{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980401.2bve000198","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"2 BvE 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvE 1/98 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                über die Anträge\n\n I. im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen:\n\n 1. Der dem Antragsteller unter dem Datum des 24. März 1998 zugeleitete Beschlußentwurf in dem Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz (AbgG) zur\n    Überprüfung des Antragstellers auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für\n    das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verletzt die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes;\n\n 2. der Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches\n    Gehör ist durch den ihm am 24. März 1998 zugeleiteten Beschlußentwurf des\n    Antragsgegners zu 2. verletzt;\n\n II. im Wege der einstweiligen Anordnung\n\n 1. das Ruhen des gegen den Antragsteller eingeleiteten Ver-fahrens gemäß\n    § 44b des Abgeordnetengesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache anzuordnen;\n\n 2. die Geheimhaltung aller im Verfahren gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes gegen den Antragsteller gesammelten Informationen und Unterlagen sowie des Beschlußentwurfes vom 24. März 1998 durch den Antragsgegner zu\n    2. und seine Mitglieder anzuordnen, soweit sie nicht durch Beschluß des Antragsgegners zu 2. bereits veröffentlicht sind.\n\nAntragsteller: Dr. Gregor Gysi, Mitglied des Deutschen\nBundestages, Walter-Flex-Straße 3, Bonn,\n\n- Bevollmächtigte:\n\n\n\n\n                                         2/9\n\n  1. Prof. Dr. Helmut Rittstieg,\n  Klein Flottbeker Weg 66,\n  Hamburg,\n  2. Rechtsanwälte Dr. Heinrich Senfft und Kollegen, Schlüterstraße 6,\n  Hamburg -\n\nAntragsgegner:\n  1. Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin, Bundeshaus, Bonn,\n  2. Ausschuß des Deutschen Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, vertreten durch den Vorsitzenden Dieter Wiefelspütz, Bundeshaus, Bonn,\n\n- Bevollmächtigter:    Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Hobsweg 15,\n                       Bonn\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                   Präsidentin Limbach,\n\n                                   Graßhof,\n\n                                   Kruis,\n\n                                   Kirchhof,\n\n                                   Winter,\n\n                                   Sommer,\n\n                                   Jentsch,\n\n                                   Hassemer\n\nam 1. April 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:\n\n        Die Anträge in der Hauptsache werden verworfen.\n\n        Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                             A.\n\n                                             I.\n 1. Der Antragsteller wird seit Anfang 1995 in einem Verfahren gemäß § 44b Abs. 2     1\ndes Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1996 (BGBl I\n\n\n                                             3/9\n\nS. 843), auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik überprüft. Das in Richtlinien und Absprachen näher geregelte Überprüfungsverfahren wurde vom Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerfGE 94, 351 -\nals mit dem Abgeordnetenstatus vereinbar angesehen. In seiner Entscheidung wies\nder Senat darauf hin, daß das Verfahren von Verfassungs wegen Sicherungen zum\nSchutz des betroffenen Abgeordneten hinsichtlich seiner Beteiligungsrechte, der Verfahrensgestaltung und der abschließenden Verfahrensfeststellung enthalten müsse.\n\n Diese Feststellung durch den für die Überprüfung zuständigen Ausschuß des Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (im folgenden: 1. Ausschuß) ist in Nr. 3 der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische\nVerantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BT-Plenarprotokoll 13/1, S.\n14; im folgenden: Richtlinien) wie folgt geregelt:\n\n         \"Der 1. Ausschuß trifft aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und aufgrund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm\n        beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche\n        oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das\n        Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/\n        AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.