestimmungen enthalten - der Rundfunkstaatsvertrag dem Landesrecht vorgehe und die Landesgesetze gegebenenfalls geändert werden müßten. Es\nsei aber davon auszugehen, daß der Text des Staatsvertragsentwurfs nicht mehr\ngeändert werde.\n\n Der Staatsvertrag wurde später in der Entwurfsfassung abgeschlossen. Das mit            23\ndem Normenkontrollantrag der Bundesregierung angegriffene nordrheinwestfälische Recht gilt dem Inhalt nach also in sämtlichen Bundesländern.\n\n  4. Das von den Ministerpräsidenten zur Begründung der staatsvertraglichen Regelung herangezogene Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende\nFernsehen vom 5. Mai 1989, dem die Bundesrepublik beigetreten ist (vgl. BGBl 1994\nII S. 638), bestimmt in Art. 9:\n\n               Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen                      25\n\nJede Vertragspartei prüft die rechtlichen Maßnahmen, mit denen vermieden werden          26\nsoll, das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage zu stellen, daß\nein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im\nSinne des Artikels 3 bei Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit so\nausübt, daß einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis im Fernsehen\nzu verfolgen.\n\n Inzwischen hat auch die Europäische Union das Thema aufgegriffen. Nachdem das           27\nursprüngliche Zugangsproblem sich durch die ständig wachsende Reichweite der privaten Programme entschärft hatte, droht es mit der Ausbreitung des Abonnement-Fernsehens aufgrund der digitalen Übertragungstechniken in neuer Form wieder aufzuleben. In Reaktion darauf ist aus dem Vermittlungsverfahren zwischen Parlament\nund Ministerrat eine Ergänzung der Fernseh-Richtlinie hervorgegangen, die es den\nMitgliedstaaten unter anderem erlaubt sicherzustellen, daß Ereignisse, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimessen, nicht exklusiv übertragen und\ndamit einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit vorenthalten werden können. Die Ergänzung hat nach der Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 (ABlEG L 202/60) in\ndem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut:\n\n                                      Artikel 3a                                         28\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen            29\n\n\n                                          7/34\n\nergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fernsehveranstalter, die seiner\nRechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine\nerhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimißt, auf Ausschließlichkeitsbasis in der\nWeise übertragen, daß einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.\nFalls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine\nListe der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimißt. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente\nWeise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch\nfest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder,\nsofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.\n\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die     30\nsie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie\nholt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie\nveröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.\n\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, daß die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, daß einem bedeutenden Teil der\nÖffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die\nvon diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen\nInteresse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte\nGesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu\nverfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.\n\n                                         II.\n 1. Das Kurzberichterstattungsrecht schränke das Eigentum in verfassungswidriger       33\nWeise ein.\n\n Eigentum im Sinn von Art. 14 GG sei auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dazu gehörten alle wirtschaftlichen Erwerbspositionen, die\nauf einer vorhandenen Organisation sächlicher, persönlicher und sonstiger Mittel\ngründeten. Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere von\nSportveranstaltungen, könne danach Ausfluß des Rechts am eingerichteten und aus-\n\n\n                                         8/34\n\ngeübten Gewerbebetrieb sein und folglich von Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt werden. Die\nVereine der ersten und der zweiten Fußball-Bundesliga übten einen \"Gewerbebetrieb\" im Sinn des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes aus.\n\n Die vertragliche Einräumung von Übertragungsrechten an Fernsehveranstalter geschehe in Ausübung der Eigentumsposition und werde damit wie die Rechte des Habens, des Gebrauchmachens, des Nutzens und des Verfügens in Ansehung des Eigentumsgegenstandes vom Schutzgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt. Der\norganisatorischen Leistung der Veranstalter könne der Eigentumsschutz auch nicht\nmit der Begründung versagt werden, daß bloße Erwerbschancen nicht den Schutz\nvon Art. 14 Abs. 1 GG genössen. Für den Leistungsschutz des Veranstalters könne\nnichts anderes gelten als für den Schutz des Urheberrechts, dessen vermögensrechtliche Seite das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung der Eigentumsgarantie unterstellt habe.\n\n  Aufgrund der angegriffenen Regelungen müsse es ein Veranstalter dulden, daß             36\nmöglicherweise eine Vielzahl von Fernsehveranstaltern das Ereignis aufzeichne und\ndaraus Kurzberichte fertige oder direkt ausstrahle. Dadurch werde auf die Verfügungsmacht der Veranstalter über die Senderechte und deren wirtschaftliche Verwertung in mehrfacher Hinsicht eingewirkt. Eine echte Exklusivvergabe von Senderechten lasse die angegriffene Regelung nicht mehr zu. Eine Vielzahl von Sendern\nkönne zumindest die attraktiven Höhepunkte, möglicherweise sogar die einzig sehenswerten Szenen, europaweit ausstrahlen. Unter Umständen werde dadurch das\nInteresse des von Unterhaltung überfluteten Publikums an der Verfolgung der gesamten Veranstaltung beseitigt. Durch die Kumulierung von Ausschnitten eines ganzen Spielgeschehens oder eines ganzen Spieltags der Fußball-Bundesliga könne\nwomöglich sogar eine bessere Information und Unterhaltung geboten werden als\ndurch eine Vollübertragung. Dies müsse zu einer in die wirtschaftliche Substanz eingreifenden Wertminderung der Senderechte führen, zumal der Erwerber der Senderechte die Möglichkeit verliere, Kurzberichte in Unterlizenz zu vergeben.\n\n Eine Wertminderung der Senderechte folge auch daraus, daß sich durch die vollständige Aufzeichnung der Veranstaltung umfangreiche Mißbrauchsmöglichkeiten\neröffneten. Eine weltweite Kontrolle der gesetzeskonformen Nutzung des Materials\nsei ausgeschlossen. Das Gesetz sehe für den Fall eines Verstoßes keine Sanktionen\nvor. Dadurch werde eine Gefährdung der Eigentumsposition der Veranstalter geschaffen, die bereits als Eingriff anzusehen sei. Schließlich wirke die kurzzeitige Direktübertragung auf die Verwertungsmöglichkeiten ein. Mit Exklusivberechtigten werde eine zeitversetzte Übertragung vereinbart, damit der Besuch der Veranstaltungen\nnicht leide. Solche Vereinbarungen seien nicht mehr möglich, wenn eine Vielzahl von\nVeranstaltern \"live\" berichten dürfe.\n\n  Die angegriffenen Bestimmungen genügten nicht den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums\nzu stellen seien. Der Gesetzgeber habe zwar einen verhältnismäßig weiten Entschei-\n\n\n\n                                          9/34\n\ndungsspielraum bei der Ausgestaltung der Eigentumsrechte; seine Gestaltungsmöglichkeiten seien jedoch nicht unbegrenzt. Die Gemeinwohlverpflichtung aus Art. 14\nAbs. 2 GG sei ebenso Orientierungspunkt wie Grenze der legislativen Ausgestaltung und Beschränkung des Eigentums. Die widerstreitenden Belange seien vom\nGesetzgeber in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Nur in den Grenzen des danach Zumutbaren habe der\nEigentümer die zur Pflege des sozialen Zusammenlebens gebotenen Schranken hinzunehmen.\n\n Der Landesgesetzgeber könne sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, die       39\nvon ihm geregelten Eigentumsbeschränkungen folgten schon aus dem Verfassungsrecht, so daß er nur einen verfassungsrechtlichen Konkretisierungsauftrag wahrnehme. Weder aus der Rundfunkfreiheit noch aus der Informationsfreiheit könne ein\nRecht auf Kurzberichterstattung oder ein entsprechender Gesetzgebungsauftrag hergeleitet werden.\n\n  Mit der Regelung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung habe der        40\nLandesgesetzgeber die zwingende Grenze strikter Gemeinwohlbindung überschritten. Die Veranstaltungen, die hier zur Diskussion stünden, dienten der Unterhaltung.\nDas große Interesse des Publikums mache die Teilhabe an Veranstaltungen mit Spitzensportlern und Spitzenkünstlern aber noch nicht zu einer Forderung des Gemeinwohls. Unterhaltungsinteressen könnten derart tiefgreifende Eingriffe in die Rechte\nPrivater nicht legitimieren. Es gebe keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls, gerade diejenigen, die publikumswirksame Spitzenleistungen erbringen, einer \"publizistischen Sozialisierung\" zu unterwerfen. Sportveranstaltungen seien nur nach Maßgabe des Willens der Veranstalter öffentlich. Rechte auf Berichterstattung bedürften\ndaher der vertraglichen Begründung und könnten nicht einseitig durch Gesetz verfügt\nwerden. Selbst wenn Unterhaltungsinteressen als Legitimationsgrundlage für legislatorische Eigentumsbeschränkungen in Betracht kämen, so fehle es immer noch an\nGründen dafür, daß dem Rechtsinhaber diese Beschränkung entschädigungslos auferlegt werde.\n\n Die angegriffene Regelung verstoße auch deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil das legislatorische Ziel durch eine weniger belastende Regelung\nerreichbar sei. Die Bundesregierung habe den Ländern mit Schreiben vom 19. Januar 1990 die Einführung eines erweiterten urheberrechtlichen Zitierrechts vorgeschlagen. Danach sollte § 50 Urheberrechtsgesetz (im folgenden: UrhG) um einen Absatz\n2 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:\n\n(2) Zulässig ist die Weitersendung kurzer Ausschnitte einer Funksendung unter Angabe der Quelle, wenn die Ausschnitte\n\n1. der Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse dienen oder                     43\n\n2. in eine selbständige Sendung zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden         44\n\nund sie den durch den Zweck gebotenen Umfang nicht überschreiten. Wird im Rah-         45\n\n\n                                        10/34\n\nmen des Berichts über eine Gesamtveranstaltung über mehrere Einzelveranstaltungen berichtet, so ist auch in der Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter zu wahren.