{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19971112_1bvr047992","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971112.1bvr047992","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-11-12","aktenzeichen":"1 BvR 479/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung\neines Kindes verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                             1/26","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 479/92 - - 1 BvR 307/94 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                  In den Verfahren\n\n                                       über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Herrn Dr. T...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rudolf Sottung und Partner,\nMaximiliansplatz 12, München -\n\ngegen\n\n        a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1992 - 1\n           U 2278/91 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Januar 1991 - 9 O 738/\n           90 -\n\n- 1 BvR 479/92 -,\n\n2. des Herrn Professor Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Neifer und Partner,\nWöhrdstraße 5, Tübingen -\n\ngegen\n\n        a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1993 - VI ZR\n           105/92 -,\n\n        b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 1992 - 14 U\n           57/89 -\n\n- 1 BvR 307/94 -\n\n\n                                        2/26\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Vizepräsidenten Seidl, der Richter Grimm,\n\n                                  Kühling,\n\n                                  der Richterinnen Seibert,\n\n                                  Jaeger,\n\n                                  Haas\n\n                                  und der Richter Hömig,\n\n                                  Steiner\n\nam 12. November 1997 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                            A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach der die Unterhaltspflicht für ein\nKind bei fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetischer Beratung einen\nzu ersetzenden Schaden darstellen kann.\n\n                                            I.\n                               Verfahren 1 BvR 479/92                                    2\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist ein niedergelassener Urologe. Er beriet den Ehemann        3\nder Klägerin des Ausgangsverfahrens in Fragen der Familienplanung und nahm an\nihm einen ärztlichen Eingriff zum Zwecke der Sterilisation vor. Die Sterilisation mißlang; der Patient wurde hierüber nicht aufgeklärt. Seine Ehefrau gebar im Mai 1984\nihren vierten Sohn. Der Beschwerdeführer und dessen Haftpflichtversicherung lehnten Schadensersatzansprüche ab.\n\n  2. a) Im Ausgangsverfahren verlangte die Ehefrau Schadensersatz wegen des Unterhaltsaufwands für das Kind sowie ein Schmerzensgeld wegen der ungewollten\nSchwangerschaft und der Geburt des Kindes.\n\n Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Leistung des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder und zur Zahlung eines Zuschlags von 70 vom Hundert\ndes Regelunterhalts für den Betreuungsaufwand. Da die Mutter allein geklagt hatte,\nwurde ihr nach dem Rechtsgedanken von § 1360 Satz 2 und § 1606 Abs. 3 Satz 2\nBGB nur die Hälfte des zu ersetzenden Gesamtunterhaltsaufwands zugesprochen.\nDaneben hielt das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 DM für angemessen.\n\n\n\n                                            3/26\n\n  Im einzelnen führte das Landgericht aus: Zwischen dem Beschwerdeführer und             6\ndem Ehemann der Klägerin sei ein Behandlungsvertrag über die Durchführung einer\nSterilisation geschlossen worden. Die Klägerin sei in den Schutzbereich dieses Vertrages mit einbezogen worden, so daß sie Schadensersatzansprüche aus der\nSchlechterfüllung des Vertrages habe. Der versprochene Sterilisationseingriff sei\nzum Zwecke der Familienplanung, nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt\nworden. Einer solchen Arztleistung sei es wesenseigen, daß der vertragliche Schutz\ngegen Schlechterfüllung jedem Ehegatten zukommen solle, weil er durch seine Unterhaltslast betroffen sei. Der Beschwerdeführer habe den Behandlungsvertrag\nschlecht erfüllt, weil er den Ehemann der Klägerin nicht ordnungsgemäß und umfassend über den Sterilisationseingriff aufgeklärt habe. Die Zuerkennung des Schadensersatzes verstoße nicht gegen die Menschenwürde des Kindes. Nicht das Kind werde\nals Schaden im juristischen Sinne betrachtet, sondern die durch seine planwidrige\nGeburt ausgelöste Unterhaltsbelastung der Eltern. Die Existenz des Kindes sei zwar\nVoraussetzung für diese Unterhaltsbelastung; die haftungsrechtliche Zurechnung der\nwirtschaftlichen Belastung durch das Kind und die Existenz des Kindes seien jedoch\nvoneinander zu trennen. Der Überbürdung von Unterhaltslasten auf einen Dritten\nkönne man schwerlich die Bedeutung beimessen, die Eltern dokumentierten damit,\ndaß sie sich fortwährend gegen das Lebensrecht des Kindes stellten. Welche innere\nEinstellung zwischen Eltern und Kind bestehe, hänge nicht davon ab, ob ein Kind\n\"unerwünscht\" im Sinne von \"planwidrig\" gewesen sei. Es habe schon immer unerwünschte Kinder gegeben, die nach ihrer Geburt von ihren Eltern dieselbe Zuwendung erfahren hätten wie sogenannte Wunschkinder. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, warum sich der Schädiger unter dem Vorwand einer psychologischen\nRücksichtnahme auf das Kind seinen Verpflichtungen solle entziehen können. Die\nBefreiung von der finanziellen Belastung durch den Schädiger habe eine für das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Kind förderliche Wirkung, da die infolge der Geburt eingetretenen wirtschaftlichen Belastungen neutralisiert würden.\n\n b) Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es bestätigte das landgerichtliche Urteil nicht nur im Ergebnis, sondern folgte ihm auch in\nder Begründung in vollem Umfang. Es schloß sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach Schadensersatzansprüche wegen des\nUnterhaltsaufwands für ein gesundes eheliches Kind bestehen, wenn durch das\nschuldhafte Verhalten eines Arztes eine wirtschaftlich motivierte Familienplanung\ndurchkreuzt wird.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Urteile        8\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten die Grundrechte aus Art. 2\nAbs. 1, Art. 6 und Art. 12 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG.\n\n Mit der kritiklosen Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten Landgericht und Oberlandesgericht die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Zwar sei die richterliche Rechtsfortbildung grundsätzlich zu-\n\n\n                                         4/26\n\nlässig; sie müsse aber anerkannten Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen, eine\nLücke im Gesetz schließen und frei von Willkür sein. Letzteres bedeute, daß sie mit\nden dogmatischen Grundsätzen des jeweiligen Rechtsgebiets vereinbar sein müsse.\nDiese vom Bundesverfassungsgericht der richterlichen Rechtsfortbildung gesetzten\nGrenzen hätten die Gerichte verletzt. Die Auffassung, daß der für ein unerwünschtes Kind zu leistende Unterhaltsaufwand einen erstattungsfähigen Schaden darstelle,\nwiderspreche den ethischen Grundvorstellungen, die im Grundgesetz normiert seien. Kinder unterlägen dem Grundrechtsschutz; sie seien kein Schaden. Den Wertungen unserer Rechtskultur und Ethik entspreche es nicht, die rechtliche Betrachtung\nin materiellen Konsequenzen zu erschöpfen, wenn ein zunächst unerwünschtes Kind\ngeboren werde. Die Rechtsfortbildung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der\nBundesgerichtshof damit eine Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft\ngeschlossen hätte. Die (familienrechtlichen) Regelungen über die wechselseitigen\nUnterhaltsverpflichtungen in der Familie seien abschließend. Dies zeige insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 844 Abs. 2 BGB, die vorliegend zu Unrecht erweiternd herangezogen worden sei. Die angegriffenen Entscheidungen seien auch nicht\nfrei von Willkür, denn sie mißachteten anerkannte Grundsätze des Schadensersatzrechts und der juristischen Dogmatik. Die aus der Geburt des Kindes erwachsene\nfamilienrechtliche Unterhaltspflicht lasse sich nicht mit anderen rein vermögensrechtlichen Belastungen gleichsetzen. Die Rechtsordnung erlaube es nicht, Schwangerschaft und Geburt eines gesunden Kindes als Schaden im zivilrechtlichen Sinne zu\nbewerten. Naturalrestitution komme daher nicht in Betracht. Auch mute der Bundesgerichtshof den Eltern systemwidrig nicht die Freigabe des Kindes zur Adoption zum\nZwecke der Schadensminderung zu. Andererseits begrenze er aber den Anspruch\nauf den Regelunterhalt und einen Zuschlag für den Wert der pflegerischen Leistungen. Diese billigkeitsorientierte Schadensreduktion zeige, daß die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs - und der ihr folgenden Gerichte im vorliegenden Verfahren -\nbereits im Ansatz verfehlt sei.