\"\n\n Beteiligungsrechte des betroffenen Abgeordneten finden sich unter anderem in Nrn.       4\n4 und 5 der Richtlinien. Diese lauten:\n\n         Nr. 4\n\n         \"Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und\n        mit ihm zu erörtern.\n\n          Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.\n\n         Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten                 7\n        des Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen\n        Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages\n        angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.\n\n         Nr. 5\n\n          Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.\n\n\n\n\n                                          4/9\n\n In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen.\"\n\n  2. Anfang März 1998 legte der 1. Ausschuß in einem Terminplan den weiteren Ablauf des den Antragsteller betreffenden Überprüfungsverfahrens bis zu seinem Abschluß fest. Danach war für den 23. März 1998 ein Berichterstattergespräch und die\nÜbersendung eines Berichtsentwurfs an die übrigen Ausschußmitglieder vorgesehen. Die Beratung der Berichtsentwürfe durch den 1. Ausschuß war für den 24. März\n1998, die Schlußerörterung mit dem Antragsteller gemäß Nr. 4 der Richtlinien für den\n25. März 1998 geplant. Am 1. April 1998 sollte die Frist für die Abgabe der Gegenerklärung des Antragstellers enden. Die Beschlußfassung des 1. Ausschusses über die\nendgültigen Feststellungen war für den 2. April 1998 terminiert.\n\n  Am 24. März 1998 lehnte der 1. Ausschuß die Berichtsentwürfe der Berichterstatter       11\nder F.D.P. und der PDS ab und nahm einen von den Berichterstattern der Fraktionen\nvon CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten gemeinsamen Berichtsentwurf an. Mit dieser Annahme hat der Ausschuß vorläufig die Feststellung getroffen, daß eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit\nerwiesen sei.\n\n  Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtete den Antragsteller am Abend des         12\n24. März 1998 unter Beifügung des Berichtsentwurfs von dieser Feststellung und\nschlug den Nachmittag des 25. März 1998 als Termin für die Schlußerörterung gemäß Nr. 4 der Richtlinien vor. Der Vorschlag war mit der Bitte verbunden, einen anderen Termin zu benennen, sollte der geplante nicht realisierbar sein. Der Antragsteller\nlehnte den vorgeschlagenen Termin als zu kurzfristig ab.\n\n                                          II.\n Mit seinen am 25. März 1998 eingegangen Anträgen wendet sich der Antragsteller           13\nim Wege der Organklage gegen den Berichtsentwurf des 1. Ausschusses vom 24.\nMärz 1998. Er ist der Auffassung, daß der 1. Ausschuß hierdurch sowie durch seine\nTerminierung gegen die Richtlinien und gegen die in der Entscheidung BVerfGE 94,\n351 formulierten Grundsätze verstoßen habe. Damit sei er in seinem Recht aus Art.\n38 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches\nGehör verletzt.\n\n Im einzelnen macht der Antragsteller geltend:                                            14\n\n Seine Mitwirkungsrechte seien durch die Terminierungen des Ausschusses gefährdet. Nach dem Anfang März beschlossenen Terminplan solle nur einen Tag nach\nÜbersendung der 98 Seiten umfassenden vorläufigen Feststellungen die Anhörung\nhierzu erfolgen. Eine Vorbereitung auf die in Nr. 4 der Richtlinien vorgesehene Schlußerörterung sei damit kaum möglich.\n\n  Seine Mitwirkungsrechte würden auch dadurch verletzt, daß die ihm gewährte Frist        16\nfür seine Gegenerklärung am 1. April 1998 ablaufe, der Ausschuß aber beabsichtige,\n\n\n\n                                          5/9\n\nbereits am 2. April 1998 den endgültigen, das Verfahren abschließenden Beschluß\nzu treffen. Das bedeute, daß seine Gegenerklärung bei der Beschlußfassung nicht\nberücksichtigt werde.\n\n Ferner beanstandet der Antragsteller, daß sich einzelne Berichterstatter unter Ausschluß der übrigen getroffen hätten und daß allen Beteiligten (außer den Berichterstattern) die Zeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme und Beratung der Entwürfe fehle.\nDie Ausschußmitglieder hätten am 24. März 1998 dem - ihnen erst am Morgen dieses Tages zugestellten - Berichts- entwurf offenbar ungelesen zugestimmt. Der Beschlußentwurf der Berichterstatterin der PDS sei ohne Beratung zurückgewiesen\nworden; der Beschlußentwurf des Berichterstatters der F.D.P. sei abgelehnt worden,\nohne daß er den Ausschußmitgliedern überhaupt vorgelegen hätte.\n\n Der Antragsteller rügt ferner die Beweiswürdigung im Beschlußentwurf vom 24.          