{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971008.1bvr000997","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"1 BvR 9/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 9/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder minderjährigen S...,\n\n-\ngegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.\n      November 1996 - 13 M 4539/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                Vizepräsidenten Seidl,\n                                der Richter Grimm,\n                                Kühling,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas\n                                und der Richter Hömig,\n                                Steiner\n\nam 8. Oktober 1997 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von schulpflichtigen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen an allgemeinen öffentlichen Schulen (sogenannte integrative Beschulung) verlangt.\n\n                                        I.\n 1. Behinderte Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung sonderpädagogischer Förderung bedürfen, wurden in der Bundesrepublik Deutschland nach dem\nAufbau eines eigenständigen Sonderschulwesens zunächst nahezu ausschließlich in\nSonderschulen unterrichtet. Vor allem mit der Begründung, daß im Rahmen einer sol-\n\n\n                                       1/21\n\nchen Beschulung die angestrebte gesellschaftliche Integration behinderter Menschen nicht in dem gewünschten Maße gefördert werden könne, wurde in Wissenschaft und Politik aber schon bald die Forderung erhoben, behinderte Schüler\nmöglichst gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern in allgemeinen Schulen (im folgenden auch als Regelschulen bezeichnet) zu unterrichten. Unter Berücksichtigung\ndes im Einzelfall festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs sollen danach\nintegrative Angebotsformen und Förderkonzepte (etwa der Besuch einer Regelklasse mit zusätzlichem sonderpädagogischem Förderunterricht) einer separierenden\nFörderung in eigenständigen Institutionen (wie der Beschulung in einer Sonder- oder\nFörderschule) vorgehen (vgl. zum Ganzen etwa Bach, Zeitschrift für Heilpädagogik\n<ZfH> 1995, S. 4 <6 f.>; Heimlich, ZfH 1996, S. 46 <47 ff.>).\n\n  2. Im Sinne dieser Forderung hatte sich schon 1973 die Bildungskommission des          3\nDeutschen Bildungsrats in ihren Empfehlungen \"Zur pädagogischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher\" gegen deren Unterrichtung in eigens für sie eingerichteten Schulen ausgesprochen. Statt dessen\nempfahl sie, Behinderte und Nichtbehinderte so weit wie möglich gemeinsam zu unterrichten, und befürwortete selbst für solche behinderten Kinder, für die eine gemeinsame Unterrichtung nicht sinnvoll erscheine, soziale Kontakte mit Nichtbehinderten (Empfehlungen, S. 15 f.).\n\n  Auf europäischer Ebene sind der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im         4\nRat vereinigten Minister der Mitgliedstaaten für das Bildungswesen mehrfach dafür\neingetreten, die - auch für nichtbehinderte Kinder gewinnbringende - Integration behinderter Kinder in normalen Schulen als wichtigen Beitrag zur Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft zu verstehen (vgl. Anlage I Buchstabe a der Schlußfolgerungen vom 14. Mai 1987 zu einem europäischen Kooperationsprogramm für die\nschulische Eingliederung behinderter Kinder <Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. C 211 vom 8. August 1987, S. 2>). Deshalb sollte ihre volle Integration in das allgemeine Bildungssystem der Mitgliedstaaten in allen geeigneten\nFällen als vorrangige Option gelten; die Arbeit der Sonderschulen und -einrichtungen\nsei als Ergänzung der Arbeit des allgemeinen Bildungssystems anzusehen (vgl. Nr. 2\nund 3 der Entschließung vom 31. Mai 1990 über die Eingliederung von behinderten\nKindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme <ABlEG Nr. C 162 vom 3.\nJuli 1990, S. 2>).\n\n  Im nationalen Rahmen hat sich die Kultusministerkonferenz in ihren am 6. Mai 1994      5\nbeschlossenen \"Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen\nder Bundesrepublik Deutschland\", dem \"gewandelten pädagogischen Selbstverständnis\" auf dem Gebiet der sonderpädagogischen Förderung Rechnung tragend,\ndafür ausgesprochen, die Bildung behinderter junger Menschen verstärkt als gemeinsame Aufgabe für grundsätzlich alle Schulen anzustreben. Ziel müsse es sein, die\nBemühungen um gemeinsame Erziehung und gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte zu unterstützen (vgl. Abschnitt I der Empfehlungen). Kinder\nund Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf könnten allgemeine Schu-\n\n\n                                         2/21\n\nlen besuchen, wenn dort die notwendige sonderpädagogische und auch sächliche\nUnterstützung sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet seien, wobei die\nFörderung aller Schülerinnen und Schüler sichergestellt sein müsse; sei die sonderpädagogische Förderung in einer allgemeinen Schule nicht ausreichend gewährleistet, werde in Sonderschulen und vergleichbaren Einrichtungen unterrichtet (vgl. Abschnitt III Nr. 3.2 und 3.3 der Empfehlungen).\n\n 3. Die integrative Unterrichtung behinderter Schüler kann in unterschiedlichen, nach   6\ndem Grad der Integration abgestuften Formen erfolgen. Diese reichen von der Erziehung und Ausbildung in allgemeinen Schulen mit sonderpädagogischer Förderung\nüber die Einrichtung sogenannter Außenklassen von Sonder- und Förderschulen in\nden Gebäuden der allgemeinen Schulen bis hin zu mehr oder weniger intensiven\nFormen bloßer Kooperation zwischen - räumlich getrennten - allgemeinen und besonderen Schulen (im einzelnen vgl. etwa die Aufzählung in § 2 Abs. 1 der saarländischen Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform - Integrations-Verordnung -\nvom 4. August 1987 <ABl S. 972>). Soweit die integrative Unterrichtung an allgemeinen Schulen stattfindet, kann sie zielgleich oder zieldifferent vorgenommen werden.\nIm ersten Fall gelten für die behinderten Schüler die gleichen Lernziele wie für die\nnichtbehinderten.\n\n  4. Für Niedersachsen bestimmt das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) in der         7\nFassung vom 27. September 1993 (GVBl S. 383) in § 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 2\nSatz 1, daß im gegliederten Schulwesen des Landes (vgl. dazu § 5 NSchG) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen\nund Schülern erzogen und unterrichtet werden sollen, wenn auf diese Weise ihrem\nindividuellen Förderbedarf entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben. Dementsprechend sind\nSchulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und\n§ 68 Abs. 1 Satz 2 NSchG zum Besuch der Sonderschule nur verpflichtet, wenn sie\ndie notwendige Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfahren\nkönnen. Als eine anderweitige Förderung kommt auch eine integrative zieldifferente\nBeschulung in einer sogenannten Integrationsklasse in Betracht. Derartige Klassen\nkönnen nach § 23 Abs. 4 und 5 NSchG mit Genehmigung der Schulbehörde im 1. bis\n10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen eingerichtet werden.