\n\n  Der Beschwerdeführer sieht sich ferner in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, weil durch Richterrecht ein weiterer gesetzlich nicht geregelter Haftungstatbestand geschaffen worden sei. Die haftungsrechtlichen Konsequenzen dieser Judikatur seien so weitreichend, daß sie im Ergebnis sogar einen Eingriff in die\nSubstanz des ärztlichen \"Gewerbebetriebs\" darstellten (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Einführung eines so weitgehenden Haftungstatbestandes mit Schutzwirkungen zugunsten eines unübersehbaren Kreises von Geschlechtspartnern bedürfe der gesetzlichen Regelung. Zum Bereich der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung\ngehörten überdies die für den Arzt geltenden ethischen Grundsätze; der Arzt sei in\nerster Linie verpflichtet, Leben zu erhalten und der Vernichtung keimenden Lebens\nentgegenzuwirken. Diese ethischen Pflichten würden ins Gegenteil verkehrt, wenn\nihm die mit der Geburt eines Kindes einhergehende Unterhaltsverpflichtung als Folge\neiner fehlerhaften Sterilisation auferlegt würde. Die Zahlungsverpflichtung \"bestrafe\"\nihn für das, was seine ureigene berufliche Aufgabe sei, nämlich Leben zu retten, zu\nschützen und zu schaffen. Für eine solche Pönalisierung fehle sowohl die ethische\n\n\n                                         5/26\n\nGrundlage als auch eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG notwendige Eingriffsnorm.\nDas Berufsbild des Arztes werde durch die Auffassung in den angefochtenen Entscheidungen, der Arzt solle für von ihm nicht verhindertes Leben bezahlen, ad absurdum geführt.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen seien auch mit Art. 6 und Art. 1 Abs. 2 GG unvereinbar. Die Durchbrechung des geschlossenen familienrechtlichen Regelsystems\nverstoße gegen den Grundgedanken des Art. 6 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Das Kind sei in seiner Menschenwürde\nbetroffen. Schon durch die Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruchs der Mutter\nfür die Zeit der Schwangerschaft erfahre das Kind, daß seine Existenz auf einen\nSchädiger zurückzuführen sei, der in die körperliche Unversehrtheit seiner Mutter\neingegriffen habe und hierfür Schmerzensgeld zahlen müsse, während seine Geschwister sämtlich gewünscht und geplant gewesen seien. Das Kind erfahre auch,\ndaß seine Mutter als Ausgleich für seine Betreuung und Pflege monatlich einen Geldbetrag erhalte, während seine Geschwister die gleiche Betreuung ohne eine solche\nGeldleistung erhielten. Damit bleibe dem Kind seine besondere Situation innerhalb\nder Familie auf Dauer nicht verborgen. Die Mutter müsse es, um ihre Schadensersatzansprüche zu sichern, auf Dauer zum ungewünschten Kind erklären. Damit werde das Kind zwangsläufig zu der Erkenntnis gelangen, daß sich seine Eltern ihm nur\ndeshalb nicht weniger widmeten als seinen Geschwistern, weil ihnen die Last seiner\nExistenz durch Schadensersatzzahlungen erleichtert werde.\n\n  Auch soweit die angegriffenen Entscheidungen der Klägerin ein Schmerzensgeld           12\nwegen der durch die Schwangerschaft erlittenen Beeinträchtigungen zusprächen,\nseien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Würde für eine normale Schwangerschaft, die mit der Geburt eines gesunden, vollentwickelten Kindes\nende, ein Schmerzensgeld zuerkannt, werde das Austragen des verfassungsrechtlich geschützten nasciturus als Lebensbeeinträchtigung im Sinne des § 847 BGB verstanden. Die Rechtsordnung erkenne ein haftungsrechtlich relevantes, in Geld formulierbares gesteigertes Genugtuungsbedürfnis für das Durchleben einer normalen\nSchwangerschaft nicht an. Die Schwangerschaft sei kein Eingriff in die körperliche Integrität der Frau. Diese Rechtsfortbildung sei auch mit dem numerus clausus der\nSchadensersatzansprüche in § 253 BGB nicht in Einklang zu bringen und verstoße\ngegen das Willkürverbot. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes für eine\nSchwangerschaft führe darüber hinaus zur Schaffung eines weiteren Haftungstatbestandes mit völlig unübersehbaren Konsequenzen, wodurch unzulässig in die ärztliche Berufsausübung eingegriffen werde.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der              13\nJustiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n a) Das Staatsministerium vertritt die Auffassung, daß die angegriffenen Urteile nicht   14\ndie Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Die Gerichte hätten keinen\n\n\n\n                                         6/26\n\nneuen Haftungstatbestand geschaffen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten\nvielmehr auf einer nachvollziehbaren Auslegung und konsequenten Fortentwicklung\ndes Schadensbegriffs des § 249 BGB. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Stichhaltigkeit der gegen die angegriffene Rechtsprechung vorgebrachten Argumente zu überprüfen, soweit es dabei um einfachrechtliche Fragen, insbesondere die zivilrechtliche Dogmatik, gehe.\n\n  Bedenken bestünden jedoch im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu schützende Menschenwürde des Kindes, weil das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum festgestellt habe, daß die rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle wegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht in Betracht komme. Zwar habe\nsich der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung mit diesem Argument im einzelnen auseinandergesetzt. Es erscheine indessen zweifelhaft, ob es mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes vereinbar sei, die (nicht geplante) Geburt eines\nKindes rechtlich allein unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltsbelastung der Eltern\nzu betrachten. Zwar entspreche diese Betrachtungsweise der Dogmatik des Schadensrechts. Dem besonderen, in erster Linie von immateriellen Beziehungen geprägten Verhältnis zwischen Eltern und Kind dürfte diese rein vermögensrechtliche Beurteilung jedoch nicht gerecht werden.\n\n  Die Zuerkennung von Schmerzensgeld für die mit einer Schwangerschaft verbundenen Beeinträchtigungen sei aus dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung verfassungsrechtlich unbedenklich. Hiergegen dürften jedoch die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen wie gegen die Bewertung des Unterhaltsaufwands\nfür ein ungewolltes Kind als Schaden. Auch die Schwangerschaft der Mutter sei eine\nvom Dasein des Kindes nicht zu trennende Begleiterscheinung.\n\n b) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des Vorsitzenden des           17\nVI. Zivilsenats vorgelegt, in der im wesentlichen auf die Rechtsprechung dieses Senats hingewiesen wird. Ferner wird hervorgehoben, daß nur der Ehepartner, nicht\naber jeder andere Sexualpartner in den Schutzzweck des Behandlungsvertrags einbezogen sei.\n\n  c) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für        18\nrichtig und verweist darauf, daß bei familienplanerischen Entscheidungen finanzielle\nErwägungen und Fragen der persönlichen Entfaltung von nicht unerheblicher Bedeutung seien. Es sei nicht zu verkennen, daß in Einzelfällen aus diesen Gründen auch\nLösungen gegen das Kind gefunden würden. Das werdende Kind sei daher in dieser\nWillensbildungsphase in seinem Dasein erheblich gefährdet. Die Aussicht der Eltern,\nin einem solchen Fall von dem Arzt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt habe, einen angemessenen Beitrag zur Lebensführung der Familie zu erhalten, nehme von\nden Eltern einen wesentlichen Teil des gegen das Kind gerichteten Entscheidungsdrucks. Es sei nicht nachvollziehbar, daß die Würde eines Menschen einen Dritten\nvon der Haftung für schuldhaft fehlerhaftes Handeln entbinde. Zudem würden nicht\nnur die unmittelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes hiervon betroffen; wirt-\n\n\n\n                                          7/26\n\nschaftlich benachteiligt seien in erster Linie alle anderen Familienmitglieder.\n\n                                           II.\n                                Verfahren 1 BvR 307/94                                  19\n\n  1. Die Kläger zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens sind die Eltern einer 1982 geborenen von Geburt an geistig und körperlich behinderten Tochter. Weil sie eine genetische Disposition zur Zeugung behinderter Kinder befürchteten, suchten sie im August 1983 die damals vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung für klinische\nGenetik eines Universitätsinstituts auf, um vor dem Entschluß zu einem weiteren\nKind die Gefahr von Erbkrankheiten abklären zu lassen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete einen Arztbrief, der den beiden Klägern abschriftlich zur Kenntnis gebracht wurde. Danach war eine vererbbare Störung äußerst unwahrscheinlich; dem\nEhepaar müsse nicht von einer weiteren Schwangerschaft abgeraten werden. Im\nMärz 1985 wurde die zweite Tochter mit den gleichen geistigen und körperlichen Behinderungen wie ihre Schwester geboren.