\n\n  Der mit der Kurzberichterstattung verfolgte Zweck, die nachrichtenmäßige Information der Bevölkerung auch bei bestehenden Exklusivrechten sicherzustellen, werde\ndurch die urheberrechtliche Lösung ebenso erreicht. Auf der anderen Seite blieben\ndie Rechte der Veranstalter weitgehend unberührt, weil die durch das Zutrittsrecht,\ndie kurzzeitige Direktübertragung und die vollständige Aufzeichnung durch jeden europäischen Fernsehveranstalter bedingten schwerwiegenden Grundrechtseingriffe\nwegfielen. Auch der Inhaber der Exklusivrechte würde weniger belastet, weil er frei\nüber die Sendeform und die Zeit der Ausstrahlung entscheiden könne, ohne durch\ndie Überlegung gebunden zu sein, daß ihm möglicherweise andere Anbieter mit eigenem Sendematerial oder einer kurzzeitigen Direktübertragung zuvorkommen könnten. Der Berücksichtigung dieses Aspekts stehe nicht entgegen, daß der Landesgesetzgeber die weniger belastende urheberrechtliche Regelung aufgrund der\nverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nicht treffen könne. Die Bindung an den\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz werde durch die Kompetenzordnung nicht relativiert.\n\n  Bei der Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation fielen die geschilderten Eingriffswirkungen bei den Veranstaltern oder Ereignisträgern, den Rechteinhabern und den Akteuren in einer Weise ins Gewicht, daß sie durch die Bedeutung des Eingriffszwecks\nund -nutzens nicht ausgeglichen werden könnten. Es komme hinzu, daß die tatsächlichen Eingriffswirkungen durch die gesetzliche Regelung weder in sachlicher noch in\nzeitlicher Hinsicht effektiv eingegrenzt würden. Die Obergrenze von eineinhalb Minuten sei nur als Regel formuliert. Die Beschränkung auf eine nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung sei nicht geeignet, die Eingriffe in effektiver und justitiabler Weise zu\nbegrenzen. Die betroffenen Grundrechtsinhaber hätten keine effektive Möglichkeit,\nrechtswidrige Eingriffe abzuwehren.\n\n  Diesen Eingriffswirkungen stünden im wesentlichen nur Unterhaltungsbelange der              48\nÖffentlichkeit gegenüber. Der Eingriff sei insbesondere auch deshalb unangemessen, weil es in der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sozialadäquat sei,\nfür Unterhaltung Entgelte zu zahlen. Es sei unangemessen und unzumutbar, zu Lasten der Leistungsanbieter Unterhaltung \"zum Nulltarif\" anzubieten.\n\n  2. Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung führe auch zu einer Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eingegriffen werde in die Berufsausübungsfreiheit\nder Veranstalter, Rechteinhaber und Akteure. Schutzgut der Berufsfreiheit sei nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei juristischen Personen die\nFreiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, soweit diese in gleicher Weise von einer juristischen wie einer natürlichen Person ausgeübt werden\nkann. Diese Voraussetzungen würden von den Veranstaltern großer Sportveranstaltungen, namentlich den Fußballvereinen der ersten und der zweiten Bundesliga, sowie von Kulturveranstaltern erfüllt. Deren Entscheidung über die Eröffnung oder Ver-\n\n\n\n                                           11/34\n\nsagung der Übertragungsmöglichkeit sei Ausfluß der berufsgrundrechtlichen Privatautonomie.\n\n  Insoweit liege eine Überschneidung der Gewährleistungsbereiche von Art. 14 Abs.       50\n1 und Art. 12 Abs. 1 GG vor. Zwar seien die Schutzbereiche der Eigentumsfreiheit\nund der Berufsfreiheit im Regelfall klar gegeneinander abgegrenzt. Im Einzelfall könne die hoheitsrechtliche Beschränkung jedoch sowohl tätigkeits- oder erwerbsbezogen als auch objektbezogen sein, so daß Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG kumulativ heranzuziehen seien. Die Schrankenregelungen beider Grundrechte wiesen in\ndiesen Fällen allerdings eine weitgehende Identität auf. Eine rechtswidrige Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums stelle in der Regel auch eine unzulässige\nBeschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar.\n\n  Die einzelnen Akteure, wie etwa die Berufssportler, erbrächten berufliche Leistungen, für die sie vom Veranstalter bezahlt würden und über die allein er mitverfügen\ndürfe. Ein \"Sich-Verfügbar-Machen\" jener Leistungen berühre damit auch die Berufsfreiheit der Akteure, zu der das Recht gehöre, darüber zu befinden, welche beruflichen Leistungen wann, wem gegenüber und unter welchen näheren Bedingungen erbracht werden sollen. Durch das Recht auf Kurzberichterstattung werde auch das\nBerufsgrundrecht der Fernsehveranstalter und Rechteinhaber negativ berührt, die\nüber vertragliche Exklusivrechte verfügen. Erwerb und Nutzung dieser Rechte sei\ndurch die Berufs- und Unternehmerfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Auch\ndiese Eingriffe in die Berufsfreiheit seien unverhältnismäßig. Die urheberrechtliche\nLösung erweise sich als das mildere Eingriffsmittel.\n\n 3. Die dargelegten Einschränkungen seien im übrigen auch im Gewährleistungsbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig, weil sie die\nGrenze einer strikten Gemeinwohlbindung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nmißachteten.\n\n  4. Schließlich werde auch das Recht am eigenen Bild der einzelnen Akteure verletzt, das eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden,\ndaß Bildnisse von bedeutenden Sportereignissen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (im folgenden: KunstUrhG) ohne Einwilligung verbreitet werden dürften.\nWegen der grundrechtlichen Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes müsse der\n- ohnehin nur einfachrechtliche - Ausschluß des Bildnisschutzes auf Portrait- und\nStandfotos beschränkt bleiben und könne nicht auf die \"individuelle Leistung des Akteurs in einer bestimmten Zeitspanne\" erstreckt werden. Auch wenn sportliche Leistungen keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, so seien sie doch Ausfluß einer\nindividuellen Persönlichkeitsentfaltung und daher kraft des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gegen ein beliebiges und voraussetzungsloses \"Sich-Verfügbar-Machen\" durch Dritte geschützt. Auch hier gelte, daß Einschränkungen dieser grundrechtlichen Gewährleistung nur im überwiegenden Allgemeininteresse, nicht aber\nzugunsten schlichter Unterhaltungsinteressen zulässig seien.\n\n\n\n                                        12/34\n\n 5. Durch das gesetzlich begründete Recht auf Kurzberichterstattung werde ferner in        54\ndie Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der Rundfunkveranstalter und der sonstigen Rechteverwerter eingegriffen, die über vertragliche Sonderrechte verfügen.\nNach dem 1. Januar 1990 erworbene Exklusivrechte entstünden mit dem Makel einer\nwirtschaftlichen Entwertung. Die medienspezifische Privatautonomie erfahre durch\ndie angegriffene Regelung eine Einschränkung. Die Garantie der Rundfunkfreiheit erstrecke sich auf das gesamte Tätigkeitsfeld eines Rundfunkveranstalters und betreffe\nauch die Beschaffung und Weitergabe von Informationen durch diejenigen, die nicht\nselbst Rundfunkveranstalter sind.\n\n Nach Art. 5 Abs. 2 GG finde die Rundfunkfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen        55\nGesetzen. Es sei schon fraglich, ob die angegriffene Regelung dem Allgemeinheitserfordernis genüge. Bei mehreren Anmeldungen müßten nämlich nach § 3 a Abs. 5\nSatz 3 WDR-G/LRG zunächst solche Fernsehveranstalter berücksichtigt werden, die\neine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen. Das seien nach Lage der\nDinge derzeit nur die öffentlichrechtlichen Anstalten. Es könne deshalb daran gedacht werden, daß es sich insoweit um ein die privaten Rundfunkveranstalter und die\nprivaten Rechteverwerter belastendes Sonderrecht gegen die Rundfunkfreiheit handele. Die Frage bedürfe aber keiner abschließenden Beantwortung, da auch im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG das Übermaßverbot zu beachten sei, gegen das die angegriffene Regelung verstoße.\n\n  6. Schließlich verletze die angegriffene Regelung auch das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung der Veranstalter und Ereignisträger aus Art. 13 Abs. 1 GG. Der Begriff der \"Wohnung\" in Art. 13 Abs. 1 GG umfasse auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Stadien, Sportstätten und sonstige Veranstaltungsräume seien zwar\ninsoweit nicht durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt, als sie für das Publikum geöffnet\nseien. Dies gelte aber nicht für die Betriebsräume, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien. Das Zutrittsrecht der Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung\ndurchführen wollten, beziehe sich aber eindeutig auf die Betriebsräume. Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 13 Abs. 3 GG in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden darf, seien nicht erfüllt.\n\n 7. Die angegriffene Regelung verstoße teilweise gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung, weil der Landesgesetzgeber in § 3 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1\nWDR-G/LRG in der Sache urheberrechtliche Regelungen treffe, obgleich der Bund\ndafür die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 9 GG habe.\n\n Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG sei Dritten sowohl die zeitgleiche als auch eine        58\nzeitlich versetzte Ausstrahlung von Funksendungen verboten. Das Sendeunternehmen habe somit kraft Bundesrechts ein ausschließliches Leistungsschutzrecht an\nseinen Sendungen. Daneben schützten die §§ 94, 95 UrhG in gleicher Weise den\nFilmhersteller in den Fällen, in denen eine Bildfolge nicht als Live-Sendung verbreitet,\nsondern aufgezeichnet werde. Durch § 3 a Abs. 5 Satz 4 WDR-G/LRG werde in die\ndurch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Rechtsposition eingegriffen, indem der Fernseh-\n\n\n\n                                          13/34\n\nveranstalter, der das Recht auf Kurzberichterstattung wahrnehme, verpflichtet werde,\ndas Signal anderen Sendeunternehmen zur Verfügung zu stellen.