{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19970430_2bvr081790","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970430.2bvr081790","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"2 BvR 817/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zum Beschluß des Zweiten Senats vom 30. April 1997\n\n                         - 2 BvR 817/90 u.a. -\n\n1. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19\n   Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im\n   Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.\n\n2. a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4\n   GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann\n   die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die\n   direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem\n   typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.\n\n   b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung\n   darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (Abweichung von\n   BVerfGE 49, 329 ff.)\n\n\n\n\n                                  1/17","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 817/90 -\n\n- 2 BvR 728/92 -\n\n- 2 BvR 802/95 -\n\n- 2 BvR 1065/95 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Herrn M...\n\n - Bevollmächtigter:                                                    gegen\nRechtsanwalt Christian Müller, Bolkerstraße 54, Düsseldorf-Altstadt -\n\n a) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1990 - XIV Qs 20/90\n    -,\n\n b) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 1990 - XIV Qs 20/\n    90 -,\n\n c) den Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 14. Dezember 1989 - 28 Gs\n    558/89 -\n\n- 2 BvR 817/90 -,\n\n2. des Herrn H...\n\n gegen\n\n a) den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 27. April 1992 - III Qs 90/92\n    -,\n\n\n\n\n                                         2/17\n\n b) den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 26. März 1992 - III Qs 90/92\n    -,\n\n c) den Beschluß des Amtsgerichts Speyer vom 17. Februar 1992 - 8b Gs 105/92\n    -\n\n- 2 BvR 728/92 -,\n\n3. der Frau W... - W ...\n\n gegen\n\n a) den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 2. März 1995 - III Qs 67/95 -\n    ,\n\n b) den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 10. Januar 1995 - 10 Gs\n    1557/94 -\n\n- 2 BvR 802/95 -,\n\n4. des Herrn W...\n\n gegen\n\n a) den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 18. April 1995 - III Qs 114/\n    95 -,\n\n b) den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 27. März 1995 - 10 Gs\n    411/95 -,\n\n c) den mündlichen Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 7. Februar\n    1995\n\n- 2 BvR 1065/95 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer,\n\n\n                                           3/17\n\n                                 Jentsch,\n\n                                 Hassemer\n\nam 30. April 1997 beschlossen:\n\n    1. Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 1990 - XIV Qs\n       20/90 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus\n       Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der Beschluß vom 23. Mai 1990 ist damit gegenstandslos.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    2. Der Beschluß des Landgerichts Franken-thal vom 26. März 1992 - III Qs\n       90/92 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus\n       Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen. Der Beschluß vom 27. April 1992 ist damit gegenstandslos.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    3. Der Beschluß des Landgerichts Franken-thal vom 2. März 1995 - III Qs\n       67/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 3. in ihrem Grundrecht aus\n       Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    4. Der Beschluß des Landgerichts Franken-thal vom 18. April 1995 - III Qs\n       114/95 - verletzt, soweit er sich auf die richterliche Durchsuchungsanordnung bezieht, den Beschwerdeführer zu 4. in seinem Grundrecht\n       aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Insoweit wird der Beschluß aufgehoben und die Sache an das\n       Landgericht zurückverwiesen.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die\n       notwendigen Auslagen zu erstatten; das Land Rheinland-Pfalz hat den\n       Beschwerdeführern zu 2. bis 4. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       4/17\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n\n  Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die sogenannte prozessuale Überholung bei vollzogenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen.\n\n                                         I.