{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:cs19980226.2bvc002896","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"2 BvC 28/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVC 28/96 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Wahlprüfungsbeschwerde\ndes Herrn Hendrik S,\n\ngegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1996 - WP 1/96 -\n      (BTDrucks 13/4920)\n\nBeteiligter: Abgeordneter Franz-Xaver Romer, MdB, Bundeshaus, Bonn\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Graßhof,\n                                 Kruis,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer\n\nam 26. Februar 1998 beschlossen:\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Frage der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten, dessen Partei in dem betreffenden Land über\nÜberhangmandate verfügt.\n\n\n\n\n                                        1/12\n\n                                         I.\n  Bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag am 16. Oktober 1994 gewann die CDU         2\nin Baden-Württemberg 37 Wahlkreise; im Wahlkreis 187 (Emmendingen-Lahr) errang der Abgeordnete Rainer Haungs das Direktmandat für die CDU. Nach dem\nZweitstimmenergebnis waren auf die Landesliste der baden-württembergischen CDU\nlediglich 35 Sitze entfallen. Die CDU erzielte in diesem Land mithin zwei Überhangmandate.\n\n  Am 18. Januar 1996 verstarb der Abgeordnete Haungs. Auf der Grundlage der Regelung des § 48 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Juli 1993 - BGBl I S. 1288, berichtigt S. 1594 - BWG) wurde der Abgeordnete\nRomer über die Landesliste der CDU von Baden-Württemberg als Nachfolger berufen. Er trat die Mandatsnachfolge am 1. Februar 1996 an.\n\n                                         II.\n1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen          4\nBundestag durch den Abgeordneten Romer fristgerecht Einspruch beim Bundestag\neingelegt. Er hat geltend gemacht, § 48 Abs. 1 BWG widerspreche dem Grundsatz\nder gleichen Wahl insoweit, als er eine Nachfolgeregelung auch für den Fall treffe,\ndaß der Partei des Ausgeschiedenen in dem jeweiligen Bundesland Überhangmandate zugefallen seien. Überhangmandate seien nur insoweit verfassungsrechtlich\nunbedenklich, als sie eine notwendige Folge des besonderen Charakters und der\nspezifischen Ziele der personalisierten Verhältniswahl seien. Davon könne keine\nRede mehr sein, wenn der Abgeordnete, der das Mandat in seinem Wahlkreis errungen habe, aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei. Wenn der Landesverband einer Partei beim Wegfall von Wahlkreisabgeordneten ihre Überhangmandate durch Ersatzleute aus der Landesliste aufrechterhalten könne, verstoße\ndies auch insoweit gegen den Grundsatz der gleichen Wahl, als dieser Landesverband gegenüber anderen Landesverbänden, für die Überhangmandate nicht angefallen seien, überrepräsentiert sei.\n\n2. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch mit Beschluß vom 27. Juni 1996 -          5\nBTDrucks 13/4920 - als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Abgeordnete Romer habe sein Mandat aufgrund einer zutreffenden Auslegung des § 48\nAbs. 1 BWG erhalten. Ob diese Vorschrift verfassungsgemäß sei, prüfe der Bundestag nicht nach, sondern behalte diese Kontrolle in ständiger Entscheidungspraxis dem Bundesverfassungsgericht vor.\n\n  Davon abgesehen entspreche § 48 Abs. 1 BWG der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt (Hinweis auf\nBVerfGE 7, 63). Das Gericht habe sich in dieser Entscheidung auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Überhangmandaten beschäftigt und keinen Anlaß gesehen, unter diesem Gesichtspunkt Rückschlüsse auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 48 Abs. 1 BWG zu ziehen. Im übrigen führte die vom\n\n\n\n                                        2/12\n\nBeschwerdeführer vertretene Auffassung dazu, daß die Zahl der Mitglieder des Bundestages im Verlauf der Wahlperiode Schwankungen nach dem Zufallsprinzip unterworfen wäre. Für den 13. Deutschen Bundestag belaufe sich die gesetzliche Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Überhangmandaten auf 672 Abgeordnete. Diese\nZahl müsse für die gesamte Dauer der Wahlperiode grundsätzlich unverändert bleiben, um so einen stabilisierenden Faktor für politische Entscheidungen zu gewährleisten. Darauf zielten auch die Regelungen des Bundeswahlgesetzes zur Nachfolge\nauf freigewordene Sitze ab.