\n\n  Das durch Bundesrecht begründete Leistungsschutzrecht erfahre dadurch landesrechtliche Einschränkungen, die im Bundesrecht nicht vorgesehen seien. Entsprechendes gelte für das in § 3 a Abs. 6 Satz 1 WDR-G/LRG geregelte Vernichtungsgebot. Zum \"Urheberrecht\" im Sinn des Art. 73 Nr. 9 GG gehörten auch die Regelungen\nüber seine Einschränkungen, sein Erlöschen und seine zeitlichen Grenzen. Das gelte\nauch für die im Urheberrechtsgesetz mitgeregelten verwandten Leistungsschutzrechte. Dagegen lasse sich nicht einwenden, daß die Fernsehveranstalter ihr Recht auf\nKurzberichterstattung von vornherein belastet erwürben. Dieses Argument könne allenfalls für die materiellrechtliche, nicht aber für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit\nBedeutung erlangen.\n\n                                           III.\n  Zum Antrag haben Stellung genommen: die Landesregierung und der Landtag                   60\nNordrhein-Westfalen, die Landesregierungen der übrigen Bundesländer in einer gemeinsamen Stellungnahme, die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), der\nVerband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), der Deutsche Fußball-Bund (DFB) sowie der Deutsche Sportbund (DSB).\n\n 1. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hält die Gesetzgebungskompetenz                 61\ndes Bundes nicht für verletzt. Das Kurzberichterstattungsrecht falle unter die den\nLändern zustehende Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht. Geregelt\nwerde allein die Rechtsposition von Veranstaltern aus dem Bereich des Fernsehens.\nIm Zentrum stehe das Anliegen der Sicherung der Informationsbeschaffung von\nFernsehveranstaltern. Die Regelung sei nicht nur ein Reflex, sondern ein flankierendes Instrument des Rundfunkrechts, das der technischen Eigenart des Mediums\nRechnung trage. Sie stelle deshalb (Sonder-)Recht des Rundfunks dar.\n\n Dieses Ergebnis werde durch das für die Auslegung der Rundfunkkompetenznormen notwendige materielle, von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägte Kompetenzverständnis abgesichert. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit könne nicht als unmittelbar bundesstaatlich relevante Gesetzgebungsgrundlage herangezogen werden; es\nsei nicht Kompetenznorm, sondern Kompetenzbindungsnorm, das dem Gesetzgeber\ndie Schaffung einer positiven Rundfunkordnung aufgebe. Der für die positive Ordnung zuständige Gesetzgeber könne nur der Landesgesetzgeber sein. Dieser habe\ndie maßgeblichen Entscheidungen über die Grundlagen der dualen Rundfunkordnung zu treffen. Zu diesen Grundlinien zähle auch die Sicherung des durch Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG angestrebten ungehinderten Informationszugangs der Rundfunkveranstalter.\n\n Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Zwar schließe Art. 14 Abs. 1 GG das Recht ein,       63\nSport- und Kulturveranstaltungen durch die vertragliche Einräumung von Exklusiv-\n\n\n                                          14/34\n\nrechten zu nutzen. Das Kurzberichterstattungsrecht wirke dem entgegen, so daß es\nArt. 14 Abs. 1 GG thematisch berühre. Gleichwohl fehle es an einem Eingriff, weil die\nBestimmungen Konkretisierungen des Verfassungsauftrags zur Schaffung einer positiven Rundfunkordnung darstellten. Für den Rundfunk treffe den Staat eine besondere Funktionsverantwortung, die auch die Gewährleistung der Informationsbeschaffung einschließe; er habe für die Rahmenbedingungen des \"free flow of information\"\nzu sorgen.\n\n  Für den öffentlichrechtlichen Rundfunk obliege dem Gesetzgeber zudem die Sicherung der Grundversorgung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen,\norganisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen. Das Kurzberichterstattungsrecht konkretisiere diesen Verfassungsauftrag. Die Einräumung eines\nKurzberichterstattungsrechts durch den Gesetzgeber sei somit, wenn nicht verfassungsrechtlich gefordert, so doch gerechtfertigt. Der Grundversorgungsauftrag habe\nsich am umfassenden Programmauftrag auszurichten. Sport und Kultur besäßen öffentliche Bedeutung und soziale Relevanz, über die zu berichten zum klassischen\nAuftrag des Rundfunks gehöre.\n\n  Zudem gehe es beim Recht der Kurzberichterstattung nicht um die Beschränkung            65\ndes Freiheitsraums bestimmter Grundrechtsträger zugunsten verstärkter Handlungsmöglichkeiten des Staates. Der staatliche Gesetzgeber werde vielmehr tätig, um kollidierende Freiheitsbereiche verschiedener Grundrechtsträger (Rundfunkveranstalter\neinerseits, Sportveranstalter andererseits) im Verhältnis zueinander abzugrenzen\nund zu schlichten. Dabei unterliege der Gesetzgeber nicht den strengen Kriterien, die\nfür Eingriffe des Staates in Freiheitsrechte gelten. Er könne vielmehr einen weiten\nGestaltungsspielraum in Anspruch nehmen, solange nur der Grundwertgehalt des\nkollidierenden Grundrechts unangetastet bleibe.\n\n  Soweit das Kurzberichterstattungsrecht in die Freiheit der Berufsausübung aus Art.      66\n12 Abs. 1 GG eingreife, sei der Eingriff jedenfalls durch das Gemeinwohl gerechtfertigt. Art. 13 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Das Kurzberichterstattungsrecht\nhalte sich in den Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht für das Betreten von\nBetriebsräumen entwickelt habe.\n\n  Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stehe zwar den privaten Rundfunkveranstaltern zu. Er schließe auch das Recht ein, sich - notfalls durch vertragliche Absprachen\n- bevorzugten Zugang zu Informationen zu verschaffen. Es liege aber in der Rechtsmacht des die Rundfunkordnung ausgestaltenden Gesetzgebers, ein Mindestinformationsrecht anderer Rundfunkveranstalter festzulegen. Die Einräumung von Kurzberichterstattungsrechten         gehöre          zur          organisationsrechtlichen\nRundfunkausgestaltung und habe deshalb mit der Schranke der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG nichts zu tun.\n\n In das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Akteure aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung       68\nmit Art. 1 Abs. 1 GG greife die Kurzberichterstattungsregelung nicht ein. Diese definierten ihren sozialen Geltungsanspruch durch eigenverantwortliche oder vertraglich\n\n\n                                         15/34\n\nzugesagte \"Zurschaustellung\". Daran knüpfe das Kurzberichterstattungsrecht lediglich an.\n\n 2. Der nordrhein-westfälische Landtag hat seine gesetzgeberischen Ziele erläutert:       69\nDer Abschluß von Exklusivverträgen sei auf den Ausschluß aller anderen Rundfunkveranstalter gerichtet und bewirke, daß viele Fernsehzuschauer über die Ereignisse\nüberhaupt nicht informiert würden. Die erkennbare Tendenz zur Verschlüsselung von\nFernsehprogrammen, die nur nach Zahlung einer besonderen Gebühr durch einen\nDecoder aufzulösen seien, könnte den Nachrichtenempfang zusätzlich stören. Eine\nsolche Entwicklung solle durch das Recht auf Kurzberichterstattung verhindert werden. Das Gesetz wolle ein Mindestmaß an Information garantieren und sicherstellen,\ndaß jeder Rundfunkveranstalter zumindest in einem begrenzten Umfang über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Interesse\nsind, berichten könne.\n\n  3. Die Landesregierungen sind der Auffassung, daß das Recht der Kurzberichterstattung der Gesetzgebungsmaterie Rundfunkrecht zuzuordnen sei. § 3 a Abs. 5\nSatz 4 WDR-G/LRG greife nicht in Leistungsschutzrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und\n2, §§ 94, 95 UrhG ein. Die Bestimmung regele den Fall von Kapazitätsengpässen;\ndie Weitergabepflicht sei lediglich ein Surrogat für die unzureichende Realisierbarkeit\ndes Zutritts- und Aufzeichnungsrechts zu Zwecken der Kurzberichterstattung. Das\nkraft des Kurzberichterstattungsrechts erworbene Leistungsschutzrecht des Kurzberichterstattungsberechtigten sei von vornherein inhaltlich durch die Weitergabepflicht\nbeschränkt. Die Einschränkung habe rundfunkrechtlichen Charakter, da sie dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trage. Der rundfunkrechtliche Sachzusammenhang bestehe auch bei § 3 a Abs. 6 Satz 1 WDR-G/LRG. Die Pflicht zur Vernichtung des aufgezeichneten Materials binnen einer bestimmten Frist sei nur eine\nKonsequenz aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugunsten der Veranstalter\nund Inhaber von Exklusivrechten.\n\n  Zu Art. 14 Abs. 1 GG tragen die Landesregierungen vor, die Eigentumsgarantie            71\nschaffe selbst keine vermögenswerten Rechte. Sie schütze nur Rechtspositionen, die\neinem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Interessen,\nChancen und Verdienstmöglichkeiten. Gegenstand des vom Reichsgericht und vom\nBundesgerichtshof entwickelten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien nicht einzelne in die Betriebsorganisation eingefügte Sachen und\nRechte. Gegenstand sei vielmehr die in der Betriebsorganisation ins Werk gesetzte\nund die Betriebsleistung ermöglichende Sach- und Rechtsgesamtheit, die durch einen Eingriff in ihrer Substanz gestört werde (BGHZ 76, 387). Das Merkmal der gewährleisteten Substanz habe eine limitative Bedeutung. Es grenze den geschützten\nBestand von solchen Nachteilen ab, die sich aus Veränderungen der Situation, der\nMarktbedingungen und der rechtlichen Voraussetzungen ergäben und zur Folge hätten, daß vorteilhafte Gelegenheiten nicht wahrgenommen werden könnten. Die Substanz eines Gewerbebetriebes sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und\n\n\n                                         16/34\n\nRechtsgesamtheit als solche eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren\ndieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt oder der \"Eigentümer\" daran\ngehindert werde, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGHZ 111, 349 <356>). Wenn gesetzliche Regelungen\nzur Erschwerung von Absatzchancen führten, liege darin für sich allein kein Eingriff\nin den Gewerbebetrieb.