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 817/90                                             2\n\n a) Durch Beschluß vom 14. Dezember 1989 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers mit dem Ziel der Sicherstellung eines \"Allbereichsempfängers\" wegen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz an. Die Anordnung war von der zuständigen Staatsanwaltschaft\nbeantragt worden, nachdem bei der Durchsuchung eines Versandgeschäftes eine\nauf den Beschwerdeführer lautende Rechnung über den Kauf eines solchen Gerätes\ngefunden worden war. Daraus folge, daß der Beschwerdeführer ein Empfangsgerät\nerworben habe. Dessen Besitz sei zwar nicht mit Strafe bedroht; nach allgemeiner\nLebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer das Gerät in betriebsbereiten Zustand versetzt und auch betrieben habe. Damit habe er sich\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAG strafbar gemacht.\n\n  Am 9. Januar 1990 wurde die angeordnete Durchsuchung durchgeführt, das gesuchte Empfangsgerät sichergestellt. Am 11. Januar 1990 erhob der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluß Beschwerde: Ein Anfangsverdacht habe\nniemals bestanden.\n\n  Nachdem das Ermittlungsverfahren am 29. Januar 1990 gemäß § 170 Abs. 2 StPO          5\neingestellt und der sichergestellte Empfänger an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden war, ergänzte dieser sein Beschwerdevorbringen dahin, das Landgericht\nhabe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen, weil Wiederholungsgefahr bestehe. Er sei nun wieder im Besitz des Gerätes und wolle es\nauch behalten, um bei Auslandsaufenthalten über Kurzwelle deutsche Sender empfangen zu können. Die Staatsanwaltschaft könne mithin jederzeit mit derselben Begründung erneut den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses beantragen.\n\n Durch Beschluß vom 21. März 1990 wurde die Beschwerde \"aus den zutreffenden           6\nGründen der angefochtenen Entscheidung\" als unzulässig verworfen. Die Durchsuchung sei durchgeführt, das sichergestellte Gerät zurückgegeben, die Beschwerde\ndeshalb prozessual überholt und unzulässig. Auch seien die angegriffenen Maßnahmen weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig gewesen, weil sie unter anderem\nauch dazu gedient hätten, Entlastendes für den ehemals Beschuldigten festzustellen.\nEine unter Hinweis auf die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg (Beschluß des Landgerichts vom 23. Mai 1990). Die\n\n\n\n                                        5/17\n\nGegenvorstellung war unter anderem damit begründet, daß das Gericht den Vortrag\ndes Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, was sich darin zeige,\ndaß auf die \"zutreffenden Gründe\" der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen worden sei.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die beiden landgerichtlichen Beschlüsse sowie den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 103\nAbs. 1 GG. Das Amtsgericht habe unzutreffend einen Anfangsverdacht hinsichtlich\neiner Straftat nach § 15 Abs. 1 FAG angenommen. Der Durchsuchungsbeschluß sei\ndeshalb unverhältnismäßig und verletze Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 728/92                                               8\n\n  a) Der Beschwerdeführer hatte im November 1988 von einem Versandhaus einen             9\nAllbereichsempfänger erworben. Nachdem dies im Rahmen von Ermittlungen gegen\ndas Versandhaus bekannt geworden war, erließ das Amtsgericht am 17. Februar\n1992 wegen Verstoßes \"gg. d. FAG\" einen auf die Wohnung bezogenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß. Danach war \"ein betriebsbereit gehaltener\nFunkempfänger Albrecht Commander 6100\" sicherzustellen. Ein solches Gerät - jedoch in nicht betriebsfähigem Zustand - wurde bei der Durchsuchung am 11. März\n1992 beschlagnahmt.\n\n Noch am selben Tag legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Am 23. März              10\n1992 wurde das Gerät an ihn zurückgegeben. Am 26. März 1992 erklärte das Landgericht Frankenthal die Beschwerde wegen der Freigabe für \"gegenstandslos\". Eine\nGegenvorstellung blieb erfolglos (Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 24.\nApril 1992). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde laut Mitteilung der\nStaatsanwaltschaft vom 2. April 1992 eingestellt.\n\n b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung           11\nseiner Rechte aus den Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 13, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 802/95                                              12\n\n  a) Die Beschwerdeführerin wurde am 14. September 1994 bei der Staatsanwaltschaft von einem ehemaligen Freund wegen Verdachts \"des Betruges bzw. der Untreue\" angezeigt. In der Anzeige legte er dar, er habe ihr bei seiner Bank eine sogenannte Partner- oder Zusatzkarte ausstellen lassen; diese habe es ihr in gleichem\nMaße wie ihm selbst ermöglicht, über sein Konto zu verfügen. Bei Beendigung ihrer\nBeziehung habe sie zwar zugesichert, die Karte zurückzugeben, dies jedoch nicht\ngetan, sondern von April 1994 bis August 1994 Abhebungen in Höhe von insgesamt\nca. 3.300,- DM getätigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 1994 habe er sie\nzur Rückgabe der Karte aufgefordert, was sie mit Schreiben vom 1. September 1994\nabgelehnt habe. In diesem - der Anzeige beigefügten - Schreiben trug die Beschwerdeführerin vor, gegen den Anzeigeerstatter einen vertraglichen Anspruch auf Benutzung der Karte zu haben. Wenn er anderer Auffassung sei, möge er sie vor dem Zivil-\n\n\n                                         6/17\n\ngericht verklagen. Der Anzeigeerstatter bat um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und regte an, \"vordringlich eine richterliche Beschlagnahmeverfügung der Partnerkarte bei der Beschuldigten zu beantragen\".