{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19970708_1bvr040394","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970708.1bvr040394","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"1 BvR 403/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 403/94 -\n\n- 1 BvR 569/94 -\n\n\n\n\n                           IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In den Verfahren\n\n                                      über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\nI. des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckhard Kammer und Partner, Deichelweiherweg\n1, Freiburg i. Brsg. -\n\n 1. unmittelbar gegen\n\n a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 -\n    BVerwG 8 B 235.93 -,\n\n b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1993 - 2 S 2500/92 -,\n\n c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1992 - 5 K 1248/91 -\n    ,\n\n d) den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald\n    vom 24. Juni 1991 - 304-130.49 -,\n\n e) den Feuerwehrabgabebescheid der Gemeinde Merzhausen - Verwaltungsverband Hexental - vom 8. März 1991 - Buchungszeichen 5.0120.100897.1 -,\n\n 2. mittelbar gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des\n    baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (FwG BW) in der Fassung der\n    Bekanntmachung vom 10. Februar 1987 (GBl S. 105),\n\n\nhier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung,\n\n\n\n                                        1/7\n\n- 1 BvR 403/94 -,\n\nII. des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Mattes, Georgenstraße 38, Amberg -\n\n 1. unmittelbar gegen\n\n a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 - 2 S 2703/93 -,\n\n b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 1993 - 16 K\n    1730/93 -,\n\n 2. mittelbar gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des\n    baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (FwG BW) in der Fassung der\n    Bekanntmachung vom 10. Februar 1987 (GBl S. 105),\n\n\nhier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung,\n\n- 1 BvR 569/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n                                der Richterinnen Jaeger,\n\n                                Haas\n\n                                und der Richter Hömig,\n\n                                Steiner\n\nam 8. Juli 1997 beschlossen:\n\n    1. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers zu I werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 7. März 1996 aufgehoben, soweit der Antrag auf Erstattung einer Beweisgebühr zurückgewiesen worden ist.\n       Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Rechtspfleger zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.\n\n\n\n\n                                          2/7\n\n        Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu I die notwendigen Auslagen des Erinnerungsverfahrens zu vier Fünfteln zu erstatten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ein Fünftel dieser Auslagen.\n\n    2. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers zu II wird der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1996 aufgehoben, soweit der Antrag\n       auf Erstattung einer Beweisgebühr und von Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im\n       Umfang der Aufhebung an den Rechtspfleger zurückverwiesen.\n\n        Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu II die notwendigen Auslagen des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführer haben erfolgreich Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu einer allein von Männern erhobenen Feuerwehrabgabe eingelegt. Dem\nBeschwerdeführer zu I sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts die\nnotwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln vom\nLand Baden-Württemberg und zu einem Fünftel von der Bundesrepublik Deutschland, dem Beschwerdeführer zu II sind sie voll vom Land Baden-Württemberg zu erstatten (vgl. BVerfGE 92, 91). Mit ihren Erinnerungen wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim\nBundesverfassungsgericht.\n\n  1. Beide Beschwerdeführer begehren die Erstattung einer Beweisgebühr (vgl. § 113     2\nAbs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte; im folgenden: BRAGO). Der Beschwerdeführer zu I hält diese Gebühr deshalb für angefallen, weil zwei arbeitsmedizinische Gutachten zum Einsatz von Frauen im Feuerwehrdienst, die das Innenministerium Baden-Württemberg\nmit seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht - auf eine Frage in der Zustellungsverfügung des Senatsvorsitzenden an die Äußerungsberechtigten - vorgelegt hat, in der Entscheidung des Senats zum Beweis verwertet worden\nseien. Der Beschwerdeführer zu II ist der Auffassung, eine Beweisgebühr sei dadurch ausgelöst worden, daß im Senatsbeschluß Tatsachenangaben entscheidungserheblich verwertet worden seien, die das Innenministerium in der erwähnten Stellungnahme - ebenfalls auf eine entsprechende Frage in der Zustellungsverfügung -\nzur zwangsweisen Heranziehung zum Feuerwehrdienst des Landes gemacht hat.