\n\n 2. a) Das Landgericht wies die Klage auf Unterhaltsersatz (der Eltern) sowie auf       21\nSchmerzensgeld (der Mutter und der behinderten Tochter) mit der Begründung ab,\ndaß den Klägern der Beweis einer pflichtwidrigen Beratung nicht gelungen sei.\n\n  b) Das Oberlandesgericht sprach den Eltern auf ihre Berufung den Ersatz des materiellen Schadens zu, der ihnen durch den gesamten Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind entstanden sei und entstehen werde. Der Mutter billigte es darüber hinaus ein Schmerzensgeld zu. Eigene Ansprüche des Kindes lehnte es ab.\n\n  Das Oberlandesgericht hielt den Beweis für erbracht, daß die fehlerhafte und unzureichende genetische Beratung für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei, da die geistigen und körperlichen Behinderungen des Kindes - jedenfalls\nauch - auf eine genetische Störung zurückzuführen seien und die Eltern bei vollständiger und zutreffender Beratung von der Zeugung eines weiteren Kindes Abstand genommen hätten. Der Höhe nach sei den Eltern der gesamte Unterhaltsaufwand zu\nersetzen, nicht nur der krankheitsbedingte Mehrbedarf des Kindes. Der Mutter stehe\nferner aus Deliktsrecht Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zu, weil infolge des\nBeratungsfehlers Schwangerschaft und Geburt ungewollt gewesen und damit als\nKörperverletzung anzusehen seien. Dabei wurden stationäre Klinikaufenthalte während der Schwangerschaft infolge drohender Frühgeburt und die Kaiserschnittentbindung wegen vorzeitiger Lösung der Plazenta schmerzensgelderhöhend bewertet.\nHingegen wurde eine seelische Belastung \"durch das Haben eines gesundheitlich\nbeeinträchtigten Kindes\" bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt.\n\n  Die Berufung des Kindes wurde zurückgewiesen, weil mit der Zuerkennung unmittelbarer Schadensersatzansprüche an das geschädigt geborene Kind die Grenzen\nüberschritten würden, innerhalb derer eine rechtliche Anspruchsregelung tragbar sei.\nDer Mensch habe sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet sei,\nohne daß ihm ein Anspruch auf seine Nichtexistenz oder auf Verhütung durch andere\n\n\n                                          8/26\n\nzuerkannt werden dürfe (unter Berufung auf BGHZ 86, 240; 89, 95).\n\n  c) Das Kind hat die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen. Die Revision         25\ndes Beschwerdeführers wurde vom Bundesgerichtshof lediglich hinsichtlich der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz angenommen und zurückgewiesen (BGHZ\n124, 128).\n\n  In den Gründen heißt es: Der Senat halte an seiner Rechtsprechung fest, daß die       26\nvertragliche Arzthaftung den Unterhaltsaufwand für ein Kind umfassen könne. Diese\nRechtsprechung sei auf den Fall der fehlerhaften genetischen Beratung vor Zeugung\neines Kindes übertragbar. Zwar habe der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 im Leitsatz 14 sowie unter D V 6 der Gründe\n(vgl. BVerfGE 88, 203 <296>) in diesem Punkt Bedenken erhoben. Auch wenn den\nAusführungen keine Bindungswirkung zukomme und der Senat seine Rechtsprechung schon mehrfach kritischer Prüfung unterzogen habe, machten sie doch eine\nneuerliche eingehende Überprüfung der Rechtslage erforderlich. Der Senat vermöge\nindessen dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts keine Begründung zu entnehmen, die im vorliegenden Fall einer Beurteilung der Aufwendungen für den Unterhalt als Schaden entgegenstehe.\n\n  Ausgangspunkt für die rechtliche Wertung des Unterhaltsaufwands als Schaden sei       27\ndie vertragliche Haftung des Arztes für die Erfüllung der medizinischen Anforderungen zur Erzielung des Erfolgs der Behandlung oder Beratung, die er übernommen\nhabe. Dieser haftungsrechtliche Ansatz gelte allerdings nur für Verträge, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Es könne daher offenbleiben, ob ein\nSchwangerschaftsabbruch, der aus den Gründen des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts für nicht gerechtfertigt erklärt werden müsse, nach der Rechtsordnung noch Ansatz für einen Schadensersatzanspruch sein könne. Beratungsverträge, durch die bereits die Zeugung eines erbgeschädigten Kindes verhindert\nwerden solle, hätten ebenso wie die auf Vermeidung der Geburt eines Kindes gerichteten Sterilisationsverträge die Herbeiführung eines rechtmäßigen Erfolges zum Ziel.\nDer Wunsch der Eltern eines behinderten Kindes, die Zeugung eines weiteren Kindes vom Ergebnis einer genetischen Beratung abhängig zu machen, begegne nicht\neinmal moralischen Bedenken, sondern sei in hohem Maße von elterlicher Verantwortung geprägt. Sei aber ein Vertrag auf ein von der Rechtsordnung erlaubtes Ziel\ngerichtet, so habe der Arzt für die Erreichung dieses Vertragszwecks durch die Erfüllung der von ihm übernommenen Pflichten auch haftungsrechtlich einzustehen. Insoweit ergäben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr werde auch in\ndem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich hervorgehoben,\ndaß die Schlechterfüllung ärztlicher Behandlungs- oder Beratungspflichten grundsätzlich zivilrechtliche Haftungsfolgen auslösen könne. Diene die Übernahme der\nmedizinischen Aufgabe durch den Arzt der Erreichung eines erlaubten Vertragszwecks, könne das nicht ohne rechtliche Verantwortung für den Arzt und nicht ohne\nKonsequenzen für das Haftungsrecht bleiben. Vielmehr sei der haftungsrechtliche\nSchutz, der einem Vertragspartner zukommen müsse, letztlich Auswirkung des medi-\n\n\n                                         9/26\n\nzinischen Fortschritts, wenn dieser in Einklang mit der Rechtsordnung derartige Möglichkeiten zur Vermeidung der Geburt eines Kindes eröffne. Bei einer solchen Sachlage würde es einen gravierenden Eingriff in das Gefüge vertraglicher Interessen\ndarstellen, wenn der Arzt von den haftungsrechtlichen Konsequenzen einer schuldhaften Verletzung seiner Vertragspflichten freigestellt würde.\n\n  Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sei          28\nkein sich aus der Verfassung ergebender Grund zu erkennen, der einen derart\nschwerwiegenden Eingriff in die zivilrechtliche Vertragshaftung erforderlich machen\nkönnte. Der Senat halte es schon seit seinem Leiturteil vom 18. März 1980 (BGHZ\n76, 249 <253 f.>) für unzulässig, die Existenz des Kindes selbst als Schaden anzusehen. Das stehe in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Das Schlagwort \"Kind als Schaden\" stelle eine unangemessene und aus rechtlicher Sicht auch untaugliche Betrachtung dar. Der Schaden bestehe in dem durch\ndie planwidrige Geburt des Kindes ausgelösten Unterhaltsaufwand. Die Unterscheidung zwischen der Existenz des Kindes und seinem unbestreitbaren Wert als Persönlichkeit einerseits und der sich für die Eltern ergebenden Unterhaltsbelastung andererseits bedeute keine künstliche Aufspaltung der \"personalen Ganzheit\", sondern\nerweise sich aus schadensrechtlicher Sicht als folgerichtig. Erst die Belastung der Eltern mit dem Unterhalt stelle die den Schaden kennzeichnende Vermögensminderung dar.\n\n  Die Eltern würden durch die teilweise Beteiligung des Arztes an ihrer wirtschaftlichen Belastung auch nicht von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind freigestellt. Bei dem schadensrechtlich erforderlichen Vergleich der wirtschaftlichen Lage\nmit und ohne Schadensereignis würden nämlich nicht etwa Existenz und Nichtexistenz des Kindes in dem Sinne miteinander verglichen, daß die Nichtexistenz des Kindes als positiver, seine Existenz hingegen als negativer Vermögensfaktor zu berücksichtigen wäre. Dies müßte unter dem Blickpunkt der Würde des Menschen nach\nArt. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Ein derartiger Vergleich wäre\nauch aus schadensrechtlicher Sicht verfehlt. Diese beschränke sich allein auf die\nwirtschaftliche Seite des komplexen Lebenssachverhalts, den die Geburt eines Kindes bedeute. Bei dem für eine Schadensermittlung erforderlichen Vergleich der Vermögenslagen sei nur die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsverpflichteten mit\nund ohne Unterhaltsbelastung in Ansatz zu bringen. Es werde dabei nicht verkannt,\ndaß die wirtschaftliche Belastung erst durch die Existenz des Kindes ausgelöst werde. Dabei handele es sich jedoch um einen naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang, der für sich genommen wertfrei sei. Auch bei einem \"Wunschkind\" werde\ndie Unterhaltsverpflichtung für die Eltern in der Vermögensbilanz als wirtschaftliche\nBelastung fühlbar, ohne daß sich dies auf das Verhältnis von Eltern und Kind negativ\nauswirke.\n\n Der Senat habe - mit Stimmen in der Literatur - erwogen, ob es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten sein könnte, in Beratungsfällen der vorliegenden Art oder bei fehlgeschlagener Sterilisation einen Anspruch auf billige Entschädi-\n\n\n                                         10/26\n\ngung in Geld für einen immateriellen Schaden durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Eltern zuzuerkennen. Eine derartige Betrachtung würde aber von einem Vergleich mit der Lage ohne die Existenz des Kindes nicht freistellen. Die Qualifizierung als immaterieller Nachteil für seine Eltern würde vielmehr unmittelbarer und\ngravierender auf die Person des Kindes ausstrahlen als die Feststellung der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und ihre (teilweise) Entlastung durch den Arzt.