\n\n Die Staatsanwaltschaft stellte am 6. Dezember 1994 beim Amtsgericht den Antrag,         14\n\"die richterliche Beschlagnahme der Zusatzkarte (folgt genaue Bezeichnung) anzuordnen\". Das Amtsgericht erließ am 10. Januar 1995 den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß:\n\n         \"In dem Ermittlungsverfahren gegen ... (Beschwerdeführerin) wegen Untreue wird gemäß §§ 94, 98, 102, 105, 111b ff. StPO die\n        Durchsuchung der Wohnräume mit allen Nebenräumen und etwaiger Fahrzeuge der Beschuldigten angeordnet, weil anzunehmen ist,\n        daß dabei Beweismittel gefunden werden können. Dabei handelt es\n        sich insbesondere um die ... (Bezeichnung der Karte). Sofern Aufgefundenes nicht freiwillig herausgegeben wird, ist es zu beschlagnahmen\".\n\n Bei der erfolglosen Durchsuchung der Wohnung am 7. Februar 1995 erfuhren die            16\nDurchsuchungsbeamten von einem Mitbewohner, daß die Beschwerdeführerin ausgezogen sei. Sie fanden die Karte nicht, stellten jedoch einige \"Zufallsfunde\" sicher.\nBei der späteren staatsanwaltlichen Prüfung wurde deren fehlende strafrechtliche\nBedeutung festgestellt.\n\n Mit der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, der             17\namtsgerichtliche Beschluß genüge nicht den Anforderungen an eine Tatbeschreibung; er sei auch unverhältnismäßig, da die Staatsanwaltschaft alle Informationen\nüber die Karte und deren Einsatz ohne weiteres von der Kartenfirma hätte erlangen\nkönnen.\n\n Das Landgericht verwarf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß als              18\nunzulässig, da die Durchsuchung beendet sei.\n\n  b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, 10, 13 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4,\n103 Abs. 1 GG. Sie habe sowohl den Besitz der Kreditkarte als auch deren Einsatz\nnie in Abrede gestellt, die Gültigkeitsdauer der Karte sei zur Zeit der Durchsuchung\nbereits abgelaufen gewesen. Aus dem Durchsuchungsbeschluß lasse sich kein\nSachverhalt entnehmen, der als Untreue anzusehen wäre. Weder das Amtsgericht\nnoch das Landgericht hätten sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Die Beamten hätten bei der Durchsuchung auch einen an sie gerichteten verschlossenen Brief\ngeöffnet und gelesen; das verstoße gegen Art. 10 GG.\n\n c) Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hat eine Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwalts Frankenthal übermittelt. Dieser ist der Ansicht, daß es dem\nErmittlungsrichter nach dem damaligen Stand der Ermittlungen durchaus möglich gewesen wäre, die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat ohne Gefährdung des Er-\n\n\n                                         7/17\n\nmittlungserfolgs näher zu umschreiben. Der Beschwerdeführerin sei aber durch den\nanwaltlichen Schriftsatz ihres früheren Freundes bekannt gewesen, daß dieser die\nRückgabe der Karte - auch unter Einschaltung der Justiz - habe erzwingen wollen.\nAufgrund der detaillierten Beschreibung der sicherzustellenden Karte im Durchsuchungsbeschluß habe ihr klar sein müssen, daß Gegenstand des Ermittlungsverfahrens die mutmaßlich unrechtmäßige Weiterverwendung der genannten Karte gewesen sei.\n\n 4. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1065/95                                              21\n\n  a) Der Beschwerdeführer ist der Bruder der Beschwerdeführerin zu 3. Bei der erfolglosen Durchsuchung ihrer Wohnung am 7. Februar 1995 erfuhren die Durchsuchungsbeamten von einem Mitbewohner, daß der Beschwerdeführer regelmäßig die\nPost seiner Schwester abhole. \"Aufgrund dieser Tatsache\" gingen sie von dem Verdacht aus, die Karte befinde sich in der Wohnung des Beschwerdeführers \"bzw.\" die\nBeschwerdeführerin zu 3. halte sich dort auf. Sie riefen den Ermittlungsrichter an und\nteilten ihm mit, die Suche in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu 3. sei erfolglos\nverlaufen; es sei davon auszugehen, daß sich die gesuchte Karte in der Wohnung\ndes Bruders befinde und Gefahr im Verzug bestehe. Der Ermittlungsrichter ordnete\ndaraufhin telefonisch die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an,\ndie auch umgehend vollzogen wurde. Die Polizeibeamten fanden die Kreditkarte\nauch in dieser Wohnung nicht, stattdessen stellten sie einen Video-Film mit der Bezeichnung \"Seventeen, Teen-Sex\", als Zufallsfund sicher. Sie schrieben zudem die\nbeim Telefon des Beschwerdeführers liegenden Aufzeichnungen über dessen Telefonate ab. Im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom selben Tage ist als\nGrundlage der Durchsuchung der Beschluß vom 10. Januar 1995 im Verfahren gegen die Schwester des Beschwerdeführers angegeben. Die Staatsanwaltschaft leitete am 10. Februar 1995 gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens gemäß § 184 StGB ein. Es wurde nach\nSichtung des Videobandes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n Am 2. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer, die Rechtswidrigkeit der               23\nDurchsuchungsanordnung festzustellen.\n\n Der Ermittlungsrichter erließ am 27. März 1995 den folgenden Beschluß:                  24\n\n          \"In dem Ermittlungsverfahren gegen ... (Beschwerdeführerin zu 3.)              25\n        wegen Untreue: Die Durchsuchung am 07.02.95 bei ... (Beschwerdeführer) wird richterlich bestätigt. Die Voraussetzungen des § 103\n        StPO waren gegeben. Durch die Informationen, die die Polizei bei\n        der Durchsuchung in ... (Wohnung der Beschwerdeführerin zu 3.)\n        erhalten hatte, konnte sie davon ausgehen, die gesuchte Kreditkarte\n        bei ...(Beschwerdeführer) zu finden. Gefahr im Verzug lag vor. Die\n        Durchsuchung bei ... (Beschwerdeführer) war auch vom Richter telefonisch genehmigt worden.\".\n\n\n\n                                         8/17\n\n Mit Beschluß vom 18. April 1995 wies das Landgericht die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Durchsuchung beendet sei.\n\n b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung             27\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 10\nAbs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1\nGG. Schon die Durchsuchung bei seiner Schwester sei rechtswidrig gewesen, da\ndiese nie abgestritten habe, über die aufzufindende Kreditkarte zu verfügen. Um so\nweniger sei der Eingriff in seine Grundrechte als Nichtbeschuldigter gerechtfertigt gewesen. Es hätten außer dem Verwandtschaftsverhältnis auch keine Anhaltspunkte\ndafür vorgelegen, daß seine Schwester ihre Kreditkarte bei ihm deponiert habe. Die\nunter dem Schutz des Art. 6 GG stehende familiäre Verbindung dürfe nicht zu einer\nSippenhaft führen. Er sei auch nicht darüber informiert worden, welche Tatsachen\nden \"Auffindungsverdacht\" begründeten, so daß er sich nicht dazu habe äußern können. Indem die Polizeibeamten Daten über seinen Fernmeldeverkehr ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung sammelten, hätten sie gegen Art. 10 Abs. 2\nGG verstoßen.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlagnahme der Videokassette richtet, ist das Verfahren abgetrennt worden.\n\n c) Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hat die Stellungnahmen des Polizeipräsidenten sowie des Ermittlungsrichters übermittelt.\n\n  Der Polizeipräsident führt aus, es habe Gefahr im Verzuge vorgelegen. Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin habe den Durchsuchungsbeamten erklärt, er habe\nnoch gelegentlich Kontakt mit ihr wie auch mit ihrem Bruder. Die Geschwister studierten auch beide am selben Ort. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, daß Informationen über die laufenden Maßnahmen an die Beschuldigte gelangten. Diese hätte\ndann den Ermittlungserfolg vereiteln können. Eine schriftliche richterliche Anordnung\nhabe nicht eingeholt werden können, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden.\nDie Polizeibeamten hätten aus diesem Grund die mündliche Anordnung des Richters\neingeholt.\n\n Der Ermittlungsrichter nimmt wie folgt Stellung:                                         31\n\n         \"1. Ich bin in dieser Sache von der Polizei angerufen worden. Mir                32\n        wurde mitgeteilt, die Durchsuchung bei ... (Beschwerdeführerin zu\n        3.) sei ergebnislos verlaufen, man müsse davon ausgehen, daß sich\n        die gesuchte Kreditkarte in der Wohnung ihres Bruders befinde, es\n        bestehe Gefahr im Verzug. Ich bin davon ausgegangen, daß dies\n        zutrifft, ohne weiter nachzufragen.\n\n         2. Die Polizei hat bei mir angerufen und um mein Einverständnis                  33\n        mit einer sofortigen Durchsuchung bei ... (Beschwerdeführer zu 4.)\n        gebeten. Aufgrund der Mitteilungen der Polizei habe ich dieses Einverständnis erteilt.\n\n\n                                          9/17\n\n          3. Die Polizei hat nichts davon gesagt, daß sie sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hätte. Ich gehe davon aus, daß\n        sie es auch nicht getan hat. Ich habe es auch nicht getan. Dazu muß\n        ich sagen, daß diese Art Telefongespräche bei mir gewöhnlich am\n        Vormittag in der Zeit großer Hektik kommt, wenn ich in meinem Büro\n        Termine habe, andauernd unangemeldet Leute hereinplatzen und\n        mindestens alle 3 Minuten das Telefon klingelt.\n\n          4. Ich habe die \"mündliche Durchsuchungsanordnung\" auf der                    35\n        Grundlage der Informationen erlassen, die mir die Polizei am Telefon gegeben hat. Dabei habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen,\n        man möge dem von der Durchsuchung Betroffenen sagen, falls er\n        mit der Durchsuchung nicht einverstanden sei, werde die entsprechende schriftliche Anordnung unverzüglich nachgereicht.\n\n          5. Bei dem Telefongespräch mit der Polizei war ich auf das angewiesen, was mir die Polizei gesagt hat. Die Akte befand sich vermutlich bei der Polizei. Meine Erinnerung an die Details war nicht mehr\n        allzu gut, den Durchsuchungsbeschluß hatte ich vier Wochen zuvor\n        erlassen.