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu I begehrt ferner die Erstattung von Schreibauslagen für   3\ndie Anfertigung von - seinen Schriftsätzen an das Bundesverfassungsgericht beigefügten - Ablichtungen der angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen, einer kommunalen Vereinbarung über die Hilfeleistung bei Bränden und öffentlichen\nNotständen sowie eines die Erhebung der baden-württembergischen Feuerwehrab-\n\n                                         3/7\n\ngabe betreffenden Berichts der Europäischen Kommission für Menschenrechte.\n\n 3. Der Beschwerdeführer zu II, der das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren        4\nohne anwaltliche Hilfe betrieben und auch selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt\nhat, begehrt schließlich die Erstattung von Reisekosten seines von ihm später bevollmächtigten Rechtsanwalts für eine Fahrt von dessen Kanzleisitz zum Wohnort des\nBeschwerdeführers und zurück aus Anlaß einer persönlichen Unterredung im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats.\n\n 4. Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzungsgesuche der Beschwerdeführer             5\nhinsichtlich dieser Gebühren und Auslagen zurückgewiesen.\n\n                                         II.\n Die Erinnerungen der Beschwerdeführer sind im wesentlichen begründet.                   6\n\n 1. Beiden Beschwerdeführern ist eine Beweisgebühr zu erstatten.                         7\n\n  Die Entstehung einer Beweisgebühr des Verfahrensbevollmächtigten setzt die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren voraus (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO). Eine\nBeweisaufnahme liegt vor, wenn sich das Gericht zur Ermittlung rechtserheblicher\nTatsachen auf Antrag oder - im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 26\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG) - von Amts wegen eines Beweismittels bedient. Der förmlichen Anordnung einer Beweisaufnahme bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 81, 387\n<391>). Es genügt, daß das Gericht eine Beweiserhebung durchführt und der\nRechtsanwalt am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfGE 77, 360\n<361 f.>).\n\n  Allerdings löst nicht schon jede Äußerung, die ein Organ des Bundes, eines Landes      9\noder eines sonstigen im Verfahren Äußerungsberechtigten - auch auf Fragen oder\nauf ein Auskunftsersuchen des Senatsvorsitzenden oder des Berichterstatters - abgibt, eine Beweisgebühr aus. Befragungen dieser Art dienen regelmäßig als vorbereitende Maßnahmen der Stoffsammlung für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 63, 148 <150 ff.>). Sie haben ihre Grundlage in der\nBeteiligung der Befragten am Verfahren und in der Wahrnehmung ihres Äußerungsrechts (vgl. BVerfGE 81, 387 <391>). Zu einer Beweisgebühr führen sie nur, wenn sie\nGegenstand einer förmlichen Beweisanordnung sind oder wenn zum Beleg der Äußerung vorgelegte Unterlagen in der Entscheidung des Gerichts erkennbar als Beweismittel verwertet werden (vgl. § 34 Abs. 2 BRAGO; BVerfGE 63, 148 <151 f.>).\n\n  Letzteres war hier der Fall. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat sich in       10\nseiner Stellungnahme nicht auf die Wiedergabe eigener Erkenntnisse beschränkt. Es\nhat sich vielmehr für die Frage, ob und inwieweit die körperliche Konstitution von\nFrauen und die mit dem Feuerwehrdienst verbundenen körperlichen Belastungen eine Ausnahme vom Feuerwehrdienst rechtfertigen können, auf die sachverständigen\nÄußerungen in den von ihm vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten bezogen\n(vgl. BVerfGE 92, 91 <102 f.>). Der Senat hat seine Entscheidung auch auf diese\n\n\n\n                                         4/7\n\nGutachten und die daraus ersichtlichen tatsächlichen Erkenntnisse gestützt und die\nGutachten damit erkennbar beweismäßig verwertet (vgl. BVerfGE 92, 91 <109 f.>).\n\n Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführer sind am Beweisaufnahmeverfahren               11\nauch beteiligt gewesen. Beiden sind die genannten Gutachten zugeleitet worden. Sie\nhatten damit die - vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu II\nüberdies genutzte - Gelegenheit zur Stellungnahme. Mehr ist nicht erforderlich (vgl.\nBVerfGE 77, 360 <363>).