{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980915.2bve000293","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"2 BvE 2/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVE 2/93 -\n- 2 BVE 5/95 -\n- 2 BVE 1/96 -\n- 2 BVE 3/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                         über die Anträge festzustellen,\n\n1. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1\n   GG verstoßen hat, indem er\n\na) den Änderungsantrag der Gruppe PDS/Linke Liste zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1993 (BTDrucks 12/3819) auf Einstellung eines Globalzuschusses\n   in Höhe von 9.858 TDM zugunsten der Stiftung \"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.\" in den Bundeshaushalt 1993 mit Beschluß vom 25. November 1992 ablehnte,\n\nb) es unterließ, in den am 25. November 1992 beschlossenen Einzelplan 06 des\n   Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein \"Gesellschaftsanalyse und\n   Politische Bildung e.V.\" einzustellen\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVE 2/93 -,\n\n2. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1\n   GG verstoßen hat, indem er\n\na) den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und\n   der Gruppe der PDS zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1995 (BTDrucks\n   13/938) vom 28. März 1995 auf Umschichtung des Titels 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung \"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.\" mit Beschluß vom 29. März 1995 ablehnte,\n\n\n\n\n                                         1/8\n\nb) es unterließ, in den am 29. März 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr\n   1995, wirksam geworden durch die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates mit Beschluß vom 2. Juni 1995, einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein \"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.\" einzustellen\n\n- 2 BVE 5/95 -,\n\n3. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1\n   GG verstoßen hat, indem er\n\na) den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs\n   des Haushaltsgesetzes 1996 vom 7. November 1995 (BTDrucks 13/2901) auf\n   Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung\n   \"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.\" mit Beschluß vom 8. November 1995 ablehnte,\n\nb) es unterließ, in den am 10. November 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des\n   Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein \"Gesellschaftsanalyse und\n   Politische Bildung e.V.\" einzustellen\n\n- 2 BVE 1/96 -,\n\n4. daß der Deutsche Bundestag Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1\n   und Artikel 3 Absatz 1 GG dadurch verletzt hat, daß er\n\na) den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs\n   des Haushaltsgesetzes 1997 vom 26. November 1996 (BTDrucks 13/6237) auf\n   Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung\n   \"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.\" mit Beschluß vom 27. November 1996 ablehnte,\n\nb) durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das\n   Haushaltsjahr 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2033) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 feststellte, ohne einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an\n   den Verein \"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.\" einzustellen\n\n- 2 BVE 3/97 -\n\nAntragstellerin: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS),\nvertreten durch den Parteivorstand, Kleine Alexanderstraße 28, Berlin,\n\n\n                                         2/8\n\n- Bevollmächtigte:\nAntragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin, Bundeshaus,\nBonn\n\n- Bevollmächtigter:\nhier: Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Graßhof,\n                                  Kruis,\n                                  Kirchhof,\n                                  Winter,\n                                  Sommer,\n                                  Hassemer\n\nam 15. September 1998 beschlossen:\n\nDie Ablehnung des Richters Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht\nbegründet.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Die Antragstellerin, die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), wendet       1\nsich in den vier anhängigen Organstreitverfahren dagegen, daß der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) in die Haushalte für die Jahre 1993, 1995, 1996 und 1997\nkeine Globalzuschüsse zugunsten des Vereins \"Gesellschaftsanalyse und Politische\nBildung e.V.\" eingestellt hat. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an \"parteinahe\", gleichwohl\nselbständige Stiftungen (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ff.).\n\n 2. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 hat die Antragstellerin den Richter Jentsch    2\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung stützt sie sich auf\ndessen Äußerungen über die PDS während seiner Tätigkeit als Justizminister des\nFreistaats Thüringen von 1990 bis 1994.\n\n a) In der FAZ-Sonntagszeitung vom 26. Juni 1994 habe er im Rahmen eines Interviews u.a. gesagt:\n\n\"... Aber man muß klar darauf hinweisen, daß das Konzept der PDS das der alten          4\nSED und der Diktatur ist, unter der Deutsche 40 Jahre lang in schlimmster Weise\ngelitten haben. Mit diesem Konzept kann man nicht einen modernen, demokrati-\n\n\n\n                                         3/8\n\nschen, wirtschaftlich erfolgreichen Rechtsstaat aufbauen.