\n\n Die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes haben, soweit sie hier von        8\nBedeutung sind, folgenden Wortlaut:\n\n                                        §4                                              9\n                                     Integration\nSchülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen\n(§ 14 Abs. 2 Satz 1), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen\n\n\n                                         3/21\n\nund Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.\n\n                                         §5                                            10\n                            Gliederung des Schulwesens\n(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.\n(2) Schulformen sind:\n1. als allgemeinbildende Schulen:\na) die Grundschule,\nb) bis e) ...,\nf) die Gesamtschule,\ng) und h) ...,\ni) die Sonderschule,\n2. ...\n(3) ...\n\n                                        § 14                                           11\n                                    Sonderschule\n(1) In der Sonderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.\n(2) In der Sonderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die wegen\nkörperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen\nund diese Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfahren können. An der Sonderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.\n(3) ...\n(4) Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von\nSchülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere\nSchulen besuchen. Das Förderzentrum unterstützt die schulische Integration förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler.\n(5) ...\n\n                                        § 23                                           12\n                  Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen\n(1) bis (3) ...\n(4) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer son-\n\n\n                                         4/21\n\nderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.\n(5) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder\nder Schule erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. ...\n\n                                       § 68                                            13\n               Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf\n(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen\n(§ 14 Abs. 2 Satz 1), sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule oder\ndes für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sonderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer\nSchule einer anderen Schulform gewährleistet ist.\n(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und\nwelche Schule zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht teilzunehmen ist. ...\n(3) ...\n\n  Ergänzend zu diesen Regelungen ist die Verordnung über sonderpädagogische            14\nFörderung vom 16. November 1994 (GVBl S. 502) ergangen, die unter anderem die\nMitwirkung der Erziehungsberechtigten am Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs regelt und vorsieht, daß die Schulbehörde über eine\nsonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung eines von einer Lehrkraft gefertigten Berichts, eines von einer Sonderschullehrerin oder einem Sonderschullehrer\nerstellten Beratungsgutachtens und der Empfehlung einer auf Antrag der Erziehungsberechtigten berufenen Förderkommission entscheidet. Der Kommission gehören auch die Erziehungsberechtigten an.\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin wurde 1984 mit einer Fehlbildung des Rückenmarks           15\n(spina bifida) geboren. Sie ist an beiden Beinen, Blase und Mastdarm gelähmt und\nauf einen Rollstuhl angewiesen. Außerdem leidet sie an einer Störung der Koordination von Bewegungsabläufen (Ataxie) mit Verlangsamung der Motorik und des Sprechens sowie einer feinmotorischen Beeinträchtigung der Hände, die sich in Streßsituationen verstärkt.\n\n  Entsprechend dem Vorschlag eines zuvor eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens wurde die Beschwerdeführerin in eine Grundschule aufgenommen, die sie\nohne Klassenwiederholung durchlief. Sie erhielt sonderpädagogischen Förderunterricht in Rechnen und wurde im Unterricht von einem Zivildienstleistenden begleitet.\n\n\n\n\n                                        5/21\n\n  Zum Schuljahr 1995/96 wechselte die Beschwerdeführerin in den 5. Schuljahrgang        17\neiner Integrierten Gesamtschule. Ein bald danach eingeholtes neues Beratungsgutachten kam zu dem Ergebnis, daß sie an dieser Schule in den meisten Unterrichtsfächern, unter anderem in Mathematik und den naturwissenschaftlichen Fächern, nicht\nzielgleich unterrichtet werden könne; für Mathematik bestehe ein erweiterter sonderpädagogischer Förderbedarf. Bei entsprechender Förderung sei die weitere integrative Unterrichtung in der Integrierten Gesamtschule möglich; alternativ komme eine\nBeschulung in einer Schule für Körperbehinderte in Betracht. Die Förderkommission\nempfahl als sonderpädagogische Fördermaßnahmen an der bisherigen Schule fünf\nStunden Einzelunterricht wöchentlich in Mathematik und Unterrichtsbegleitung durch\neine pädagogisch oder therapeutisch ausgebildete Stützkraft als Eingliederungshilfe\nin allen anderen Lernbereichen, in denen eine zielgleiche Unterrichtung nicht möglich\nsei. Die Bezirksregierung stellte daraufhin bei der Beschwerdeführerin einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest und verfügte - entgegen dem Wunsch der Eltern -\ndie Überweisung an eine Schule für Körperbehinderte, weil die erforderlichen Fördermaßnahmen an der Integrierten Gesamtschule nicht ermöglicht werden könnten. Im -\nausführlich begründeten - Widerspruchsbescheid ordnete sie außerdem die sofortige\nVollziehung der Sonderschulüberweisung an.\n\n  2. a) Über die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Die Beschwerdeführerin benötige eine sonderpädagogische Förderung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 NSchG.\nOrganisationsbedingt könne ihr diese Förderung nicht an der Integrierten Gesamtschule zuteil werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der\ndemnach voraussichtlich rechtmäßigen Sonderschulüberweisung überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin, an der Integrierten Gesamtschule zu bleiben.\n\n b) Diese Entscheidung wurde auf eine frühere Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin durch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht\naufgehoben (Beschluß vom 30. Juli 1996, JZ 1996, S. 1073 m. Anm. Dietze = NJW\n1997, S. 1062). Die Beschwerdeführerin werde in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz\n2 GG verletzt, weil die Begründung der Entscheidung nicht erkennen lasse, daß das\nOberverwaltungsgericht die Ausstrahlungswirkung dieser Regelung berücksichtigt\nhabe.\n\n c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erneut abgelehnt (vgl. NJW 1997, S. 1087).