\n\n Die Anknüpfung der Schadensersatzpflicht an den Unterhalt wirke sich auch nicht         31\nnegativ auf Persönlichkeit und Dasein des Kindes aus. Die Abnahme der wirtschaftlichen Belastung durch den Arzt sei nämlich entsprechend der Ausgleichsaufgabe von\nSchadens- und Haftungsrecht auf eine rein vermögensmäßige Bedeutung beschränkt und belege weder das Kind mit einem Makel noch stelle es gar sein Lebensrecht in Frage. Nach dem Gesetz und der schadensrechtlichen Praxis sei der Schadensbegriff nicht mit einer so negativen Bedeutung versehen, daß es sich von daher\nverbieten müßte, finanzielle Belastungen aus der Geburt eines Kindes als Schaden\nanzusehen. Insbesondere bedeute die Beurteilung der Unterhaltsbelastung als Schaden im Verhältnis zwischen Eltern und Arzt nicht etwa, daß über das Kind ein Unwerturteil ausgesprochen und es durch die Verbindung mit dem Begriff \"Schaden\" in seiner Persönlichkeit herabgewürdigt werde.\n\n  Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe bewußt davon abgesehen,              32\ndie Begriffe Vermögen und Vermögensschaden festzulegen, sie vielmehr der Wissenschaft und Praxis zur Ausbildung überlassen. Die Rechtsprechung habe von Anfang an als Schaden die Verminderung von Aktiv- oder die Vermehrung von Passivposten in einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis\neingetretenen Vermögenslage mit derjenigen zugrunde gelegt, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte (vgl. Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 98,\n212 <217 f.>). Die Differenzmethode sei eine an sich wertneutrale Rechenoperation,\nenthebe allerdings nicht davon, die in die Differenzbildung einzusetzenden Rechnungsposten wertend nach dem Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes zu bestimmen. Sei jedoch der Vertrag mit dem Arzt auch\ndarauf gerichtet gewesen, eine Unterhaltsbelastung der Eltern zu vermeiden, so sei\ndiese Belastung sowohl vom Schutzzweck des Vertrages wie auch vom Ausgleichszweck des Schadensersatzes her als Vermögensschaden anzusehen. Mit dem schadensrechtlichen Vergleich der Vermögenslagen werde nicht etwa menschliches Dasein in entwürdigender Weise auf eine buchhalterisch-bilanzierende Sicht verengt.\nEs gehe um eine Methode zur Ermittlung von vermögensmäßigen Auswirkungen, auf\ndie das Schadensrecht immer angewiesen sei. Bedeute Schadensersatz mithin nach\nheutigem Verständnis eine gerechte Lastenverteilung nach den jeweiligen Haftungskriterien, nicht aber eine Sanktion schädlichen Verhaltens, so sei nicht ersichtlich,\nweshalb die Beurteilung der Unterhaltspflicht als Schaden der Würde des Kindes abträglich sein könnte. Die Zubilligung von Schadensersatz gerade in Fällen der vorliegenden Art könne für das Kind sogar dienlich sein, weil hierdurch seine wirtschaftliche Lage verbessert und möglicherweise seine Wertschätzung innerhalb der Familie\n\n\n\n                                         11/26\n\nnoch erhöht werde.\n\n  Die Überbürdung von Unterhaltslasten auf den behandelnden Arzt erscheine dann         33\nbesonders einleuchtend, wenn er infolge seines Beratungsfehlers für die mitunter\nexistenzgefährdenden wirtschaftlichen Lasten mitverantwortlich sei, die ein schwerbehindertes, dauernd pflegebedürftiges Kind verursache. Für die Eltern verbleibe\nauch in solchen Fällen, in denen der Arzt nicht wie bei der Geburt eines gesunden\nKindes einen von vornherein durch die Regelunterhaltssätze beschränkten Teil der\nUnterhaltsbelastung, sondern den durch den Vermögensvergleich erfaßbaren Vermögensaufwand voll zu übernehmen habe, der gesamte übrige Betreuungsaufwand\nsowie ein beträchtliches Maß an vermögensmäßigen Leistungen und Verzichten, die\nsie nicht auf den Schädiger abwälzen könnten. Daß diese beschränkte wirtschaftliche\nEntlastung der Eltern in einem Zusammenhang mit einem verfassungsrechtlich unzulässigen Angriff auf die Würde des Kindes stehen solle, vermöge der Senat nicht zu\nerkennen.\n\n  Auch wenn der Schadensausgleich in solchen Fällen die herkömmliche Rechtsauffassung vor Anforderungen stelle, die der Gesetzgeber bei Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht habe bedenken können, sei die Rechtsprechung zu einer Entwicklung des Haftungs- und Schadensrechts aufgerufen, das hier eine\nausreichende Grundlage abgebe, um im Zivilrecht auf den Fortschritt der Fortpflanzungsmedizin und auf die dort in Anspruch genommenen Einwirkungs- und Steuerungskompetenzen angepaßt zu antworten. Wenn und soweit die Inanspruchnahme\nvon Steuerungskompetenz durch die Medizin nicht gegen die Menschenwürde verstoße, könne nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten für eine zivilrechtliche Haftung für die Folgen, in denen das Ausmaß der vom Arzt übernommenen Verantwortung sichtbar werde.\n\n Der Unterhaltsaufwand für ein schwerbehindertes Kind sei auch nicht teilbar in einen solchen, der für ein hypothetisch gesundes Kind familienrechtlich geschuldet\nwerde, und einen solchen, der durch den Gesundheitsschaden zusätzlich bedingt\nsei. Der erforderliche Aufwand für die Existenzsicherung eines schwerbehinderten\nKindes sei unteilbar. Es sei mit der Achtung vor der Person des Kindes im Sinne von\nArt. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, an seine Existenz und die sich hieraus im einzelnen ergebenden Bedürfnisse den Maßstab eines \"normalen\" Kindes anzulegen. Die Freistellung der Eltern vom gesamten Unterhaltsbedarf auch in solchen Fällen sei deshalb keinesfalls mit einer Mißachtung der Würde des Kindes verbunden, sondern\ngeeignet, diese schadensrechtlich zu schützen und zu gewährleisten.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Urteile des           36\nOberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs an, soweit er zum Ersatz der Unterhaltsaufwendungen verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\nsowie vorsorglich auch Art. 12 und Art. 14 GG.\n\n Der Bundesgerichtshof habe bei der Auslegung des Begriffs \"Schaden\" Verfas-            37\n\n\n                                        12/26\n\nsungsprinzipien, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, grundlegend unzutreffend bewertet\nund dadurch die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht beachtet. Ein solcher Verstoß könne über Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden. Die rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle komme von Verfassungs wegen\nauch dann nicht in Betracht, wenn das Kind behindert sei. Dies habe der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 ausgesprochen. Die\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner\nselbst willen zu achten, verbiete es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu\nbegreifen. Das beruhe auf Art. 1 Abs. 1 GG. Das Kind würde sonst zum bloßen Objekt eines rechtlichen Anspruchs herabgewürdigt; sein Dasein würde zu einem bloßen Schadensposten verkommen, eingestellt in die Schadensberechnung in Gestalt\neiner \"wirtschaftlichen Belastung\".\n\n  Die Aufspaltung zwischen der Existenz des Kindes und der sich für die Eltern hieraus ergebenden Unterhaltsbelastung sei künstlich und willkürlich. Gerade die vom\nBundesgerichtshof vorgenommene Beschränkung der Betrachtungsweise auf die\nwirtschaftliche Seite sei es, die das Kind zum bloßen Objekt einer Schadensberechnung herabwürdige. Durch die Anerkennung der Unterhaltsbelastung als Schaden\nwerde die Unerwünschtheit des Kindes verfestigt und diesem selbst - sobald es die\nerforderliche Erkenntnisfähigkeit habe - drastisch vor Augen geführt. Daß diese Erkenntnis seelische Schäden des Kindes zur Folge haben werde, lasse der Bundesgerichtshof außer Betracht. Aus dem wertbetonten Gesamtkomplex der durch die\nGeburt eines Menschen begründeten Sonderbeziehungen ließen sich nicht einzelne\nVerpflichtungen isolieren. Dadurch werde die personale Ganzheit des Menschen geleugnet. Der Verbund der zwischen Eltern und Kind gegenseitig bestehenden, verzahnten Rechte und Pflichten könne nicht willkürlich aufgesprengt werden; dies lasse\ndie gegenseitigen immateriellen Beziehungen völlig außer acht.\n\n  Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht, der über Art. 2 Abs. 1 GG gerügt       39\nwerden könne, liege zumindest insoweit vor, als der Beschwerdeführer nicht nur zum\nErsatz des aufgrund der Behinderungen sich ergebenden Mehrbedarfs des Kindes\nverurteilt worden sei, sondern darüber hinaus zum Ersatz des gesamten Unterhaltsaufwands. Die Anerkennung auch des gewöhnlichen Unterhaltsaufwands als Schaden würdige endgültig bereits die bloße Existenz des Kindes zu einer nicht erwünschten wirtschaftlichen Belastung herab. Ein Kind zum Gegenstand eines Anspruchs auf\ndessen Nichtexistenz zu machen, sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Würde dieses Kindes, mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung seines Lebensrechtes durch die gesamte Rechtsordnung nicht in\nEinklang zu bringen.