{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19970408_1bvr004894","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970408.1bvr004894","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"1 BvR 48/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der\nDDR).\n\n\n\n\n                             1/43","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 48/94 -                                              Verkündet\n                                                             am 8. April 1997\n                                                             Blödt\n                                                             Regierungssekretärin\n                                                             als Urkundsbeamtin\n                                                             der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn W..., Rechtsanwalt,\n\nals Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft (T) \"Einheit\" Schlanstedt,\n\nBevollmächtigter: Professor Dr. K.A. Schachtschneider, Hubertusstraße 6, Nürnberg\n\ngegen    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/\n         92 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n                                der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\n                                und der Richter Hömig,\n\n\n                                       2/43\n\n                                  Steiner\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1997 in Naumburg (Saale)\ndurch\n\n                                      Urteil\n\nfür Recht erkannt:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                            A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zur Tilgung der Kredite verpflichtet sind, die sie\nin der Deutschen Demokratischen Republik von der staatlichen Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erhalten hatten (sogenannte Altschulden).\n\n                                            I.\n  1. a) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) bildeten die Regelform des Agrarbetriebs in der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Abschluß\nder 1952 begonnenen Kollektivierung im Jahr 1960 wurde die landwirtschaftliche\nNutzfläche zu etwa 85 vom Hundert von rund 19.000 LPG bewirtschaftet, 6 vom Hundert entfielen auf Staatsbetriebe, die sogenannten Volkseigenen Güter (VEG). Daneben gab es die Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG), sonstige sozialistische Betriebe und die sogenannten übrigen Betriebe.\n\n  Die Entwicklung setzte sich in den 70er Jahren mit einem Konzentrationsprozeß          3\nfort, der dem industriemäßigen Ausbau der Landwirtschaft und der Spezialisierung\nder Betriebe auf bestimmte Produkte diente. Die Genossenschaften teilten sich in\nsolche der Pflanzenproduktion (LPG P) und der Tierproduktion (LPG T). Ferner wurde eine Reihe zwischengenossenschaftlicher Einrichtungen gegründet. Die Zahl der\nLPG sank dadurch stark ab, während sich die Nutzfläche der einzelnen LPG erheblich vergrößerte. Im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestanden rund 4.000 LPG. Ihre Durchschnittsgröße lag bei 4.538 Hektar, die von VEG bei 5.031 Hektar, verglichen mit 29 Hektar als Durchschnittsgröße eines westdeutschen landwirtschaftlichen\nHaupterwerbsbetriebs.\n\n Die Rechtsstellung der LPG war im LPG-Gesetz (LPG-G) geregelt, zuletzt in dem           4\nGesetz vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443). § 1 Abs. 1 LPG-G definierte die LPG als \"freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern\nzur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung der\nBevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen\". Gemäß § 9\nAbs. 1 LPG-G waren sie rechtsfähige juristische Personen. Das Innenverhältnis wur-\n\n\n                                            3/43\n\nde weitgehend durch Statuten geregelt, die auf Musterstatuten basierten, welche\nvom Ministerrat als Rechtsvorschriften erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht\nwurden.\n\n Die LPG war Trägerin des genossenschaftlichen Eigentums, das wegen dieser besonderen Trägerschaft als mindere Form des sozialistischen Eigentums im Vergleich\nzum Volkseigentum galt. Die Genossen wurden als anteilslose Gemeineigentümer\ndes Vermögens der LPG betrachtet, das sich aus den Inventarbeiträgen der Mitglieder, den staatlichen Zuwendungen, den Gegenständen zivilrechtlichen Erwerbs sowie den Arbeitsprodukten zusammensetzte. Dagegen verblieb der eingebrachte Boden nach § 19 Abs. 1 LPG-G im Eigentum der Mitglieder. Doch gingen gemäß § 18\nLPG-G sämtliche Nutzungsrechte dauerhaft auf die LPG über. Das Mitglied war auf\ndas Recht beschränkt, den Boden zu veräußern und zu vererben; das genossenschaftliche Nutzungsrecht wurde dadurch nicht berührt.\n\n  In der Verwendung des Eigentums waren die LPG nicht frei. Nach Art. 9 Abs. 3 der         6\nVerfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 galt der Grundsatz\nder Planung und Leitung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen\nBereiche. Die Volkswirtschaft war \"sozialistische Planwirtschaft\". Dementsprechend\nhieß es in § 4 Abs. 1 LPG-G, daß die LPG als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe\nBestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft seien und ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage staatlich bestätigter Pläne und durch Abschluß der\nerforderlichen Wirtschaftsverträge organisierten. Wegen der Einbindung in die staatlich getragene und gelenkte Volkswirtschaft konnte eine LPG nicht in Konkurs fallen.\nGenossenschaftliches Eigentum genoß einen besonderen Vollstreckungsschutz.\n\n  b) Bei der Durchsetzung dieses Systems spielte das - staatlich organisierte - Kreditwesen eine wichtige Rolle. Dem Betrieb kamen die von ihm erwirtschafteten Geldmittel nur in geringem Umfang zugute. Der \"Gewinn\" war im Plan vorgegeben und in Höhe der Planvorgabe abzuführen, selbst wenn er hinter dem Plansoll zurückblieb.\nAuch überplanmäßige Gewinne durfte der Betrieb grundsätzlich nicht behalten. Zum\nAusgleich unterschiedlicher natürlicher und ökonomischer Bedingungen bestand\nnach der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom\n10. Mai 1985 (GBl Sonderdruck Nr. 1111/6) eine weitere Abgabepflicht. Die erforderlichen Mittel für Investitionen und laufende Ausgaben mußte sich der Betrieb über\nKredite verschaffen, die die staatlichen Banken vergaben und überwiegend aus\nSpareinlagen finanzierten.\n\n Rechtliche Grundlage des Kreditwesens war die Verordnung über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft - Kreditverordnung - vom\n28. Januar 1982 (GBl I S. 126; im folgenden: KreditVO) samt der Durchführungsbestimmung vom selben Tag (GBl I S. 133). Die grundlegende Vorschrift, auf die sich\nauch der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung gestützt hat, lautet:\n\n                                           §2\n\n\n\n                                          4/43\n\nGrundsätzliche Rechte und Pflichten der Bank sowie der Kombinate und Betriebe    9\n\n        (1) Auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes und der bestätigten Kreditbilanz gewährt die Bank den Kombinaten und Betrieben\n     zur Finanzierung des planmäßigen Reproduktionsprozesses Kredite mit dem Ziel der Steigerung der Leistungen und der Erhöhung der\n     Effektivität. Sie übt eine straffe Kontrolle durch die Mark der DDR\n     aus. Die Bank hat durch ihre Tätigkeit aktiv zu einer entscheidenden\n     Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis in der\n     Volkswirtschaft beizutragen und die ständig bessere Nutzung der\n     qualitativen Faktoren des Wirtschaftswachstums auf der Grundlage\n     des umfassenden wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu unterstützen.\n\n       (2) Die Bank hat die Kreditgewährung entsprechend dem Volkswirtschaftsplan auf die Einhaltung staatlich vorgegebener Normen,\n     Normative, Bilanzanteile, Kontingente und Limite sowie weiterer\n     Normen und ökonomischer Zielstellungen, insbesondere für\n     wissenschaftlich-technische Aufgaben, Investitionen, Umlaufmittel\n     und Kosten für den Material- und Energieverbrauch zu richten. Sie\n     kann die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung dieser Normen und Zielstellungen entsprechend den Rechtsvorschriften fordern.\n\n       (3) Die Kombinate und Betriebe haben Kredite zweckgebunden               12\n     entsprechend den im Plan festgelegten Leistungs- und Effektivitätszielen zu verwenden. Die Kredite sind materiell zu decken, zurückzuzahlen und zu verzinsen.\n\n       (4) Die Kombinate und Betriebe haben für die Gewährung von               13\n     Krediten folgende allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen:\n\n       - Einhaltung der staatlichen Plankennziffern zur Leistungs- und Effektivitätsentwicklung;\n\n      - Sicherung einer bedarfsgerechten Produktion und Zirkulation für         15\n     die Versorgung der Bevölkerung, der Volkswirtschaft sowie für den\n     Export und die termin- und sortimentsgerechte Plan- und Vertragserfüllung;\n\n      - die planmäßige Übereinstimmung materieller und finanzieller             16\n     Fonds, die Einhaltung der festgelegten Eigenmittelbeteiligung und\n     die Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit.\n\n       (5) Die Kombinate und Betriebe haben die Kredite mit höchstem            17\n     Nutzeffekt einzusetzen. Die Leiter der Kombinate, Betriebe und\n     Staatsorgane haben die Planung der Kredite sowie die Kontrolle der\n     Kreditinanspruchnahme in ihrem Verantwortungsbereich in die Lei-\n\n\n\n                                      5/43\n\n        tungstätigkeit einzubeziehen.\n\n          (6) Die Kombinate und Betriebe haben die Kredite zu planen, die                 18\n        Planung der Kredite mit der Bank abzustimmen und dabei die Einhaltung staatlicher Plankennziffern nachzuweisen. Das Ergebnis\n        der Kreditabstimmung im Prozeß der Ausarbeitung der Planentwürfe ist den Kombinaten und Betrieben von der Bank zu bestätigen.\n        Die Bank verbindet erforderlichenfalls die Kreditabstimmung mit Bedingungen, insbesondere zur\n\n          - Sicherung der Leistungs- und Effektivitätsziele,                              19\n\n         - Aufnahme des vollen Nutzeffektes in den Plan von in Nutzung genommener Vorhaben und Maßnahmen,\n\n          - Schaffung weiterer noch fehlender Kreditvoraussetzungen.                      21\n\n          In begründeten Fällen reduziert sie die Höhe der zu planenden                   22\n        Kredite oder lehnt die Kreditgewährung ab. Die Kombinate und Betriebe dürfen Kredite nur in dem Umfang in die Planentwürfe und\n        Pläne aufnehmen, für den die Zustimmung der Bank vorliegt. Sie\n        haben der materiellen und finanziellen Planung die Ergebnisse der\n        Kreditabstimmung zugrunde zu legen und die Übereinstimmung mit\n        der Bank den übergeordneten Organen nachzuweisen.\n\n          (7) Gegenüber in reduziertem Umfang planenden Betrieben sind                    23\n        vereinfachte Anforderungen an die Planung und Abrechnung der\n        Kredite zu stellen.\n\n In den Dienst der Planziele wurde auch der Zinssatz gestellt. Der Regelsatz von          24\n5 vom Hundert konnte gemäß § 3 Abs. 2 KreditVO bei Übererfüllung des Plans gesenkt, bei Unterschreitung des Plansolls erhöht werden. Kredite zur Finanzierung von\nüberhöhtem Aufwand und Verlusten waren nach § 3 Abs. 6 KreditVO nicht statthaft.