\"\n\n Auf die Frage, ob die PDS ein Fall für den Verfassungsschutz sei, habe er geantwortet:\n\n\"Natürlich, weil sie eindeutig Ziele verfolgt, die mit unserer Verfassung im Widerspruch stehen, nämlich die alte sozialistische Diktatur der DDR wiederzubeleben.\nDafür gibt es eine Reihe von Indizien. Gysi und andere weisen zwar immer wieder\ndarauf hin, daß sie sich im Verfassungsrahmen bewegen. Aber die PDS bewegt\nsich nur im Verfassungsrahmen, um letztlich diese Verfassung so zu verkrümmen,\ndaß eben eine andere Republik erreicht wird.\"\n\n Gegenüber der Zeitung \"Neues Deutschland\" (Ausgabe 23. August 1994, Seite 5)            7\nhabe er geäußert:\n\n\"Die an der Sache orientierte Auseinandersetzung läßt mich keinen Moment verkennen, daß diese PDS nach meiner Überzeugung eine für Demokratie und Rechtsstaat gefährliche Partei ist, die nach wie vor in den totalitären Strukturen der Vergangenheit denkt, auch wenn es hier und dort Menschen in der PDS gibt, die das\nändern wollen. Die PDS ist eine Partei, die dieses System verändern will. Sie ist eine reaktionäre Partei. In dieser Auseinandersetzung geht es nicht in erster Linie um\ndie Frage der moralischen Qualität, sondern um den Wettbewerb zwischen verschiedenen Vorstellungen von der Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei die der\nPDS konsequent zu Unterdrückung und Erniedrigung der Menschen führen müssen.\"\n\n In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18. Februar 1994 sei der abgelehnte          9\nRichter mit der Äußerung zitiert worden:\n\n\"Die PDS verlange zwar, rechtsextremistische Parteien zu verbieten, habe aber           10\nselbst eine totalitäre Struktur. Mit ihrer Forderung nach einem Verbot der Diskriminierung von SED-Funktionären offenbare die PDS ihr wahres Gesicht, nämlich das\nder SED.\"\n\n In der Debatte zum Entwurf einer Verfassung für Thüringen habe der abgelehnte          11\nRichter am 22. Oktober 1993 ausgeführt:\n\n\"Und ich höre heute wieder, daß es Menschen gibt, die sagen, dieses sozialistische      12\nSystem war ja eigentlich gar nicht so schlimm. Vom Ansatz her war es doch ganz\ngut, wenn es nicht die Stasi, wenn es nicht die Verbonzung des Politbüros und der\nSED und der Nomenklatur gegeben hätte. Trotz der Versuche, die ich in Diskussionen oft höre, dieses System etwas zu trennen in Ausführung und Grundkonzept -\nAusführung schlecht, über das Grundkonzept kann man reden -, bin ich der Meinung, daß man nicht über das Grundkonzept der Nazidiktatur und nicht über das\nGrundkonzept der DDR-Diktatur reden kann.\"\n\n...                                                                                     13\n\n\n\n\n                                          4/8\n\n\"Was ich meine, ist, daß wir das System der DDR und das System der Nazis von              14\nder Grundstruktur gleichsetzen müssen und daß wir uns dessen bewußt sein müssen, ...\"\n\n  b) Der abgelehnte Richter habe mithin öffentlich die Auffassung vertreten, daß die      15\nAntragstellerin verfassungsfeindlich sei und Freiheit und Demokratie gefährde, weil\nsie diesen Staat verändern wolle und - wie die frühere SED - ein Konzept der Diktatur\nverfolge, welches in seiner Grundstruktur mit dem System der Nationalsozialisten\ngleichzusetzen sei. Aus der Sicht der Antragstellerin sei deshalb die Besorgnis gerechtfertigt, daß ihm die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit fehle.\nEr habe mit den genannten Äußerungen nachdrücklich eine Auffassung vertreten, die\nfür die in den anhängigen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage bedeutsam sein\nkönne. Denn möglicherweise sei es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, solche parteinahen Stiftungen von einer staatlichen Förderung auszuschließen, deren \"Mutterpartei\" nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Da\ndie vom abgelehnten Richter ohne Angabe konkreter Vorgänge geäußerte Auffassung über die Zielsetzung der PDS im Widerspruch zu deren schon im Januar 1993\nbeschlossenen Parteiprogramm stehe, müsse die Antragstellerin von einem unsubstantiierten und nicht mehr korrigierbaren Vorurteil ausgehen, das zugleich Feindschaft zum Ausdruck bringe. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, daß die Äußerungen schon einige Zeit zurückliegen. Der abgelehnte Richter fungiere als\nBerichterstatter und habe deshalb erheblichen Einfluß auf die Entscheidungsfindung.\n\n 3. Der abgelehnte Richter hat sich am 29. Mai 1998 wie folgt dienstlich geäußert:        16\n\n\"In den Jahren 1990 bis 1994 war ich als Thüringer Justizminister an der politischen      17\nDebatte um die Neubegründung eines demokratischen Rechtsstaats in Thüringen\nbeteiligt. In dieser sowohl im Thüringer Landtag als auch in der Öffentlichkeit geführten Debatte hat die Auseinandersetzung mit der SED-Herrschaft der Vergangenheit\nund mit den Konzepten und Vorstellungen für die Neugestaltung des Landes eine\nherausragende Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang habe ich mich als Verantwortlicher für den Justizaufbau und als Repräsentant der Christlich Demokratischen\nUnion wiederholt mit Herkunft, Verfassungsverständnis und Zielen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober\n1997 Äußerungen von mir aus dieser Auseinandersetzung wieder.