\n\n  Weder nach § 4 noch nach § 68 NSchG ergebe sich ein vorrangiger Anspruch darauf, daß Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den\nallgemeinen Schulen gemeinsam mit Schülern ohne einen derartigen Bedarf unterrichtet werden. Den Eltern stehe lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Schulbehörde zu, so daß eine Überweisung an eine Sonderschule\n\n\n\n                                         6/21\n\nrechtswidrig sei, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Förderung auch an einer allgemeinen Schule erfüllt seien und die Eltern deren Besuch für ihr Kind wünschten.\n\n  In dieser Auslegung sei das Landesschulrecht mit dem Grundgesetz, insbesondere         22\nmit dessen Art. 3 Abs. 3 Satz 2, vereinbar. In der Verweisung eines behinderten Kindes auf eine Sonderschule gegen seinen oder den Willen seiner Erziehungsberechtigten liege nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung. Ein Verstoß gegen\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG komme vielmehr nur in Betracht, wenn ein Schüler gegen seinen Willen wegen seiner Behinderung in die Sonderschule \"abgeschoben\" werden\nsolle, obwohl er für die allgemeine Schule geeignet sei.\n\n  Es erscheine zweifelhaft, inwieweit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG überhaupt auf die schulrechtliche Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule einwirke. Diese Verpflichtung bestehe nach § 68 Abs. 1 NSchG bei einem - in einer anderen Schule nicht zu\nerfüllenden - \"sonderpädagogischen Förderbedarf\". Demgegenüber knüpfe das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG an den - unklaren - Begriff einer\n\"Behinderung\" an. Beides sei nicht identisch.\n\n In jedem Fall werde die Wirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Schulbereich durch       24\ndie staatliche Schulaufsicht begrenzt. Die Länder hätten danach eine weitgehende\nGestaltungsfreiheit insbesondere bei der Festlegung der Schulorganisation und der\nErziehungsprinzipien. Diese Gestaltungsfreiheit werde durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG\nnicht beseitigt. Die Schaffung und Beibehaltung von Sonderschulen im Lande könne\ndeshalb nicht als verfassungswidrige Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz\n2 GG angesehen werden.\n\n Bei der Beschwerdeführerin gehe es darum, ob der bei ihr festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf an der Integrierten Gesamtschule befriedigt werden müsse.\nEin darauf gerichteter verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch lasse sich aus\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht herleiten.\n\n  Auf dieser rechtlichen Grundlage spreche Überwiegendes dafür, daß die angefochtene Verfügung der Schulbehörde rechtmäßig sei. Die gebotene besondere Förderung der in erheblichem Umfang sonderpädagogisch förderbedürftigen Beschwerdeführerin könne an der von ihr besuchten Integrierten Gesamtschule in einer Klasse\nmit 27 Schülern nicht erbracht werden, weil der Schule die dafür erforderlichen Sonderschullehrer(stunden) nicht zur Verfügung stünden, sie für die Eingliederungshilfe\nnach dem Bundessozialhilfegesetz nicht zuständig sei und die Beschäftigung schulfremder Personen, worauf der Begriff \"Stützkraft\" offenbar abziele, nach dem Niedersächsischen Schulgesetz unzulässig sei.\n\n  In die zu Beginn des Schuljahres 1996/97 bei der Integrierten Gesamtschule eingerichtete Integrationsklasse könne die Beschwerdeführerin nicht aufgenommen werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Schulbehörde eine Aufnahme in\ndiese Lerngruppe mit drei Schülern, die nach den Rahmenrichtlinien der Schule für\n\n\n\n                                         7/21\n\nGeistigbehinderte und der Schule für Lernhilfe unterrichtet würden, und 18 anderen\nKindern wegen Fehlens der personellen Möglichkeiten und aus pädagogischen\nGründen - im Hinblick auf die gebotene Relation von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Schülern ohne einen solchen Bedarf - nicht für vertretbar\nhalte. Ebenso sei es frei von Ermessensfehlern, daß sie der Weiterführung bereits\neingerichteter Integrationsklassen im Hinblick auf den Vertrauensschutz der dort unterrichteten Kinder den Vorrang vor einer Neueinrichtung solcher Klassen einräume.\nSchließlich habe die Schulbehörde auch glaubhaft gemacht, daß die erforderlichen\npersonellen Ressourcen für die Bildung einer zusätzlichen Integrationsklasse an der\nIntegrierten Gesamtschule nicht vorhanden seien.\n\n  Unter diesen Umständen sei auch von der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs auszugehen.\n\n 3. Auf einen Antrag der Beschwerdeführerin setzte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Wirkung dieser Entscheidung vorläufig aus\n(Beschluß vom 4. April 1997, NJW 1997, S. 1844). Die Bezirksregierung hob daraufhin die sofortige Vollziehung der Überweisung an die Schule für Körperbehinderte\nauf. Über die Frage einer Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens könne nach einer\ngrundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG befunden werden.\n\n Seit August 1997 besucht die Beschwerdeführerin die 7. Klasse einer Hauptschule.      30\n\n                                        III.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die unter II 2 c dargestellte zweite Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.\n\n  Sie hält die Verfassungsbeschwerde ungeachtet der inzwischen eingetretenen Entwicklung aufrecht. Ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des angegriffenen\nBeschlusses bestehe fort. Es bliebe eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ungeklärt, wenn über die Verfassungsbeschwerde nicht entschieden würde; auch betreffe der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht.\n\n In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2     33\nGG.\n\n  Bereits die Auslegung des § 4 NSchG durch das Oberverwaltungsgericht begegne         34\ndurchgreifenden Bedenken, weil sich aus dieser Norm ein Vorrang der gemeinsamen\nBeschulung behinderter und nichtbehinderter Schüler als Regel vor der Beschulung\nin einer Sonderschule als Ausnahme ergebe.\n\n Die Zweifel des Oberverwaltungsgerichts an der Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 3        35\nSatz 2 GG auf den vorliegenden Fall seien unbegründet. In Anknüpfung an § 3\nSchwbG seien als Behinderte jedenfalls die Personen anzusehen, die von Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen seien,\n\n\n                                        8/21\n\ndie auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhe.\nDer Begriff der Funktionsbeeinträchtigung sei Bestandteil nicht nur der Definition einer Behinderung, sondern auch der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Mit der Feststellung eines solchen Bedarfs werde deshalb zugleich eine\nBehinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG festgestellt.\n\n  Das falsche Verständnis des Oberverwaltungsgerichts vom Begriff der Behinderung        36\nführe auch zu einer fehlerhaften Bewertung des Benachteiligungsverbots. Dies gelte\nnamentlich für die Feststellung, die Wirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Schulbereich werde durch die staatliche Schulaufsicht begrenzt. Der Staat habe die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler auch im Rahmen seiner Schulaufsicht zu beachten.