\n\n  Die Kredite teilten sich in Umlaufmittelkredite und Grundmittelkredite. Umlaufmittelkredite sollten die ständige Liquidität der Betriebe für die wiederkehrenden Zahlungen garantieren. Grundmittelkredite dienten der Finanzierung planmäßiger Investitionen. Darunter fiel die Anschaffung aller Arbeitsmittel, die länger als ein Jahr genutzt\nwurden. Ferner wurden über Grundmittelkredite diejenigen Investitionen finanziert,\ndie die Betriebe außerhalb der eigentlichen Produktionsaufgaben zur Verbesserung\nder Infrastruktur im ländlichen Raum zu tätigen hatten. Dazu gehörten der Wohnungsbau und der Straßenbau sowie unter anderem die Einrichtung und Unterhaltung von Kraftwerken, Transformatorenstationen, Kulturzentren, Jugendhäusern und\nKinderkrippen.\n\n Spezielle Kreditsicherungen waren nicht vorgesehen. Doch standen der Bank zur            26\nGewährleistung der planmäßigen Kreditverwendung nach § 4 KreditVO umfangreiche Kontrollbefugnisse zu. Der Bankkredit erschöpfte sich nach alledem nicht in sei-\n\n\n                                          6/43\n\nner Finanzierungsfunktion, sondern war zugleich Verteilungs-, Stimulierungs- und\nKontrollinstrument (vgl. Das sozialistische Finanzwesen der DDR, 2. Aufl. 1980,\nS. 109 f.). Dem entsprach es, daß für Streitigkeiten aus dem Kreditverhältnis weder\ndie allgemeinen Gerichte noch - von einer Ausnahme abgesehen - die staatlichen\nVertragsgerichte zuständig waren. Nach § 18 KreditVO entschied bei Streitigkeiten\nim Zusammenhang mit der Kreditgewährung die Bank. Gegen deren Entscheidung\nstand dem Betrieb die Beschwerde zu, über die das übergeordnete Bankorgan entschied.\n\n  Obwohl das Kreditverhältnis inhaltlich durch Plan und Gesetz weitgehend bestimmt       27\nwar, wurde nach § 14 KreditVO über jede Kreditgewährung ein Vertrag zwischen\nBank und Betrieb geschlossen. Der Kreditvertrag galt aber nicht als Vertrag im Sinn\ndes Zivilgesetzbuchs. Er wurde, ähnlich wie der Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl I S. 293), als Rechtsinstitut eigener Art angesehen. Die Eigenart bestand darin, daß er im Einzelfall die Umsetzung der für die Beteiligten verbindlichen staatlichen Planvorgaben auf dem Gebiet des Kreditwesens\nkonkretisierte (vgl. Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, 1985, S. 320).\n\n So wenig wie der Inhalt des Kreditvertrages frei ausgehandelt werden konnte, war        28\neine freie Auswahl der Vertragspartner möglich. Kredite für LPG durfte allein die\nBank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik (BLN) gewähren. Sie verwaltete auch die Spareinlagen der ländlichen Bevölkerung. Nach ihrem vom Ministerrat am 23. Oktober 1975 beschlossenen\nStatut (GBl I S. 692) war sie \"das zentrale Organ des Ministerrates für die Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen Geld- und Kreditpolitik im Bereich der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft\". Sämtliche Altkredite an LPG,\num deren Bestand es in diesem Verfahren geht, waren also im Rahmen der staatlichen Finanzierung der Landwirtschaft von der BLN gewährt worden.\n\n  2. a) Änderungen des LPG-Rechts wurden bereits in der Phase, die dem Sturz             29\nHoneckers folgte, unter der Regierung Modrow mit einer Reihe von Gesetzen in Angriff genommen. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom\n6. März 1990 (GBl I S. 133) räumte den LPG die Verfügung über \"das Ergebnis ihres\nWirtschaftens\" ein (§ 1), erweiterte die Verfügungsbefugnis der Mitglieder über den\nvon ihnen eingebrachten Boden und ermächtigte die LPG, Genossenschaftsanteile\nauszugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft wurde ermöglicht. Ferner unterstellte das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom selben Tag (GBl I S. 134) diese Grundstücke dem Zivilgesetzbuch und hob\nalle entgegenstehenden Verfügungsbeschränkungen auf.\n\n  Der Gesetzgeber nahm auch das Problem der Altkredite in den Blick, regelte es          30\naber nicht umfassend, sondern erließ nur das Gesetz über die Unterstützung von Genossenschaften der Landwirtschaft, die durch staatliche Reglementierung mit hohen\nKrediten belastet sind, ebenfalls vom 6. März 1990 (GBl I S. 135; im folgenden: Unterstützungsgesetz). In den Genuß der Entlastung sollten gemäß § 1 solche LPG ge-\n\n\n\n                                         7/43\n\nlangen, die \"aufgrund staatlicher Festlegungen zur nichtstandortgerechten Produktion unvertretbar hohe Kreditbelastungen aufweisen\". Dabei rechnete man nach den\nDarlegungen in der Parlamentsdebatte mit etwa 500 LPG, GPG und anderen kooperativen Einrichtungen (Volkskammer, Stenographische Protokolle, 9. WP, Band 25,\nS. 532). Ihnen wurden Mittel aus dem Staatshaushalt zur Ablösung, Tilgung oder\nZinszahlung zur Verfügung gestellt.\n\n  Weitere Rechtsreformen fanden nach der Volkskammer-Wahl vom 18. März 1990                31\nund der Bildung der Regierung de Maizière in enger Verbindung mit der Aushandlung\ndes Staatsvertrags zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990\n(BGBl II S. 537; im folgenden: Staatsvertrag - StV) statt, der am 30. Juni 1990 in Kraft\ntrat. Der Staatsvertrag erklärte die soziale Marktwirtschaft zum Wirtschaftssystem der\nDeutschen Demokratischen Republik, nachdem bereits die Verfassungsgrundsätze\nvom 17. Juni 1990 (GBl I S. 299) die \"wirtschaftliche Handlungsfreiheit\" eingeführt\nund das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens\n(Treuhandgesetz) vom selben Tag (GBl I S. 300; im folgenden: TreuhG) die Privatisierung des volkseigenen Vermögens angeordnet hatten.\n\n Über die Währungsumstellung bestimmte der Staatsvertrag in Anlage I:                      32\n\n                                         Art. 6                                            33\n\n                     Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten                            34\n\n           (1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum nachfolgend\n        aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche\n        Mark gutgeschrieben wird:\n\n         - natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis                36\n        zu 2.000 Mark,\n\n         - natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem                      37\n        1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4.000 Mark,\n\n         - natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis                 38\n        zu 6.000 Mark.\n\n         Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.\n\n          (2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik\n        überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen oder sonstiger\n        Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben\n        wird.\n\n\n                                          8/43\n\n          (3) und (4) ...                                                                   41\n\n                                          Art. 7                                            42\n\n Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark; DM-Eröffnungsbilanz\n\n                                           §1\n\n          (1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden                   44\n        alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende\n        Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der\n        Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den\n        Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1\n        Deutsche Mark zu zahlen hat.\n\n          (2) und (3) ...                                                                   45\n\n  Nach Anlage I Art. 8 § 1 StV galt Anlage I Art. 7 § 1 StV auch für Kreditinstitute. Zum   46\nAusgleich der durch die verschiedenen Umstellungskurse entstandenen Deckungslücke war gemäß Anlage I Art. 8 § 3 Abs. 4 StV ein staatlicher Ausgleichsfonds einzurichten, an den die Banken verzinsliche Forderungen nach Maßgabe der Bestimmung in Anlage I Art. 8 § 4 StV hatten.\n\n  In Anlage III Nr. I 4 StV verpflichtete sich die Deutsche Demokratische Republik, alle der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf dem\nGebiet des Kredits aufzuheben oder zu ändern. Zugleich wurde dem Gläubiger das\nRecht eingeräumt, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber\ndem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen. Im Zuge der Erfüllung dieser\nPflicht hob der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik die Kreditverordnung vom 28. Januar 1982 auf (§ 13 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, GBl I S. 509; im folgenden: Änd-AufhVO). Nach § 14 ÄndAufhVO konnten Kreditverträge an die ab 1. Juli 1990\ngeltenden Konditionen angepaßt werden.\n\n Ferner übernahm die Deutsche Demokratische Republik in Anlage I Art. 7 § 3 StV             48\ndie Pflicht zum Erlaß eines Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark.\nDieses Gesetz kam jedoch erst zusammen mit dem Einigungsvertrag (im folgenden:\nEV) zustande. Aufgrund der Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark\nder Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990\n(GBl I S. 593; im folgenden: SchlußbilanzAO) waren aber alle Genossenschaften\nverpflichtet, bis zum 31. August 1990 einen Abschluß der Buchführung in Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik vorzunehmen (§§ 1, 2 und 4 SchlußbilanzAO).\nDer Abschluß bestand in einer Schlußbilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung\n\n\n\n                                           9/43\n\nin Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer Inventur\nsämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden (§ 2 Abs. 1 und 2 SchlußbilanzAO).\n\n Die Umstellung der Landwirtschaft von planwirtschaftlichen auf marktwirtschaftliche    49\nBedingungen leitete das bereits vor Inkrafttreten des Staatsvertrages zustandegekommene Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale\nund ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 642; im folgenden:\nLwAnpG) ein. Dieses Gesetz stellte das Privateigentum an Grund und Boden in der\nLandwirtschaft und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung wieder her (§ 1). In seinem 2. Abschnitt räumte es den LPG die Möglichkeit der Teilung und des Zusammenschlusses ein (§§ 4 ff.). Ferner sah das Gesetz in seinem 4. Abschnitt die Umwandlung von LPG in eingetragene Genossenschaften, im 5. Abschnitt die Auflösung\nund im 6. Abschnitt die Kündigung der Mitgliedschaft durch einzelne Mitglieder vor.\nSpäter wurde auch die Umwandlung in Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften zugelassen.\n\n  Das LPG-Gesetz trat am 1. Januar 1992 außer Kraft. Alle bis dahin nicht umgewandelten LPG wurden nach § 69 Abs. 3 LwAnpG mit diesem Zeitpunkt von Gesetzes\nwegen in eingetragene Genossenschaften im Aufbau umgewandelt und waren, wenn\ndie Gründungsvoraussetzungen nicht binnen eines weiteren halben Jahres erfüllt waren, aufzulösen. Für die hier interessierenden Altkredite traf das Landwirtschaftsanpassungsgesetz außer einer Aufteilungsbestimmung in § 12 keine Regelung. Die\nVolkskammer ging aber davon aus, daß das Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990\nin Kraft blieb (Volkskammer, Stenographische Protokolle, 10. WP, Band 28, S. 779).\n§ 49 Abs. 3 LwAnpG nimmt darauf Bezug.\n\n  Im Zuge der Umwandlung des Wirtschaftssytems kam es auch zu einer Umwandlung des Bankenwesens nach bundesrepublikanischem Vorbild. An die Stelle der\nBLN trat am 1. April 1990 die neu gegründete Genossenschaftsbank Berlin (GBB) als\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, deren gesamtes Kapital die Deutsche Demokratische Republik hielt. Die Altkredite der BLN gingen auf die GBB über. Diese veräußerte das Bankgeschäft ihrer Filialen, ihr Anlagevermögen und die Geschäftsausstattung schon vor der Wiedervereinigung an eine Anzahl von Raiffeisenbanken und\nVolksbanken. Durch Vertrag vom 10. September 1990 wurden die Bankgeschäfte\nder Geschäftsstelle Berlin und die zentralen Bankgeschäfte der einzelnen Niederlassungen auf die Deutsche Genossenschaftsbank (DG Bank) übertragen. Im Zuge der\nÜbernahme gingen auch die Forderungen der GBB aus Altkrediten in Höhe von\n15,5 Mrd. DM (davon 6,1 Mrd. DM LPG- Schulden) auf die DG Bank über.