18\nMärz 1998. Sie genüge nicht den vom Senat aufgestellten Anforderungen, wonach\nder Ausschuß von der Verstrickung des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung\ngewinnen müsse, daß auch angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der abschließenden Feststellung ausgeschlossen\nseien.\n\n Der Antragsteller meint, es könne ihm angesichts der unmittelbar bevorstehenden       19\nVerletzung seiner Rechte nicht zugemutet werden, mit seiner Organklage so lange zu\nwarten, bis der 1. Ausschuß den Beschlußentwurf vom 24. März 1998 zur endgültigen Feststellung erhoben habe.\n\n                                        III.\n Mit Schreiben vom 25. März 1998 hat der Senat den Vorsitzenden des 1. Ausschusses gebeten, folgende Fragen zu beantworten:\n\n         - Hat der Antragsteller von Ihrem Angebot, seine für den 25. März             21\n        1998 vorgesehene Schlußanhörung um einige Tage zu verlegen,\n        Gebrauch gemacht?\n\n - Hat (oder - falls der Antragsteller von dem unter 1. erwähnten Angebot keinen Gebrauch gemacht haben sollte - hätte) die Verschiebung der Schlußanhörung Auswirkungen auf den weiteren Terminplan des Ausschusses (gehabt)? Wenn ja, welche?\n\n - Ist der bisher vorgesehene zeitliche Abstand von weniger als einem Tag zwischen     23\ndem Fristende für die Gegenerklärung des Antragstellers und der \"Endgültigen Feststellung\" (bisher: 1./2. April) feststehend oder ist eine Entzerrung dieser Termine\nmöglich, insbesondere etwa dann, wenn die Gegenerklärung neues Vorbringen enthält?\n\n         - Welche Funktion kommt der Gegenerklärung nach Ansicht des                   24\n        Ausschusses zu? Kann diese inhaltlich über die Schlußanhörung\n        hinausgehen?\n\n\n\n                                         6/9\n\n In Beantwortung dieser Fragen hat der Vorsitzende des 1. Ausschusses am 30.             25\nMärz 1998 mitgeteilt, er habe den Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1998 davon in Kenntnis gesetzt, daß für die Schlußanhörung sowohl ein Termin in der Sitzungswoche des Bundestages vom 30. März 1998 als auch in der darauffolgenden\nSitzungswoche vom 20. April 1998 in Betracht komme. Sobald sich der Antragsteller\nhierzu erklärt habe, werde der 1. Ausschuß über die weiteren Termine beschließen,\ndabei werde er flexibel auf die Wünsche des Antragstellers reagieren.\n\n Eine Entzerrung geplanter Termine sei immer möglich. Im Überprüfungsverfahren           26\nnach § 44b AbgG gelte das in besonderem Maße für den Fall neuen Vorbringens.\nDieses werde in jedem Stand des Verfahrens berücksichtigt. Es führe meist - je nach\nder Gewichtung dieses Vorbringens - zu mehr oder weniger umfangreichen Änderungen bestehender Beschlußentwürfe und könne deshalb auch Verschiebungen bereits festgelegter Termine zur Folge haben.\n\n Zur Funktion der Gegenerklärung verweist der Ausschußvorsitzende auf Nr. 5 der          27\nRichtlinien. Der betroffene Abgeordnete erhalte die Möglichkeit, zu den Feststellungen des 1. Ausschusses eine Erklärung abzugeben. Ihr Inhalt liege allein in der Verantwortung des Betroffenen. In seinem Schreiben an den Antragsteller vom 27. März\n1998 hat der Ausschußvorsitzende mitgeteilt, die Feststellungen des Ausschusses\nwürden dem Antragsteller erneut zugeleitet werden, falls seine Anhörung zu Änderungen führen sollte. Der Antragsteller erhalte damit die Möglichkeit, auch zu den geänderten Feststellungen eine Erklärung abzugeben.\n\n                                         B.\n Die Anträge in der Hauptsache sind zu einem Teil unzulässig, zum anderen Teil jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden\nkann (vgl. BVerfGE 53, 100 <106>; 79, 223 <231>; 96, 1 <5>). Damit erledigen sich\nzugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                          I.\n  1. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung         29\njedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist zulässig, wenn er darlegt, daß er durch eine Maßnahme oder\nUnterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann (§ 64 Abs. 1\nBVerfGG). Dabei muß die beanstandete Maßnahme rechtserheblich sein oder sich\nzumindest zu einem die Rechtsstellung des Abgeordneten beeinträchtigenden,\nrechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 57, 1 <5>; 60, 374 <381>).\nHandlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben,\nscheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 68, 1 <74 f.>).\n\n 2. Soweit sich die Anträge gegen den Beschlußentwurf des Antragsgegners zu 2.           