\n\n                                         III.\n Gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages hat der Beschwerdeführer fristgerecht Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt und 106 - den Anforderungen des § 48\nAbs. 2 BVerfGG entsprechende - Beitrittserklärungen Wahlberechtigter vorgelegt. Er\nwiederholt und vertieft seine bereits im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen\nBundestag vorgetragenen Gründe:\n\n Bei Bestehen von Überhangmandaten vermöge weder das Ergebnis der Zweitstimmen noch das Ergebnis der Erststimmen den durch § 48 Abs. 1 BWG angeordneten\nErwerb der Mitgliedschaft zu rechtfertigen. Gemessen an der Zahl der Zweitstimmen\nverfüge die Partei, der (mindestens) ein Überhangmandat zugefallen sei, auch nach\ndem Ausscheiden eines direkt gewählten Abgeordneten über mindestens so viele\nSitze wie ihr aufgrund des Zweitstimmenergebnisses zustünden. Mit Blick auf die für\nden ausgeschiedenen Abgeordneten abgegebenen Erststimmen komme ein Nachrücken erst recht nicht in Betracht, da die Erststimmen ausschließlich für den Ausgeschiedenen als Person abgegeben worden seien. Die Ausnahmevorschrift des § 48\nAbs. 2 BWG belege, daß ein Nachrücken nur deshalb stattfinde, weil das Mandat des\nausgeschiedenen Abgeordneten zuvor gemäß § 6 Abs. 4 BWG auf die Sitzzahl angerechnet worden sei, die auf die Landesliste seiner Partei entfallen sei. Habe aber -\nwie stets bei der Entstehung von Überhangmandaten - eine solche Anrechnung nicht\nstattfinden können, sei bei Ausscheiden des Wahlkreisabgeordneten ein Nachrücken\nnicht gerechtfertigt.\n\n  Dem Bundeswahlgesetz könne auch nicht die gesetzgeberische Intention entnommen werden, die Zahl der Mitglieder des Bundestages über die Wahlperiode hin konstant zu halten. Dagegen spreche schon die Regelung des Mandatsverlusts bei Parteiverbot (§ 46 Abs. 4 Satz 3 BWG) sowie die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 3\nBWG, wonach ein Platz unbesetzt bleibe, wenn bei Ausscheiden eines Abgeordneten die für die Nachfolge in Betracht kommende Landesliste erschöpft sei.\n\n                                         IV.\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat,                10\nder Bundesregierung, allen Landesregierungen sowie dem Abgeordneten Romer\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n\n\n\n                                         3/12\n\n1. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium des Innern geäußert.         11\nEs meint, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit des § 48\nAbs. 1 BWG für die hier zu entscheidende Rechtsfrage bereits bejaht (Hinweis auf\nBVerfGE 7, 63 <71>). Davon abgesehen sei die vom Beschwerdeführer geforderte\nnachträgliche Kompensation entstandener Überhangmandate verfassungsrechtlich\nnicht geboten. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verlange eine solche Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen des ihm von Art. 38 Abs. 3 GG\neröffneten Entscheidungsraums für die personalisierte Verhältniswahl entschieden.\nIn diesem Rahmen seien Überhangmandate verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern ihr Entstehen die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl sei. Die vom Beschwerdeführer angestrebte (Teil)Kompensation\nbilde einen ersten Schritt hin zu einem reinen Verhältniswahlrecht und konterkariere\ndamit zumindest teilweise die Grundentscheidung des Gesetzgebers.\n\n2. Dieser Stellungnahme hat sich der Abgeordnete Romer angeschlossen.                  12\n\n                                         V.