\n\n b) Eine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Altkredite der LPG ist im Zuge       52\nder Wiedervereinigung nicht getroffen worden. Der Einigungsvertrag selbst geht nur\nmittelbar darauf ein, indem er im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen in\nArt. 25 Abs. 3 Satz 3 und 4 bestimmt:\n\n\n\n                                        10/43\n\n          Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im Einzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen.\n\n Ferner heißt es in Art. 25 Abs. 7 EV:                                                   54\n\n         Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und                 55\n        Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind\n        der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die\n        Treuhandanstalt zu erstatten.\n\n Ohne Bezugnahme auf Altkredite ordnet der durch den Einigungsvertrag in das             56\nEGBGB eingefügte Art. 232 § 1 an:\n\n                  Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse                         57\n\n          Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.\n\n Das gilt auch für DDR-Recht, dessen Weitergeltung im vereinigten Deutschland der        59\nEinigungsvertrag nicht angeordnet hat. Insoweit bleibt also auch die aufgehobene\nKreditverordnung weiterhin maßgeblich.\n\n  Das in den Einigungsvertrag aufgenommene Gesetz über die Eröffnungsbilanz in           60\nDeutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG; BGBl\n1990 II S. 1169 = GBl DDR 1990 I S. 1909), das gleichzeitig mit diesem in Kraft trat,\nverpflichtete alle Unternehmen, die ihren Sitz am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik hatten, eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen.\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DMBilG galt das auch für die LPG. Forderungen und Verbindlichkeiten waren nach § 3 Abs. 4 DMBilG in besonderen Listen zu erfassen, wobei\nzwischen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und gegenüber Geldinstituten unterschieden wurde. § 4 Abs. 2 DMBilG schrieb vor, daß die Bilanz \"ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage\" im Sinn des § 264\nAbs. 2 Satz 1 HGB zu vermitteln habe.\n\n  Forderungen und Verbindlichkeiten waren gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 DM-          61\nBilG grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 zu bewerten. Verbindlichkeiten bedurften nach\n§ 16 Abs. 3 DMBilG nur dann keiner Aufnahme in die Bilanz, wenn der Gläubiger sich\nschriftlich bereiterklärte, sie nur insoweit einzufordern, als sie aus dem Jahresüberschuß zu decken waren, und für den Fall der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder\nÜberschuldung des Unternehmens in einen Rangrücktritt hinter alle Gläubiger einwilligte, die eine derartige Erklärung nicht abgegeben hatten (sogenannte bilanzielle\nEntlastung).\n\n Im Unterschied zu Forderungen und Verbindlichkeiten waren Vermögensgegen-               62\n\n\n                                          11/43\n\nstände nach § 7 Abs. 1 DMBilG zum Neuwert anzusetzen, der aber nicht höher als\nder Zeitwert sein durfte und ein Zurückbleiben der Gegenstände hinter dem technischen Fortschritt berücksichtigen mußte. Durch die unterschiedliche Bewertung von\nGeldforderungen und -verbindlichkeiten einerseits und Sachvermögen andererseits\ntrat eine Differenz ein, die sich in der DM-Eröffnungsbilanz regelmäßig zuungunsten\nder LPG auswirkte und in vielen Fällen dazu führte, daß sie einen Fehlbetrag ausweisen mußten, dem - anders als bei Treuhandunternehmen (§ 24 DMBilG) - kein Ausgleichsanspruch an die Treuhandanstalt gegenüberstand. Ließ der Fehlbetrag sich\nauch durch den Rangrücktritt der Bank nicht beseitigen, so führte dies dazu, daß das\nUnternehmen überschuldet in die Marktwirtschaft eintrat und nach § 1 Abs. 1 der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GesO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1185) der Gesamtvollstreckung verfiel.\n\n  Dagegen sieht § 40 DMBilG, wie in Anlage I Art. 8 § 4 StV vereinbart, für Geldinstitute der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Rechtsnachfolger eine gesetzliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung vor, wenn sich\nein Überschuß der Verbindlichkeiten und Rückstellungen über die Vermögensgegenstände ergibt. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Banken zweifelhafte Altkredite wertberichtigen oder die Erklärung nach § 16 Abs. 3 DMBilG\n(Rangrücktritt) abgegeben haben. In den Genuß dieser Regelung kommt die\nDG Bank als Hauptgläubigerin der LPG-Altschulden.\n\n  Zur Milderung der Altschulden der LPG bestehen danach zwei Möglichkeiten: die          64\nEntschuldung durch die Treuhandanstalt gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV und die bilanzielle Entlastung durch die Gläubigerbanken (letztlich den Ausgleichsfonds) gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG. Näheres ist in den Gesetzen nicht geregelt. Die Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen wurden vielmehr später vom\nBundesminister der Finanzen in Arbeitsanweisungen aufgestellt, aber nicht publiziert.\n\n Für die Entschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV galten die \"Arbeitsanweisungen für die Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen\" an die Treuhandanstalt.\nVoraussetzung für die Entschuldung, die in einer Schuldübernahme seitens der Treuhandanstalt, hilfsweise in einer Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen bestand, war die Vorlage eines Sanierungs- und Entwicklungsplans, der erwarten ließ,\ndaß das Unternehmen binnen höchstens drei Jahren wettbewerbsfähig sein würde.\nGegenstand der Entschuldung bildeten rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten, die (1) am 30. Juni 1990 bestanden, (2) durch Gebietskörperschaften der\nDeutschen Demokratischen Republik veranlaßt und für Maßnahmen verwandt worden waren, die keinen positiven Beitrag zum Betriebsergebnis leisteten und (3) nicht\nzu einer erheblichen Substanzverbesserung des landwirtschaftlichen Unternehmens\noder einzelner Betriebsteile geführt hatten. Nicht zu übernehmen waren Verbindlichkeiten im Interesse des Umweltschutzes oder der Arbeitssicherung, die auch von\nwestdeutschen Unternehmen selbst finanziert werden müssen. Die Entschuldung\nkam nur in dem Maß in Betracht, in dem die Unternehmen sich nicht durch die Veräußerung eigener Vermögenswerte, die nicht unmittelbar dem Unternehmenszweck\n\n\n                                         12/43\n\ndienten, selbst entschulden konnten. Für die Entschuldungsmaßnahme war ein Plafond von 1,4 Mrd. DM festgesetzt.\n\n  Die bilanzielle Entlastung gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG erfolgte aufgrund der \"Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen\". Voraussetzung für die\nEntlastung war danach, daß das Unternehmen zum 1. Juli 1990 ohne einen Rangrücktritt nach § 16 Abs. 3 DMBilG überschuldet oder daß der Fortbestand des Unternehmens ohne die Entlastung nicht gesichert gewesen wäre, sowie eine Darstellung\nder Sanierungsfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage eines Sanierungsund Entwicklungsplans. Die Entlastung erfolgte dadurch, daß der Gläubiger eine\nschriftliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG abgab. Ein Rangrücktritt durfte nur\nim Umfang der Sanierung ausgesprochen werden und war nicht statthaft, soweit sich\ndas Unternehmen durch Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- oder\nBetriebsteile selbst entschulden konnte. Die Unternehmen haben die vom Rangrücktritt betroffene Forderung aus einem Liquidationsüberschuß oder aus den künftigen\nJahresüberschüssen zu bedienen. Die Verpflichtung ist jedoch auf 20 vom Hundert\ndes Jahresüberschusses begrenzt. Für die vom Rangrücktritt betroffene Forderung\nsind Zinsen in Höhe des 3-Monats-FIBOR neu (Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken) zu zahlen. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Für die\nStundung verlangt die Bank vom Schuldner eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,25 vom Hundert der Gesamtsumme, ferner eine Abschlußgebühr in Höhe\nvon 5.000 DM.\n\n Über die Auswirkungen dieser Maßnahmen geben die Antworten der Bundesregierung auf drei Kleine Anfragen und eine Große Anfrage im Deutschen Bundestag Auskunft (Antwort vom 23. Februar 1993, BTDrucks 12/4410; Antwort vom 6. April 1995,\nBTDrucks 13/1081; Antwort vom 19. Juli 1995, BTDrucks 13/2034; Antwort vom\n26. Juni 1996, BTDrucks 13/5064).\n\n  Danach bestanden bei Gründung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion Altschulden landwirtschaftlicher Genossenschaften in Höhe von 7,6 Mrd. DM, von denen die DG Bank Forderungen in Höhe von 6,1 Mrd. DM übernahm, während der\nRest auf die Raiffeisenbanken und Volksbanken überging. Die Forderungen verteilten sich zweieinhalb Jahre später auf 1.942 Unternehmen. Von diesen befanden sich\n340 mit einer Kreditsumme von 1,36 Mrd. DM in Liquidation, 179 mit einer Kreditsumme von 740 Mio. DM in Gesamtvollstreckung, zusammen 519 Unternehmen mit einer\nAltschulden-Belastung in Höhe von 2,1 Mrd. DM, die der DG Bank im Wege des Ausgleichs von dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (heute: Erblastentilgungsfonds) erstattet werden.\n\n Von dem gesamten Forderungsbetrag wurden bis zum Ablauf der Anmeldefrist am          69\n28. Juni 1991 rund 4,2 Mrd. DM zur Entschuldung bei der Treuhandanstalt gemäß\nArt. 25 Abs. 3 Satz 3 EV angemeldet. 42,3 vom Hundert (das entspricht etwa\n\n\n\n                                       13/43\n\n1,8 Mrd. DM) wurden als ablösungsfähig anerkannt. Angesichts des festgesetzten\nPlafonds in Höhe von 1,4 Mrd. DM betrug die Ablösungsquote 78 vom Hundert. Zusätzlich dazu übernahm die Treuhandanstalt die Zinsen seit dem 1. April 1991. Betroffen waren rund 1.400 Unternehmen, so daß im Durchschnitt auf jedes begünstigte Unternehmen eine Entschuldung in Höhe von 1 Mio. DM entfällt. Die Aktion war im\nMärz 1992 abgeschlossen.\n\n  Eine ähnliche große Zahl von Unternehmen ist in den Genuß der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG gelangt. Bei 3.100 Anträgen wurden 1.530 Betriebe in\ndie Maßnahmen einbezogen. Die Summe der so behandelten Schulden beläuft sich\nauf 2,8 Mrd. DM. Zurückgeflossen waren bis Mai 1995 Zahlungen von 200 Unternehmen. Aus der Sicht der DG Bank, die die Forderungen in Höhe von 6,1 Mrd. DM\nübernommen hatte, bedeutet das, daß sie bisher 861,6 Mio. DM an Entschuldungszahlungen von der Treuhandanstalt, 229,9 Mio. DM an Kreditzinsen von der Treuhandanstalt, 4,676 Mrd. DM als vorläufige Zuteilung aus dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung und 332 Mio. DM von den Kreditnehmern selbst erhalten hat.\n\n  3. Altkredite belasten nicht nur die LPG. Das Altschuldenproblem stellte sich im Bereich der Landwirtschaft auch für VEG. Ferner ist die gewerbliche Wirtschaft betroffen, dazu die Wohnungswirtschaft und schließlich der kommunale Sektor (vgl. dazu\nden Bericht des Bundesrechnungshofs über die Abwicklung von Altkrediten der ehemaligen DDR vom 27. September 1995 sowie die Antwort der Bundesregierung vom\n26. Juni 1996 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BTDrucks\n13/5064).\n\n  a) Die VEG hatten beim Eintritt in die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion Altschulden in Höhe von 2,1 Mrd. DM. Diese Kredite wurden bei sanierungsfähigen Unternehmen aufgrund der Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher\nvolkseigener Unternehmen von Altkrediten (Entschuldungsverordnung) vom 5. September 1990 (GBl I S. 1435; im folgenden: EntschuldungsVO), die bis zum 30. Juni\n1991 fortgalt (Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 17 EV), vollständig entschuldet.