\n\n  Aus Art. 14 Abs. 1 GG folge kein übergreifender Schutz ökonomisch sinnvoller und          72\nrentabler Eigentumsnutzung und hierfür bedeutsamer unternehmerischer Dispositionsbefugnisse. Soweit es also überhaupt in Betracht komme, öffentlich zugängliche\nVeranstaltungen wie Fußballspiele als eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen, weil von den Zuschauern ein Eintrittsgeld verlangt werde, folge daraus nicht, daß die vertragliche Einräumung von Übertragungsrechten Ausübung oder\nAusnutzung von \"Eigentum\" im Sinn des Art. 14 GG sei. Anders als bei urheberrechtlich geschützten Werken habe die Rechtsordnung hier kein eigentumsrechtlich faßbares Leistungsschutzrecht geschaffen.\n\n Die Möglichkeit, den Informations- oder Unterhaltungswert einer Veranstaltung oder         73\neines Ereignisses im Wege einer Exklusivvereinbarung über Sonderrechte wirtschaftlich zu nutzen, gehöre zur Vertragsfreiheit. Eigentumsrechte seien nur durch\ndie Einräumung des \"auxiliaren Zugangsrechts\" berührt. Insoweit werde das Hausrecht mit Duldungspflichten belastet. Die Belastung sei aber eine sachgerechte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Eine Ausgleichspflicht dafür sei\nnicht geboten. Ziehe man den Eigentumsschutz dagegen weiter, liege in der angegriffenen Regelung ebenfalls nur eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung.\nDer urheberrechtliche Vorschlag der Bundesregierung sei kein milderes Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks.\n\n  In ihrer Berufsfreiheit seien zwar die Veranstalter, nicht aber die Akteure berührt.      74\nDiese hätten durch ihre Mitwirkung an der öffentlichen Veranstaltung in die Fernsehberichterstattung eingewilligt. Soweit ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vorliege, sei er\ndurch den angestrebten Schutz der freien Information und im Interesse der freien\nMeinungsbildung gerechtfertigt. Dasselbe gelte, soweit die wirtschaftliche Handlungsfreiheit betroffen sei.\n\n  Art. 13 Abs. 1 GG sei nicht berührt. Das Grundrecht könne zwar auch reine Betriebsgrundstücke schützen, aber nicht, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich seien. Das Kurzberichterstattungsrecht vermittle kein Zutrittsrecht zu Geschäfts- und\nBetriebsräumen ohne Einwilligung des Veranstalters. Die Bereitstellung der räumlichen und technischen Aufzeichnungs- und Übertragungsmöglichkeiten unterliege -\nunbeschadet der gesetzlichen Bereitstellungspflicht - der Vereinbarung und könne\nnur gegen Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. Eingriffe oder Beschränkungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 GG würden durch die beanstandete Regelung nicht\nbewirkt oder zugelassen.\n\n\n\n                                          17/34\n\n  Auch eine Beeinträchtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheide aus. Durch das          76\nKurzberichterstattungsrecht würden die Bedingungen der Informationsbeschaffung\nerweitert. Es sei nicht ersichtlich, wie dadurch eine Verletzung der Rundfunkfreiheit\nfür Rundfunkanbieter bewirkt werden könne, die Senderechte erwerben wollten. Deren Wert werde durch das Recht auf Kurzberichterstattung nicht gemindert. Nachrichtenmäßige und unterhaltende Berichterstattung seien verschieden. Ein Substitutionseffekt durch die Kurzberichterstattung sei nicht zu erwarten.\n\n  4. Nach Auffassung von ARD und ZDF liegt der Schwerpunkt der Regelung beim             77\nRundfunkrecht. Die Situation sei hier ähnlich wie bei der landesgesetzlichen Regelung über die Abgabe von Pflichtexemplaren. Der Landesgesetzgeber, dem die Kompetenz zustehe, das Recht auf Kurzberichterstattung zu schaffen, habe auch das\nRecht, die Grenzen dieses Rechts festzulegen.\n\n  Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde nur teilweise          78\nvon Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt. Die Leistung des Veranstalters, in die das Recht auf\nKurzberichterstattung eingreife, stelle keine eigentumsähnliche Position dar, und\nauch die Inhaber von Sonderrechten und die Akteure einer Veranstaltung seien nicht\nin eigentumsähnlichen Positionen betroffen. Es gebe keine Rechtsnormen, die den\nRechtspositionen von Veranstaltern und Ereignisträgern Eigentumscharakter verliehen. Dieser Befund dürfe nicht mittels des Rechts am eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetrieb überspielt werden. Vor allem sei es ausgeschlossen, die Festlegungen des Urheberrechts zu korrigieren, indem man über das Recht am eingerichteten\nund ausgeübten Gewerbebetrieb ein generelles Leistungsschutzrecht entwickele,\ndas das Urheberrecht nicht gewähre.\n\n Auch eigentumsähnliche Positionen der Unternehmen, die Exklusivrechte anstreben, würden durch das Recht auf Kurzberichterstattung nicht berührt. Es stelle für\ndiese Unternehmen nur eine mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Ebensowenig seien die Akteure in einem Eigentumsrecht betroffen. Ihr Interesse an einer\nmöglichst hohen Vergütung, das allein durch das Recht auf Kurzberichterstattung berührt sein könnte, sei als Gewinnchance kein von Art. 14 GG geschütztes Recht. Sähe man in der Regelung gleichwohl einen Eigentumseingriff, so handele es sich um\neine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche ausnahmsweise eine Entschädigungspflicht auslösen könne, lägen\nnicht vor. Die Belastung sei geringfügig.\n\n Das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht betroffen. Der Regelung fehle die berufsregelnde Tendenz. Der damit übrigbleibende Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Nicht berührt sei auch der\nSchutzbereich der Medienfreiheit. Soweit das Kurzberichterstattungsrecht die Inhaber von Sonderrechten betreffe, werde nur die ökonomische Sphäre, nicht die publizistische Arbeit in Mitleidenschaft gezogen. Jedenfalls schütze Art. 5 Abs. 1 Satz 2\nGG nicht Aktivitäten, die die publizistische Konkurrenz reduzierten.\n\n Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung liege nicht vor. Der Schutz dieses    81\n\n\n                                         18/34\n\nGrundrechts beziehe sich nicht auf Räume, die der Öffentlichkeit zugänglich seien.\nIm übrigen müsse man den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG enger ziehen, als\nes das Bundesverfassungsgericht bisher tue, und auf die räumliche Privatsphäre von\nnatürlichen Personen begrenzen. Jedenfalls liege kein Eingriff in das Grundrecht aus\nArt. 13 GG vor. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei dadurch\nausgeschlossen, daß die Kurzberichterstattungsregelung die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit ausdrücklich unberührt lasse.\n\n 5. Der VPRT ist der Auffassung, daß die angegriffenen Vorschriften die privaten          82\nRundfunkveranstalter als Inhaber exklusiver Senderechte unzulässig in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit beschränken. Sie seien wegen der Möglichkeit vertraglicher Absprachen nicht erforderlich und in ihrer konkreten Ausgestaltung auch unzumutbar.\n\n  6. Die Sportverbände teilen im wesentlichen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Bundesregierung. Allerdings richten sich die rechtlichen Bedenken des DFB\nauch gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene urheberrechtliche Lösung.\n\n                                          IV.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Bundesregierung, die              84\nLandesregierung Nordrhein-Westfalen, die übrigen Landesregierungen, die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, ARD und ZDF sowie der DFB und der\nDSB.\n\n                                          B.\n Die angegriffene Regelung der nordrhein-westfälischen Rundfunkgesetze ist im             85\nKern mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                          I.\n Das Land Nordrhein-Westfalen war nach Art. 70 Abs. 1 GG zum Erlaß der Regelung           86\nbefugt.\n\n  Bei der Vorschrift in § 3 a WDR-G/LRG handelt es sich nicht um eine Regelung des        87\nUrheberrechts, über das der Bund nach Art. 73 Nr. 9 GG die ausschließliche Gesetzgebung hat. Die Regelung gehört vielmehr zum Bereich des Rundfunkrechts, der in\ndie Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. BVerfGE 12, 205 <225>). Für\ndas Kurzberichterstattungsrecht selbst steht das außer Zweifel. Es gilt aber auch für\ndie Teilregelungen in § 3 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 WDR-G/LRG. Diese begründen Pflichten für die Fernsehveranstalter, welche das Kurzberichterstattungsrecht in Anspruch nehmen. § 3 a Abs. 5 Satz 4 erlegt ihnen auf, Signal und Aufzeichnung an solche Veranstalter weiterzugeben, die keine Gelegenheit hatten, am\nEreignis- oder Veranstaltungsort Fernsehaufnahmen zu machen (Weitergabepflicht).\n§ 3 a Abs. 6 Satz 1 verpflichtet sie, das nicht für die Kurzberichterstattung verwendete Material zu vernichten (Vernichtungspflicht).\n\n\n\n                                         19/34\n\n  Im Unterschied zu dem urheberrechtlichen Leistungsschutz für Sendeunternehmen          88\nin § 87 UrhG, der sich auf die \"Funksendung\", also die aus dem Material aufbereitete\nund ausgestrahlte Funkform, bezieht, hat § 3 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 WDR-G/LRG \"das Signal und die Aufzeichnung\" sowie die nicht verwendeten \"Teile\", also\ndas für die Sendung auswertbare Material, zum Gegenstand. Eine Überschneidung\nder beiden Normbereiche kann folglich nur dann eintreten, wenn sich Material und\nSendung decken. Diese Möglichkeit macht die angegriffenen Vorschriften aber noch\nnicht zu Regelungen des Urheberrechts.\n\n  Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem\nRegelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei\nfällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung spricht regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung.\n\n  So verhält es sich hier. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1      90\nWDR-G/LRG ist lediglich dazu bestimmt, die durch die Kurzberichterstattung berührten unterschiedlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die\nWeitergabepflicht in Absatz 5 Satz 4 sorgt dafür, daß das Kurzberichterstattungsrecht\nbei begrenzten Kapazitäten am Veranstaltungsort von allen interessierten Fernsehveranstaltern zumindest in abgeleiteter Form wahrgenommen werden kann. Die Vernichtungspflicht in Absatz 6 Satz 1 verhindert, daß der Kurzberichterstattungsberechtigte das Material zu anderen Zwecken als der gesetzlich zugelassenen\nKurzberichterstattung verwendet. Ein darüber hinausgehender, von dem zum Rundfunkrecht gehörenden Kurzberichterstattungsrecht unabhängiger Regelungsgehalt\nkommt diesen Pflichten nicht zu.