\n1. Überhangmandate fielen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag in den Jahren             13\n1949, 1953, 1957, 1961, 1980, 1983, 1987, 1990 und 1994 an (vgl. BVerfGE 95,\n335 <340>). Sieht man von der dritten Wahlperiode (Wahljahr 1957) ab, schieden\nnach jeder dieser Wahlen direkt gewählte Abgeordnete von Parteien aus, zu deren\nGunsten in dem jeweiligen Land Überhangmandate angefallen waren. In der ersten\nWahlperiode wurden die Nachfolger noch im Wege der Ersatzwahl bestimmt (§ 15\nBWG 1949). Nachdem das Prinzip der Listennachfolge grundsätzlich auch auf direkt\ngewählte Bewerber erstreckt worden war (erstmals § 54 BWG 1953; heute § 48\nAbs. 1 BWG), wurden die Nachfolger seit der zweiten Wahlperiode (Wahljahr 1953)\nauch in diesen Fällen aus den jeweiligen Landeslisten berufen.\n\n2. In einem Wahlprüfungsverfahren wurde diese Rechtspraxis erstmals in dem Verfahren beanstandet, das dem angefochtenen Beschluß vorausgegangen ist. Der\nBeschwerdeführer hat in einem weiteren, noch beim Deutschen Bundestag anhängigen Wahlprüfungsverfahren den Erwerb der Mitgliedschaft einer Abgeordneten\nder CDU beanstandet, die nach dem Ausscheiden des im Wahlkreis 302 (Jena-Rudolstadt-Stadtroda) direkt gewählten Abgeordneten mit Wirkung vom 5. November 1997 gemäß § 48 Abs. 1 BWG als Nachfolgerin berufen wurde, obwohl zugunsten der CDU in Thüringen drei Überhangmandate bestehen.\n\n                                         B.\n Die Wahlprüfungsbeschwerde ist gemäß Art. 41 Abs. 2 und 3 GG in Verbindung mit        15\n§ 48 Abs. 1 und 2 BVerfGG zulässig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das\nein eigenständiges, nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränktes Verfahren ist, überprüft das Bundesverfassungsgericht den angegriffenen\nBeschluß des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht sowie darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE\n\n\n                                         4/12\n\n89, 243 <249>).\n\n Danach hat der Bundestag den Einspruch zu Recht als zulässig angesehen (§ 47          16\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWG und § 2 WahlprüfG).\nZwar kann dem Bundestag nicht darin gefolgt werden, daß der Einspruch unbegründet sei, weil der Abgeordnete Romer sein Mandat aufgrund einer zutreffenden Auslegung des § 48 Abs. 1 BWG erhalten habe (I.). Doch kann diese Auslegung des § 48\nAbs. 1 BWG für die 13. Legislaturperiode noch hingenommen werden, weil sie seit\n1953 der ständigen Wahlrechtspraxis zugrunde liegt. Daraus folgt, daß der Erwerb\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch den Abgeordneten Romer im Ergebnis gültig ist (II.).\n\n                                         I.\n  § 48 BWG regelt die Nachfolge auf Bundestagssitze, deren gewählte Bewerber das       17\nMandat von vornherein nicht antreten oder deren Inhaber im Verlaufe der Legislaturperiode sterben oder aus dem Bundestag ausscheiden. Absatz 1 des § 48 BWG betrifft die Nachfolge für gewählte Kandidaten einer Partei, die im betreffenden Land\nauch mit einer Landesliste zur Wahl angetreten war. In diesem Fall wird keine erneute Wahl (Ersatzwahl) vorgenommen; vielmehr sollen Bewerber aus der jeweiligen\nLandesliste der Partei als Ersatzleute eintreten.\n\n  Eine solche Nachfolgeregelung setzt voraus, daß die nachrückenden Listenbewerber schon bei der Wahl als Ersatzleute mitgewählt werden (1). Nach dem Wahlsystem und seiner Ausgestaltung durch das Bundeswahlgesetz (2) erfolgt diese Mitwahl\nausschließlich über die Zweitstimme (3). Ein Rückgriff auf Listenplätze ist folglich\nnicht möglich, wenn der Sitz eines Wahlkreisabgeordneten einer solchen Partei frei\nwird, die in dem entsprechenden Land über Überhangmandate verfügt (4). Insoweit\ntrifft § 48 BWG keine Nachfolgeregelung. Solange der Gesetzgeber die Wahl von Ersatzleuten nicht anderweitig regelt, können solche Sitze nicht wieder besetzt werden\n(5).\n\n1. a) Im demokratisch verfaßten Staat des Grundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen\n(vgl. BVerfGE 44, 125 <138, 142>; 47, 253 <271 f.>; 89, 155 <171 f.>). Durch Wahl\nkann ein Abgeordnetensitz nur aufgrund einer - wie auch immer ermittelten - demokratischen Mehrheit erworben werden. Art. 38 GG läßt dem Wahlgesetzgeber\nRaum, diese Mehrheit nach den Grundsätzen der Mehrheits- oder Verhältniswahl\noder aufgrund deren Verbindung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 95, 335 <352>). Dabei\nverschaffen Verhältnis- und Mehrheitswahl den Abgeordneten und damit dem Parlament demokratische Legitimation in je eigener, voneinander ganz verschiedener\nWeise (BVerfGE, a.a.O., S. 352). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt aber stets, daß\ndie Abgeordneten gewählt werden; eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung\naus (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 349).\n\n b) Wie bei der Bestimmung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Wahl, so        20\n\n\n                                        5/12\n\nmüssen auch bei einer späteren - ohne Nachwahl angeordneten - Nachfolge die Voraussetzungen einer Wahl gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 3, 45 <51>). Das ist nur der\nFall, wenn am Wahltag nicht nur die Abgeordneten, sondern auch deren Ersatzleute \"gewählt\" werden (vgl. BVerfGE 7, 63 <72>); dementsprechend sieht § 48 Abs. 1\nSatz 5 BWG in Verbindung mit § 45 BWG auch vor, daß der Landeswahlleiter die\nFeststellung, wer als Listennachfolger eintritt, für \"gewählte Bewerber\" der Landesliste zu treffen hat.\n\n2. Der Wahlgesetzgeber hat sich in Ausführung des Regelungsauftrags des Art. 38            21\nAbs. 3 GG für ein Wahlsystem entschieden, durch das die Abgeordneten nach den\nGrundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden (§ 1 Abs. 1 BWG). Dabei wird das personale Element des Wahlsystems mit der\nVerhältniswahl so verbunden, daß von der regulären Zahl von 656 Abgeordneten\n328 Mandatsträger nach Kreiswahlvorschlägen direkt in den Wahlkreisen, die übrigen über die Landeslisten gewählt werden (§ 1 Abs. 2 BWG). Im Regelfall entscheidet allerdings nur die Zweitstimme über die Zahl der einer Partei zustehenden Parlamentssitze; mit ihrer Erststimme bestimmen die Wähler die Inhaber von 328\nSitzen als Personen (a). Hiervon gibt es zwei Ausnahmen, in denen allein die Erststimme die Zuteilung eines Sitzes trägt (b, c).\n\n  a) Die Gesamtsitzzahl von 656 Abgeordneten wird im Verhältnis der Summe der              22\nZweitstimmen auf die Listen oder Listenverbindungen der Parteien verteilt, welche\ndie Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 BWG) überwunden haben (§§ 7, 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5\nBWG). In Fällen der Listenverbindung wird die für sie ermittelte Sitzzahl auf die beteiligten Landeslisten nach dem Verhältnis der Zweitstimmen der Partei in den einzelnen Ländern unterverteilt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BWG). Auf diese Weise wird für jede\nLandesliste die Zahl der Sitze ermittelt, die sie aufgrund des Zweitstimmenergebnisses nach den Regeln der Verhältniswahl erworben hat.\n\n Von dieser Sitzzahl, die auf jede Landesliste aufgrund der Wahl entfällt, wird die        23\nZahl der von der Partei in den Wahlkreisen des betreffenden Landes errungenen Sitze abgerechnet (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWG). Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt (§ 6 Abs. 4 Satz 2\nund 3 BWG).\n\n Die Anrechnung der mit den Erststimmen erworbenen Wahlkreismandate auf das                24\nnach dem Verhältnis der Zweitstimmen - auf der Grundlage von 656 Sitzen - berechnete Kontingent einer Landesliste führt dazu, daß die Zweitstimmen für eine Partei\ngrundsätzlich die Anzahl der von ihr erworbenen Parlamentssitze bestimmen. In diesem Regelfall wirkt die Mehrheitswahl eines für eine Partei kandidierenden Wahlkreisabgeordneten nur als personelle Vorentscheidung bei der Gesamtverteilung der\nMandate auf die Landeslisten. Der Sitz eines Wahlkreisabgeordneten wird dann von\nden für die Landesliste seiner Partei abgegebenen Zweitstimmen getragen.\n\n b) Von diesem Regelfall wird abgewichen, wenn eine Partei in einem Land mehr              25\n\n\n                                          6/12\n\nWahlkreismandate errungen hat als ihr Landeslistensitze zustehen, so daß nicht alle\nWahlkreismandate von dem Listenkontingent der Partei abgerechnet werden können\nund in Höhe der Unterschiedszahl gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG Überhangmandate entstehen. Solche Sitze bleiben als Ergebnis der vorgeschalteten Mehrheitswahl\nerhalten (vgl. BVerfGE 95, 335 <356>); sie werden nur von der Mehrheit der Erststimmen und nicht auch von dem Erfolg der Zweitstimmen getragen.