\nDie Treuhandanstalt wandte dafür 1,8 Mrd. DM auf. Die restlichen Verbindlichkeiten\nbestehen noch zu Lasten von VEG in Liquidation und Gütern, auf die Gebietskörperschaften Restitutionsansprüche erhoben haben (BTDrucks 13/1081, S. 5, und 12/\n4410, S. 10).\n\n b) Wirtschaftsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik, meist volkseigene Betriebe (VEB), waren beim Eintritt in die Marktwirtschaft mit 105 Mrd. DM an\nAltkrediten belastet. Die Unternehmen wurden gemäß § 11 TreuhG in Kapitalgesellschaften umgewandelt, deren Gesellschaftsanteile gemäß § 12 TreuhG die\nTreuhand-Aktiengesellschaften hielten. Diese hatten nach § 8 TreuhG die Aufgabe,\ndie sanierungsfähigen Unternehmen durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder\nVermögensanteilen zu privatisieren und die nicht sanierungsfähigen Unternehmen\nstillzulegen und ihr Vermögen zu verwerten.\n\n Die Entlastung von den Altkrediten erfolgte wie bei den VEG nach der Entschul-          74\n\n\n                                         14/43\n\ndungsverordnung. Sie galt nur für Unternehmen, die sich nicht in Abwicklung, Liquidation oder Gesamtvollstreckung befanden (§ 1 Abs. 2). Voraussetzung der Entschuldung war die Förderung der Sanierung oder Umstrukturierung und der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (§ 2 Abs. 2). Die Entschuldung geschah im Wege\nder Übernahme des Kapital- und Zinsdienstes durch die Treuhandanstalt. Außerdem\nerlaubte Art. 28 Abs. 2 EV Programme zur Entschuldung der Unternehmen. Ferner\nbestand nach § 24 DMBilG die Möglichkeit zum Ausgleich von Überschuldungen, die\njedoch ebenfalls nur sanierungsfähige Unternehmen in Anspruch nehmen konnten,\nund nach § 26 DMBilG die Möglichkeit der Gewährung einer Mindestkapitalausstattung.\n\n  Für die Entschuldung sind zwei Grundfälle zu unterscheiden: die Rückgabe an die     75\nAlteigentümer und die Veräußerung an einen Investor. Unternehmen, die der Restitution unterliegen, sind weitgehend entschuldet zurückgegeben worden. Zur Veräußerung stehende Unternehmen sind in großem Umfang entschuldet worden. Fehlende\noder geringere Entschuldung schlug sich im Kaufpreis nieder. Bis zum Ende ihrer Tätigkeit am 31. Dezember 1994 hat die Treuhandanstalt Altschulden von Wirtschaftsunternehmen in Höhe von 72,2 Mrd. DM übernommen. Bei Unternehmen, die sich in\nLiquidation oder Gesamtvollstreckung befanden, oder für uneinbringliche Forderungen haben die Nachfolgeinstitute der DDR-Banken schon 1991 Wertberichtigungen\nin Höhe von 30 Mrd. DM vorgenommen, die dem Ausgleichsfonds zur Last fallen.\n\n c) Bei Altkrediten im Bereich des Wohnungswesens muß unterschieden werden            76\nzwischen Krediten für den privaten Wohnungsbau einerseits (vgl. dazu BVerfGE 88,\n384) und für die Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsbaubetriebe andererseits. Für genossenschaftliche und volkseigene Wohnungsunternehmen bestanden beim Eintritt in die Währungsunion bei einem Wohnungsbestand von zusammen\n3,2 Mio. Wohnungen (Zahlen des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft, FAZ\nvom 4. September 1992) Altkredite in Höhe von 36,5 Mrd. DM.\n\n Die Wohnungsgenossenschaften wurden durch die Verordnung zur Einführung des          77\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der Bundesrepublik Deutschland für die Wohnungsgenossenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. August 1990 (GBl I S. 1072) in Genossenschaften nach\nwestdeutschem Recht umgewandelt. Die von den Genossenschaften genutzten\nvolkseigenen Grundstücke sind aufgrund Art. 22 Abs. 4 EV in kommunales Eigentum\nübergegangen und mußten von den Kommunen zweckgebunden an die Genossenschaften übertragen werden. Die volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft\nwurden nach einem Zwischenschritt (Wohnungswirtschaftsumwandlungsgesetz vom\n22. Juli 1990 <GBl I S. 901>) ebenfalls gemäß Art. 22 Abs. 4 EV in kommunales Eigentum überführt.\n\n Die Unternehmen waren wegen ihrer hohen Verschuldung und der gesetzlichen Beschränkung von Mieterhöhungen nicht in der Lage, den Kapitaldienst zu leisten. Daher erklärten sich die Gläubigerbanken am 22. März 1991 zur Stundung der fälligen\n\n\n\n                                       15/43\n\n       Zins- und Tilgungsverpflichtungen bis Ende 1993 bereit. Das Volumen der gestundeten Kredite einschließlich der aufgelaufenen Zinsen war bis zu diesem Zeitpunkt\n       auf ca. 50 Mrd. DM angestiegen. Im folgenden erließ der Bundestag das im Rahmen\n       des sogenannten Solidarpakts von Bund und Ländern verabredete Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 986). Die Altschuldenhilfe besteht in einer Übernahme der Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 durch Bund und\n       Länder je zur Hälfte sowie in der Übernahme eines auf die Wohnungsgröße bezogenen Teils der Altschulden durch den Erblastentilgungsfonds ab 1. Juli 1995. Voraussetzung ist die Anerkennung der Altschuld als rechtlich wirksame Kreditforderung.\n\n        d) Bei den gesellschaftlichen Einrichtungen, die mit Hilfe von Krediten finanziert      79\n       wurden, handelt es sich vor allem um Kindergärten und ähnliche Einrichtungen. Am\n       1. Juli 1990 waren Kredite in Höhe von ca. 5 Mrd. DM ausgegeben. Sie fielen nicht\n       unter das Moratorium der Banken für Kredite der Wohnungsunternehmen und auch\n       nicht unter das Altschuldenhilfe-Gesetz. Nach den Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 4\n       EV sind die Einrichtungen mitsamt ihren Altschulden in kommunales Eigentum übergegangen. Eine Gesetzesvorlage, derzufolge die Bundesrepublik 50 vom Hundert\n       dieser Altschulden übernimmt, hat nicht die Zustimmung des Bundesrats gefunden1.\n\n         e) Das Finanzbereinigungsgesetz-DDR vom 22. April 1993 (BGBl I S. 463), das einen Schlußstrich unter das planwirtschaftliche Finanzsystem ziehen sollte, erfaßte\n       nicht die Kreditbeziehungen zwischen dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik und den verschiedenen Wirtschaftsunternehmen. Aus der Begründung ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Kreditbeziehungen aufrechterhalten wollte, weil sie - obwohl auch im planwirtschaftlichen Rahmen entstanden - auf der\n       Inanspruchnahme von Spareinlagen beruhten (BTDrucks 12/3345, S. 7).\n\n                                                 II.\n         1. Die LPG (T) \"Einheit\" Schlanstedt hatte von 1979 bis 1990 Grundmittel- und Umlaufmittelkredite von der BLN erhalten. Nachdem ein Ersuchen um Entschuldung auf\n       der Grundlage des Unterstützungsgesetzes vom 6. März 1990 im Juli 1990 abgelehnt worden war, stellte sie den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Am 24. September 1990 wurde die Sequestration ihres Vermögens angeordnet, am 11. Oktober 1990 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Ihr\n       Kreditsaldo betrug zu dieser Zeit einschließlich der seit Inkrafttreten der Währungs-,\n       Wirtschafts- und Sozialunion angefallenen Zinsen 2.821.012,83 DM. Die Klägerin\n       des Ausgangsverfahrens, die DG Bank als Rechtsnachfolgerin der GBB, die wiederum die Rechtsnachfolge der BLN angetreten hatte, meldete diese Forderung zur Aufnahme in das Verzeichnis nach § 11 GesO an. Der Beschwerdeführer als Gesamtvollstreckungsverwalter bestritt die Berechtigung der Forderung mit der Begründung,\n       die Kredite der BLN seien keine Darlehen im Rechtssinn gewesen, sondern staatliche Lenkungs- und Kontrollmittel im Rahmen der sozialistischen Planwirtschaft.\n\n1. Vgl. inzwischen Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen vom\n  6. März 1997 (BGBl I S. 434).\n\n                                                16/43\n\n  2. a) Das Kreisgericht Magdeburg hat der Klage der DG Bank auf Feststellung, daß     82\nihr die angemeldete Forderung zustehe, mit Urteil vom 5. November 1991 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Forderung sei kraft Gesetzes übergegangen. Es handele sich um eine Forderung im Sinn von § 17 GesO. Es möge zutreffen, daß Kredite in der Deutschen Demokratischen Republik eine andere Funktion\nerfüllt hätten als in den alten Bundesländern. Gleichwohl sei für eine Anwendung von\n§ 32 a GmbHG kein Raum. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille fehle. Es habe sich um Kredite für Investitionen gehandelt, wie sie auch von westlichen Firmen\naufgenommen würden, wenn ihnen das notwendige Eigenkapital fehle.\n\n b) Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin hat das Bezirksgericht Magdeburg        83\ndie erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 4. November 1992 abgeändert\nund der Klage nur in Höhe von 1.939.877,83 DM stattgegeben. Zur Begründung hat\nes ausgeführt:\n\n Weder die Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik noch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß § 40 DM-BilG hätten zu einer Befreiung der LPG von ihrer Rückzahlungspflicht geführt. Die\nKredite erfüllten auch keine eigenkapitalersetzende Funktion, so daß eine Anwendung von § 32 a GmbHG ausscheide. Die DG Bank müsse sich jedoch die Gewinnabführungen anrechnen lassen, die die Genossenschaft für denselben Zeitraum vorzunehmen gehabt habe, für den sie aufgrund der Planvorhaben zur Aufnahme von\nKrediten bei der staatlichen Bank genötigt gewesen sei. Das Bezirksgericht hat für\ndiese - im Wege der Rechtsfortbildung gefundene - Lösung folgende Begründung gegeben:\n\n Eine strikte Trennung zwischen privatrechtlich verstandener Kreditgewährung und       85\nöffentlichrechtlicher Abgabepflicht werde der Einbettung der LPG in das planwirtschaftliche System nicht gerecht. Die ökonomische Entwicklung der LPG sei umfassend vom Staat bestimmt worden, wobei sowohl die Darlehensvergabe als auch die\nGewinnabführung als Steuerungsmittel eingesetzt worden sei. Nur innerhalb der\nPlanvorgaben habe es Handlungsspielräume gegeben. Die Höhe des Gewinns und\ndes Kredits seien vom Plan bestimmt worden. Die Erhebung von Abgaben und die\nEinräumung von Krediten hätten in einer unmittelbaren Wechselbeziehung gestanden. Der Staat habe den Zustand unzureichender Eigenmittelausstattung absichtsvoll herbeigeführt (Prinzip der knappen Dotierung), um die LPG besser kontrollieren\nzu können. Die Abgaben ließen sich auch nicht mit einer unternehmensbezogenen\nSteuer gleichsetzen. Vielmehr sei es gerade um die Abschöpfung überplanmäßiger\nGewinne gegangen. Insofern wohne der Abgabe ein konfiskatorisches Element inne.\n\n Für die Behandlung eines solchen Sachverhalts bestünden weder gesetzliche Vorschriften noch richterrechtliche Regeln. Ausgangspunkt der Lösung müsse die Abschaffung der Planwirtschaft und die Einführung der Marktwirtschaft sein. Mit diesem\nWandel seien die Wirtschaftseinheiten einschließlich der LPG erstmals dem Risiko\nder Insolvenz ausgesetzt worden. Bis dahin habe der Staat den Bestand der Betriebe\n\n\n\n                                        17/43\n\ngewährleistet. Der Insolvenzschutz sei geradezu als notwendige Ergänzung des\nPrinzips der knappen Dotierung und der Zwangskreditierung in der Planwirtschaft anzusehen. Seit Bestehen des Insolvenzrisikos sei die Grundlage für die Hinnahme der\nFolgen, die sich aus dem Prinzip der knappen Dotierung ergeben hätten, entfallen.\nEine dieser Folgen sei die Verschuldung der Betriebe beim Eintritt in die Marktwirtschaft. Es spreche deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die am 1. Juli\n1990 noch nicht getilgten Kredite in dem Umfang lediglich Ausdruck des sozialistischen Prinzips der knappen Dotierung gewesen seien, in dem die Betriebe gleichzeitig ihre Gewinne hätten abführen müssen. Auf diesen Teil der ursprünglichen Kreditforderung könnten sich die Gläubiger unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht\nberufen. Die Grundlage für Rückzahlungsansprüche sei insoweit entfallen.