\n\n  In der Überweisung auf die Sonderschule liege eine Benachteiligung. Die Beschwerdeführerin empfinde diese Maßnahme als Degradierung und nicht etwa als\nChance. Das Oberverwaltungsgericht habe nur festgestellt, daß der sonderpädagogische Förderbedarf an der Integrierten Gesamtschule nicht erfüllt werde. Hingegen\nlasse sich der Entscheidung nicht entnehmen, daß es unmöglich sei, ihn dort zu erfüllen. Unberücksichtigt bleibe, daß die notwendigen Förderstunden der Integrierten\nGesamtschule von der Bezirksregierung angeboten, von der Schule jedoch nicht in\nAnspruch genommen worden seien.\n\n                                         IV.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten sowie die zuständige Bezirksregierung als Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n  1. Das Ministerium führt aus, es bedürfe keiner abschließenden Auslegung des Begriffs der Behinderung, weil das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens davon ausgegangen sei, daß bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorliege.\nÜberwiegendes spreche dafür, daß im Ausschluß vom Besuch der Regelschule und\nin der Überweisung auf eine Sonderschule eine Benachteiligung liege, die besonderer Rechtfertigung bedürfe. Eine an das grundsätzlich verbotene Unterscheidungsmerkmal der Behinderung anknüpfende Benachteiligung erweise sich nur dann als\nzulässig, wenn sie unerläßlich sei, um einer behindertenbedingten Besonderheit\nRechnung zu tragen. Dabei sei ein besonders strenger Maßstab anzuwenden. Daraus folge auch, daß für den Fall der Rechtfertigung einer Benachteiligung besondere\nAnforderungen an die insoweit gegebene Begründung zu stellen seien.\n\n Wenngleich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sich in erster Linie als Abwehrrecht erweise, also keinen verfassungsunmittelbaren subjektiven Anspruch auf nachteilsausgleichende Leistungen verleihe, dürfe ein Zusammenhang von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und\nverfassungsrechtlichen Anspruchspositionen nicht übersehen werden. Aus Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und einem anderen einschlägi-\n\n\n                                         9/21\n\ngen Grundrecht könne sich ein verfassungsrechtlich gewährleistetes derivatives Teilhaberecht auf Zugang zu einer Bildungseinrichtung nach Maßgabe des Vorhandenen\nergeben. Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter trete verstärkend hinzu.\n\n Trotz der strengen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Benachteiligung im       41\nSinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könne eine gerichtliche Entscheidung, die die\nÜberweisung eines Behinderten auf eine Sonderschule bestätige, im Rahmen der\nverfassungsgerichtlichen Kontrolle nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Erwiesen sich die Ablehnung der integrativen Beschulung und die Überweisung auf die\nSonderschule als nachvollziehbar, spreche Überwiegendes dafür, daß Art. 3 Abs. 3\nSatz 2 GG nicht verletzt sei.\n\n 2. Nach Auffassung der Bezirksregierung wird ein Schüler durch die Überweisung        42\nauf eine Sonderschule nicht benachteiligt, weil er auch dort sämtliche Abschlüsse\ndes allgemeinbildenden Schulwesens erwerben könne.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                               43\n\n  Der Beschwerdeführerin war es im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens über ihre Klage nicht zuzumuten, vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Hauptsacherechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>).\n\n  Auch ist ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfallen, weil die Bezirksregierung während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Anordnung der sofortigen\nVollziehung der Überweisung der Beschwerdeführerin an die Schule für Körperbehinderte aufgehoben hat und die Beschwerdeführerin inzwischen die 7. Klasse einer\nHauptschule besucht. Das Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung des ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens fort, weil andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung\nunterbliebe und ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird (vgl.\nBVerfGE 91, 125 <133> m.w.N.; stRspr). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die\nFrage, ob und mit welchen Konsequenzen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Schulrechtsfällen der vorliegenden Art Beachtung finden muß, ist von erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.\n\n                                        C.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Beschluß      46\nist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                                         I.\n 1. Nach der - durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober         47\n1994 (BGBl I S. 3146) neu geschaffenen - Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf\nniemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.\n\n\n                                        10/21\n\n  a) Was unter Behinderung zu verstehen ist, läßt sich den Gesetzesmaterialien (vgl.       48\nBTDrucks 12/6000, S. 52 f.; 12/6323, S. 11 f.; 12/8165, S. 28 f.) nicht unmittelbar entnehmen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat aber erkennbar an das Begriffsverständnis angeknüpft, das im Zeitpunkt der Verfassungsänderung gebräuchlich\nwar. Dieses hat vor allem in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes Ausdruck gefunden. Behinderung ist danach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Dasselbe Verständnis von Behinderung liegt\ndem Behindertenbegriff des Dritten Berichts der Bundesregierung über die Lage der\nBehinderten und die Entwicklung der Rehabilitation zugrunde, der seinerseits mit den\ninternational üblichen Begriffsabgrenzungen übereinstimmt (vgl. BTDrucks 12/7148,\nS. 2). Es spricht nichts dagegen, von dieser Definition grundsätzlich auch bei der\nAuslegung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auszugehen (vgl. auch Osterloh in: Sachs,\nGrundgesetz, Kommentar, 1996, Art. 3 Rn. 309 f.; Rüfner in: Bonner Kommentar, Art.\n3 Rn. 870 <Stand: Mai 1996>). Ob mit ihm das Merkmal der Behinderung abschließend bestimmt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Fall der Beschwerdeführerin\ngibt dazu keinen Anlaß.\n\n b) Auch der Begriff der Benachteiligung sowie Bedeutung und Reichweite des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschließen sich nur unvollkommen aus der Entstehungsgeschichte. Sie lassen sich aber aus dem Gesamtinhalt\ndes Art. 3 Abs. 3 GG entnehmen.\n\n aa) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schließt zwar bewußt an das Diskriminierungsverbot            50\ndes früheren Art. 3 Abs. 3 und jetzigen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an. Darin kommt zum\nAusdruck, daß Satz 2 wie Satz 1 den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach\nArt. 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen\nGewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl.\nBVerfGE 85, 191 <206> und im Anschluß daran insbesondere BTDrucks 12/6323, S.