\n\n                                          II.\n Die angegriffene Regelung ist im Kern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus         91\nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Jedoch verstößt es gegen dieses Grundrecht, daß das\nKurzberichterstattungsrecht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden kann. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausstrahlung des Kurzberichts bedarf die Regelung nach Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung.\n\n 1. Das Kurzberichterstattungsrecht schränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit ein.      92\n\n a) Die Tätigkeiten, die Gegenstand der angegriffenen Regelung sind, genießen            93\ngrundsätzlich den Schutz der Berufsfreiheit.\n\n Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfaßt jede Tätigkeit, die auf   94\nDauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage\n\n\n                                         20/34\n\ndient (vgl. BVerfGE 7, 377 <397>; 54, 301 <313>). Beruf ist danach nicht nur die\naufgrund einer persönlichen \"Berufung\" ausgewählte und aufgenommene Tätigkeit,\nsondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen\nErwerbsakt erschöpft. Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff\nist das Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 290 <363>). Handelt es sich bei der juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit allerdings\nnur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen\nZwecken gehört (vgl. BVerfGE 65, 190 <210>; 74, 129 <149>).\n\n  Die Tätigkeiten, auf die sich die angegriffenen Normen beziehen, werden zwar nicht     95\ndurchweg, aber doch vielfach berufsmäßig ausgeübt. Bei den öffentlichen Veranstaltungen, die Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts sind, wird die berufsmäßige Durchführung sogar die Regel sein. Sie werden meist wiederkehrend zum Zweck\ndes Erwerbs veranstaltet. Berufsmäßig im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG sind auch die\nkommerziellen Fernsehveranstalter tätig, die die Ereignisse und Veranstaltungen\nübertragen. Schließlich gilt für die Mitwirkenden an Veranstaltungen der von der angegriffenen Regelung erfaßten Art, daß sie häufig, wenn nicht gar überwiegend, beruflich tätig werden.\n\n Seinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche Schutz des Art.        96\n12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der existenzsichernden\nFunktion des Berufs (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>) umfaßt er insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung. Dazu gehört gerade bei\nVeranstaltungen der in § 3 a WDR-G/LRG bezeichneten Art auch die Akquisition von\nWerbung sowie die Veräußerung der Fernsehübertragungsrechte. Bei großen Sportveranstaltungen bildet die Vergabe der Übertragungsrechte mittlerweile sogar die\nHaupteinnahmequelle und steht deswegen im Zentrum des beruflichen Interesses.\n\n  Allerdings richtet sich der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegen jedwede auch      97\nnur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Das Grundrecht würde sonst angesichts des Umstandes, daß nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, konturlos werden. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur\ngegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben\n(vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; stRspr).\n\n b) Soweit die von der angegriffenen Regelung erfaßten Tätigkeiten durch Art. 12         98\nAbs. 1 GG geschützt sind, greift sie in dieses Grundrecht ein.\n\n Sie beeinträchtigt die berufliche Dispositionsfreiheit des Ereignisveranstalters, indem sie ihn verpflichtet, Fernsehveranstaltern, denen er keine vertraglichen Übertragungsrechte eingeräumt hat, die unentgeltliche Kurzberichterstattung zu gestatten\nund die dafür nötigen Voraussetzungen am Veranstaltungsort zu schaffen. Der wirtschaftliche Wert der Fernsehübertragungsrechte kann dadurch sinken. Fernsehver-\n\n\n                                         21/34\n\nanstalter, die vom Ereignisveranstalter oder einem zwischengeschalteten Rechtehändler die Übertragungsrechte erworben haben, müssen die Kurzberichterstattung\ndurch Konkurrenten hinnehmen und können dadurch Zuschauer und Werbeeinnahmen verlieren. Schließlich sind die Mitwirkenden an Veranstaltungen, die von dem\nKurzberichterstattungsrecht erfaßt werden, in ihrer Berufstätigkeit berührt, sofern sie\nüber eigene Fernsehverwertungsrechte für ihre Leistung verfügen.\n\n  Die gesetzlichen Vorschriften haben allerdings keinen unmittelbaren Berufsbezug.           100\nSie erfassen Veranstaltungen und Ereignisse ohne Rücksicht darauf, ob sie berufsmäßig durchgeführt und übertragen werden. Dementsprechend sind nicht nur Berufstätige Adressaten der Vorschriften, sondern alle Veranstalter der von ihnen erfaßten\nEreignisse. Auch Normen dieser Art haben aber jedenfalls dann eine berufsregelnde\nTendenz, wenn sie nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden.\n\n  Das ist hier der Fall. Die Norm erfaßt zwar so viele Arten politischer, kultureller, unterhaltender und sportlicher Veranstaltungen, daß sich der Anteil der berufsmäßig\ndurchgeführten nicht zuverlässig bestimmen läßt. Gerade bei Veranstaltungen, deren\nÜbertragung ein Handelsobjekt bildet, namentlich bei großen Sportveranstaltungen\nvon nationalem oder internationalem Interesse, ist die berufsmäßige Organisation\nund Verwertung heute jedoch derart üblich, daß der Regelung die berufsregelnde\nTendenz nicht abgesprochen werden kann.\n\n 2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist aber mit den nachstehenden Einschränkungen        102\n(Abschnitt c cc (2) und (3)) mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n a) Die Berufsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, deren Umfang davon abhängt, ob sie sich auf die Berufswahl\noder die Berufsausübung beziehen (vgl. BVerfGE 7, 377 <402 f.>). Das Kurzberichterstattungsrecht betrifft allein die Berufsausübung. Für solche Regelungen gilt, daß\nsie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 <404 ff.>; stRspr).\n\n b) Der angegriffenen Regelung liegen vernünftige Gemeinwohlerwägungen zugrunde.\n\n  Der Gesetzgeber wollte mit § 3 a WDR-G/LRG eine ausreichende Information über              105\nEreignisse oder Veranstaltungen von allgemeinem Interesse im Medium des Fernsehens sicherstellen. Dabei ging es ihm aber nicht allein um die Gewährleistung flächendeckender Versorgung der Fernsehteilnehmer. Daß diese bei der anfangs noch\ngeringen technischen Reichweite der privaten Programme gefährdet war, gab zwar\nden Anstoß zu der Regelung. Ihr Zweck reicht aber weiter. Sie bezieht sich außer auf\ndas Fernsehpublikum auch auf die Fernsehveranstalter und die Qualität der Information. Sämtliche Fernsehveranstalter sollen in die Lage versetzt werden, eigenständig\nzumindest nachrichtenförmig über Ereignisse und Veranstaltungen im Sinn von § 3 a\n\n\n\n                                          22/34\n\nWDR-G/LRG zu berichten. Damit werden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die im Fernsehen übermittelten Informationen nicht aus einer einzigen\nQuelle stammen, sondern unterschiedlicher Herkunft sind, und damit in bezug auf ein\nund denselben Gegenstand verschiedene Blickwinkel, Wahrnehmungen und Deutungen zur Geltung kommen können.\n\n  Dabei handelt es sich um Gemeinwohlgründe von erheblichem Gewicht. Die Gewährleistung freier Informationstätigkeit und freien Informationszugangs bildet ein\nwesentliches Anliegen des Grundgesetzes. Das Fernsehen ist zwar nicht das einzige\nMedium, das Informationen über Ereignisse von allgemeiner Bedeutung bietet. Es ist\naber das einzige Medium, das zeitgleich in Bild und Ton über ein Ereignis zu berichten vermag. Wegen des dadurch vermittelten Anscheins der Authentizität und des\nMiterlebens sowie seiner bequemen Verfügbarkeit ist es mittlerweile zu dem Medium\ngeworden, aus dem der größte Teil der Bevölkerung seinen Informationsbedarf\ndeckt.\n\n  Zwar besteht die Gefahr, die den Anlaß zu der angegriffenen Regelung gegeben          107\nhatte, derzeit nicht mehr. Jedenfalls die großen privaten Fernsehsender, die über exklusive Übertragungsrechte verfügen, besitzen inzwischen eine Reichweite, die derjenigen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nahekommt. Das nimmt der Regelung aber nicht ihren Gemeinwohlbezug. Zum einen kann eine ähnliche Gefahr\neintreten, wenn herausragende Veranstaltungen und Ereignisse künftig nur noch im\nMedium des bezahlten Fernsehens (Pay-TV oder Pay per view) aktuell übertragen\nund dadurch nur einem Teil der Fernsehzuschauer zugänglich werden. Zum anderen\nbesteht unabhängig davon, ob die Informationen zumindest in einem flächendeckend\nausgestrahlten Programm erreichbar sind, ein legitimes Interesse aller Fernsehveranstalter, über Geschehnisse von hohem Informationswert für die Allgemeinheit in ihren Programmen berichten zu können. Sie gehen damit auf eine ebenso legitime Erwartung der Fernsehzuschauer ein, in dem jeweils bevorzugten oder eingeschalteten\nProgramm über Ereignisse von besonderer Bedeutung unterrichtet zu werden.\nSchließlich liegt auch in der Verhinderung von Informationsmonopolen und der Sicherung einer Pluralität von Sichtweisen und Darbietungen ein legitimes Gemeinwohlinteresse.\n\n  Der Gemeinwohlbezug der Regelung wird durch die Bedeutung unterstrichen, die          108\nder verfassungsrechtlichen Garantie der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\nzukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\ndient sie der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57,\n295 <319 f.>). Diese kann wiederum nur unter den Bedingungen umfassender und\nwahrheitsgemäßer Information gelingen. Informationen tragen zur Bildung und zur\nÜberprüfung von Meinungen bei. Daher verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die informationellen Voraussetzungen der Meinungsbildung im Leitmedium des Fernsehens gewährleistet werden. Information ist ein wesentlicher Bestandteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>).