\n\n c) Auf die Revision der DG Bank hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen          87\nUrteil vom 26. Oktober 1993 das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.\n\n Der DG Bank stehe die angemeldete Forderung in vollem Umfang zu. Grundlage               88\ndes Kreditrückzahlungsanspruchs seien §§ 1 und 2 Abs. 3 Satz 2 KreditVO. Diese\nVerordnung sei mit ihren Durchführungsbestimmungen und den subsidiär geltenden\nRegeln des Vertragsgesetzes ungeachtet ihrer Aufhebung durch § 4 des Gesetzes\nüber die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 483) und § 13 ÄndAufhVO auf Altschulden gemäß Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin anwendbar. Schuldverhältnisse seien nach dem\nRecht zu beurteilen, welches zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes in Geltung gewesen sei. Das treffe auch auf die Kreditverordnung zu.\n\n  Mit der Herstellung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sei die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Zwar unterscheide sich der Kredit in der Planwirtschaft\ngrundlegend von der Darlehensaufnahme nach §§ 607 ff. BGB. Die kreditgebenden\nBanken seien zugleich Organe des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik gewesen. Die Kreditvergabe sei auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplans\nerfolgt und habe im Dienst der einheitlichen Leitung der Wirtschaft durch den Staat\ngestanden. Der Kredit sei damit durch eine Verteilungs-, Kontroll- und Stimulationsfunktion geprägt gewesen. Die Betriebe hätten Kredit aufnehmen müssen, da ihr Finanzbedarf durch den Plan vorgegeben gewesen sei und die ihnen vom Staat belassenen Eigenmittel zur Erfüllung der Planziele nicht ausgereicht hätten.\n\n  Trotz der planwirtschaftlichen Einbindung der Kredite sei die Tilgungspflicht mit dem   90\nEnde des sozialistischen Wirtschaftssystems aber nicht entfallen. Die Entscheidung,\nwelchen Einfluß der Wechsel des Wirtschaftssystems auf die nach altem Recht begründeten Verbindlichkeiten haben solle, sei Sache des Einigungsgesetzgebers gewesen. Dieser habe sie als tilgungsbedürftige Verbindlichkeiten der kreditnehmenden Unternehmen behandelt. Nach Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 StV seien Forderungen\nund Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 auf DM umzustellen gewesen. Da keine Sonderbestimmung\ngetroffen worden sei, habe das auch für die Kreditverpflichtungen sozialistischer Be-\n\n\n\n                                         18/43\n\ntriebe gegenüber den Staatsbanken gegolten. Der Einigungsvertrag habe in Art. 25\nAbs. 7 Satz 1 bestimmt, daß Tilgungs- und Zinsleistungen aus Altkrediten bis zur\nFeststellung der DM-Eröffnungsbilanz auszusetzen seien. Daneben gebe es eine\nVielzahl von Bestimmungen, die den Fortbestand der Kredite voraussetzten: § 56 e\nDMBilG schließe für diese Kredite die Anwendung von § 32 a und § 32 b GmbHG\naus. § 24 DMBilG begründe für sanierungsfähige volkseigene Unternehmen eine verzinsliche Ausgleichsforderung im Fall der Überschuldung. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über\nAusgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1314; im folgenden: Zinsanpassungsgesetz - ZinsAnpG) könnten Kreditinstitute den Zinssatz für\nAltkredite einseitig an Marktbedingungen anpassen. Die zunächst als Bundesgesetz\nfortgeltende Entschuldungsverordnung sehe in § 2 Abs. 2 für sanierungsfähige volkseigene Unternehmen eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Altkreditschulden\nvor. Nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz könnten Wohnungsunternehmen eine Teilentlastung von Altschulden erhalten.\n\n  Danach spreche nichts für eine Ausnahme zugunsten von LPG. Vielmehr könnten            91\nnach Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV Erlöse der Treuhandanstalt zur Entschuldung von\nlandwirtschaftlichen Unternehmen verwandt werden. § 12 Abs. 1 LwAnpG habe ausdrücklich geregelt, daß im Verfahren zur Teilung von Produktionsgenossenschaften\nvor der Entscheidung über die Aufteilung der Kredite das zuständige Kreditinstitut zur\nStellungnahme aufzufordern sei. Mit den Schulden landwirtschaftlicher Unternehmen\nkönnten daher nicht nur solche gemeint sein, die gegenüber Privatpersonen, anderen\nGenossenschaften oder Ausländern bestünden. Verfassungsrechtliche Bedenken\ngegen die Grundentscheidung des Gesetzgebers, für die Altschulden von LPG keine\nSonderregelung zu treffen, seien nicht ersichtlich.\n\n  Die Auffassung des Bezirksgerichts, von den Altschulden seien die abgeführten Gewinne abzuziehen, treffe nicht zu. Recht der Deutschen Demokratischen Republik,\ndas anwendbar bleibe, habe eine Anrechnung von Gewinnabführungen auf Kreditschulden nicht gestattet. Dem Gesetzgeber sei die Existenz der Gewinnabgaben\nauch nicht unbekannt gewesen, wie sich aus Art. 25 Abs. 3 EV und § 16 Abs. 3 DM-BilG ergebe. Zwar unterlägen auch Rechtsverhältnisse, die noch nach DDR-Recht zu\nbeurteilen seien, den aus § 242 BGB abgeleiteten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Rückgriff auf § 242 BGB komme aber nur in Betracht, wenn\neinschneidende Änderungen der Verhältnisse ein Festhalten am Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar machten. Der Wechsel des Wirtschaftssystems habe eine\nderart einschneidende Änderung der Verhältnisse nicht gebracht. Schon in der Deutschen Demokratischen Republik hätten die Genossenschaften den erwirtschafteten\nGewinn nicht für die Tilgung der Kredite verwenden dürfen. Daran habe sich in der\nMarktwirtschaft nichts geändert. Die Vertragsanpassung durch das Bezirksgericht\nlaufe auf eine rückwirkende Änderung der Rechtslage für die Zeit vor der Wende hinaus.\n\n\n\n\n                                         19/43\n\n Auch das nunmehr bestehende Insolvenzrisiko rechtfertige eine so weitgehende             93\nVertragsanpassung nicht. Das Bezirksgericht habe vielmehr die Grenze richterlicher\nRechtsfortbildung überschritten. Die Frage, ob Altkreditschulden wegen des Insolvenzrisikos durch eine Anrechnung der Gewinnabführung entlastet werden sollten,\nstelle sich für sämtliche Wirtschaftsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik. Eine Frage von so großer Reichweite könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Die Gerichte dürften unter Berufung auf § 242 BGB nur Abweichungen vornehmen, die sich aus Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber habe\ndas Problem auch nicht etwa übersehen, sondern für sanierungsfähige Betriebe ein\nanderes Entlastungskonzept gewählt, das in Art. 25 Abs. 3 EV und dem D-Markbilanzgesetz zum Ausdruck komme. Demgegenüber würde die Lösung des Bezirksgerichts zu einer Erhöhung der Ausgleichsforderungen an den Ausgleichsfonds\nnach § 40 DMBilG führen. Eine derartige Entschuldung zu Lasten des Staatshaushalts habe der Gesetzgeber aber gerade vermeiden wollen.\n\n                                          III.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von           94\nArt. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch das Urteil des\nBundesgerichtshofs.\n\n Der Bundesgerichtshof habe es versäumt, die Rechtsgrundlagen seiner Entscheidung anhand der Grundrechte zu prüfen. Die Rechtsgrundlagen hätten einer solchen\nPrüfung nicht standgehalten, weil die Altschuldenpolitik verfassungswidrig sei. Sie\nverletze Grundrechte der LPG und mittelbar solche ihrer Genossen.\n\n  In erster Linie sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Auf dieses Grundrecht könnten sich      96\nauch Schuldner berufen. Das Grundrecht sei berührt, weil der Einigungsgesetzgeber\nden LPG Schulden auferlegt habe, die sie nicht gemacht hätten. Die Altschulden seien keine Kredite, sondern nur Rechnungseinheiten im planwirtschaftlichen System\ngewesen. Mit der Umwandlung in Kredite im Rahmen des marktwirtschaftlichen Systems seien nicht etwa bestehende Verbindlichkeiten aufrechterhalten, sondern neue\nbegründet worden. Darin liege ein Willkürakt, der wegen seiner ruinösen Wirkung die\nEigentumsgarantie verletze.\n\n  Früheres Recht könne als Rechtsgrundlage für die Kredite nicht mehr herangezogen werden. Es sei mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik entfallen. Es gebe keine rechtliche Kontinuität zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem wiedervereinigten Deutschland. Die Deutsche Demokratische Republik sei kein Staat gewesen, ihr Recht kein Recht, ihre Justiz mangels richterlicher\nUnabhängigkeit keine Justiz. Daher hätten dort keine Rechtsverhältnisse entstehen\nkönnen, aus denen sich heute noch Verbindlichkeiten herleiten ließen. Aus diesem\nGrunde könne auch Art. 232 § 1 EGBGB nicht auf die Altkredite angewendet werden.\nEr setze das Bestehen von Schuldverhältnissen voraus. Alle alten Rechtsverhältnisse seien aber untergegangen. Mit der Verfassung eines Gebiets gingen auch sämtliche Rechtsverhältnisse unter.\n\n\n                                         20/43\n\n  Der Einigungsgesetzgeber habe das Verhältnis zwischen den Staatsbanken und              98\nden Staatsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik auch nicht nachträglich zu Rechtsverhältnissen aufwerten dürfen. Die Quasi-Forderung der BLN sei 1989\nwertlos gewesen. Der bundesdeutsche Gesetzgeber sei nicht befugt gewesen, das\nzu ändern. Es habe sich um einen Zwangskredit gehandelt, dem das Element selbstverantworteter Übernahme von Schulden fehle. Daher besitze der Kredit auch keinen\nDarlehenscharakter im Sinn von § 607 BGB. Dem entsprechend sei er nicht durch\nSanktionen in Gestalt des Konkursrisikos gesichert gewesen.\n\n  Ein rechtfertigender Grund für die Auferlegung der Schulden sei nicht ersichtlich.      99\nDer einzige Zweck habe in der Entlastung des Bundeshaushalts bestanden. Dabei\nhandele es sich um einen illegitimen Zweck. Die Auferlegung der Schulden sei auch\nunzumutbar, denn es handele sich um Verbindlichkeiten, die die LPG in die Insolvenz\nführten. Die Neubegründung der Altschulden könne höchstens dann als verfassungsmäßig angesehen werden, wenn sie zugleich von Hilfestellungen begleitet worden\nwären, wie das bei den Wohnungsbaukrediten der Fall sei. Die in Art. 25 Abs. 3\nSatz 3 EV ermöglichte Entschuldung von LPG durch die Treuhandanstalt mildere dagegen die Grundrechtsverletzung nicht.\n\n  Art. 232 § 1 EGBGB verletze zudem das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, das           100\ndurch das Rückwirkungsverbot geschützt werde, beziehe sich darauf, daß die Revolution die bedrückenden Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik beendet habe. Dieses Vertrauen sei durch die Altschuldenregelung enttäuscht worden.\nDie Altschuldengesetzgebung sei ein Fall \"retroaktiver Rückwirkung\": Die revolutionär abgeschafften Verhältnisse würden reaktiviert. Der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verletze Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n Verletzt sei ferner das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Fairness-Prinzip. Die Übertragung der Forderungen aus Altkrediten an die Banken sei offenkundig sittenwidrig. Sie\nverletze die LPG deswegen auch in ihrem Grundrecht auf allgemeine wirtschaftliche\nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses schütze den Bürger vor einem Gläubigerwechsel vom Staat auf eine Bank, wenn sich dadurch der Charakter der Forderung ändere.\n\n Der allgemeine Gleichheitssatz werde verletzt, weil die LPG ohne rechtfertigenden       102\nGrund anders behandelt würden als Unternehmen der Wohnungswirtschaft, für die\ndas Zinsanpassungsgesetz und das Altschuldenhilfe-Gesetz geschaffen worden seien, und als andere Wirtschaftsunternehmen. Im Unterschied zu diesen erhielten die\nLPG nur dann Hilfen, wenn sie sanierungsfähig seien.