\n12). Ebenso bewußt hat der verfassungsändernde Gesetzgeber aber davon abgesehen, die Merkmale im bisherigen Art. 3 Abs. 3 GG lediglich um das der Behinderung\nzu erweitern. Das läßt erkennen, daß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch eigenständige Bedeutung hat. Ersichtlich hängt dies mit dem besonderen Merkmal der Behinderung\nzusammen.\n\n Wie bei den schon von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfaßten Merkmalen etwa des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse oder der Sprache handelt es sich dabei um\neine persönliche Eigenschaft, auf deren Vorhandensein oder Fehlen der Einzelne\nkeinen oder nur einen begrenzten Einfluß nehmen kann. Doch bezeichnet Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein, das sich für den Betroffenen häufig erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Einstellungen und Vorurteilen im gesellschaftlichen Umfeld nachteilig auswirkt, bei einer Veränderung dieser Einstellungen die\nNachteilswirkung aber auch wieder verlieren kann. Behinderung ist vielmehr eine Eigenschaft, die die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehin-\n\n\n                                          11/21\n\nderten unabhängig von einem solchen Auffassungswandel grundsätzlich schwieriger\nmacht. Diese besondere Situation soll nach dem Willen des verfassungsändernden\nGesetzgebers weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen. Solche Ausgrenzungen sollen im Gegenteil verhindert oder überwunden werden\nkönnen (vgl. BTDrucks 12/8165, S. 28). Das erklärt, daß Satz 2 des Art. 3 Abs. 3 GG\nDifferenzierungen nicht wie Satz 1 schlechthin untersagt. Nur an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen sind nach der Neuregelung verboten. Bevorzugungen\nmit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich\ngeboten.\n\n  bb) Eine Benachteiligung liegt vor diesem Hintergrund nicht nur bei Regelungen und     52\nMaßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluß von\nEntfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben\nsein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluß durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, daß er nicht benachteiligend wirkt, läßt sich\nnicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative\nals Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund\ndes Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine\nMaßnahme im Einzelfall benachteiligend ist.\n\n 2. Für den Bereich des Schulwesens gilt im Grundsatz nichts anderes.                    53\n\n  a) aa) Zwar gibt Art. 7 Abs. 1 GG mit der Regelung über die staatliche Schulaufsicht   54\ndem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem\nZiel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Deshalb sind etwa die organisatorische Gliederung der\nSchule, die Entscheidung über die strukturelle Ausgestaltung des Ausbildungssystems und die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele Sache des\nStaates (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 45, 400 <415>; 53, 185 <196>). Dabei haben\ndie für das Schulwesen zuständigen Länder eine weitgehende Entscheidungsfreiheit\n(vgl. BVerfGE 59, 360 <377> m.w.N.). Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 <354>;\n34, 165 <181>; 59, 360 <377>). Das geschieht nicht nur durch das - seinerseits einschränkbare - Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner\nPersönlichkeit, Anlagen und Befähigungen nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE\n45, 400 <417> m.w.N.) und das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG, das dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet\n\n\n                                         12/21\n\nzur Seite gestellt ist (vgl. BVerfGE 52, 223 <236>; stRspr). Grenzen setzt vielmehr\nauch das durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG neu geschaffene Benachteiligungsverbot.\n\n Unabhängig davon, ob sich aus diesem Grundrecht originäre Leistungsansprüche            55\nherleiten lassen (dagegen einhellig das Schrifttum; vgl. etwa Osterloh, a.a.O., Art. 3\nRn. 305; Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174\n<Stand: Oktober 1996>), folgt aus ihm doch, zumal im Zusammenwirken mit den vorbezeichneten Freiheitsrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, daß der\nStaat und die Schulgesetzgeber der Länder für behinderte Schüler eine besondere\nVerantwortung tragen. Auch für ihre Erziehung und Unterrichtung im Bereich der\nSchulen hat der Staat das zumindest faktische Monopol, auch für sie besteht wie für\nNichtbehinderte grundsätzlich die Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schulen. Mit\nRücksicht darauf ist der Staat nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung\nmit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte\nschulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Art und Intensität der\nBehinderung sowie den Anforderungen der Schulart und Unterrichtsstufe ist dabei\nunter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der pädagogisch-wissenschaftlichen\nErkenntnis Rechnung zu tragen.\n\n  bb) Nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnisstand ließe sich ein genereller Ausschluß der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung\nvon behinderten Schülern mit nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich nicht\nrechtfertigen. Ungeachtet auch kritischer Stimmen wird die integrative Beschulung,\nwie die unter A I 1 und 2 wiedergegebenen Äußerungen belegen, von der pädagogischen Wissenschaft wie von maßgeblichen politischen Gremien überwiegend positiv\nbeurteilt und als verstärkt realisierungswürdige Alternative zur Erziehung und Unterrichtung in Sonder- und Förderschulen befürwortet. Dem hat der niedersächsische\nLandesgesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen, neben der Sonderschule (§ 14\nNSchG) \"an allen Schulen\" (§ 4 NSchG) und in Integrationsklassen mit zieldifferenter\nBeschulung (§ 23 Abs. 4 NSchG) die Möglichkeit der gemeinsamen Erziehung und\nUnterrichtung mit anderen Schülern geschaffen hat. Nach § 4 in Verbindung mit § 68\nAbs. 1 NSchG soll die Unterrichtung integrativ und zielgleich erfolgen, wenn auf diese\nWeise - erforderlichenfalls unter Bereitstellung sonderpädagogischer Förderung (vgl.\ninsbesondere § 14 Abs. 4 Satz 2 NSchG) - dem individuellen Förderbedarf der förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es\ndie organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben. Diese\nRegelung ermöglicht es auf sonderpädagogische Förderung angewiesenen Kindern\nund Jugendlichen sowie ihren Erziehungsberechtigten, sich unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine der Formen integrativer Beschulung oder für die\nUnterrichtung in einer Sonderschule auszusprechen, deren Fortbestand als eigenständige Schulform im gegliederten Schulwesen des Landes damit zu Recht nicht in\nFrage gestellt wird.\n\n\n\n                                         13/21\n\n  Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß nach diesem Konzept die           57\nzielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung unter den\nVorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen\nher Möglichen gestellt ist (vgl. §§ 4, 23 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 NSchG). Dieser Vorbehalt\nist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 <183 f.