\n\n          Ich muß hier darauf hinweisen, daß die Polizei so ziemlich alles              37\n        falsch gemacht hat, was man falsch machen kann. So stützte sich\n        die Durchsuchung bei ... (Beschwerdeführer zu 4.) entgegen dem\n        Durchsuchungsprotokoll gerade nicht auf meinen Beschluß 10 Gs\n        1557/94, sondern auf meine mündliche Erlaubnis. Anschließend hat\n        es bis zum 06. März 1995 oder kurz davor gedauert, bis ich in dieser\n        Sache etwas auf den Tisch bekam.\"\n\n                                          II.\n\n Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 817/90 haben sich das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof und der\nGeneralbundesanwalt geäußert.\n\n 1. Das Bundesministerium der Justiz führt aus, der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen sei in der Strafprozeßordnung nicht abschließend geregelt. Das Regelungswerk sei lückenhaft und schwer durchschaubar. Es finde sich\neine Reihe unterschiedlicher, nicht harmonisierter Kontrollmöglichkeiten. Die Auslegung des einfachen Rechts durch die Rechtsmittelgerichte begegne jedoch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn dem von einer Durchsuchung Betroffenen sei bereits ein gerichtliches Verfahren eingeräumt worden, über\ndie Durchsuchung habe bereits ein Richter entschieden. Allerdings erfordere das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitere Instanz, wenn der Betroffene im Einzelfall\nüber den vollzogenen und erledigten Akt hinaus noch andere gewichtige Nachteile\nerlitten habe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn wegen der erheblichen Folgen, bei\n\n\n                                         10/17\n\ndiskriminierenden Auswirkungen von besonderem Gewicht oder der Gefahr der Wiederholung ein nachwirkendes Bedürfnis für eine solche Überprüfung bestehe. Auch\nbei im Sinne der Willkür fehlerhaften Entscheidungen bestehe eine fortwirkende\nRechtsmittelbeschwer.\n\n  2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat die Stellungnahmen eines Ermittlungsrichters sowie des Vorsitzenden des 3. Strafsenats übermittelt.\n\n a) Der Ermittlungsrichter hebt hervor, daß der Bundesgerichtshof bei von der          41\nStaatsanwaltschaft angeordneten, jedoch erledigten Maßnahmen ein Rechtsmittel in\nentsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich als zulässig\nansehe. Anders verhalte es sich demgegenüber bei einer durch den Richter angeordneten Vollzugsmaßnahme, da dem Richtervorbehalt insoweit bereits Genüge getan\nsei. Es stelle sich dann nur noch die Frage, ob die richterliche Grundentscheidung\ndurch eine weitere richterliche Entscheidung überprüfbar sein müsse. Das Grundgesetz gebiete dieses nicht.\n\n  b) Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt die Auffassung, daß der amtsgerichtliche Beschluß rechtswidrig gewesen sei. Zwar möge vertretbar sein, aus dem\n- legalen - Kauf des Gerätes den Anfangsverdacht einer - strafbaren - Inbetriebnahme herzuleiten. Die Anordnung der Durchsuchung dürfte jedoch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen haben, da der Tatverdacht allein auf die Wahrnehmung eines Rechts gestützt und der aufzuklärenden Straftat keine besondere\nBedeutung zuzumessen gewesen sei. Der Senat bejahe auch im Fall der prozessualen Überholung einer Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde dann, wenn die objektive Willkür dieser Entscheidung oder die Gefahr der Wiederholung des beanstandeten Eingriffs geltend\ngemacht werde. In Anwendung dieser Grundsätze sei die Beschwerde des Beschuldigten hier zulässig gewesen, denn es habe Wiederholungsgefahr bestanden. Da\nvorliegend das Landgericht die Beschwerde nicht nur als unzulässig, sondern auch\n\"aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses\" verworfen habe,\nberuhe seine Entscheidung jedoch nicht auf der Annahme, bei prozessualer Überholung sei eine Beschwerde unzulässig.\n\n  3. Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht, ein Verfahren, das ausschließlich der    43\nFeststellung der Rechtswidrigkeit eines durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten Eingriffs diene, sei der Strafprozeßordnung fremd. Bei der richterlichen Anordnung einer Durchsuchung handele es sich nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt\nim Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Einschaltung des Ermittlungsrichters verfolge\nwegen des besonderen Ranges des betroffenen Grundrechts gerade den Zweck,\nden richterlichen Schutz vorzuverlagern. Ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse gebe es bei überholten Verfahrenseingriffen grundsätzlich nicht. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung habe jeder Beschuldigte als unschuldig zu gelten, woran auch\ndie fehlerhafte Annahme von Tatverdacht und \"überschießendes Unrecht\" infolge\nfehlerhafter Verfahrensgestaltung nichts ändere. Daß im Verfassungsbeschwerde-\n\n\n\n                                        11/17\n\nVerfahren ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse auch nach Erledigung strafprozessualer Eingriffe grundsätzlich angenommen werde, hindere nicht die Verneinung eines solchen Interesses im fachgerichtlichen Verfahren; das Bundesverfassungsgericht stehe weniger im Dienst subjektiver Rechtsverfolgung als in der Pflicht,\ndurch Bewahrung und Fortentwicklung des Verfassungsrechts den Rechtsfrieden für\ndie Zukunft zu sichern.