\n\n\n\n                                        23/34\n\n Die Informationsfunktion des Fernsehens beschränkt sich nicht auf politische Informationen im engeren Sinn. Die Meinungsbildung erhält ebenso von anderen Gegenständen des öffentlichen Interesses Nahrung, ohne daß objektive Kriterien für Relevanz oder Irrelevanz vorgegeben werden könnten. Deswegen gehört zur Information\nim Sinn des klassischen Rundfunkauftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt\nwerden muß, die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205 <260>;\n35, 202 <222 f.>; 57, 295 <319>; 73, 118 <157 f.>; 74, 297 <325>).\n\n  Dazu zählen gerade auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen, die            110\nim Zentrum der Auseinandersetzung um das Kurzberichterstattungsrecht stehen. Die\nBedeutung solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert.\nSie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport bietet\nIdentifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine umfassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird, läßt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen.\n\n Eine Monopolisierung der Berichterstattung über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung oder allgemeinem Interesse bei einem einzelnen Rundfunkveranstalter würde dieses Ziel gefährden. Das hat seinen Grund nicht allein darin, daß auf diese Weise Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet werden, die sich gesetzlich nur schwer\neindämmen lassen. Vielmehr sind Monopole im Informationssektor auch deswegen\nder freien Meinungsbildung abträglich, weil sie uniforme Information begünstigen.\nDagegen ist die Freiheitsgarantie in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf plurale Informationsvermittlung gerichtet, weil medial vermittelte Information nicht lediglich Abbild der\nWirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses ist, das nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden kann.\n\n  Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bedarf es daher nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene (vgl. BVerfGE\n57, 295 <323>; 73, 118 <160>; 95, 163 <172>), sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole. Eine durchgängige Kommerzialisierung von\nInformationen von allgemeiner Bedeutung oder allgemeinem Interesse, die dem Erwerber der Verwertungsrechte gestattete, damit nach Belieben zu verfahren und Dritte auszuschließen oder in der Teilhabe zu beschränken, würde den Leitvorstellungen\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht. Der Gesetzgeber kann sich daher auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls berufen, wenn er dem entgegenzuwirken\nsucht.\n\n c) Mit Ausnahme der Unentgeltlichkeit wahrt die angegriffene Regelung bei verfassungskonformer Auslegung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n aa) Die Regelung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet.                          114\n\n\n\n                                          24/34\n\n bb) Ein weniger belastendes Mittel, das den Gesetzeszweck ebenso erreichte, ist           115\nnicht erkennbar.\n\n  Die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Einführung eines erweiterten urheberrechtlichen Zitierrechts in § 50 UrhG stellt kein derartiges Mittel dar. Abgesehen\ndavon, daß dem Landesgesetzgeber dieser Weg aus Kompetenzgründen versperrt\nist, vermag es den Gesetzeszweck auch nicht in derselben Weise zu erreichen wie\n§ 3 a WDR-G/LRG. Ein erweitertes Zitierrecht eröffnet Fernsehveranstaltern, die keine Übertragungsrechte besitzen, lediglich den - begrenzten - Zugriff auf das Sendematerial des Erstverwerters, erlaubt ihnen aber keinen nach eigenen publizistischen\nKriterien zusammengestellten Bericht. Das Zitierrecht erfüllt daher zwar den Zweck,\nsämtlichen Fernsehveranstaltern die Berichterstattung über wichtige Veranstaltungen und Ereignisse zu ermöglichen. Es verfehlt aber den Zweck, Informationsmonopole zu verhindern und vielfältige Information über ein und denselben Gegenstand zu\nermöglichen.\n\n  Auch die vor allem von den Sportverbänden betonte Möglichkeit, vertraglich Nachverwertungsrechte zu erwerben, erfüllt den Gesetzeszweck nicht. Erst der prinzipiell\nungehinderte Zugang zur Information setzt die Medien in den Stand, ihre Informationsaufgabe zu erfüllen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Dies läßt sich\nmit den Mitteln des privaten Vertragsrechts nicht ausreichend sichern, weil es den Informationszugang vom Willen des Rechteinhabers abhängig macht und ihm so die\nMöglichkeit gibt, seinen Eigeninteressen den Vorrang einzuräumen. Darin liegt die\nGefahr begründet, daß etwa ein kritischer Gebrauch der publizistischen Freiheit mit\nVertragsbeendigung beantwortet wird oder Wettbewerbsrücksichten zur Verweigerung des Vertragsschlusses führen. Eine solche Möglichkeit ist vor allem im Sportbereich insofern nicht auszuschließen, als derzeit die beiden größten Sportrechteagenturen mit den beiden privaten Mediengroßunternehmen eng verflochten sind.\n\n Auch eine lediglich mit Standbildern illustrierte Textberichterstattung erfüllt den Gesetzeszweck nicht in der gleichen Weise wie die Ausstrahlung von bewegten Bildern.\nFernsehberichterstattung ist, auch wenn sie nachrichtenmäßig erfolgt, wo immer\nmöglich Berichterstattung in bewegten Bildern. Gerade hierin liegt das Spezifikum\ndes Mediums, durch das es sich von Hörfunk und Presse unterscheidet. Der Verweis\nauf bloße Meldungen oder Einblendungen von Fotos über Veranstaltungen, die auf\nbreites Interesse stoßen, vermag die fernsehspezifische Berichterstattung daher\nnicht zu ersetzen.\n\n cc) Die Regelung trägt in ihrem Kern auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit           119\nim engeren Sinn Rechnung. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Kurzberichterstattung ist\nsie bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie\nschränkt die Berufsfreiheit jedoch insoweit unverhältnismäßig ein, als sie eine unentgeltliche Kurzberichterstattung vorsieht.\n\n  (1) Gemessen an der Bedeutung des mit dem Kurzberichterstattungsrecht verfolgten Zwecks fällt die Einschränkung der Berufsfreiheit nicht unangemessen aus.\n\n\n                                          25/34\n\n Die Regelung ermöglicht einerseits eine breite und vielfältige Information über Ereignisse von allgemeinem Interesse im Medium des Fernsehens und dient damit einem wichtigen, vom Grundgesetz selbst hoch bewerteten Gemeinwohlzweck. Ihr Gewicht wird auch nicht dadurch gemindert, daß in den zurückliegenden Jahren nur in\ngeringem Umfang von dem Recht im Sinn einseitiger Durchsetzung Gebrauch gemacht worden ist. Seine Wirkung erschöpft sich darin nicht. Vielmehr ist die Annahme plausibel, daß allein die Existenz des Kurzberichterstattungsrechts die Vereinbarung vertraglicher Rechte zu akzeptablen Bedingungen erleichtert hat. Dafür haben\nsich auch in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte ergeben. Überdies kann die\nBedeutung des Rechts noch wachsen, falls die Übertragung von Veranstaltungen,\ndie großes Publikumsinteresse finden, sich künftig ins Abonnement-Fernsehen verlagert, so daß die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit wichtigen Informationen\nerneut in Gefahr gerät.\n\n  Andererseits ist die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch das Kurzberichterstattungsrecht nicht einschneidend. Die angegriffene Regelung gibt keinen Anlaß zu der Frage, ob auch eine weitergehende Regelung mit Art. 12 Abs. 1 GG zu\nvereinbaren wäre. Jedenfalls in seiner vorliegenden Form ist das Kurzberichterstattungsrecht im Kern verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich vor allem aus dem Unterschied zwischen der nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 und 4\nWDR-G/LRG auf den Nachrichtenwert beschränkten und einer den Unterhaltungswert einbeziehenden Berichterstattung.\n\n  Der wirtschaftliche Wert der Übertragungsrechte steigt mit dem Unterhaltungscharakter der Veranstaltung. Die Beschränkung des Kurzberichterstattungsrechts nach\nArt und Dauer verhindert weitgehend, daß der mit einer Übertragung der Veranstaltung verbundene Unterhaltungswert vermittelt wird. Zwar läßt es das Kurzberichterstattungsrecht zu, gerade die Höhepunkte einer Veranstaltung wiederzugeben. Doch\nbesitzt die isolierte Aneinanderreihung von Höhepunkten ohne Berücksichtigung ihrer Entwicklung, der damit einhergehenden Spannung und ihrer Entladung in Enttäuschung oder Begeisterung, die insbesondere bei großen Sportereignissen zu beobachten sind, regelmäßig weniger Anziehungskraft als die Übertragung langer\nSequenzen oder gar des gesamten Ereignisses. Aus diesem Grund ist auch die Annahme des Gesetzgebers, daß die Kurzberichterstattung keine ins Gewicht fallende\nAuswirkung auf die Zuschauerzahlen am Veranstaltungsort und bei der Langzeitübertragung im Fernsehen haben und damit auch die Einnahmen aus Werbung und\nÜbertragungsrechten nicht beträchtlich schmälern wird, von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden.\n\n  Für Fälle, in denen die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts den Veranstalter besonders empfindlich treffen würde, sieht die Vorschrift im übrigen in Absatz 3 eine Reihe von Abmilderungen oder Ausnahmen vor. Sie nimmt ferner in Absatz 5 auf\ndie räumlichen und technischen Kapazitäten des Veranstaltungsorts Rücksicht und\nerlaubt eine Pool-Lösung, bei der äußerstenfalls nur ein einziger\nKurzberichterstattungs-Interessent zum Zuge kommt, auf dessen Material die übri-\n\n\n                                          26/34\n\ngen Interessenten zurückgreifen können.\n\n  (2) Die angegriffene Regelung würde die Ereignisveranstalter und die Erwerber entgeltlicher Verwertungsrechte allerdings unzumutbar beeinträchtigen, wenn die Kurzberichterstattungsberechtigten ihren Bericht noch zur Laufzeit oder sogleich nach Ende der Veranstaltung senden dürften, während Veranstalter und Rechteerwerber im\nInteresse einer hohen Zuschauerpräsenz eine Karenzzeit zwischen Veranstaltungsschluß und Fernsehübertragung vereinbart haben. Zwar gibt es über die Folgen eines solchen Vorgehens keine gesicherten Erkenntnisse. Es erscheint aber naheliegend, daß vertragliche Erstverwertungsrechte an Wert verlieren würden, wenn deren\nInhaber eine Karenzzeit einzuhalten hätte, der Kurzberichterstattungsberechtigte dagegen nicht. Insbesondere bei Veranstaltungen wie den Spielen der Fußball-Bundesliga ist anzunehmen, daß für die Erstverwertungsrechte nicht mehr die jetzt\nüblichen Preise erzielt würden, wenn über alle Spiele eines Spieltages unmittelbar\nnach deren Ende im Wege der Kurzberichterstattung vorab informiert werden dürfte.