\n\nDie in den seinerzeitigen Auseinandersetzungen von mir vorgenommenen Wertungen hindern mich nicht daran, mein mir zwischenzeitlich übertragenes Richteramt\nauch gegenüber der Antragstellerin unvoreingenommen und unparteilich wahrzunehmen. Ich fühle mich nicht befangen.\"\n\n Die Antragstellerin hat zu dieser dienstlichen Äußerung Stellung genommen.               19\n\n                                          II.\n Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.                                                20\n\n\n\n                                          5/8\n\n 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts            21\nnach § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nZweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der\nRichter tatsächlich \"parteilich\" oder \"befangen\" ist oder ob er sich selbst für befangen\noder für unbefangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei\nvernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit\ndes Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 <335>; 88, 17 <22 f.>; 92, 138\n<139>).\n\n  2. Hieran gemessen rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe        22\ndie Ablehnung des Richters nicht. Sämtliche Äußerungen über die PDS, welche die\nAntragstellerin für ihre Besorgnis der Befangenheit anführt, sind zu einer Zeit gefallen, als der abgelehnte Richter noch nicht Verfassungsrichter, sondern Justizminister\ndes Freistaats Thüringen war. Als von einer Partei benannter Minister hatte er Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen. Er nahm in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teil. Hierzu gehörte in den neuen\nLändern in der Zeit unmittelbar nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland\ninsbesondere die Auseinandersetzung mit den dort in der Vergangenheit herrschenden politischen Kräften und das Verhältnis der Antragstellerin zu ihnen.\n\n  Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als      23\ner noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem Verhalten nicht Rechnung tragen mußte, rechtfertigt grundsätzlich seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den\nBestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94\nAbs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, daß auch solche Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische\nFunktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen\nbekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt\nwerden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung\nfruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers\neinher, daß sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen\nAuseinandersetzungen ausüben werden.\n\n  Besondere Umstände, die aus der Sicht der Antragstellerin befürchten lassen könnten, der abgelehnte Richter werde auch in dem veränderten institutionellen Rahmen,\nin den er als Richter des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, über das Begehren\nder Antragstellerin nicht unvoreingenommen entscheiden oder für eine andere Beurteilung nicht offen sein, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch\nsonst ersichtlich. Äußerungen des abgelehnten Richters über die PDS aus der Zeit\nnach seiner Wahl und Ernennung zum Mitglied des Bundesverfassungsgerichts sind\nnicht bekannt und werden von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die von ihr\nangeführten Meinungskundgaben liegen schon länger zurück. Ihnen fehlt angesichts\nder seitdem fortgeschrittenen politischen Entwicklung in der Bundesrepublik\nDeutschland die erforderliche zeitliche Nähe zu den nunmehr zu entscheidenden Or-\n\n\n                                           6/8\n\nganstreitverfahren.\n\n             Limbach     Graßhof     Kruis\n\n              Kirchhof    Winter    Sommer\n\n                         Hassemer\n\n\n\n\n                             7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. September 1998\n- 2 BvE 2/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. September 1998 -\n                2 BvE 2/93 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                es19980915_2bve000293.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980915.2bve000293\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/2-bve-2-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/2-bve-2-93","retrieved":"2026-07-10 10:43:01.217090+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-09-15/2-bve-2-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1998-09-15","dockets":["2 BvE 2/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980915.2bve000293","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980915.2bve000293"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.09.1998 – 2 BvE 2/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/2-bve-2-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnung des Richters Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht\nbegründet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/3","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"3","label":"§ 3 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/19","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"19","label":"§ 19 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/94","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"94","label":"Art 94 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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