\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu II kann darüber hinaus eine Erstattung von Reisekosten verlangen, die aus Anlaß der Fahrt seines Verfahrensbevollmächtigten zu seinem\nWohnort entstanden sind. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind grundsätzlich die Kosten mindestens einer Informationsreise des Beteiligten zu seinem Bevollmächtigten erstattungsfähig. Unterbleibt diese Reise, weil sich der Verfahrensbevollmächtigte seinerseits zu Informationszwecken zu seinem Mandanten begibt, sind\nim allgemeinen die Kosten dieses Informationsbesuchs bis zur Höhe der Kosten zu\nerstatten, die bei einer Informationsreise des Mandanten entstanden wären. Darüber\nhinausgehende Reisekosten des Bevollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn\ndessen Reise zum Auftraggeber aus besonderen Gründen notwendig war.\n\n Ob vom Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Informationsreise für        13\neinfach liegende Verfahren oder für Fälle, in denen der Beschwerdeführer selbst über\nbesondere, für das Verfahren bedeutsame Kenntnisse verfügt, Ausnahmen zu machen sind, bedarf keiner Entscheidung. Hier waren die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen so schwierig, daß ein persönliches Informationsgespräch nicht unangebracht war.\n\n 3. Zu Recht hat der Rechtspfleger dagegen die Erstattung der im Verfahren 1 BvR         14\n403/94 noch streitigen Schreibauslagen abgelehnt.\n\n  Die Erstattungsfähigkeit der Schreibauslagen richtet sich auch im Verfahren vor        15\ndem Bundesverfassungsgericht nach § 27 BRAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß\n§ 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in ihrer bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl I S. 1325) am 1. Juli 1994 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, weil der unbedingte Mandatsauftrag vor dem Inkrafttreten der Änderung\ndes § 27 BRAGO durch das vorbezeichnete Gesetz erteilt worden ist. Nach Absatz 1\nSatz 1 der früheren Fassung dieser Vorschrift stehen dem Rechtsanwalt Schreibauslagen nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert\nzu honorieren sind solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören. Sie fallen unter die allgemeinen\nGeschäftsunkosten und sind als solche gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO bereits mit den\nGebühren des Rechtsanwalts abgegolten. Gesondert zu honorierende Schreibauslagen erwachsen danach nicht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder anwaltlicher Übung gehalten ist, die Abschrift oder Ablichtung herzustellen. Deshalb liegt beispielsweise keine zusätzlich gefertigte Ablichtung vor, wenn\n\n\n                                          5/7\n\nihr Inhalt zum Sachvortrag der Partei gehört und andernfalls in den Schriftsatz einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S.\n382 f.).\n\n  Nach diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführer für die hier streitigen Ablichtungen Erstattung nicht verlangen. Sie betrafen die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen, eine kommunale Vereinbarung über die Hilfeleistung bei Bränden       und     öffentlichen     Notständen       sowie      einen    für     das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls einschlägigen Bericht der Europäischen\nKommission für Menschenrechte. Den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen dem\nBundesverfassungsgericht vorzutragen, hat im Rahmen der Darlegungslast zur ordentlichen Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu I gehört.\n\n 4. Zur Festsetzung der Höhe der von der Bundesrepublik Deutschland und dem              17\nLand Baden-Württemberg zusätzlich zu erstattenden Auslagen hält der Senat eine\nZurückverweisung an den Rechtspfleger für angezeigt.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Erinnerungsverfahren beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.\n\n                 Seidl                 Grimm                  Kühling\n\n                Jaeger                  Haas                  Hömig\n\n                                       Steiner\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 1997 -\n1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 403/94,\n                1 BvR 569/94 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19970708_1bvr040394.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970708.1bvr040394\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/07/rs19970708_1bvr040394.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-07-08/1-bvr-403-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/07/rs19970708_1bvr040394.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/07/rs19970708_1bvr040394.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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