\nUmgekehrt würde das auf nachrichtenmäßige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht wesentlich leiden, wenn es nicht vor Ablauf der Karenzzeit ausgeübt werden könnte.\n\n  Eine Kurzberichterstattung vor der vollständigen oder teilweisen Übertragung der      126\nVeranstaltung läßt § 3 a WDR-G/LRG weder ausdrücklich zu noch verbietet er sie.\nAus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts dafür, daß der Gesetzgeber die Vereinbarung von Karenzzeiten zum Schutz des Veranstaltungsbesuchs bedacht hat.\nVorgesehen sind in Absatz 3 lediglich Befugnisse der Veranstalter zur Einschränkung\noder Ausschließung der Kurzberichterstattung für den Fall, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde.\n\n  Allerdings ergibt sich aus § 3 a Abs. 3 Satz 4 WDR-G/LRG, daß der Veranstalter die    127\nKurzberichterstattung nur dann dulden muß, wenn er überhaupt eine Fernsehübertragung zugelassen hat. Außerdem folgt aus § 3 a Abs. 5 Satz 1 und 5 WDR-G/LRG\nein Vorrang der Rechteerwerber vor den Kurzberichterstattungsberechtigten, der freilich nicht zum völligen Ausschluß der Kurzberichterstattung führen darf. Unter diesen\nUmständen erscheint eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften zulässig und geboten, derzufolge das Kurzberichterstattungsrecht nicht vor dem vertraglich begründeten Übertragungsrecht ausgeübt werden darf, wenn der Inhaber der\nvertraglichen Rechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.\n\n (3) § 3 a Abs. 1 WDR-G/LRG enthält eine unverhältnismäßige Einschränkung der           128\nBerufsfreiheit, soweit das Kurzberichterstattungsrecht darin als unentgeltliches ausgestaltet worden ist.\n\n Zwar kennt die Rechtsordnung zahlreiche verfassungsmäßige Berufsausübungsregelungen, die dem beruflich Tätigen vermögenswerte Leistungs- oder Duldungspflichten aus Gemeinwohlgründen ohne entsprechendes Entgelt auferlegen. Von diesen unterscheidet sich die vorliegende Regelung aber dadurch, daß ein Ertrag der\n\n\n                                        27/34\n\nberuflichen Leistung nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch Konkurrenten desjenigen Fernsehveranstalters zugutekommt, dem der Ereignisveranstalter die Erstverwertungsrechte vertraglich eingeräumt hat. Die damit verbundenen Einbußen\nbelasten die Veranstalter im Verhältnis zu dem Sicherungszweck der Norm unangemessen. Andererseits ist den von der Regelung begünstigten Fernsehveranstaltern\ndie Zahlung eines angemessenen Entgelts zuzumuten.\n\n  Da es um die Wahrung eines öffentlichen Belangs geht, darf die Bestimmung des          130\nEntgelts für die Kurzberichterstattung allerdings nicht in das Belieben des Veranstalters gestellt werden. Vielmehr muß der Gesetzgeber eine Regelung treffen, die sicherstellt, daß das Kurzberichterstattungsrecht nicht durch überhöhte Entgelte ausgehöhlt wird, sondern grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern zugänglich bleibt.\nDabei muß auch bedacht werden, daß das auf eine nachrichtenmäßige Berichterstattung beschränkte Kurzberichterstattungsrecht den wirtschaftlich vor allem interessanten Unterhaltungswert der Veranstaltungen nur begrenzt vermitteln kann, so daß\ndie vertraglichen Verwertungsrechte nicht ohne weiteres als Bemessungsgrundlage\nin Betracht kommen. Wie der Ausgleich der verschiedenen Belange unter Wahrung\ndes Ziels der Regelung im einzelnen vorzunehmen ist, schreibt die Verfassung dem\nGesetzgeber nicht vor.\n\n                                         III.\n Soweit die Regelung des § 3 a WDR-G/LRG nicht berufsmäßige Veranstalter, sondern nicht beruflich Tätige erfaßt, berührt sie Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft\nals Garantie der allgemeinen, insbesondere der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit.\nDiese wird durch das unentgeltliche Kurzberichterstattungsrecht jedoch nicht verletzt.\nAnders als bei berufsmäßigen Veranstaltern bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß auch Personen, die die Durchführung solcher Veranstaltungen\nnicht zu ihrem Beruf gemacht haben, in unzumutbarer Weise belastet werden.\n\n  Zwar können auch nicht berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen von entsprechender Bedeutung, insbesondere bei hausrechtlichen Befugnissen eines Veranstalters auf abgegrenzten Plätzen, als Gegenstand von Fernsehübertragungsrechten in\nBetracht kommen. Desgleichen kann der Ertrag der Rechtevergabe für die Durchführung der Veranstaltung oder für einen mit ihr verbundenen Zweck von Gewicht sein.\nIm Unterschied zu den berufsmäßigen Veranstaltern stellen die nicht beruflich, sondern nur gelegentlich und nebenbei Tätigen die Veranstaltung aber weder in den\nDienst der Schaffung und Erhaltung einer Existenzgrundlage noch müssen sie eine\nähnlich aufwendige und dauerhafte organisatorische Grundlage unterhalten wie jene.\n\n Anders wäre die Belastung der nicht berufsmäßigen Veranstalter nur zu beurteilen,       133\nwenn Übertragungsrechte aufgrund der Regelung gar nicht mehr veräußert werden\nkönnten oder zumindest erheblich an Wert verlören. Beides ist indessen nicht erkennbar. Eine nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung schöpft regelmäßig die Bedeutung übertragenswerter Veranstaltungen und Ereignisse nicht aus und vermag\n\n\n                                         28/34\n\ndeswegen eine längere Übertragung nicht zu ersetzen. Unter diesen Umständen ist\nnicht damit zu rechnen, daß die nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung die Übertragungsrechte derart entwertet, daß ihre Vergabe wirtschaftlich nicht mehr lohnte.\nSollte sich herausstellen, daß es Fallgruppen nicht ganz untergeordneter Art gibt, in\ndenen die von der Regelung ausgehende Belastung nicht berufsmäßiger Veranstalter der von berufsmäßig Tätigen gleichkommt, müßte der Gesetzgeber insoweit eine\nAnpassung ins Auge fassen.\n\n                                         IV.\n Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist von der angegriffenen Regelung          134\nnicht berührt, soweit die Betroffenen urheberrechtliche Leistungsschutzrechte genießen, die Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfGE 81, 208\n<219 f.>). Diese werden von dem Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 3 a Abs. 1\nSatz 3 WDR-G/LRG ausdrücklich ausgenommen.\n\n  Dasselbe gilt für Exklusivverträge über die Fernsehberichterstattung, die vor dem 1.   135\nJanuar 1990 abgeschlossen worden sind. Auch auf sie findet das Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 56 b WDR-G/§ 69 a LRG keine Anwendung. Etwaige Eigentumspositionen an Übertragungsrechten, die Fernsehveranstalter nach diesem Zeitpunkt erwarben, konnten von vornherein nur als mit dem Kurzberichterstattungsrecht\nbelastete entstehen.\n\n Ob die Möglichkeit, die Fernsehübertragungsrechte an einer Veranstaltung oder einem Ereignis der in § 3 a WDR-G/LRG gemeinten Art zu veräußern, eine von Art. 14\nAbs. 1 GG geschützte Eigentumsposition darstellt (verneinend BGHZ 110, 371\n<385 f.>), kann offen bleiben. Selbst wenn Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffene\nRegelung berührt wäre, würde die Prüfung am Maßstab der Eigentumsgarantie nicht\nzu einem anderen Ergebnis führen als die Prüfung am Maßstab der Berufsfreiheit\noder der allgemeinen Handlungsfreiheit.\n\n                                         V.\n Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht         137\nverletzt.\n\n  1. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. In   138\ndiese sollen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den\nWillen der Bewohner eindringen dürfen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der\nWohnung hat das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff weit ausgelegt. Er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 42,\n212 <219>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>). Dazu gehören ebenfalls diejenigen Teile\nder Betriebsräume oder des umfriedeten Besitztums, die der Veranstalter aus eigenem Entschluß der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch dann gewährleistet\ndas Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht\nim einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 32, 54\n<70 ff.>).\n\n                                         29/34\n\n  In dieses Recht greift § 3 a Abs. 1 WDR-G/LRG ein, indem er den Kurzberichterstattungsberechtigten zum Zweck von Fernsehaufnahmen das Recht auf Zugang zu den\nVeranstaltungen und Ereignissen einräumt. Aus § 3 a Abs. 5 WDR-G/LRG läßt sich\nschließen, daß davon nicht nur die Inanspruchnahme von Teilen eines umfriedeten\nBesitztums, sondern gegebenenfalls auch von Räumen und technischen Einrichtungen erfaßt wird.\n\n 2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.                   140\n\n  Die Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 Abs. 1 GG hat zur Folge, daß an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 GG je nach\nder Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im\nengeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des\nGrundrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei reinen\nBetriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie nach\ndem Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je\nmehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer\nwird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 <75 f.>).\n\n Nach diesen Grundsätzen verstoßen Rechte zum Betreten von Betriebsräumen              142\ndann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum\nBetreten ermächtigt, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen läßt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 32, 54\n<76 f.>).\n\n Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das ergibt sich aus den Darlegungen, die     143\noben im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG angestellt worden sind.\n\n                                         VI.\n Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenfalls nicht verletzt.        