\n\n c) Auch in einem weiteren Fall kommt ausschließlich der Erststimme Bedeutung für        26\nden Erwerb eines Parlamentssitzes zu: Wird ein Wahlkreis von einem Einzelbewerber oder von einem Parteikandidaten ohne Parteiliste oder ohne zu berücksichtigende Liste (§ 6 Abs. 6 BWG) gewonnen, so wird der so gemäß § 5 BWG erworbene Sitz\nvon der Zahl der regulären 656 Sitze abgezogen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BWG), bevor die\nverbleibende Sitzzahl nach dem von den Parteien erzielten Zweitstimmenergebnis\nauf ihre Landeslisten verteilt wird; dabei werden die Zweitstimmen der Wähler solcher\nWahlkreisgewinner nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG).\n\n3. Nach dieser Ausgestaltung des Systems der personalisierten Verhältniswahl und         27\nder Nachfolgeregelung des § 48 Abs. 1 BWG werden Ersatzleute nur mit der Zweitstimme aus der Landesliste mitgewählt. Sie sollen nach § 48 Abs. 1 BWG nicht nur\nNachfolger für Abgeordnete sein, die ihr Mandat gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BWG\nüber die Landesliste erhalten haben (a), sondern auch an die Stelle von Wahlkreisabgeordneten treten (b).\n\n a) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, der sein Mandat über die            28\nListe erhalten hatte, so sind für diesen Fall die bei der Wahl zunächst nicht zum Zuge\ngekommenen Listenbewerber in der Reihenfolge ihrer Listenplätze als Ersatzleute\ngewählt (vgl. BVerfGE 7, 63 <72>). Die Stimmabgabe zugunsten einer Liste bedeutet\nzugleich die Zustimmung zu sämtlichen auf der Liste enthaltenen Kandidatenvorschlägen (vgl. BVerfGE 3, 45 <50 f.>; 7, 63 <70>). Damit sind Listenkandidaten, deren nachrangiger Listenplatz zunächst nicht innerhalb des Sitzkontingents lag, das\ndie Partei aufgrund des Zweitstimmenergebnisses erworben hatte, für den Fall des\nWegfalls zum Zuge gekommener Bewerber als Ersatzleute gewählt.\n\n b) Fällt ein Wahlkreisabgeordneter weg, so kommt eine Mitwahl der Nachfolger mit        29\nder Erststimme (aa, bb) oder mit der Zweitstimme in Betracht. § 48 Abs. 1 BWG geht\nvon letzterem aus (cc).\n\n aa) Das Bundeswahlgesetz sieht nicht vor, daß für den jeweiligen Wahlkreisbewerber Ersatzleute aufgestellt werden, die am Wahltag mit Abgabe der Erststimme mitgewählt werden, um im Falle späteren Wegfalls des erfolgreichen Wahlkreisbewerbers an seine Stelle treten zu können. Eine solche Nachfolgeregelung hatte der\nEntwurf der Bundesregierung für das Bundeswahlgesetz 1953 zwar beabsichtigt\n(Entwurf vom 22. Januar 1953/19. Februar 1953, BRDrucks 32/53, S. 21; BTDrucks\n1/4090, S. 12), sie wurde aber nicht Gesetz.\n\n bb) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 48 Abs. 1 BWG auch nicht die             31\n\n\n\n                                         7/12\n\nmehrheitswahlrechtliche Mitwahl der Landeslistenbewerber als Ersatzleute für den\nWahlkreisvorschlag vorgesehen. Das Wahlverfahren ist nicht so ausgestaltet, daß\nder Wähler mit seiner für den Wahlkreisbewerber einer Partei abgegebenen Erststimme zugleich alle Bewerber der Landesliste dieser Partei als Ersatzleute mitwählt.\nDie Landesliste wird gemäß § 4 BWG vielmehr nur mit den Zweitstimmen gewählt,\nwährend die Erststimmen den Wählern zur Wahl von Wahlkreisabgeordneten zustehen (vgl. auch § 41 BWG). Folgerichtig ist auch der Stimmzettel so gestaltet, daß mit\nder Erststimme nur ein ganz bestimmter und namentlich benannter Kandidat, nicht\naber zugleich Listenkandidaten der Partei des Wahlkreisbewerbers als Ersatzleute\nzu wählen sind.\n\n  Diese eindeutige Ausgestaltung des Wahlverfahrens läßt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Raum für eine andere Auslegung des § 48 Abs. 1 BWG.\nDie Listenkandidaten wären nämlich als Ersatzleute mit der Erststimme jedenfalls\nnicht unmittelbar gewählt; darauf, ob den Wahlrechtsgrundsätzen im übrigen genügt\nwäre, kommt es nicht an. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, daß\nfür den Wähler die Wirkungen seiner Stimmabgabe erkennbar sind (vgl. BVerfGE 95,\n335 <350>). Wenn nach dem Wahlrecht eine Koppelung stattfindet, indem mit der\nWahl einer einzelnen Person die Mitwahl weiterer Persönlichkeiten zwangsläufig verbunden wird, muß der Wähler dies wenigstens bei seiner Stimmabgabe kennen können (BVerfGE 3, 45 <50>). Jede Stimme muß bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden; dies muß dem Wähler vor der Wahl hinreichend\nerkennbar sein (vgl. BVerfGE 7, 63 <68, 71>). Daran fehlte es, wenn die Regelung\ndes § 48 Abs. 1 BWG dahin verstanden würde, daß der Wähler mit der Abgabe seiner Erststimme für einen Wahlkreisbewerber zugleich die Bewerber der Landesliste\nder Partei dieses Bewerbers als Ersatzleute wählt.\n\n  Davon abgesehen liefe die Mitwahl von Listenkandidaten mit der Erststimme dem         33\nZiel entgegen, das der Gesetzgeber mit der Mehrheitswahl in den Wahlkreisen verfolgt. Es geht ihm darum, eine engere persönliche Bindung des Abgeordneten an seinen Wahlkreis zu sichern und dem Vertrauen der Wähler zu ihrem Repräsentanten\neine persönlichkeitsbestimmte Grundlage zu geben (vgl. dazu BVerfGE 95, 335\n<352 f.> m.w.N.). Mit der Mehrheitswahl wird der Abgeordnete als Person und nicht\nals Exponent einer Partei gewählt (vgl. BVerfGE 95, 335 <352>).\n\n cc) Werden die Ersatzleute für ausgeschiedene Wahlkreisabgeordnete nicht über          34\ndie Erststimmen aus der Landesliste mitgewählt, so müssen sie wenigstens durch\nWahl mit den Zweitstimmen legitimiert sein. Dabei kann das Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes darauf zurückgreifen, daß der einem Wahlkreisabgeordneten zugefallene Sitz im Regelfall von dem Ergebnis der Zweitstimmen getragen wird (vgl.\noben 2. a) - Umdruck S. 12). Das Zweitstimmenergebnis kann den Sitz auch weiterhin tragen, wenn beim Wegfall des in der Wahl persönlich gewählten Wahlkreisabgeordneten die Anrechnung seines Direktmandats auf die Sitzzahl, die der Landesliste\nnach dem Zweitstimmenergebnis zusteht, rückgängig gemacht wird. Dabei lebt ein\nListensitz, den ein Wahlkreisabgeordneter durch die Anrechnung gemäß § 6 Abs. 4\n\n\n                                         8/12\n\nBWG verdrängt hatte, gleichsam wieder auf, so daß dieser Sitz nun in der Reihenfolge der Plätze der Listenbewerber einem Nachfolger zufallen kann.\n\n Bei einer solchen Nachfolgeregelung hat die Personenwahl - und damit auch das           35\nmehrheitswahlrechtliche Element des Wahlsystems - nur solange Geltungskraft wie\nder persönlich gewählte Wahlkreisabgeordnete seinen Sitz innehat. Mit dessen Ausscheiden verliert der Wähler den mit der Erststimme erzielten Erfolg einer Einflußnahme auf die personelle Besetzung des Bundestages.\n\n Der Gesetzgeber könnte diesen Einfluß der Erststimme über den Wegfall des im            36\nWahlkreis erfolgreichen Kandidaten hinaus erhalten, wenn er in den Wahlkreisen zugleich mit den Kreiswahlvorschlägen jeweils Ersatzkandidaten mitwählen ließe. Er\nhat sich aber entschieden, die Verhältniswahl nicht so weitgehend mit Elementen der\nPersonenwahl zu verknüpfen. Dies liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber gemäß\nArt. 38 Abs. 3 GG zukommenden Gestaltungsraums. Er allein entscheidet über die\nzweckmäßigste oder rechtspolitisch erwünschte Lösung (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>;\n51, 222 <237 f.>; 95, 335 <349 f., 356 f., 361 f.>; 95, 408 <420>). Für die dem Bundesverfassungsgericht obliegende wahl- und verfassungsrechtliche Überprüfung der\nMandatszuteilung ist es daher unerheblich, daß das Ziel der personalisierten Verhältniswahl, jedenfalls bei der Hälfte der Abgeordneten eine möglichst enge Bindung zu\nden Bürgern in den jeweiligen Wahlkreisen zu ermöglichen, nachhaltiger verwirklicht\nwerden könnte, wenn für die Wahlkreisbewerber Ersatzleute in den Wahlkreisen gewählt würden.\n\n4. Verfügt eine Partei in einem Land über mehr Direktmandate als ihr Listensitze zustehen, so wird diese Unterschiedszahl von Sitzen nicht auch von dem Zweitstimmenergebnis getragen (vgl. oben 2. b) - Umdruck S. 13). Solche Überhangmandate\nhaben nicht im Wege der Anrechnung auf das Sitzkontingent der Liste einen Listensitz verdrängt. In diesen Fällen gibt es daher auf der Liste keine Reservesitze, die\ndurch Rückabwicklung der Anrechnung der Direktmandate wieder aufleben könnten, um einen Listenbewerber nachrücken zu lassen. Für solche Fälle hält die Landesliste daher mitgewählte Ersatzleute nicht vor.