>), und erklärt\nsich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn\ner dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 75, 40 <68>; 82, 60 <80>;\n90, 107 <116>).\n\n  Der Gesetzgeber ist deshalb, wenn er sich in seinem Regelungskonzept für das Angebot einer sowohl zielgleichen als auch zieldifferenten integrativen Beschulung entscheidet, verfassungsrechtlich nicht gehindert, die tatsächliche Verwirklichung dieser\nIntegrationsformen von einschränkenden Voraussetzungen der hier in Rede stehenden Art abhängig zu machen. Ein Einschätzungsspielraum sowie der Vorbehalt des\ntatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren bestehen aber auch bei der\nAusgestaltung des Regelungskonzepts durch den Gesetzgeber. Er ist durch Art. 2\nAbs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verpflichtet, für das jeweilige Land alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten. Im Rahmen seiner\nEntscheidungsfreiheit kann er vielmehr von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung dafür ist, daß die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung\nund Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend\nRechnung tragen.\n\n b) Auch Auslegung und Anwendung des Schulrechts sind an die Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebunden.\n\n  aa) Bei der Entscheidung der Schulbehörde darüber, an welcher Schule behinderte          60\nKinder und Jugendliche im Einzelfall zu erziehen, zu unterrichten und auf das spätere\nLeben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten vorzubereiten sind, sind nicht nur\ndas Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht der Eltern aus\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im\nRahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen (vgl. BVerfGE 34, 165\n<184>). Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die zusätzlichen Bindungen, die sich\nfür die Schulbehörde aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben.\n\n Da, wie oben unter C I 1 b bb dargelegt, der benachteiligende Charakter einer Maßnahme nicht ohne Rücksicht auf eine mit ihr einhergehende spezifische Förderung\nbeurteilt werden kann, bedeutet das in dieser Regelung enthaltene Benachteiligungs-\n\n\n\n                                          14/21\n\nverbot allerdings nicht, daß die Überweisung eines behinderten Schülers an eine\nSonderschule schon für sich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Das gilt auch\ndann, wenn die Entscheidung der Schulbehörde gegen den Willen des Behinderten\noder seiner Erziehungsberechtigten ergeht. Nur die Überweisungsverfügung, die den\nGegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich\nnicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt. Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und\nUnterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne\nbesonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs.\n3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren\nEinsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.\n\n  Ob letzteres der Fall ist, ob sich also beispielsweise durch die Bereitstellung einer      62\nzusätzlichen sonderpädagogischen Lehrkraft oder, soweit gesetzlich vorgesehen,\ndurch die Einrichtung einer Integrationsklasse eine integrative Beschulung erreichen\nläßt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen\nBehinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer\nintegrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die\ndem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer\nsolchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, das sich vor allem bei zielgleicher Unterrichtung zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen wird, ist\naber darauf nicht zu beschränken. Vielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in\nKlassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen\nist schließlich auch, daß staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung\nnur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen\nverlangt und gewährt werden können (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>). Der insoweit mit\nder integrativen Beschulung an allgemeinen Schulen verbundene Aufwand darf nicht\nzu Lasten solcher Kinder gehen, deren Teilnahme an einem gemeinsamen Unterricht\naufgrund der Art oder des Grades ihrer Behinderung ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht wünschenswert erscheint und die deshalb auf eine der besonderen\npädagogischen Aufgabe personell und sachlich angemessene Ausstattung der Sonder- und Förderschulen angewiesen sind.\n\n Die jeweiligen Vor- und Nachteile einer integrativen oder separierenden schulischen         63\nAusbildung sind weder allein aus der Sicht der behinderten Schüler und ihrer Eltern\nnoch ausschließlich aus der Sicht der Schulverwaltung zu beurteilen. Die Vorstellun-\n\n\n\n                                          15/21\n\ngen der Eltern und der Kinder und Jugendlichen darüber, wie deren schulische Erziehung und Unterrichtung gestaltet und an welcher Schule sie begonnen oder fortgesetzt werden sollen, haben allerdings im Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich\ngroßes Gewicht. Entscheiden sich die Eltern im aus ihrer Sicht so gewürdigten Interesse ihres Kindes für eine Beschulung gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern,\ndarf sich die Schulbehörde darüber nicht einfach etwa mit der nicht näher fundierten Begründung hinwegsetzen, die Überweisung an eine Sonderschule und die Unterrichtung dort seien in Wahrheit besser geeignet, dem wohlverstandenen Interesse\ndes behinderten Kindes zu dienen. Erforderlich sind vielmehr eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan.\n\n  In der niedersächsischen Verordnung über sonderpädagogische Förderung vom             64\n16. November 1994 (GVBl S. 502) ist hierfür beispielsweise vorgesehen, daß die\nSchulbehörde, bevor sie über einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entscheidet, eine Lehrkraft, die das Kind unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und eine Sonderschullehrkraft mit der Fertigung eines Beratungsgutachtens beauftragt (§ 2 der\nVerordnung). Vorgesehen ist weiter die vom Antrag der Erziehungsberechtigten abhängige Berufung einer Förderkommission, der auch die Erziehungsberechtigten angehören und die, gestützt auf Bericht und Beratungsgutachten, Empfehlungen zur\nFeststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch abgibt und der Schulbehörde beim Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Empfehlung die verschiedenen Auffassungen mitteilt (§ 3 der Verordnung). Bericht, Beratungsgutachten und gegebenenfalls die Empfehlung oder die\nunterschiedlichen Stellungnahmen der Förderkommission werden von der Schulbehörde bei deren Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung berücksichtigt (§ 4 der Verordnung).