\n\n Die Altschuldenregelung verstoße schließlich gegen die Berufsausübungsfreiheit          103\naus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie ruinöse Wirkung habe und dadurch die Fortsetzung\ndes Berufs unmöglich mache.\n\n\n\n\n                                         21/43\n\n                                         IV.\n Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: der Bundesminister der Finanzen für die Bundesregierung; die Landesregierung von Sachsen-Anhalt; der Deutsche Bauernverband in Übereinstimmung mit den Bauernverbänden\nder östlichen Bundesländer, von denen aber der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt und der Thüringer Bauernverband ergänzende Stellungnahmen eingesandt\nhaben. Weitere Stellungnahmen haben abgegeben: der Deutsche Städtetag, der\nZentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels, die Interessengemeinschaft zur Entlastung von Altschulden in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie zwei Rechtsanwälte.\n\n 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 232        105\n§ 1 EGBGB sei verfassungsmäßig. Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht\naus. Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift seien Sache der Zivilgerichte. Die\nangegriffene Entscheidung lasse sich nicht beanstanden.\n\n  Eine Eigentumsverletzung liege nicht vor. Es fehle bereits an einem Eingriff. Daß     106\ndie Kredite im Rahmen einer anderen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gewährt worden seien, habe keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer könne sich auch\nnicht darauf berufen, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Unrechtsregime\ngewesen sei. Zwar fänden Unrechtsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen\nRepublik in der Bundesrepublik Deutschland keine Anerkennung. Die Kreditvergabe\ndurch die BLN habe aber ebensowenig einen Bezug auf konkrete Unrechtsmaßnahmen wie die Verpflichtung der LPG zur Rückzahlung. Daß die LPG nunmehr einem\nInsolvenzrisiko ausgesetzt seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere zwinge § 242 BGB nicht dazu, die von der LPG zur Zeit der Deutschen Demokratischen Republik entrichteten Gewinnabgaben auf die Kreditschuld im Wege der\nVertragsanpassung anzurechnen.\n\n  Anpassungshilfen, welche die Belastung der Wirtschaft in landwirtschaftlichen Betrieben durch die Altschulden berücksichtigten, stünden zur Verfügung und reichten\naus, um den berechtigten Anliegen der Betroffenen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Altschulden seien durch die Währungsumstellung gemäß Art. 10\nAbs. 5 3. Anstrich in Verbindung mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 StV halbiert worden;\nfür die Zeit von Juli 1990 bis Februar 1991 seien Zinsbeihilfen in Höhe von\n200 Mio. DM zur teilweisen Begleichung von Zinsverpflichtungen auf Altschulden gewährt worden; sanierungsfähige LPG seien in den Genuß der Treuhandentschuldung\ngemäß Art. 25 Abs. 3 EV in Höhe von 1,4 Mrd. DM gelangt; die bilanzielle Entlastung\ngemäß § 16 Abs. 3 DMBilG betrage bis jetzt 4,2 Mrd. DM.\n\n Die Rügen, die Altschuldenregelung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,        108\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, seien ebenfalls nicht begründet. Art. 232 § 1\nEGBGB verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; er lasse keine berufsregelnde Tendenz erkennen. Ebensowenig werde der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die für\nandere Tatbestände geltenden Übergangsregelungen (Altschuldenhilfe-Gesetz und\n\n\n                                        22/43\n\nZinsanpassungsgesetz) seien mit der Altschuldenregelung für die Landwirtschaft\nnicht vergleichbar. Bei Privatisierungen von Betrieben durch die Treuhandanstalt seien die Betriebserwerber nicht gleichheitswidrig begünstigt worden. Maßgeblich für\nden Verkaufspreis seien grundsätzlich die Verkehrswerte unter Einschluß oder Ausschluß der Altschulden gewesen. Die Beschränkung der Entschuldungsmaßnahmen\nauf sanierungsfähige Betriebe sei sachgerecht. Schließlich habe Art. 232 § 1 EGBGB\nkeine verfassungswidrige Rückwirkung zur Folge. Ein Vertrauen auf den Fortfall der\ndurch die Kreditverordnung begründeten Rückzahlungsverpflichtungen habe nicht\nbestanden.\n\n 2. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, weil Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vorlägen.\n\n  Kreditverträge hätten in der Deutschen Demokratischen Republik eine andere              110\nrechtliche Qualität und andere wirtschaftliche Funktionen als Kreditverträge in der\nBundesrepublik gehabt. Der Kredit habe als Mittel zur Realisierung der staatlichen\nLeitungs- und Planungsvorgaben gedient. Die LPG seien zur Kreditaufnahme rechtlich verpflichtet und ökonomisch gezwungen gewesen. Ihre Gewinne hätten sie bis\nauf geringe Reste an den Staatshaushalt abführen müssen. Die Bildung von Eigenkapital, das die Aufnahme von Krediten entbehrlich gemacht hätte, sei unter diesen\nUmständen unmöglich gewesen.\n\n  Die LPG seien zu besonders ungünstigen Bedingungen in die Marktwirtschaft eingetreten. Alle bilanzpflichtigen Unternehmen hätten ihre aufgrund der Kreditverordnung begründeten Verbindlichkeiten im Verhältnis 2 : 1 umstellen müssen, während\nsie ihre Vermögengegenstände gemäß §§ 6 bis 12 DMBilG nur zum Wiederbeschaffungswert, höchstens zum Zeitwert, hätten bewerten dürfen. Für die so entstandenen\nFehlbeträge hätten die LPG, anders als die volkseigenen Unternehmen gemäß § 24\nDMBilG, keine Ausgleichsforderungen gegen die Treuhandanstalt erhalten. Sie seien\nvielmehr auf die allgemeinen Bestimmungen zur bilanziellen Entlastung verwiesen\nworden, die Tilgung und Verzinsung der überhöhten Verbindlichkeiten aber nur in die\nZukunft verschöben.\n\n Zur Entschuldung der LPG-Nachfolgebetriebe sei auch keine gesetzliche Regelung           112\nerlassen worden, die der Entschuldungsverordnung oder dem Altschuldenhilfe-Gesetz vergleichbar wäre. Ihre Entschuldung sei allein in einer auf Art. 25 Abs. 3\nSatz 3 EV gestützten internen Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen\nan die DG Bank und andere Gläubigerbanken geregelt worden. Danach seien die\nLPG-Nachfolgebetriebe - anders als die sonstigen Unternehmen - nicht unter dem\nGesichtspunkt entschuldet worden, ihre Wettbewerbsfähigkeit unter den Bedingungen der sozialen Marktwirtschaft herzustellen. Kriterium für die Entschuldung sei statt\ndessen die Herkunft der Altschulden gewesen.\n\n Auch für das Verfahren des Rangrücktritts gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG sei keine gesetzliche Regelung ergangen; es sei wiederum nur in einer internen Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen an die Gläubigerbanken geregelt worden.\n\n\n                                         23/43\n\nAuch wenn durch den Rangrücktritt die Altschulden nicht in den Bilanzen auftauchten\nund nur in Höhe von 20 vom Hundert der Jahresüberschüsse bedient werden müßten, beeinträchtigten sie nachhaltig die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der\nLPG-Nachfolgebetriebe. Sie verminderten die Kreditwürdigkeit, erschwerten die Bildung von Rücklagen und seien ein Hindernis für die Gewinnung des in den meisten\nFällen dringend benötigten haftenden neuen Eigenkapitals.\n\n Die Altschuldenregelung sei mit Art. 12 GG unvereinbar. Sie habe keine hinreichende gesetzliche Grundlage und schränke die Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig ein. Die in der Altschuldenregelung liegende Geldleistungspflicht wirke sich\nauf die Berufsausübung aus, denn sie beeinträchtige die wirtschaftlichen Betätigungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der LPG-Nachfolgebetriebe. Weil die meisten\nvon ihnen als eingetragene Genossenschaften oder als Personengesellschaften organisiert seien, müsse die personale Komponente der Berufsausübungsregelung im\nvorliegenden Fall hoch bewertet werden.\n\n  Die inhaltlich nicht weiter konkretisierten Vorschriften des § 16 Abs. 3 DMBilG und    115\ndes Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV wirkten in der Praxis als rein formale Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung. Damit sei die Regelung einer der zentralen Fragen\nder Landwirtschaft in den neuen Bundesländern, die Abwicklung der Altschulden der\nLPG-Nachfolgebetriebe, in das alleinige Ermessen der Exekutive gestellt worden.\nDas Parlament sei an der Lösung eines der wichtigsten Strukturprobleme im ländlichen Raum des Beitrittsgebietes nicht beteiligt worden. Die neuen Bundesländer hätten so keine Möglichkeit gehabt, an der Gestaltung dieser Regelung mitzuwirken.\nDas sei verfassungsrechtlich nicht ausreichend.\n\n  Aber auch in der Sache sei die Regelung nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Als Gemeinwohlerwägung, auf die sie sich stützen lasse, komme nur die Entlastung des\nBundeshaushalts in Betracht. Diese könne aber keinen Vorrang vor den grundrechtlich geschützten Belangen der LPG-Nachfolgebetriebe beanspruchen. Die Altschuldenregelung greife besonders schwer in die Freiheit der Berufsausübung ein, weil sie\nunmittelbare Auswirkungen auf die in erster Linie zu schützende personale Komponente der Berufsfreiheit habe. Gesichtspunkte der Entlastung des Bundeshaushalts\nwögen demgegenüber weniger schwer.\n\n Die Altschuldenregelung für die LPG-Nachfolgebetriebe sei ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie das Willkürverbot\nverletze und weil sie gegen die strengen Verhältnismäßigkeitserfordernisse verstoße,\ndie bei Ungleichbehandlungen im Bereich der personalen Grundrechtsausübung einzuhalten seien.\n\n Insgesamt seien drei Ungleichbehandlungen festzustellen: Zum einen belaste die          118\nAltschuldenregelung nur die LPG-Nachfolgebetriebe im Beitrittsgebiet, hingegen\nnicht sonstige landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe in den alten oder neuen Bundesländern. Zum zweiten würden bei der Altschuldenregelung die LPG-Nachfolgebetriebe erheblich schlechter behandelt als alle übrigen Gruppen von Er-\n\n\n                                         24/43\n\nwerbsbetrieben im Beitrittsgebiet. Während diese so weit von Altschulden befreit worden seien, daß sie wettbewerbsfähig erschienen, seien die LPG-Nachfolgebetriebe\nnicht nach diesem Kriterium, sondern nach dem Kriterium der Herkunft der Altschulden entlastet worden. Schließlich komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen LPG-Nachfolgebetrieben, deren Belastung mit Altschulden unterschiedlich hoch sei, ohne daß sie dafür die Verantwortung trügen.\n\n  Es handele sich um einen schweren Grundrechtseingriff, denn er beschränke nachhaltig und auf unabsehbare Zeit die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten von konkreten Personen und Personengruppen. Demgegenüber sei den für die Differenzierung\nangeführten Gründen nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zuzumessen. Für die\nUngleichbehandlung seien entweder überhaupt keine sachgerechten Gründe erkennbar oder sie hätten - wie das Ziel, dem Bundeshaushalt Einnahmen zu verschaffen - in der Praxis eine nur geringe Bedeutung.\n\n Mit Art. 14 Abs. 1 GG sei es nicht vereinbar, die Eigentumsgarantie zwar einzuführen, ihr aber zumindest im Falle der von Altschulden betroffenen LPG letztlich die\nWirkung zu versagen.\n\n 3. Der Deutsche Bauernverband hat seine Stellungnahme übereinstimmend mit den          121\nLandesbauernverbänden Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, dem Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Thüringer Bauernverband abgegeben. Er\nschildert die tatsächliche Entwicklung und kommt zu der Auffassung, daß die auf dem\nEinigungsvertrag beruhende Altschuldenregelung verfassungswidrig sei.