\n\n  Nur vorsorglich werde auch die Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und        40\nArt. 14 GG gerügt. Ein Eingriff in den konkreten Bestand des Vermögens könne auch\nin einem vollstreckbaren Urteil aufgrund einer verfassungsrechtlich zumindest im vorliegenden Umfang nicht zulässigen Schadensersatzverpflichtung liegen. Ferner werde in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung dadurch rechtswidrig eingegriffen,\n\n\n                                         13/26\n\ndaß er mit einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Deutsche Juristinnenbund, die Beklagten zu 2) und 3) (ein Klinikarzt an dem Institut und die Universität) sowie die Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat sich\nauf seine Stellungnahme im Verfahren 1 BvR 479/92 bezogen.\n\n  a) Der Deutsche Juristinnenbund hält die Verfassungsbeschwerde für begründet,            42\nsoweit es um die Haftung der Ärzte für den allgemeinen Lebensbedarf eines minderjährigen Kindes geht, hingegen für unbegründet, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, den behinderungsbedingten, in Geld faßbaren Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes zu zahlen. Die Gewährleistung des allgemeinen Lebensunterhalts\nfür ein gesundes oder behindertes minderjähriges Kind sei Ausfluß der Personensorge. Sie sei mit der Elternschaft verbunden und von den Umständen der Zeugung\noder Geburt auch dann unabhängig, wenn ein Behandlungs- oder Beratungsfehler\nfür die Geburt des Kindes mitursächlich gewesen sei. Personengebundene familienrechtliche Verpflichtungen könnten nicht im Wege des Schadensausgleichs verlagert\nwerden. Etwas anderes gelte für den durch die Behinderung des minderjährigen Kindes bedingten Mehraufwand. Auch insoweit seien die Eltern zur Abdeckung dieses -\nabgrenzbaren - über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Bedarfs verpflichtet. Für diesen finanziell feststellbaren Mehrbedarf habe ein Schädiger\ngrundsätzlich einzustehen. Insofern gebe die Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB vor,\ndaß ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren habe. Alleiniger Prüfungsmaßstab sei\nArt. 2 Abs. 1 GG. Eine nicht an der Verfassung ausgerichtete Auslegung des Begriffs\nSchaden würde zu einer übermäßigen Belastung mit Schadensersatzansprüchen\nund damit zu einer grundgesetzwidrigen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit führen.\n\n b) Die Beklagten zu 2) und 3) des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Den angefochtenen Entscheidungen liege ein Schadensbegriff zugrunde, der mit den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundprinzipien unvereinbar sei und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Es könne nicht zwischen dem Dasein eines Kindes als solchem und der damit verbundenen Unterhaltslast unterschieden\nwerden. Vielmehr müsse aus der Verpflichtung zur Achtung der Würde des Menschen die unabdingbare Folgerung gezogen werden, daß der Unterhalt für ein Kind\ngenerell nicht als Schaden angesehen werden könne.\n\n c) Die Kläger des Ausgangsverfahrens halten die angegriffenen Entscheidungen für          44\nverfassungsgemäß. Bei den Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts handele es sich um ein obiter dictum, dem die Bindungswirkung nach\n§ 31 Abs. 1 BVerfGG fehle; denn der Ausspruch über Schaden und Unterhalt sei\ndurch den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nicht geboten gewesen. Die\n\n\n\n                                          14/26\n\nAufgabe und die Pflicht der Eltern, ihr Kind dauernd als zur Familie voll zugehörig und\nliebend aufzunehmen, werde durch die Überbürdung des Unterhaltsanspruchs auf\neinen Dritten nicht geschmälert. Die Würde des Kindes werde dadurch nicht berührt.\nDas Dasein des Menschen sei an materielle Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft. Wer solche Unterhaltsansprüche zur Entstehung bringe, greife dadurch nicht\nin die Würde des Erzeugten ein, sondern ermögliche nur seine materielle Existenz.\nAuch nach § 844 Abs. 2 BGB würden Unterhaltspflichten als Schadenswiedergutmachung auf Dritte übertragen, ohne daß dadurch der Berechtigte in seinem Dasein um\nseiner selbst willen mißachtet werde.\n\n                                          III.\n  Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in Form eines Beschlusses vom 22. Oktober 1997 zu dem vorliegenden Verfahren geäußert: Er ist mehrheitlich der Ansicht, daß es sich bei der in BVerfGE 88, 203 <296> geäußerten Rechtsauffassung, es sei von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht gestattet, die\nUnterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen, um eine die Entscheidung\ndes Senats tragende Rechtsansicht handele. Ferner ist er mehrheitlich der Auffassung, daß die Entscheidung der Vorfrage, ob eine Rechtsansicht tragende Bedeutung hat, von dem Plenum entschieden werden müsse, wenn der Senat, der die\nRechtsauffassung geäußert hat, erklärt hat, daß ihr tragende Bedeutung zukomme,\nwährend der andere Senat sie nicht für tragend hält.\n\n Eine Anfrage nach § 48 Abs. 2 GOBVerfG durch den Ersten Senat ist nicht erfolgt.         46\n\n                                          B.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen überschreiten nicht die Grenzen, welche der Entwicklung des Rechts durch richterliche Entscheidungen von Verfassungs wegen gesetzt sind (I). Sie verstoßen auch\nin ihrem sachlichen Gehalt nicht gegen Grundrechte (II).\n\n                                           I.\n Die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die Beschwerdeführer zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden sind, wahren die Bindung des Richters\nan Gesetz und Recht, so daß eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.\n\n  1. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften des zivilen Vertrags- und       49\nDeliktsrechts (insbesondere §§ 611, 276, 249 BGB sowie § 823 Abs. 1, § 847 BGB)\nbegegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie haben von jeher dem Richter als ausreichend bestimmte Grundlage zur Entscheidung von Haftungsfragen gedient.\n\n 2. Die Auslegung dieser Vorschriften durch die Zivilgerichte überschreitet nicht die     50\nGrenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG\n\n\n\n                                         15/26\n\nergeben.\n\n a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei        51\nanzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat\nnur zu gewährleisten, daß dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten\nwerden.\n\n  Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch             52\nwenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinn strikter Trennung der Funktionen\nund Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 <279 f.>; stRspr), so schließt es doch jedenfalls aus, daß\ndie Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 4, 219 <234>; stRspr). Art. 20\nAbs. 3 GG bindet die Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Damit wäre es unverträglich, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Recht und\nGesetz entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 273 <280> m.w.N.).\n\n  Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht        53\nfortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen\nVerhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie\nder offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden\nRechts an veränderte Verhältnisse im Gegenteil zu den Aufgaben der Dritten Gewalt.\nDas gilt insbesondere bei zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung. Das hat das Bundesverfassungsgericht\ngerade mit Blick auf das Bürgerliche Gesetzbuch ausgesprochen (vgl. BVerfGE 34,\n269 <288 f.>).\n\n Der Richter darf sich dabei allerdings nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn       54\nund Zweck des Gesetzes entziehen. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, diesen\nunter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. Handelt es sich bei den veränderten Bedingungen um neuartige, durch den\nwissenschaftlich-technischen Fortschritt geschaffene Handlungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten, so wird die Rechtsfindung in der Regel in einer Ausweitung des Anwendungsfeldes einer bereits geläufigen Auslegung bestehen. Die Zwecksetzungsprärogative des Gesetzgebers wird dadurch regelmäßig nicht berührt.\n\n  Da auch die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung     55\nder Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, ebenfalls den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf\nderen Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen. Seine Kontrolle beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 GG darauf, ob das Fachgericht bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist.\n\n\n\n                                         16/26\n\n b) Diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen sowohl hinsichtlich           56\nder vertraglichen Haftung für den Kindesunterhalt als auch in bezug auf das Schmerzensgeld wegen einer gegen den Willen der Frau eingetretenen Schwangerschaft\nund Geburt stand.\n\n  Hinsichtlich der Vertragshaftung fußen die angegriffenen Entscheidungen auf dem        57\nherkömmlichen Verständnis des Vermögensschadens, wonach grundsätzlich auch\nUnterhaltsverpflichtungen als Schaden im Sinne des § 249 BGB angesehen werden\nkönnen, sowie auf der Schadensermittlung nach der Differenzmethode. Der Bundesgerichtshof mißt die vertragliche Haftung am Vertragszweck - Vermeidung von Zeugung und Geburt eines ehelichen Kindes auch aus wirtschaftlichen Gründen - und\nbeschränkt den Schutzbereich des Vertrages auf die Ehepartner. Die Entscheidungen beruhen auf den seit langem entwickelten Grundsätzen zur allgemeinen Vertragshaftung, die auf neue Fälle der ärztlichen Berufstätigkeit erstreckt worden sind.\nOb eine Fortentwicklung der Schadensersatzrechtsprechung in eine andere Richtung\nmöglich gewesen wäre, bedarf hier keiner Erörterung, da das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht einfachrechtliche Fragen zur zivilrechtlichen Dogmatik zu\nüberprüfen hat. Es entspricht jedenfalls der Konsequenz des langjährig entwickelten\nArzthaftungsrechts, daß in Fällen der vorliegenden Art das Zivilrecht auf neue Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin angemessene Antworten gesucht hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Bundesgerichtshof zugleich bei der Festlegung des Umfangs der Schadensersatzpflicht\nrechtsfortbildende Einschränkungen für erforderlich gehalten hat. Der Bundesgerichtshof hat richterrechtlich die Haftung des Arztes im Hinblick auf Wertentscheidungen am Schnittpunkt schadens- und familienrechtlicher Probleme eingeengt. Das\nstellt den Weg für die Schadensermittlung nicht in Frage.\n\n  Auch soweit die Entscheidungen den ungewollt schwangeren Frauen Schmerzensgeld für die mit der Schwangerschaft und der Entbindung verbundenen Beschwerden\nzusprechen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht überschritten. Die\nRüge einer unzulässigen Ausweitung des § 253 BGB berücksichtigt nicht ausreichend, daß § 847 BGB die Geldentschädigung für immaterielle Schäden ausdrücklich zuläßt. Soweit der Bundesgerichtshof eine ungewollte Schwangerschaft als unbefugten erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität und damit als\nKörperverletzung bewertet, bewegt er sich im Rahmen herkömmlicher zivilrechtlicher\nDogmatik.\n\n                                          II.\n Die im Wege zulässiger richterlicher Auslegung und Rechtsfortbildung getroffenen        59\nEntscheidungen sind auch in ihrem sachlichen Gehalt mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  Prüfungsgegenstand sind insoweit die Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen sowie Ergebnis und Begründung der Rechtsgewinnung durch zivilgerichtliche Entscheidungen. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß sie für\n\n\n                                         17/26\n\nden Unterhalt eines Kindes haften müssen, wenn sie bei der Sterilisation ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt haben und deshalb ein Kind zur Welt kommt oder\nwenn infolge der fehlerhaft durchgeführten genetischen Beratung die Eltern von einer\nsonst gewählten Verhütung Abstand nehmen und ein behindertes Kind gezeugt und\ngeboren wird. Nach ihrer Ansicht dürfen von Verfassungs wegen weder die Unterhaltspflicht der Eltern als Schaden im Sinne des Vertragsrechts noch die mit der\nSchwangerschaft und Geburt verbundenen Beschwerden als Schaden im Sinne des\nDeliktsrechts begriffen werden.\n\n 1. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG        61\ngreift zugunsten der Beschwerdeführer nicht ein. Der Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; stRspr). Die Verurteilung der Beschwerdeführer\nzur Zahlung eines Geldbetrages aus Vertragsverletzung oder aufgrund deliktischer\nHaftung ist kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb,\nso daß offenbleiben kann, ob sich der Schutz des Art. 14 GG darauf erstreckt (vgl.\nBVerfGE 84, 212 <232>).\n\n 2. Am Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sind die zur Prüfung gestellten Entscheidungen ebenfalls nicht zu messen. Die zivilrechtlichen Folgen der\nSchlechterfüllung von Verträgen und die Haftung für Schäden, die aus unerlaubter\nHandlung entstehen, treten unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen\nbei Ausübung des Berufs erfüllt werden oder nicht. Weder die zugrunde liegenden\nNormen des Zivilrechts noch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen\nberufsspezifische Sanktionen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz kann allenfalls\nmittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie\ndie Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung des beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt. Vertrags- und Deliktsrecht gehören jedoch nicht zu den\nNormen, die nur in Randbereichen auch nicht berufsmäßig Handelnde betreffen und\ndaher in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen; sie haben objektiv keine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 <186>; 52, 42\n<54>; 70, 191 <214>; 95, 267 <302>).\n\n  3. Als Prüfungsmaßstab für die Auferlegung von Geldleistungspflichten verbleibt      63\ndemnach die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Das\nGrundrecht ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Art. 2 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn bei Auslegung und Anwendung solcher Normen gegen objektives Verfassungsrecht verstoßen wird. Dabei\nkann hier dahingestellt bleiben, inwieweit es Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung\nals Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit einem Beschwerdeführer ermöglicht, sich auf die Verletzung objektiven Verfassungsrechts auch dort zu berufen,\nwo ihm der Schutzzweck der konkreten Grundrechtsnorm eindeutig nicht zugeordnet\nwerden kann (vgl. hierzu BVerfGE 61, 82 <112 f.>; 85, 191 <205 f.>), diese vielmehr\n\n\n                                        18/26\n\nRechtspositionen zu schützen bestimmt ist, die dem im Ausgangsverfahren obsiegenden Prozeßgegner zuzuordnen sind. Denn die Beschwerdeführer rügen einen\nVerstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und damit gegen ein tragendes Konstitutionsprinzip\nund den obersten Grundwert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl.\nBVerfGE 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>; 50, 166 <175>; 87, 209 <228>). Ob eine\nVerletzung von Art. 6 Abs. 1 oder 2 GG von den Beschwerdeführern gerügt werden\nkönnte, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil diesen Vorschriften gegenüber\nArt. 1 Abs. 1 GG hier kein eigenständiges Gewicht zukommt.\n\n  a) Die Antwort auf zivilrechtliche Wertungsfragen wird durch die objektiven Grundsatzentscheidungen beeinflußt, die im Grundrechtskatalog der Verfassung zum Ausdruck kommen. Die Fachgerichte sind danach von Verfassungs wegen verpflichtet,\nbei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften die Grundrechte als\n\"Richtlinien\" zu beachten. Ebenso wie bei der Auslegung von Generalklauseln ist bei\nder Rechtsfortbildung in besonderem Maße auf die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen Bedacht zu nehmen. Übersehen oder verkennen die Gerichte deren\nAusstrahlungswirkung bei der Entscheidung eines konkreten Falles, so verletzen sie\nals Träger öffentlicher Gewalt die dadurch betroffene Prozeßpartei in ihren Grundrechten (vgl. BVerfGE 89, 214 <229 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 7, 198\n<206 f.>). Für das Bundesverfassungsgericht ergibt sich daraus eine Kontrollkompetenz, die allerdings auf verfassungsrechtliche Fragen beschränkt ist. Sie betrifft nur\nAuslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung\neines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18,\n85 <93>; 42, 143 <149>; 85, 248 <257 f.>).\n\n  Bei dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle zivilgerichtlicher Urteile ist zudem zu   65\nbeachten, daß es geboten sein kann, auch auf seiten der durch die angegriffenen\nEntscheidungen Begünstigten den Schutzgehalt von Grundrechten in die Abwägung\neinzustellen. Vorliegend geht es um den Schnittpunkt von ärztlicher Verantwortlichkeit und Familiensphäre. Ermöglicht die Weiterentwicklung der Medizin ärztliche Hilfeleistung in dem höchst privaten und von den Geschlechtspartnern autonom zu verantwortenden Bereich der Zeugung, kommt insbesondere dem Delikts- und\nVertragshaftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Funktion zu, das hierdurch\ngefährdete Persönlichkeitsrecht von Eltern und Kind, die körperliche Unversehrtheit\nder Frau und die persönliche Selbstbestimmung der Eltern abzusichern. Der Ausgleich widerstreitender Interessen im einzelnen fällt hierbei der Rechtsprechung zu,\nsoweit das bestehende Haftungsrecht einer solchen Fortentwicklung zugänglich ist.