30\nvom 24. März 1998 (\"vorläufige Feststellungen\") richten, sind sie demnach unzulässig.\n\n                                          7/9\n\n  Die vorläufigen Feststellungen des Ausschusses stellen keine rechtserhebliche           31\nMaßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar. Bei ihnen handelt es sich um einen den abschließenden Bericht im Sinne von Nr. 3 der Richtlinien zu § 44b AbgG lediglich vorbereitenden Berichtsentwurf. Diese Feststellungen geben den Erkenntnisstand und die Bewertungen der Ausschußmehrheit vor der Schlußerörterung mit dem\nAntragsteller wieder und sollen deren Grundlage bilden. Die derzeitigen Feststellungen sind damit vorläufiger Natur, denn ihre Erörterung mit dem betroffenen Abgeordneten soll dem Ausschuß Gelegenheit geben, die zusammengetragenen Tatsachen\nund ihre Bewertung einer nochmaligen kritischen Prüfung zu unterziehen, bevor er\neinen endgültigen Beschluß über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens faßt. Die\nvorläufigen Feststellungen führen damit zu keiner Bindung des Ausschusses. Vielmehr können sie von diesem unter dem Eindruck der Schlußerörterung mit dem Antragsteller in jeder Hinsicht geändert oder ergänzt werden.\n\n Steht aber noch nicht fest, wie die endgültigen Feststellungen des Antragsgegners        32\nzu 2. lauten werden, so kann der Antragsteller derzeit keine zulässige Organklage erheben. Die bloße Möglichkeit, daß der Antragsgegner zu 2. den Beschlußentwurf zu\nseinen endgültigen Feststellungen erheben könnte, begründet keine Antragsbefugnis\ndes Antragstellers.\n\n                                          II.\n  Ob ein zulässiger Antrag vorliegt, soweit sich der Antragsteller gegen \"die Terminierungen\" des Antragsgegners zu 2. wendet, kann dahinstehen. Denn ein solcher Antrag wäre offensichtlich unbegründet.\n\n Jedenfalls nachdem der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller angeboten hat, die          34\nSchlußerörterung auch in der Woche vom 20. April 1998 durchzuführen, steht dem\nAntragsteller und allen Ausschußmitgliedern genügend Zeit zur Verfügung, um sich\nauf die Erörterung vorzubereiten.\n\n Mit dem neuen Terminvorschlag erhält der Antragsteller zudem ausreichend Zeit,           35\nseine Erklärung im Sinne der Nr. 5 der Richtlinien vorzubereiten. Diese Gegenäußerung, die dem betroffenen Abgeordneten die Möglichkeit geben soll, der Öffentlichkeit\neine zusammenhängende Darstellung seiner Sicht der Sachlage zu geben, läßt sich\nauf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen vorbereiten. Sofern diese infolge\nder Erörterung mit dem Antragsteller geändert oder ergänzt werden, hat der Vorsitzende des Antragsgegners zu 2. zugesagt, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,\nseine Erklärung entsprechend zu modifizieren.\n\n               Limbach                 Graßhof                  Kruis\n\n               Kirchhof                 Winter                Sommer\n\n                     Jentsch                           Hassemer\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 1998 -\n2 BvE 1/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvE 1/98 -\n                Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/es19980401_2bve000198.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980401.2bve000198\n\n\n\n\n                                       9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-01/2-bve-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-01/2-bve-1-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:24.868343+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-01/2-bve-1-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1998-04-01","dockets":["2 BvE 1/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980401.2bve000198","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980401.2bve000198"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.04.1998 – 2 BvE 1/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-01/2-bve-1-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge in der Hauptsache werden verworfen.\n\n        Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/24","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"24","label":"§ 24 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/64","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"64","label":"§ 64 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":2},{"id":"AbgG/44b","law":"AbgG","abbreviation":"AbgG","ref":"44b","label":"§ 44b AbgG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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