\n\n  Dieses Verfahren, das einerseits um eine weitgehende Objektivierung der behördlichen Entscheidungsfindung bemüht ist und andererseits die Erziehungsberechtigten\nin den Entscheidungsprozeß einbindet, letzteres erkennbar in der Absicht, möglichst\nzu einer auch von ihnen akzeptierten Entscheidung zu gelangen, trägt dem möglichen Konflikt zwischen Eltern und Kindern sowie Schulverwaltung sachgerecht\nRechnung. Es schafft nicht nur einen äußeren Rahmen, in dem die Grundrechtspositionen des behinderten Schülers und seiner Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG angemessen zur Geltung gebracht werden können, es erscheint vielmehr\nim Schulbereich grundsätzlich auch geeignet, als verfahrensmäßige und organisatorische Absicherung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugunsten Behinderter zu dienen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung\nvgl. etwa BVerfGE 53, 30 <65>; 84, 34 <45 f.>).\n\n Die Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde für die Entscheidung über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Form des Schulbe-\n\n\n                                        16/21\n\nsuchs für förderungsbedürftige Kinder und Jugendliche wird durch die Verordnungsregelung allerdings nicht berührt. Die Schulbehörde ist an Inhalt und Ergebnis des\nüber den einzelnen Schüler erstatteten Berichts und des Beratungsgutachtens ebensowenig gebunden wie an die Empfehlungen der Förderkommission. Sie ist also\nauch dann, wenn diese Entscheidungshilfen sich im Einzelfall - ausschließlich oder\nalternativ - für eine Beschulung in integrativer Form aussprechen, verfahrensrechtlich\nnicht gehindert, die Überweisung an eine Sonderschule anzuordnen. Im Lichte des\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG obliegt der Behörde aber gerade in diesem Fall eine gesteigerte Begründungspflicht.\n\n  Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter verlangt in verfahrensmäßiger         67\nHinsicht, daß Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden, also bei einem an einer integrativen Beschulung interessierten behinderten Kind oder Jugendlichen erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der\nSchulbehörde dessen Überweisung an die Sonderschule im einzelnen beruht. Dabei\nsind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, daß Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer\nSonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische,\npersonelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. Im einen wie\nim anderen Fall setzt eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonder- oder Förderschulunterrichtung schließlich ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie sind in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit\nderen Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar macht.\n\n  bb) Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte, daß eine schulbehördliche Überweisungsverfügung diesen Anforderungen entspricht, unterliegt nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung der einschlägigen\nVorschriften des Landesschulrechts sind Aufgabe der Verwaltungsgerichte und der\nNachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>; 86, 122 <128 f.>). Sache des Bundesverfassungsgerichts ist\nes auch nicht, zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz, den die Grundrechte,\nhier neben Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz\n2 GG, den Beteiligten des Rechtsstreits gewähren, im einzelnen auf der Grundlage\ndes einfachen Rechts konkretisieren und umsetzen und ob dabei jeweils der bestmögliche Schutz erreicht wird (vgl. BVerfGE 89, 276 <286>; 92, 140 <153>). Das\nBundesverfassungsgericht greift vielmehr korrigierend nur ein, wenn die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner\n\n\n\n                                         17/21\n\nBedeutung als Willkürverbot verletzen (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 <13 f.>) oder Fehler\nerkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall\nvon einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.> m.w.N.).\n\n                                          II.\n  Der angegriffene Beschluß ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird er nicht in allen Punkten den unter C I entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht (1.). Doch läßt dies die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unberührt, im Hinblick auf die konkreten\ntatsächlichen Umstände des Falles der Beschwerdeführerin spreche Überwiegendes\ndafür, daß die mit der Klage angefochtene Überweisungsverfügung rechtmäßig sei\n(2.).\n\n 1. Inhalt und Bedeutung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG          70\nwerden in der angegriffenen Entscheidung nicht durchweg zutreffend erkannt.\n\n  a) Allerdings ist dem Oberverwaltungsgericht darin zu folgen, daß Art. 3 Abs. 3 Satz    71\n2 GG weder den in Niedersachsen eingerichteten Sonderschulen noch der Zuständigkeit der Schulbehörde für Entscheidungen über den Besuch solcher Schulen nach\nMaßgabe des § 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG die rechtliche Grundlage entzogen hat (vgl.\nC I 2 a bb). Auch trifft es, wie unter C I 2 b aa ausgeführt, zu, daß in der Verweisung\neines behinderten Kindes auf eine Sonderschule gegen seinen und seiner Erziehungsberechtigten Willen nicht schon für sich eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt. Dagegen kommt, anders als das Oberverwaltungsgericht annimmt, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht nur in Betracht, wenn\nein Schüler wegen seiner Behinderung gegen seinen Willen in die Sonderschule \"abgeschoben\" werden soll, obwohl er für die normale Schule geeignet ist. Die Überweisung in eine Sonderschule benachteiligt den an integrativer Beschulung interessierten behinderten Schüler auch dann, wenn die erforderliche Gesamtbetrachtung\nergibt, daß seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, der dafür benötigte personelle und sächliche\nAufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und\nauch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. In diesem Fall verstößt die gesonderte Beschulung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n b) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts läßt sich dies nicht mit Hinweis darauf bezweifeln, daß der Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3\nSatz 2 GG und der Begriff des sonderpädagogischen Förderbedarfs, wie ihn hier\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 NSchG definiert, nicht identisch seien. Zwar ist nicht jedes behinderte Kind förderungsbedürftig; umgekehrt können auch nichtbehinderte Kinder sonderpädagogischen Förderungsbedarf haben. Die Überweisung an eine Sonder- oder\n\n\n                                         18/21\n\nFörderschule statt sonderpädagogischer Förderung an der allgemeinen Schule berührt aber jedenfalls dann Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn der Bedarf an einer solchen\nFörderung durch die Folgen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung ausgelöst wird.