\nDabei darf sie berücksichtigen, daß die Eheleute einseitig mit dem Risiko eines ärztlichen Fehlers belastet würden, wenn schuldhaftes ärztliches Handeln in diesem Bereich weitgehend sanktionslos bliebe.\n\n b) Bei der Ausformung des Haftungstatbestandes hat der Bundesgerichtshof der             66\nAusstrahlungswirkung des Art. 1 Abs. 1 GG hinlänglich Rechnung getragen.\n\n\n\n                                         19/26\n\n  (1) Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem           67\nKonstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt\n(BVerfGE 6, 32 <36, 41>; 30, 1 <26>). Jedem Menschen ist sie eigen ohne Rücksicht\nauf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Verletzbar ist\nder Wert und Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209\n<228>). Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den\njeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (vgl. BVerfGE\n45, 187 <229>). Eine Verletzung des Achtungsanspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen (vgl. BVerfGE 1,\n97 <104>), sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins liegen.\n\n (2) Einen danach relevanten Fehler enthalten die angegriffenen Urteile nicht.          68\n\n Das gilt zunächst für die Annahme, daß Sterilisation und genetische Beratung vor       69\nder Zeugung eines Kindes von der Rechtsordnung gebilligt werden und rechtmäßig\nsind. Unbedenklich ist weiterhin die Annahme, daß ein Arzt, der vertraglich solche\nAufgaben übernimmt, für schuldhaftes Fehlverhalten eintreten muß. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Unterhaltspflicht für ein Kind in den hier zu\nbeurteilenden Sachverhalten als Schaden anzusehen ist, stellt auch keine Kommerzialisierung dar, die das Kind seines Eigenwertes beraubt. Das Haftungsgefüge des\nZivilrechts berührt grundsätzlich auch dort die Menschenwürde nicht, wo ein Schadensersatzanspruch unmittelbar an die Existenz eines Menschen anknüpft. Damit\nwerden nicht Menschen zu Objekten, also zu vertretbaren Größen im Rahmen von\nvertraglichen oder deliktischen Beziehungen herabgewürdigt. Die zivilrechtlichen\nVorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung sind auf eine gerechte\nLastenverteilung angelegt. Sie haben nicht zur Folge, daß elementare Persönlichkeitsbereiche kommerzialisiert werden. Die Anwendung des Schadensersatzrechts\nauf personale Beziehungen macht nicht den Menschen als Person oder seine unveräußerlichen Rechte zum Handelsgut. Ebensowenig enthält die - teilweise - Verlagerung der Unterhaltslast auf Dritte ein Unwerturteil über den jeweiligen Unterhaltsberechtigten.\n\n  Die personale Anerkennung eines Kindes beruht nicht auf der Übernahme von Unterhaltspflichten durch die Eltern. Auch nach bürgerlichem Recht ist die Existenz eines Kindes nur eine der tatbestandsmäßigen Bedingungen für die entstehende Unterhaltslast nach den §§ 1601 ff. BGB. Nicht jedes Kind ist unterhaltsbedürftig\n(§ 1602 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflicht und Elternschaft können auseinanderfallen\n(vgl. BGHZ 72, 299; BGH, NJW-RR 1987, S. 898; BGHZ 129, 297). Der Adoption der\nHalbwaisen folgt keine volle Unterhaltsverpflichtung (§ 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB\ni.V.m. § 48 Abs. 6 SGB VI). Schon das Reichsgericht unterschied zwischen dem Dasein des Kindes, das nicht als Schaden angesehen wurde, und der den Erzeuger treffenden Unterhaltsverpflichtung, die bei ihm als Vermögensschaden eingeordnet wurde (RGZ 108, 86). Das Bürgerliche Gesetzbuch begründet schadensersatzrechtliche\n\n\n                                        20/26\n\nBeziehungen zwischen den zum Unterhalt verpflichteten Familienmitgliedern und einem Schädiger, ohne daß darin eine Herabsetzung oder Vergegenständlichung des\nUnterhaltsberechtigten zum Ausdruck käme (§ 844 Abs. 2 i.V.m. § 843 Abs. 4 BGB).\nDerselbe Ausgleichsgedanke wird in zahlreichen modernen Gesetzen zur Produkt-,\nUmwelt- und Verkehrshaftung aufgegriffen (vgl. die Nachweise bei Heinrichs, in: Palandt, BGB, 57. Aufl. 1998, Vorbem. vor § 249 Rn. 137). Auch die Einbeziehung des\nnasciturus in die Unfallversicherung setzt voraus, daß die Würde des Kindes nicht\ndadurch verletzt wird, daß die Unterhaltsverpflichteten eine Teilentlastung erfahren\n(vgl. BVerfGE 45, 376).\n\n Es ist nicht darüber zu entscheiden, welche Form des Schadensausgleichs besser         71\nmit der zivilrechtlichen Dogmatik in Einklang zu bringen ist. Der Bundesgerichtshof\nhat den Weg über die vertragliche Haftung für materielle Schäden gewählt und nicht\nden des immateriellen Schadensersatzes, den er ebenfalls erwogen hat. Er hat hierbei darauf abgestellt, daß sowohl die Schadensermittlung über die Differenzmethode\nals auch die billige Entschädigung in Geld für den durch die ungewollte Zeugung entstandenen Schaden nicht von einem Vergleich der Lebenssituation der Eltern mit\noder ohne Kind entbinden. Verfassungsrechtlich ist allein von Belang, daß die vom\nBundesgerichtshof angestrebte Lastenverteilung unter Einbeziehung der den Eltern\nerwachsenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.\n\n Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Argumentation des         72\nBundesgerichtshofs in allen Einzelheiten zu überprüfen. Sie steht nicht in Widerspruch mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die zum Schadensersatz verurteilten Ärzte haben freiwillig vertragliche Pflichten übernommen, die von der Rechtsordnung nicht mißbilligt\nwerden. Die ärztliche Hilfeleistung bei der Familienplanung durch Sterilisation oder\ndie Beratung über genetisch bedingte Risiken vor der Zeugung eines Kindes berühren Art. 1 Abs. 1 GG nicht. Widerstreitet solche Hilfeleistung den persönlichen ethischen Überzeugungen eines Arztes, so kann er vom Vertragsschluß Abstand nehmen; die Schlechterfüllung einer freiwillig übernommenen Vertragspflicht kann hierin\nkeine Rechtfertigung finden.\n\n  Soweit Ärzte in diesem Bereich tätig werden, steht ihre ärztliche Fachkompetenz im    73\nDienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft, wenn die Eltern um der\nwirtschaftlichen Absicherung bereits geborener Kinder willen oder aus Sorge vor\nÜberforderung - hier durch die Geburt eines zweiten schwerstgeschädigten Kindes -\nvon der Zeugung weiterer Kinder absehen wollen. Zivilrechtliche Haftung für\nSchlechterfüllung kann in derartigen Fällen die Akzeptanz der Eltern für die dennoch\ngeborenen und in die Familie aufgenommenen Kinder erhöhen, wie der Bundesgerichtshof plausibel dargelegt hat.\n\n Die mit den Verfassungsbeschwerden vorgetragenen Argumente, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem System des familienrechtlichen Unterhalts\nwiderspreche oder daß dem Kind psychische Schäden drohen könnten, sofern es da-\n\n\n\n                                        21/26\n\nvon erfahre, daß seine Zeugung habe vermieden werden sollen, berühren nicht den\nGrundgedanken des Art. 1 Abs. 1 GG. Insofern wird geltend gemacht, daß eine finanzielle Entlastung der Eltern angesichts der komplexen Familienbeziehungen andersartige Einbußen nicht verhindert. Das betrifft Fragen der zivilrechtlichen Abwägung, mit denen sich der Bundesgerichtshof im einzelnen auseinandergesetzt hat.\n\n  In den Ausgangsverfahren handelt es sich um Kinder, zu denen sich die Eltern nach     75\nZeugung bekannt haben. Durchkreuzte Familienplanung, die vorliegend vom Bundesgerichtshof als Haftungsgrundlage herangezogen worden ist, kann Kindern auf\nvielfältige Weise bekannt werden. Ob sich hieraus Schäden entwickeln, hängt nicht\nvon der wirtschaftlichen Entlastung der Eltern, sondern von dem Eltern-Kind-Verhältnis nach der Geburt ab. Der zugebilligte Schadensersatzanspruch setzt keine\nAbwendung vom Kind voraus (vgl. BGHZ 76, 249 <258>; 76, 259 <264> und die Stellungnahme des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren). Auch ist nicht zu befürchten, daß die angegriffenen Urteile eine negative Einstellung der Beteiligten gegen\ndas ungeplant gezeugte Leben hervorrufen oder bestärken könnten. Es kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß die Ärzte entgegen ihrem ethischen Selbstverständnis nur wegen der drohenden Haftung oder deren Auswirkung auf ihre Berufshaftpflichtversicherung zur Abtreibung raten. Noch ferner liegt, daß sich die Eltern\nwegen der wirtschaftlichen Belastungen durch ein weiteres oder ein behindertes Kind\ngegen das Kind entscheiden, wenn ihnen insoweit Entlastung zuteil wird. Eine Verpflichtung zur Schadensminderung durch Abtreibung schließt der Bundesgerichtshof\ngerade aus. Aus der Sicht der Eltern verwirklicht die hier angegriffene Rechtsprechung vielmehr den notwendigen Schutz gegenüber Gefährdungen, die infolge ärztlicher Beteiligung an Sterilisation oder genetischer Beratung für das Persönlichkeitsrecht der Eltern und deren Selbstbestimmung im Rahmen einer geplanten\nElternschaft drohen.\n\n                                         C.