\n\n  Zum Fall des Beschwerdeführers zu 1. führt der Generalbundesanwalt aus, daß eine Rechtsordnung, die den Betrieb eines Geräts verbiete, dessen Besitz jedoch erlaube, prozessuale Eingriffe nicht allein auf den durch den Besitz begründeten Verdacht stützen dürfe.\n\n                                          B.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen die Verwerfung der Beschwerden              45\ndurch die Landgerichte wegen prozessualer Überholung richten, sind sie zulässig\nund begründet.\n\n  Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 329 ff.) eine        46\nAuslegung der strafprozessualen Vorschriften über die Anfechtbarkeit richterlicher\nDurchsuchungsanordnungen für verfassungsgemäß erklärt, wonach über eine Beschwerde nach Abschluß der Durchsuchung wegen sogenannter prozessualer Überholung - jedenfalls regelmäßig - nicht mehr in der Sache zu entscheiden sei. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa wegen der erheblichen Folgen des Eingriffs oder der\nGefahr der Wiederholung, möglicherweise auch wegen der Schwere der Rechtsverletzung, könnten ein Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme und damit ein nachwirkendes Bedürfnis für eine richterliche Überprüfung angenommen werden (a.a.O., S. 337 ff.). An dieser Auffassung hält der\nSenat im folgenden nicht mehr fest.\n\n                                          I.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen       47\nrichterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43\n<58>; stRspr).\n\n  Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozeßordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, daß der\nEinzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen\nstaatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat\n(vgl. BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozeßrecht\naber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem\nRahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das\nRechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmit-\n\n\n                                         12/17\n\ntel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen\n(vgl. BVerfGE 78, 88 <99>).\n\n  Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu\ngewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren\ndazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber\nauch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.\nEffektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht\nmehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in\nständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl.\nBVerfGE 81, 138 <140 f.>).\n\n  Es obliegt zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 <190>; 49, 252 <258>; 63, 77 <79>; 73, 322 <327>; 94,\n166 <213>). Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit läßt es nicht zu, daß ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven\nGrundrechtsschutz einfordern kann. Mit dieser Feststellung weicht der Senat von der\nin BVerfGE 49, 329 (343) vertretenen Auffassung ab.\n\n Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht,       51\ndie das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und\n3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung\nschon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung.\n\n                                         II.\n\n Gemäß §§ 304 ff. StPO ist auch gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung           52\neine Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist vom angerufenen Fachgericht unter Beachtung der unter I. dargelegten verfassungsrechtlichen\nAnforderungen zu beurteilen. Danach darf die Beschwerde nicht allein deswegen,\nweil die richterliche Anordnung vollzogen worden sei und die Maßnahme sich des-\n\n\n\n                                        13/17\n\nhalb erledigt habe, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig\nverworfen werden. Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob gemäß den\nunter I. entwickelten Maßstäben - ungeachtet der eingetretenen Erledigung - ein\nRechtsschutzinteresse des Betroffenen besteht. Ein solches Interesse ist bei Durchsuchungen von Wohnungen schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG zu bejahen. Auch unter diesem Blickwinkel modifiziert der Senat\nseine im Beschluß vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 329 ff.) vertretene Auffassung.\n\n  1. Der genannte Beschluß ist auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. nur Amelung,        53\nNJW 1979, S. 1687 <1691 f.>; Bohlander, AnwBl 1996, S. 177; Benfer, Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., S. 337 f.; Dörr, NJW 1984, S. 2258 <2261\nf.