\n\n  c) Dem Oberverwaltungsgericht kann auch in der Beurteilung des Verhältnisses von         73\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zur staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Zwar haben die Bundesländer, wie ausgeführt\n(vgl. oben C I 2 a), im Bereich des Schulwesens eine weitgehende Gestaltungs- und\nEntscheidungsfreiheit. Diese Freiheit schließt grundsätzlich die Entscheidung des\nLandesgesetzgebers darüber ein, wie und in welcher Schulform den spezifischen Erziehungs- und Ausbildungsbedürfnissen behinderter Schüler Rechnung getragen\nwerden soll. Jedoch wird die staatliche Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit durch\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eingeschränkt. Als Grundrecht bindet diese Norm wie jedes\nandere Grundrecht die gesamte staatliche Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Deshalb\nkann nicht diese die Wirkung der Grundrechte begrenzen, wie es das Oberverwaltungsgericht für die staatliche Schulaufsicht in ihrer Beziehung zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2\nGG annimmt.\n\n  d) Auch im Lichte der vorstehenden Ausführungen besteht für das Bundesverfassungsgericht kein Anlaß zu prüfen, ob die Auslegung insbesondere der §§ 4 und 68\nNSchG durch das Oberverwaltungsgericht einfachrechtlich zutreffend ist. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die Schulbehörde ergeben, kann im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes auch dann Rechnung getragen werden,\nwenn sich diesem, wie das Oberverwaltungsgericht annimmt, ein vorrangiger Anspruch auf integrative Beschulung nicht entnehmen läßt. § 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG,\nnach dem die Schulbehörde über die Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule\nentscheidet, gibt in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht den Eltern eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; die Überweisung an eine Sonderschule sei dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Förderung auch an einer\nallgemeinen Schule erfüllt seien und die Eltern deren Besuch für ihr Kind wünschten.\nEs ist nicht ersichtlich, daß anderes gelten könnte, wenn - wie hier - das behinderte\nKind selbst seine Erziehung und Unterrichtung an einer solchen Schule begehrt.\nAuch in diesem Fall kann und muß die Schulbehörde die Anforderungen des Art. 3\nAbs. 3 Satz 2 GG an eine behindertengerechte Entscheidung im Rahmen der Betätigung ihres Ermessens beachten.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung hat trotz der teilweise unzutreffenden Auffassung        75\ndes Oberverwaltungsgerichts von Inhalt und Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG\nverfassungsrechtlich Bestand.\n\n a) Daß die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer auf schweren Körperschäden beruhenden Funktionsbeeinträchtigungen behindert ist, hat das\n\n\n\n                                          19/21\n\nOberverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es hat weiter festgestellt, daß die\nSchulbehörde in ihrem Überweisungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids auf der Grundlage insbesondere des Beratungsgutachtens und der Empfehlung der Förderkommission einen erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarf\nder Beschwerdeführerin angenommen hat. Konkret bedürfe sie im Fach Mathematik\nder erweiterten sonderpädagogischen Förderung in Form von wöchentlich fünf Stunden Einzelunterricht und in weiteren - insbesondere den naturwissenschaftlichen -\nFächern, in denen eine zielgleiche Unterrichtung nicht möglich sei, zusätzlicher Hilfe\nim Wege der Unterrichtsbegleitung durch eine pädagogisch oder therapeutisch vorgebildete \"Stützkraft\". Diese besondere Förderung könne in der von der Beschwerdeführerin besuchten Integrierten Gesamtschule in einer Klasse mit 27 Schülern nicht\nerbracht werden, weil dafür die Sonderschullehrer(stunden) in der erforderlichen Zahl\nnicht zur Verfügung stünden. Aus demselben Grund, aber auch im Hinblick auf die\nnotwendige Relation von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Schülern ohne einen solchen Bedarf sei auch eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in\ndie an der Integrierten Gesamtschule eingerichtete Integrationsklasse nicht möglich.\nDie Bildung anderer Integrationsklassen, in die die Beschwerdeführerin aufgenommen werden könnte, scheitere daran, daß die dafür erforderlichen personellen Ressourcen nicht vorhanden und bereits eingerichtete Integrationsklassen im Hinblick\nauf den Vertrauensschutz der dort unterrichteten Schüler weiterzuführen seien.\n\n  b) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht näher belegt und zwingt     77\nnicht zu der Annahme, daß der Sachverhalt vom Oberverwaltungsgericht aus sachfremden Erwägungen falsch oder unvollständig ermittelt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb von diesem Sachverhalt ausgehen. Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung, daß die Schulbehörde, die sich insbesondere im\nWiderspruchsbescheid mit den Vor- und Nachteilen einer integrativen Beschulung\nder Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dabei auch die Vorstellungen und\nWünsche ihrer Eltern berücksichtigt hat, angesichts des erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Beschwerdeführerin und der sowohl schulorganisatorischen als auch personellen Schwierigkeiten und Engpässe die Überweisung der Beschwerdeführerin an eine Sonderschule anordnen durfte. Alle für den Fall der\nBeschwerdeführerin wesentlichen Gesichtspunkte sind damit hinreichend berücksichtigt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die rechtliche Beurteilung\ndes Oberverwaltungsgerichts, es spreche Überwiegendes dafür, daß die im Hauptsacheverfahren angefochtene Sonderschulüberweisung rechtmäßig, also auch mit Art.\n3 Abs. 3 Satz 2 GG zu vereinbaren sei, auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift beruht.\n\n\n\n\n                                         20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 1997 -\n1 BvR 9/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/\n                97 - Rn. (1 - 77), http://www.bverfg.de/e/rs19971008_1bvr000997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971008.1bvr000997\n\n\n\n\n                                      21/21\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-10-08/1-bvr-9-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":52},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-10-08/1-bvr-9-97","retrieved":"2026-07-10 10:41:52.162816+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-10-08/1-bvr-9-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1997-10-08","dockets":["1 BvR 9/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971008.1bvr000997","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971008.1bvr000997"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-10-08/1-bvr-9-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":52},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":7},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/7","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"7","label":"Art 7 GG","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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