\n\n Die Entlastung von Altschulden der ehemaligen LPG bleibe hinter den Altschuldenregelungen für VEB und für Betriebe der Wohnungswirtschaft weit zurück. Dies sei\neine Ungleichbehandlung der LPG und ihrer Rechtsnachfolger. Die Regelung beschränke das Eigentum unverhältnismäßig. Das ergebe sich aus der schematischen\nUmstellung der Altkredite im Verhältnis 2 : 1, denen keine entsprechenden Gegenwerte bei Sachanlagen und Umlaufmitteln gegenüberstünden, sowie aus der Erhöhung der Zinslast weit über die Rentabilitätsbedingungen des Zweiges Landwirtschaft hinaus. Ferner fielen die Verminderung der Produktionskapazität und\nGewinnmöglichkeiten in Anpassung an die marktwirtschaftlichen Bedingungen in der\nEuropäischen Union sowie das ungünstigere Preis-Kosten-Verhältnis ins Gewicht,\naufgrund dessen die Belastungen aus Altkrediten gemessen am Ertragspotential der\nBetriebe unverhältnismäßig hoch seien.\n\n  4. Der Deutsche Städtetag hat ein Rechtsgutachten zur Rückforderung sogenannter Altkredite für gesellschaftliche Einrichtungen von ostdeutschen Kommunen vorgelegt, das im Auftrag der Kommunalen Spitzenverbände und der Stadt Berlin erstattet\nworden ist und sich am Rande auch mit den Altschulden der LPG und der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt.\n\n 5. Der Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels          124\nweist darauf hin, daß von der Altschuldenproblematik nicht nur die Landwirtschaft\n\n\n\n                                        25/43\n\nund die ostdeutschen Kommunen, sondern auch die ehemaligen zwischenbetrieblichen Einrichtungen der Landwirtschaft und heutigen Agro-Service-Unternehmen in\nden neuen Bundesländern betroffen seien.\n\n 6. Die Interessengemeinschaft Altschulden hat Untersuchungen bei 82 Rechtsnachfolgern von LPG mit Altschulden in Sachsen-Anhalt und Brandenburg vorgelegt\nund vertritt die Auffassung, die Kredite seien mit der rechtlichen Beseitigung der sozialistischen Planwirtschaft und dem Untergang der Gläubigerbanken erloschen, zumindest jedoch in ihrer Werthaltigkeit irreal.\n\n                                          V.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: der Beschwerdeführer, die              126\nGegnerin des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung, die Landesregierung\nSachsen-Anhalt, die Landesregierung Berlin, der Bundesrechnungshof, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Deutsche Bauernverband, der\nThüringer Bauernverband sowie die Interessengemeinschaft Altschulden. Als Sachverständigen hat der Senat den Direktor am Max-Planck-Institut zur Erforschung von\nWirtschaftssystemen, Jena, Professor Dr. Streit gehört.\n\n                                          B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in         127\nseiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter beschwerdebefugt. Seine\nRechtsstellung nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die aufgrund von Anlage II\nKapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 EV als Bundesgesetz im Beitrittsgebiet fortgilt, ist an die des Konkursverwalters nach der Konkursordnung der Bundesrepublik\nangelehnt. Nach § 5 GesO verliert der Schuldner mit dem Eröffnungsbeschluß das\nRecht, über sein Vermögen zu verfügen. Das Recht geht nach § 8 Abs. 2 GesO auf\nden Verwalter über, der auch das Vermögen in Besitz nimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung für verfassungsmäßig erachtet (vgl. BVerfGE 51, 405 <408 f.>) und aus ihnen den Schluß gezogen, daß der Gemeinschuldner auch die Beschwerdebefugnis im\nVerfassungsbeschwerdeverfahren verliert. Sie geht auf den Konkursverwalter über\n(vgl. BVerfGE 65, 182 <190>). Für den Gesamtvollstreckungsverwalter kann nichts\nanderes gelten. In dieser Eigenschaft hat der Beschwerdeführer allerdings nur die\nMöglichkeit, solche Grundrechte geltend zu machen, auf die sich die LPG berufen\nkönnte, wenn über ihr Vermögen nicht das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet\nworden wäre. Aufgrund seines Vortrags ist das für alle von ihm als verletzt gerügten\nGrundrechte möglich.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte.\n\n\n\n\n                                          26/43\n\n                                         I.\n Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank gegen die LPG, deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Beschwerdeführer ist, eine Forderung aus einem Kreditverhältnis zusteht,\nnicht berührt.\n\n  1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet\nsind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 <209>; stRspr). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte\nRechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im\nSinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern\nden Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 <17>;\nstRspr).\n\n  Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den\nBetroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend\nbeeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 78, 232\n<243>; stRspr). Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.); bei der\nPrüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im\nVordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.).\n\n 2. Der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältnis ist keine eigentumsrechtliche Position im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Schulden belasten das Vermögen,\nberühren aber weder die Zuordnung konkreter Eigentumsgegenstände zu einem\nRechtsträger noch schmälern sie die damit verbundene Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis. Die vom Beschwerdeführer ins Zentrum seiner Argumentation gerückte Annahme, die Altschulden seien mit der Deutschen Demokratischen Republik\nuntergegangen und durch den Einigungsvertrag neu begründet worden, ist deswegen im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. Selbst wenn die Annahme zuträfe, bliebe es doch bei der Auferlegung einer Geldleistungspflicht, die das\nEigentum grundsätzlich nicht berührt.\n\n Ein Eigentumseingriff kommt auch unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beibehaltung der\nKreditschulden einer staatlich auferlegten Geldleistungspflicht gleichzusetzen ist.\nDenn selbst, wenn das der Fall wäre, fehlte es an einer erdrosselnden Wirkung. Eine\nsolche liegt nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner\nUnternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muß diese Wir-\n\n\n                                        27/43\n\nkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen.\nDie Pflicht der LPG, ihre Altkredite zu tilgen, hat keine derartige Wirkung. Die Aufrechterhaltung der Altschulden ging mit Entschuldungsmöglichkeiten einher, die gerade den wirtschaftlichen Ruin von altschuldenbelasteten LPG verhindern sollten.\nVoraussetzung war ihre Sanierungsfähigkeit, die jedenfalls nach der Herstellung der\ndeutschen Einheit ohne Rücksicht auf die Altschulden beurteilt werden mußte. Bei\nLPG, die bereits unabhängig von ihren Altschulden nicht sanierungsfähig waren, fehlt\nes an der Kausalität zwischen den Kreditverpflichtungen und dem wirtschaftlichen\nZusammenbruch.\n\n                                           II.\n Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht berührt.\n\n 1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der            135\nSchutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung\nvon Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung\nzeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade\nauf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, daß eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die\nMaßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 70, 191 <214>;\nstRspr).\n\n Das heißt allerdings nicht, daß die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muß.        136\nEs kann vielmehr auch vorkommen, daß eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt läßt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben.\nDas gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12\nAbs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang\nmit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 13, 181 <186>; 37, 1 <18>).\n\n 2. Die Altschuldenregelung hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz.                      137\n\n Sie wirkt sich zwar auf die Berufstätigkeit insofern aus, als sie die Betriebe an Schulden festhält, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind und ihr berufliches Fortkommen im marktwirtschaftlichen System behindern können. Darin liegt\naber noch keine Berufsregelung. Eine allein auf landwirtschaftliche Betriebe bezogene Pflicht, ihre Altschulden zu tilgen, existiert nicht. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Schuldverhältnisse einschließlich der Kreditbeziehungen nicht aufzuheben, bezieht sich\nvielmehr auf sämtliche Wirtschaftszweige und darüber hinaus auch auf alle individuellen Darlehen außerhalb des staatswirtschaftlichen Bereichs. Es handelt sich folg-\n\n\n                                          28/43\n\nlich um eine allgemeine Grundlage für den wirtschaftlichen Transformationsprozeß.\nDasselbe trifft für die Regelung in Art. 232 § 1 EGBGB zu, die das Recht der Deutschen Demokratischen Republik für Schuldverhältnisse, die unter seiner Geltung begründet worden sind, weiterhin für maßgeblich erklärt.\n\n  Aber auch bei Einbeziehung der Entschuldungsregelungen in Art. 25 Abs. 3 Satz 3        139\nEV und § 16 Abs. 3 DMBilG ergibt sich nichts anderes. Diese enthalten eine bereichsspezifische Modifikation der allgemein geltenden Grundentscheidung, daß Altschulden bestehen bleiben, verwandeln sie dadurch aber nicht in eine Berufsregelung. Daß die Entschuldungsmaßnahmen von der Vorlage eines Sanierungsplans\nabhängig gemacht wurden, ändert daran nichts. Er beeinträchtigt nicht die berufliche\nDispositionsfreiheit der LPG, sondern dient lediglich der Beurteilung, ob die Sanierungsfähigkeit gegeben ist. Die weitere Bedingung, daß vor einer Entscheidung\ndurch den Staat alle nicht zur beruflichen Betätigung benötigten Vermögensgegenstände für die Schuldentilgung einzusetzen sind, hat wegen der Beschränkung auf\nberufsneutrale Objekte ebenfalls keine berufsregelnde Tendenz. Sie erhöht die Liquidität des Unternehmens, entzieht ihm aber keine Betriebsmittel.\n\n                                         III.\n Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.                    140\n\n 1. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings berührt.                         141\n\n a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfaßt neben   142\ndem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl.\nBVerfGE 6, 32 <36 ff.>; 80, 137 <152 f.>). Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den Schutz eines speziellen\nGrundrechts genießt, ist die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und in ihrem Rahmen\nwiederum die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 <328>; stRspr). Art. 2 Abs. 1 GG\ngewährleistet dem Einzelnen nicht nur das Recht, Verträge grundsätzlich so abzuschließen, wie er es wünscht. Vielmehr schützt er ihn auch davor, daß die öffentliche\nGewalt bereits abgeschlossene Verträge nachträglich einer Änderung unterzieht (vgl.\nBVerfGE 89, 48 <61>; stRspr).\n\n b) In dieses Recht greift die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank      143\neine Forderung gegen die LPG aus dem Kreditverhältnis zusteht, ein.\n\n Dem steht nicht entgegen, daß der in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Kreditvertrag nicht oder doch nur äußerst begrenzt das Ergebnis freier\nAushandlung war. Mit der Herstellung der deutschen Einheit erlangte die LPG den\nGrundrechtsschutz der Vertragsfreiheit. Diesem Schutz unterstehen alle vertraglichen Rechtspositionen, die ihr im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zustanden, und\nzwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Maß sie Ausdruck von Selbstbestimmung\nwaren und ob sie in derselben Form oder mit demselben Inhalt in der Rechtsordnung\nder Bundesrepublik möglich gewesen wären.