\n\n5. a) Die Auslegung des § 48 Abs. 1 BWG ergibt danach, daß bei Wegfall eines             38\nWahlkreisabgeordneten Ersatzleute aus der Landesliste nur zur Verfügung stehen,\nsoweit Sitze wieder zu besetzen sind, die die Landesliste in der Wahl zwar erworben hatte, die aber infolge der Anrechnung von Wahlkreismandaten zunächst nicht\nmit Listenkandidaten besetzt werden konnten. Gegenüber dieser von der Systematik des demokratischen Wahlrechts bestimmten Auslegung kann sich eine nur am\nWortlaut ausgerichtete Auslegung des § 48 Abs. 1 BWG nicht durchsetzen; es ist\ndaher unerheblich, daß der Wortlaut dieser Norm auch einen weiteren Anwendungsbereich eröffnen könnte.\n\n b) Entgegen der Auffassung von Bundestag und Bundesministerium des Innern               39\nsteht diese Auslegung des § 48 Abs. 1 BWG nicht in Widerspruch zu dem Beschluß\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ff.). In dieser Ent-\n\n\n                                         9/12\n\nscheidung hat der Senat keineswegs die Anwendung von § 48 Abs. 1 BWG auf Fälle\nder vorliegenden Art gebilligt. In dem damaligen Verfahren stand das Prinzip der Listennachfolge, das dem § 48 Abs. 1 BWG zugrunde liegt, als solches auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand (vgl. BVerfGE 7, 63 <71 ff.>). Die hier zur Entscheidung\nanstehende Sonderkonstellation der Mandatsnachfolge in \"Überhangländern\" in den\nBlick zu nehmen, bestand damals keine Veranlassung. Die Problematik der Überhangmandate wurde in einem ganz anderen Zusammenhang erörtert (vgl. BVerfGE,\na.a.O., S. 73 ff.).\n\n c) Will der Gesetzgeber eine Mandatsnachfolge auch auf freigewordene Sitze von         40\nWahlkreisabgeordneten zulassen, deren Partei in dem betreffenden Land gemäß § 6\nAbs. 5 Satz 2 BWG erworbene Überhangmandate zustehen, so hat er dies gesetzlich\nzu regeln. Er kann etwa Ersatzleute für Wahlkreisbewerber mit der Erststimme mitwählen lassen (vgl. oben 3. b) aa) - Umdruck S. 15). Der Gesetzgeber kann damit\ndem Anliegen Rechnung tragen, auf das der Bundestag im Ausgangsverfahren die\nAuslegung von § 48 Abs. 1 BWG gestützt hat. Der Erhaltung der Funktionsfähigkeit\ndes Parlaments mag es dienlich sein, durch eine Nachfolgeregelung die Zahl der Abgeordneten des Parlaments während der Legislaturperiode möglichst konstant zu\nhalten. Für solche Erwägungen ist jedoch in einem Wahlprüfungsverfahren kein\nRaum, solange es an mitgewählten Ersatzleuten fehlt.\n\n                                         II.\n  Der eingeschränkte Regelungsgehalt des § 48 Abs. 1 BWG ist bisher nicht erkannt       41\nworden. Hierzu mag beigetragen haben, daß eine nur am Wortlaut ausgerichtete\nAuslegung dieser Norm auch deren weitergehende, der angegriffenen Wahlprüfungsentscheidung zugrundeliegende Anwendung miterfassen kann. Seitdem das\nBundeswahlgesetz beim Wegfall von in Wahlkreisen gewählten Abgeordneten nicht\nmehr eine Ersatzwahl vorsieht (vgl. oben A. V. 1. - Umdruck S. 7) und statt dessen\nanordnet, daß die Sitze dieser Abgeordneten, wenn sie aus dem Bundestag ausscheiden oder ihr Mandat nicht antreten, aus der Landesliste ihrer Partei zu besetzen\nsind, haben weder die Wahlrechtspraxis noch die Literatur berücksichtigt, daß diese\nRegelung nicht auch für die Nachfolge auf Direktmandate von Parteien gilt, die in\ndem jeweiligen Land über Überhangmandate verfügen.\n\n  Mit Ausnahme der dritten Wahlperiode waren seither in allen Legislaturperioden, in    42\ndenen Überhangmandate angefallen waren, Wahlkreisabgeordnete aus dem Bundestag ausgeschieden, die in Ländern gewählt waren, in denen ihre Partei ein oder\nmehrere Überhangmandate erzielt hatte. In all diesen Fällen wurden die Nachfolger -\nwie im Ausgangsverfahren - aus der Liste berufen. Bis zu dem von dem Beschwerdeführer eingeleiteten Wahlprüfungsverfahren war die Gültigkeit der auf diese Weise erworbenen Mitgliedschaft in keinem Fall angefochten worden. Auch die Literatur hat\ndie Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 BWG nicht in Frage gestellt; sie hat das Problem\ndes Ausscheidens von direkt gewählten Abgeordneten in \"Überhangländern\" noch\nnicht einmal behandelt. Soweit ersichtlich bejaht lediglich Schreiber - ohne Begrün-\n\n\n                                        10/12\n\ndung - ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 BWG auch für diesen Fall\n(vgl. Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Auflage, § 6 BWG\nRn. 12 a.E.; ders. in: Schneider/Zeh [Hrsg.], Parlamentsrecht und Parlamentspraxis,\n1989, § 12 Rn. 92).\n\n  Hieraus wird deutlich, daß die jahrzehntelange, rechtlich unumstrittene Auslegung     43\ndes § 48 Abs. 1 BWG (und zuvor des § 54 BWG 1953) der im Wahlrecht in besonderem Maße gebotenen Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 79, 161 <168>) scheinbar genügte. Der bis dahin der Norm des § 48 Abs. 1 BWG beigemessene Regelungsgehalt erschien als gültiger Bestandteil des Wahlrechts, auf dessen Wirksamkeit Wähler und\nWahlbewerber ihre Entscheidungen ebenso gründeten wie der Deutsche Bundestag,\nAbgeordnete und Fraktionen.\n\n  Eine entsprechende Erwartung, daß § 48 Abs. 1 BWG uneingeschränkt die Möglichkeit der Listennachfolge für im Wahlkreis gewählte Abgeordnete eröffne, konnte\nauch das Wahlverhalten bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag bestimmen und\nin der derzeitigen Legislaturperiode Grundlage für personelle und organisatorische\nEntscheidungen von Abgeordneten, Fraktionen und Bundestag sein.\n\n Die Folgen, die einträten, wenn der bisherigen Handhabung des § 48 Abs. 1 BWG          45\nnunmehr kurz vor dem Ablauf der 13. Legislaturperiode der Boden entzogen würde,\nsind im einzelnen nicht einzuschätzen. Bleibt es bis zum Ende der 13. Legislaturperiode übergangsweise bei der bisherigen Anwendung, so sind die nur noch für wenige\nMonate eintretenden Folgen demgegenüber absehbar und hinnehmbar. Rückwirkung könnte der Feststellung der Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft im\nDeutschen Bundestag gemäß § 47 Abs. 2 BWG ohnehin nicht zukommen. Die Sitze\nder beiden ausgeschiedenen Abgeordneten wären daher ohnehin - unabänderlich -\nüber einen Zeitraum von dreizehn und vier Monaten mit Abgeordneten besetzt gewesen, deren Mitgliedschaft ungültig erworben worden ist. Wird dieser Zustand noch bis\nzum Ende der Legislaturperiode aufrechterhalten, so fällt dies nicht mehr entscheidend ins Gewicht.\n\n                                           III.\n Mit Rücksicht darauf, daß der Wahlprüfungsbeschwerde der Erfolg nur im Hinblick        46\nauf die oben (II. - Umdruck S. 21) herausgestellten Erwägungen versagt bleibt, ist es\nbillig, gemäß §§ 18, 19 WahlprüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen.\n\n             Limbach             Graßhof                 Kruis\n\n             Kirchhof             Winter               Sommer\n\n             Jentsch                                  Hassemer\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 -\n2 BvC 28/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 -\n                2 BvC 28/96 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                cs19980226_2bvc002896.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:cs19980226.2bvc002896\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/2-bvc-28-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/2-bvc-28-96","retrieved":"2026-07-10 10:42:13.773704+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-02-26/2-bvc-28-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1998-02-26","dockets":["2 BvC 28/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:cs19980226.2bvc002896","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:cs19980226.2bvc002896"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998 – 2 BvC 28/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-02-26/2-bvc-28-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/48","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"48","label":"§ 48 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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