>; Fezer, Jura 1982, S. 18, 129; Gössel, GA 1995, S. 238 <240>; Hilger, JR 1990,\nS. 485 <488>; Köster, Der Rechtsschutz gegen die vom Ermittlungsrichter angeordneten und erledigten strafprozessualen Grundrechtseingriffe, 1992, S. 48 ff.; Paulus\nin: KMR, StPO, 10. Lfg 1993, vorb § 1, Rn. 13; Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufl.,\n§ 29 D II; Rudolphi in: SK, StPO, 14. ErgLfg 1995, § 98 Rn. 24; Seibert, EuGRZ\n1979, S. 56; Sommermeyer, NStZ 1991, S. 257 ff.; Voßkuhle, Rechtsschutz gegen\nden Richter, 1993, S. 332 f.). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in weiteren Entscheidungen die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen beim Vorliegen besonderer Umstände bejaht (vgl. BGHSt 36,\n30 <32>; BGHR, StPO, § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3). Andere Gerichte haben ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit\nangenommen (z.B. Landgericht Trier, AfP 1988, S. 86 ff.; Landgericht Freiburg, StV\n1989, S. 427 und Landgericht Bremen, StV 1997, S. 177). Im übrigen läßt sich aus einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerde-Verfahren ersehen, daß Landgerichte, die\neine Beschwerde wegen prozessualer Überholung als unzulässig verwerfen, häufig\nhilfsweise doch darlegen, warum die Beschwerde auch unbegründet gewesen wäre.\n\n  2. a) Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht unter vorbeugendem Richtervorbehalt      54\n(Art. 13 Abs. 2 GG). Dieser Rechtsschutz läuft ohne die Möglichkeit nachträglicher\nÜberprüfung der Durchsuchungsanordnung in der Beschwerdeinstanz weitgehend\nleer, zumal der Ermittlungsrichter in aller Regel gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden muß. Deshalb wird ein schutzwürdiges Interesse\ndes Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen, nicht nur ausnahmsweise anzunehmen sein.\n\n b) Dem Feststellungsinteresse des Betroffenen kann selbst dann, wenn die Durchsuchung sich gegen den Beschuldigten richtet, nicht im Rahmen des Strafverfahrens\ngenügt werden. Dessen Ausgang hat mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nichts zu tun. Im Strafverfahren geht es um Schuld oder Unschuld, nicht um\ndie Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 9, 89 <93>). Es\nkann eine Durchsuchungsanordnung rechtswidrig sein und dennoch eine Schuldfeststellung stattfinden; umgekehrt kann eine rechtmäßige Durchsuchung stattgefunden\nhaben, auch wenn der Beschuldigte unschuldig und freizusprechen ist.\n\n\n                                         14/17\n\n                                        III.\n\n Die Beschlüsse, mit denen die Landgerichte die Beschwerden gegen die richterlichen Durchsuchungsanordnungen allein unter Hinweis auf den Abschluß der Durchsuchung wegen prozessualer Überholung verworfen haben, verletzen Art. 19 Abs. 4\nGG i.V.m. Art. 13 GG.\n\n 1. Jede dieser gegen Durchsuchungsbeschlüsse gerichteten Beschwerden betraf          57\neinen Fall, in dem das Beschwerdegericht entsprechend dem oben dargelegten Maßstab von dem Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses hätte ausgehen müssen.\nDie Verwerfung der Beschwerden als unzulässig hält mithin verfassungsgerichtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n  2. Dies gilt auch für den Beschluß des Landgerichts im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1. Der Bezug auf die \"zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung\" geht ins Leere, da die angefochtene Entscheidung keine Gründe\nenthält. Die zusätzliche Aussage, die Durchsuchung sei weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig gewesen, weil sie unter anderem auch dazu gedient habe, Entlastendes für den Beschuldigten festzustellen, kann nicht als Sachbegründung verstanden werden. Sie ist nicht nachvollziehbar. Denn es sollte ohne jegliche konkrete\nAnhaltspunkte lediglich ermittelt werden, ob der Beschwerdeführer den von der\nRechtsordnung erlaubten Besitz eines Rundfunkgeräts zur Begehung einer strafbaren Handlung genutzt habe.\n\n 3. Die Beschlüsse sind aufzuheben, die Sachen sind zu erneuter Entscheidung an       59\ndie Landgerichte zurückzuverweisen.\n\n  In den Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3. und 4. wird die Erforderlichkeit der Durchsuchungen zur Auffindung der Kreditkarte zu überprüfen sein\n(vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>). Die Beschwerdeführerin zu 3. hatte sich in dem\n- auch dem Ermittlungsrichter vorliegenden - zivilrechtlichen Schriftwechsel gerade\ndes Rechts zur Nutzung der Karte berühmt; es war damit hinreichend belegt, daß sie\nim Besitz dieser Karte war.\n\n                                        C.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen die amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlüsse richten, sind sie unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der\nVerfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, daß ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Nachdem nunmehr feststeht, daß die Landgerichte die\nBeschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen nicht wegen prozessualer\nÜberholung als unzulässig verwerfen durften, steht noch ein fachgerichtlicher\nRechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur\nVerfügung.