144\n\n  1. Die Rundfunkfreiheit bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57,      145\n295 <320>; 90, 60 <88>). Dabei muß der Gesetzgeber einesteils Vorsorge dafür treffen, daß der Rundfunk seine Funktion unbeeinflußt von jeglicher Indienstnahme für\naußerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen\nkann. Dazu gehört insbesondere die Verhütung vorherrschender Meinungsmacht\n(vgl. BVerfGE 95, 163 <172>; stRspr). Andernteils hat er sicherzustellen, daß der\nRundfunk seine verfassungsrechtlich vorausgesetzte Aufgabe im Dienst der Meinungsbildung wahrnimmt. Dazu gehört, daß über die gesellschaftlich relevanten Themen ungeschmälert und wahrheitsgemäß informiert wird (vgl. BVerfGE 57, 295\n<320>; stRspr). Die Möglichkeit dazu muß jedem Fernsehveranstalter offenstehen,\nwenngleich bei der stetig zunehmenden Zahl von Programmen nicht jedes einzelne\nProgramm auch ein Informationsangebot enthalten muß.\n\n\n                                         30/34\n\n  Bei der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit im einzelnen genießt der Gesetzgeber         146\nweitgehende Freiheit. Bestimmte Modelle der Rundfunkordnung oder bestimmte Mittel der Zielerreichung schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Von Verfassungs wegen kommt es allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung\nund auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen an (vgl. BVerfGE 57, 295 <321 f.>;\n83, 238 <296>). Gesetze, die die Rundfunkfreiheit ausgestalten, sind dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet sind, das Ziel der Rundfunkfreiheit zu fördern, und die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen angemessen berücksichtigen.\n\n 2. Das Kurzberichterstattungsrecht in § 3 a WDR-G/LRG gestaltet die Rundfunkfreiheit in verfassungsmäßiger Weise aus.\n\n  Das Kurzberichterstattungsrecht dient der Verwirklichung der Ziele des Art. 5 Abs. 1    148\nSatz 2 GG. Es gewährleistet denjenigen Fernsehveranstaltern, die informationshaltige Programme anbieten wollen, daß ihnen der Zugang zu den erforderlichen Informationen nicht aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen vorenthalten werden kann\nund daß sie die Informationen in einer dem Medium Fernsehen angemessenen Weise nutzen dürfen. Damit sichert es nicht nur eine flächendeckende Information des\nFernsehpublikums, sondern auch die Pluralität der Informationsvermittlung, und wirkt\ninsofern der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht entgegen.\n\n Die Regelung ist auch angemessen. Sie ermöglicht allen Fernsehveranstaltern eine         149\nnachrichtenmäßige Berichterstattung über die in § 3 a WDR-G/LRG bezeichneten\nGegenstände, ohne die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen der Erwerber vertraglicher Übertragungsrechte in verfassungswidriger Weise zu verkennen. Die Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231\n<258>; 87, 181 <201>) ist durch die Regelung nicht berührt. Diese hindert die Erwerber der Übertragungsrechte nicht, ihre Rechte in der Art und dem Umfang, den sie für\npublizistisch wünschenswert halten, zu nutzen. Ein Recht, Programmkonkurrenz zu\nunterbinden, enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 74, 297 <332 f.>).\n\n  Soweit die wirtschaftliche Verwertung der Rechte, etwa der Akquisition von Werbung, berührt sein sollte, beeinträchtigt dies nicht die auf die publizistische Konkurrenz und deren Voraussetzungen bezogene Rundfunkfreiheit. Zu diesen Voraussetzungen zählen zwar auch die wirtschaftlichen, ohne die der Rundfunk seine Aufgabe\nnicht erfüllen kann. Dies gilt jedoch nur in dem Sinn, daß der öffentlichrechtliche\nRundfunk im dualen System eine Bestands- und Entwicklungsgarantie unter Einschluß der erforderlichen Finanzmittel genießt (vgl. BVerfGE 83, 238 <298 f.>; 90, 60\n<90 ff.>) und der private Rundfunk nicht Bedingungen unterworfen werden darf, die\ndie Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 <157>).\n\n Die Ereignisveranstalter sind, sofern sie nicht zugleich Fernsehprogramme veranstalten, nicht Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und werden daher\nvon der Regelung in diesem Grundrecht von vornherein nicht berührt.\n\n\n                                         31/34\n\n                                          VII.\n Schließlich ist die angegriffene Regelung auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hier in seiner Ausprägung als Recht am         153\neigenen Bild beachtlich, wie es § 22 KunstUrhG schützt (vgl. BVerfGE 34, 238\n<246>; 35, 202 <224>; 54, 148 <154>; 87, 334 <340>). Es gewährt die Verfügungsbefugnis darüber, ob und inwieweit das Bild einer Person verbreitet oder öffentlich\nzur Schau gestellt werden darf.\n\n  Dieses Recht wird durch die angegriffene Regelung beeinträchtigt. Die Kurzberichterstattungsberechtigten dürfen das Bild der Mitwirkenden an Veranstaltungen der in\n§ 3 a WDR-G/LRG bezeichneten Art ohne deren Einwilligung verbreiten. Dem steht\nnicht entgegen, daß die Akteure sich mit der Aufzeichnung, Übertragung und Weiterverwertung durch einen anderen Fernsehveranstalter ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt haben. Das Recht am eigenen Bild ist nicht verbraucht,\nwenn sie in eine Inanspruchnahme durch bestimmte Veranstalter einwilligen. Daß die\nAkteure sich mit ihrer Tätigkeit selbst in die Öffentlichkeit begeben haben, führt ebenfalls nicht zum Ausschluß des Rechts, sondern hat Bedeutung für seine Einschränkbarkeit.\n\n  Eine Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild durch die Kurzberichterstattungsregelung entfällt auch nicht aus dem Grund, daß die Akteure bei Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Interesse sind, ohnehin ihre Abbildung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG hinzunehmen hätten. Zwar werden die\nAkteure in aller Regel relative Personen der Zeitgeschichte sein. Für die Fußballspieler der Bundesliga hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich entschieden (vgl.\nBGHZ 49, 288 <292 f.>). Erst die Kurzberichterstattungsregelung ermöglicht aber,\ndaß diejenigen Aufnahmen entstehen, die unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG fallen.\n\n 2. Das Kurzberichterstattungsrecht verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht           156\naber nicht. Dieses unterliegt wegen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG Einschränkungen. Sie können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann zulässig\nsein, wenn der Einzelne in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf\nandere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange\nder Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 80, 367 <373>). Dies muß\nerst recht gelten, wenn es um Situationen geht, die nicht privaten, sondern öffentlichen Charakter haben.\n\n Die Beschränkung des Rechts am eigenen Bild durch das Kurzberichterstattungsrecht wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei fällt ins Gewicht, daß die\nAkteure an einer Veranstaltung mitwirken, die der Veranstalter ohnehin einem Fernsehsender zur Übertragung geöffnet hat. Soweit nicht der persönlichkeitsrechtliche,\nsondern der finanzielle Aspekt des Rechts am eigenen Bild im Vordergrund steht, ist\nnicht Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, sondern Art. 12 Abs. 1 GG einschlägig.\n\n\n                                          32/34\n\n                                        VIII.\n Die partielle Unvereinbarkeit von § 3 a WDR-G/LRG mit Art. 12 Abs. 1 GG führt          158\nnicht zur Nichtigkeit der Regelung. Sie darf vielmehr auch insoweit bis zu ihrer Korrektur durch den Gesetzgeber weiterhin angewendet werden. Das ergibt sich daraus,\ndaß die Rechtslage beim vorübergehenden Fehlen eines Kurzberichterstattungsrechts hinsichtlich berufsmäßig durchgeführter Veranstaltungen den verfassungsrechtlichen Leitvorstellungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ferner stünde als bei der\nbefristeten Fortgeltung der jetzigen, im Kern verfassungsmäßigen Regelung.\n\n  Für die Korrektur der Vorschrift ist dem Gesetzgeber ein Zeitraum von fünf Jahren     159\nab Verkündung des Urteils zuzubilligen. Diese Spanne erscheint wegen des langwierigen Gesetzgebungsprozesses nötig. Der Normenkontrollantrag richtet sich zwar\nnur gegen eine landesgesetzliche Regelung. Diese kann aber nicht unabhängig von\ndem gleichlautenden Rundfunkstaatsvertrag und somit nicht ohne Mitwirkung der anderen Länder geändert werden. Zugleich erhält der Gesetzgeber durch die Frist die\nMöglichkeit, Veränderungen zu berücksichtigen, die sich derzeit im Bereich des Fernsehens, vor allem durch den Übergang zur digitalen Technik, ankündigen und für die\nverfassungsmäßige Ausgestaltung des Kurzberichterstattungsrechts Bedeutung erlangen können. Sollte es innerhalb der Frist nicht zu einer Neuregelung kommen,\nkönnen die Gerichte Streitigkeiten über die Höhe des Entgelts für die Kurzberichterstattung nach Maßgabe der in den Gründen dargelegten Gesichtspunkte entscheiden.\n\n                Seidl                Grimm                  Kühling\n\n               Seibert               Jaeger                  Haas\n\n               Hömig                                        Steiner\n\n\n\n\n                                        33/34\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1998 -\n1 BvF 1/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -\n                Rn. (1 - 159), http://www.bverfg.de/e/fs19980217_1bvf000191.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191\n\n\n\n\n                                      34/34\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-17/1-bvf-1-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-17/1-bvf-1-91","retrieved":"2026-07-10 10:42:10.009911+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-02-17/1-bvf-1-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1998-02-17","dockets":["1 BvF 1/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 – 1 BvF 1/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-17/1-bvf-1-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2/34\n\n  1. § 3 a des Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk Köln\" in der Fassung\n     des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den \"Westdeutschen\n     Rundfunk Köln\" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n     (7. 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