\n Die vorstehende Beurteilung zwingt nicht dazu, im Hinblick auf die Entscheidung        76\ndes Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 <296> und Leitsatz 14) das\nPlenum des Bundesverfassungsgerichts anzurufen. Die Voraussetzungen des § 16\nBVerfGG und des § 48 Abs. 1 GOBVerfG liegen nicht vor.\n\n                                         I.\n Mit der vom Zweiten Senat im Beschluß vom 22. Oktober 1997 geäußerten Rechtsauffassung hat sich der Erste Senat nicht förmlich zu befassen. Über ein anhängiges\nVerfahren befinden nur die hierzu nach Gesetz und Geschäftsverteilung berufenen\nRichter (vgl. BVerfGE 95, 322 <327 ff.>). Das gilt auch für die Frage, ob eine Aussage in einer Entscheidung des anderen Senats zu den tragenden Gründen gehört.\n\n                                         II.\n Nach § 16 BVerfGG entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts,                78\n\n\n\n                                        22/26\n\nwenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will.\n\n  1. a) Die Vorschrift unterscheidet sich zwar im Wortlaut von den für die obersten Gerichtshöfe des Bundes maßgeblichen Regelungen für die Anrufung der Großen Senate (vgl. etwa § 132 Abs. 2 GVG). Materiell gelten indessen dieselben Voraussetzungen. Das Bundesverfassungsgericht hat § 16 BVerfGG von Anfang an dahin\nausgelegt, daß nur eine beabsichtigte Abweichung von einer Rechtsauffassung, die\nfür die Entscheidung des anderen Senats tragend war, die Anrufung des Plenums\ngebietet (vgl. BVerfGE 4, 27 <28>; 77, 84 <104>). Diese Auslegung trägt der begrenzten Zuständigkeit der Senate Rechnung, die nur über an sie herangetragene\nFälle entscheiden dürfen und deren Aussagen daher nur insoweit bindende Wirkung\nentfalten können, als ihre Entscheidungen hierauf beruhen.\n\n  b) Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht         80\nwerden können, ohne daß das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der\nEntscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Nicht tragend\nsind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen,\ndie außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel\nund konkreter Entscheidung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen.\nAngesichts der besonderen Tragweite, die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen\nnach § 31 BVerfGG zukommt, müssen ihre rechtlich bindenden Aussagen auf den\nauch für Außenstehende erkennbaren Gehalt beschränkt sein. Es kommt nicht darauf an, ob den Richtern bestimmte Rechtsauffassungen wichtig erscheinen, sondern\nob sie erkennbar im Begründungszusammenhang für die Entscheidung des Falles\nerheblich geworden sind.\n\n c) Der Zweite Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (a.a.O., S. 296 und Leitsatz 14) ausgeführt, eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle komme von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht; die\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner\nselbst willen zu achten, verbiete es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu\nbegreifen. Diese Ausführungen müssen für Verträge über Schwangerschaftsabbrüche und für Verträge über (rechtmäßige) Sterilisationen und genetische Beratungen\nim Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Bewertung der Vertragsgegenstände\nnicht notwendig einheitlich gelten. Soweit der Zweite Senat seine Aussage auch auf\nFälle rechtmäßiger ärztlicher Tätigkeit ohne Bezug zu einem Schwangerschaftsabbruch erstreckt haben sollte, weicht die vorliegende Entscheidung davon ab.\n\n In diesem Umfang ist die Aussage des Zweiten Senats jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht tragend. Die Normenkontrollanträge, über die der\nZweite Senat zu entscheiden hatte, betrafen Kernvorschriften des Beratungsmodells,\nderen Verfassungswidrigkeit die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge haben\nkonnte. Zur Überprüfung standen Regelungen des Strafrechts sowie die Frage, in-\n\n\n\n                                         23/26\n\nwieweit der Gesetzgeber auf strafrechtliche Sanktionen verzichten darf und inwieweit\nein solcher Verzicht durch anderweitige Regelungen kompensiert werden muß. Ausgehend von einer Schutzpflicht für das gezeugte, aber noch nicht geborene Leben\nhat er geprüft, ob die Schutzvorkehrungen des Gesetzgebers ausreichend waren.\nIm Ausgangspunkt hat er dem Gesetzgeber freigestellt, sich zwischen einer Strafrechts- und einer Beratungslösung zu entscheiden, wenn nur deren jeweilige Ausgestaltung unter dem Gesichtspunkt des Lebensschutzes hinreichend wirksam ist\n(a.a.O., S. 258).\n\n  Schon dies legt nahe, daß die Aussagen, die sich mit den rechtlichen Auswirkungen      83\ndes Beratungskonzepts befassen, nicht allgemein, sondern nur insoweit Geltung beanspruchen, als es um das vom Gesetzgeber verwirklichte Beratungskonzept geht.\nDafür spricht auch, daß der Senat dabei auf seine Ausführungen unter D I 1 a Bezug\ngenommen und damit an den Gegenstand seiner Entscheidung, den Schwangerschaftsabbruch und den Schutz der Leibesfrucht durch ärztliche Beratung, angeschlossen hat. Auch ärztliche Beratungsfehler sind im Abschnitt D V des Urteils nur\nim Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen erörtert worden. Das Beratungskonzept erfordert nach Auffassung des Zweiten Senats einerseits, Schwangerschaftsabbrüche für rechtswidrig zu erklären und andererseits den Arzt in die Schutzaufgabe einzubeziehen. Auch alle weiteren Aussagen zum Berufs- und Vertragsrecht\nunter V 1 bis 5 beziehen sich ausschließlich auf Verträge aus Anlaß eines Schwangerschaftsabbruchs. Ein rechtlicher Zusammenhang mit der Vertragshaftung nach\nrechtmäßiger Sterilisation oder genetischer Beratung wird in der Entscheidung\nselbst - auch über das Schutzkonzept - nicht hergestellt. Die Erwähnung solcher Fälle findet sich nur in den zum Beleg herangezogenen Rechtsprechungsnachweisen.\nAuch der Umstand, daß der Senat sich darauf beschränkt hat, die Zivilgerichte lediglich zur Überprüfung ihrer Rechtsprechung aufzufordern, spricht nicht für eine tragende Bedeutung der Aussage.\n\n Diese Auffassung über die Tragweite der Aussage des Zweiten Senats wird von der         84\nLiteratur ganz überwiegend geteilt (Giesen, JZ 1994, S. 286 <288>; Schöbener, JR\n1996, S. 89; Deutsch, NJW 1994, S. 776 <777>; Roth, FuR 1993, S. 305 <307>;\nSchiemann, in: LM BGH, § 249 <A> BGB Nr. 109, Bl. 5; Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, 1996, Art. 1 Rn. 27; Boin, JA 1995, S. 425 <427 f.>; Weiß, JR 1994, S. 456\n<462>; Ratzel, MedR 1994, S. 200; ausdrücklich offengelassen bei Backhaus, MedR\n1996, S. 201 <202>; ebenso Lange, in: LM BGH, § 823 <Aa> BGB Nr. 154; unentschieden Picker, AcP 195 <1995>, S. 483 <499, 522, 531 mit Fn. 133>; vgl. auch\nHeinrichs, in: Palandt, 57. Aufl. 1998, Vorbem. vor § 249 Rn. 47).\n\n  2. Da nach § 16 BVerfGG keine den anderen Prozeßordnungen entsprechende                85\nMöglichkeit besteht, das Plenum bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung anzurufen (vgl. etwa § 132 Abs. 4 GVG), konnte der Senat das Plenum auch nicht zur Klärung der Frage anrufen, ob durch vorsorglich abgegebene Erläuterungen des jeweils\nanderen Senats bestimmten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung verliehen\nwerden kann, die eine Plenarentscheidung angezeigt erscheinen ließe. Bisher hat\n\n\n                                         24/26\n\ndas Bundesverfassungsgericht diese Auffassung nicht vertreten. Der Erste Senat\nhält eine erweiternde Auslegung des § 16 BVerfGG nicht für gerechtfertigt (vgl. hierzu\nauch Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., § 16 Rn. 5). Verfassungsfragen sind häufig\nvon grundsätzlicher Bedeutung, aber gleichwohl den beiden Senaten jeweils nach ihrer Zuständigkeit zur eigenen Entscheidung zugewiesen.\n\n                                         D.\n Die Entscheidung ist zu Abschnitt B mit 6:2 Stimmen und zu Abschnitt C mit 5:3          86\nStimmen ergangen.\n\n                 Seidl                 Grimm                  Kühling\n\n                Seibert                Jaeger                  Haas\n\n                      Hömig                             Steiner\n\n\n\n\n                                         25/26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 -\n1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 -\n                1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 - Rn. (1 - 86), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19971112_1bvr047992.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971112.1bvr047992\n\n\n\n\n                                       26/26\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/11/rs19971112_1bvr047992.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-11-12/1-bvr-479-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/11/rs19971112_1bvr047992.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/11/rs19971112_1bvr047992.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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