\n\n Soweit die Beschwerdeführer zu 3. und 4. eine Verletzung ihres Grundrechts aus       62\n\n\n                                       15/17\n\nArt. 10 GG rügen, wenden sie sich gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Auch insoweit sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil die Beschwerdeführer den dafür gegebenen Rechtsweg (§§ 23 ff. EGGVG) nicht beschritten haben.\n\n                                       D.\n\n          Da die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden im               63\n        wesentlichen durchdringen, erscheint der Ausspruch der vollen Auslagenerstattung angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).\n\n Limbach Graßhof Kruis\n\n Jentsch Hassemer\n\n              Limbach               Graßhof                 Kruis\n\n              Kirchhof               Winter               Sommer\n\n                    Jentsch                         Hassemer\n\n\n\n\n                                       16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. April 1997 -\n2 BvR 817/90, 2 BvR 1065/95, 2 BvR 802/95, 2 BvR 728/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/\n                90, 2 BvR 1065/95, 2 BvR 802/95, 2 BvR 728/92 - Rn. (1 - 63),\n                http://www.bverfg.de/e/rs19970430_2bvr081790.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970430.2bvr081790\n\n\n\n\n                                     17/17\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/04/rs19970430_2bvr081790.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-30/2-bvr-817-90","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/04/rs19970430_2bvr081790.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/04/rs19970430_2bvr081790.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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April 1997\n\n                         - 2 BvR 817/90 u.a. -\n\n1. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19\n   Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im\n   Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.\n\n2. a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4\n   GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann\n   die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die\n   direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem\n   typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.\n\n   b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung\n   darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (Abweichung von\n   BVerfGE 49, 329 ff.)\n\n                                  1/17","basis":"source_field","source":"ce-bverfg"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 1990 - XIV Qs\n       20/90 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus\n       Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der Beschluß vom 23. Mai 1990 ist damit gegenstandslos.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    2. Der Beschluß des Landgerichts Franken-thal vom 26. März 1992 - III Qs\n       90/92 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus\n       Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen. Der Beschluß vom 27. April 1992 ist damit gegenstandslos.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    3. Der Beschluß des Landgerichts Franken-thal vom 2. März 1995 - III Qs\n       67/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 3. in ihrem Grundrecht aus\n       Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er\n       wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    4. Der Beschluß des Landgerichts Franken-thal vom 18. April 1995 - III Qs\n       114/95 - verletzt, soweit er sich auf die richterliche Durchsuchungsanordnung bezieht, den Beschwerdeführer zu 4. in seinem Grundrecht\n       aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Insoweit wird der Beschluß aufgehoben und die Sache an das\n       Landgericht zurückverwiesen.\n\n       Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n    5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die\n       notwendigen Auslagen zu erstatten; das Land Rheinland-Pfalz hat den\n       Beschwerdeführern zu 2. bis 4. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       4/17","basis":"court_formula","source":"ce-bverfg"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":8},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":6},{"id":"GG/10","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"10","label":"Art 10 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1},{"id":"StPO/33","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33","label":"§ 33 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/98","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"98","label":"§ 98 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/184","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184","label":"§ 184 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/103","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"103","label":"§ 103 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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