\n\n\n\n                                         29/43\n\n  Mit der Feststellung des Bestehens des Kreditverhältnisses wird die LPG an einen        145\nVertrag gebunden, der mittlerweile ohne ihr Zutun eine andere rechtliche Bedeutung\nerlangt hat. Das sozialistische Kreditverhältnis war vor allem durch das staatliche Interesse an der Planerfüllung bestimmt, in dessen Dienst es stand. Die Kreditaufnahme ging nur in geringem Maß auf einen von der LPG durch ihr Verhalten im Wirtschaftsleben selbst erzeugten oder durch ihre unternehmerischen Entscheidungen\nselbst bestimmten Geldbedarf zurück; sie war wesentlich durch die staatlich übertragenen Aufgaben, die staatlich festgesetzten Preise und die staatliche Gewinnabschöpfung bedingt, die eine Verselbständigung der LPG gerade verhindern wollten.\nDie Kredite waren zwar wie marktwirtschaftliche zurückzuzahlen und zu verzinsen.\nDoch galten diese Pflichten wiederum unter den Bedingungen des geschlossenen\nsozialistischen Wirtschaftssystems und konnten auch bei Nichterfüllung jedenfalls\nnicht zum Scheitern des Betriebes führen.\n\n Mit dem Rückzug des Staates aus der Rechtsbeziehung zwischen LPG und Bank                146\nund der Privatisierung der zurückbleibenden Wirtschaftseinheiten und ihrer Rechtsbeziehungen wandelte der Kreditvertrag seine Bedeutung. Zum einen wurde er aus\ndem Bedingungsverhältnis von Kreditaufnahme und Planerfüllung einschließlich der\nGewinnabführung und einer Investitionspflicht für betriebsfremde Vorhaben gelöst.\nIm Verhältnis zur Bank blieben vielmehr nur die reinen Kreditschulden übrig, ohne\ndaß deren Ursache noch eine Rolle spielte. Zum anderen waren die Kredite für die\nprivate, in die staatliche Wirtschaftslenkung nicht eingebundene Bank nicht mehr ein\nMittel der Durchsetzung des Plans, sondern der Gewinnerzielung. Dementsprechend\nänderte sich auch die Sanktion für Nichterfüllung. Einer LPG, die ihre Kreditschulden\nnicht tilgte, drohte nunmehr die Zwangsvollstreckung oder die Gesamtvollstreckung.\n\n  Die geschilderten Veränderungen waren zwar bereits vor der Herstellung der deutschen Einheit von dem nicht dem Grundgesetz unterworfenen Gesetzgeber der\nDeutschen Demokratischen Republik eingeleitet worden. Der Einigungsvertrag und\ndie in seinem Gefolge erlassenen und übernommenen Regelungen haben aber an\ndie - von der Bundesrepublik beim Aushandeln des Staatsvertrages schon beeinflußten - Änderungen angeknüpft und die Regelungen weiter aus- oder umgestaltet. Das\ngilt namentlich für die Entlastung der LPG von Altschulden. Diese hatte bereits der\nGesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990 in Angriff genommen. Ihre weitere Ausgestaltung im vereinigten Deutschland durch die Entschuldungsregelungen des Einigungsvertrages und\ndes D-Markbilanzgesetzes erfolgte jedoch in eigener Verantwortung des Bundesgesetzgebers.\n\n  Diese Regelungen erhalten die Belastung der LPG mit den in ihrer rechtlichen Bedeutung veränderten Kreditschulden aufrecht und erhöhen sie teilweise. Die Treuhandentschuldung beschränkte sich im Unterschied zu der Entschuldungsaktion der\nDeutschen Demokratischen Republik auf Kredite, die für betriebsexterne Investitionen verwendet worden waren oder den Ertrag des Betriebes nicht verbessern konnten, und erfaßte auch diese nicht in vollem Umfang. Die bilanzielle Entlastung stellte\n\n\n                                         30/43\n\nsich nicht als Ablösung, sondern lediglich als bedingte Stundung der Altschulden dar,\nfür die weiterhin Zinsen anfielen. Schließlich kamen diese Hilfen nur solchen LPG-Nachfolgebetrieben zugute, die als sanierungsfähig eingestuft worden waren.\n\n 2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.                    149\n\n  Die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgende Vertragsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 2\nAbs. 1 GG vielmehr unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter\nsind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung\nübereinstimmen (vgl. BVerfGE 6, 32 <38>; stRspr). Eine gerichtliche Entscheidung,\ndie die Vertragsfreiheit beeinträchtigt, verletzt folglich Art. 2 Abs. 1 GG nur dann,\nwenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die ihrerseits verfassungsmäßig ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder\nwenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsmäßiger\nWeise, also insbesondere unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <206>). Diese Anforderungen\nsind hier gewahrt.\n\n a) Die gesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n aa) Sie bilden eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff.               152\n\n Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß die Altschulden      153\nder LPG auch nach Herstellung der deutschen Einheit bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof hat dies aber aus einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen erschlossen, die nach seiner Auffassung von dem Fortbestand der Altschulden ausgehen und\nnur unter dieser Voraussetzung sinnvoll erscheinen. Diese Interpretation ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme, daß ein mittelbar\nzum Ausdruck gebrachter gesetzgeberischer Wille als Eingriffsgrundlage ausreicht.\nEtwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Altschulden mit dem Untergang der\nDeutschen Demokratischen Republik erloschen wären. Entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers ist das aber nicht der Fall.\n\n Weder trifft die Ansicht zu, daß in der Deutschen Demokratischen Republik Rechtsbeziehungen, die für einen Rechtsstaat anerkennungsfähig wären, überhaupt nicht\nentstehen konnten, noch ist es richtig, daß mit der Verfassung eines Territoriums\nauch die in ihm bestehenden Rechtsbeziehungen untergehen. Beim Verfassungswechsel ist vielmehr die Kontinuität der nicht unmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen die Regel, während ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wird. Davon geht auch das intertemporale Privatrecht aus, wie der\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHZ 10, 391 <394>;\n120, 10 <16>).\n\n Der Umstand, daß sich die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik von derjenigen der Bundesrepublik in Leitvorstellungen und Ausformungen\n\n\n                                        31/43\n\ngrundlegend unterschied, führt ebenfalls nicht dazu, daß sämtliche Rechtsbeziehungen wie Ehen, Verwandtschafts-, Arbeits-, Mietverhältnisse, Vereinsmitgliedschaften\nendeten und unter den neuen Bedingungen erneut begründungsbedürftig geworden\nwären. Das gilt nicht nur für Rechtsbeziehungen, die systemneutral sind, sondern\nauch für Rechtsbeziehungen, die zwar in derjenigen Form, die sie als Ausprägung\ndes sozialistischen Rechtssystems in der Deutschen Demokratischen Republik gefunden hatten, in der Bundesrepublik nicht hätten entstehen können, aber auch nicht\nAusdruck des besonderen Unrechtsgehalts der früheren Ordnung sind. Letzteres ist\nbei den Kreditbeziehungen zwischen LPG und BLN nicht der Fall.\n\n bb) Auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden stehenden Entschuldungsregelungen genügen den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.\n\n Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, daß alle\nwesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <142, 152>; stRspr). Auf diese Weise\nsoll sichergestellt werden, daß derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen\nOpposition gewährleistet und auch den Betroffenen und dem Publikum Gelegenheit\nbietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 85, 386\n<403>).\n\n  Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von     158\nGrundrechten erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 61, 260 <275>). Im Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden gehören dazu die Voraussetzungen, unter denen LPG in den Genuß der Entschuldung kommen können, und der\nUmfang, in dem diese gewährt wird, denn von ihnen hängt die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Aus diesem Grund lassen sie sich auch nicht als bloße\nVergünstigungen betrachten, die weniger strengen Gesetzlichkeitsanforderungen\nunterliegen. Sie stehen vielmehr in engem Zusammenhang mit dem Grundrechtseingriff und haben die Aufgabe, ihn im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips in erträglichen Grenzen zu halten.\n\n  Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar die Entschuldungsmöglichkeiten in       159\nArt. 25 Abs. 3 Satz 3 EV (Treuhandentschuldung) und § 16 Abs. 3 DMBilG (bilanzielle Entlastung) eingeführt. Das Gesetz beschränkt sich jedoch auf die Ermöglichung\nder Entschuldung. Dagegen sind Voraussetzungen, Umfang und Verfahren weder im\nGesetz selbst noch - aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung - in einer Verordnung geregelt, sondern finden sich in zwei nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\ndes Bundesministers der Finanzen an die mit der Entschuldung befaßten Behörden\nund Banken. Das führt aber unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Altschuldenregelung. Die Form der Regelung kann verfassungsrechtlich vielmehr ausnahmsweise hingenommen werden,\n\n\n\n                                        32/43\n\nweil zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht sogleich zu übersehen war, welcher Entschuldungsbedarf bestand und wieviel Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden\nkonnten.\n\n cc) Das Regelungsziel des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Die Altschuldenregelung steht in dem größeren Zusammenhang der Transformation           161\nder auf Volkseigentum und staatlicher Lenkung beruhenden Planwirtschaft in eine\nauf Privateigentum und Individualfreiheit beruhende Marktwirtschaft und der Eingliederung des Beitrittsgebiets in die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik. Dabei\nstand der Gesetzgeber nicht nur vor der Aufgabe, das sozialistische Eigentum zu privatisieren; er mußte vielmehr auch die planwirtschaftlich geschaffenen Verhältnisse\nin marktwirtschaftliche überführen. Bei der Bewältigung dieser Aufgabe konnte er weder auf historische Vorbilder zurückgreifen noch warten, bis genügend Erfahrungen\ngesammelt waren. Infolgedessen war ihm ein Gestaltungsspielraum eröffnet, der angesichts der Beispiellosigkeit der Aufgabe und des Zeitdrucks, unter dem sie zu erfüllen war, noch weiter reichte, als es im wirtschaftspolitischen Bereich ohnehin der Fall\nist (vgl. BVerfGE 50, 290 <338>).\n\n  Er hätte sich für ein vergangenheitsorientiertes Überleitungskonzept entscheiden        162\ndürfen, bei dem die Umwandlung an dem Gedanken des Ausgleichs der Folgen von\nMaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichtet worden wäre, die\nin der Rechtsordnung der Bundesrepublik als unannehmbar anzusehen sind. Er war\ndazu aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, weil die Bundesrepublik für die\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und ohne ihr Zutun entstandenen Verhältnisse, wie immer sie unter dem Grundgesetz zu bewerten gewesen wären, nicht einzustehen hatte (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>). Vielmehr hätte der Gesetzgeber auch ein rein zukunftsgerichtetes Konzept verwirklichen dürfen, das unter\nAuflösung der sozialistischen Wirtschaftseinheiten auf eine vollständige Neugliederung der ostdeutschen Wirtschaft hinausgelaufen wäre.\n\n  Der Gesetzgeber ist keinen dieser Wege gegangen. Er hat statt dessen versucht,          163\nElemente beider miteinander zu kombinieren. Einerseits ist er der Möglichkeit eines\nrückwärts gewandten Ausgleichs für die im sozialistischen Wirtschaftssystem erlittenen Einbußen nicht nähergetreten, sondern hat sich für ein zukunftsbezogenes Konzept entschieden. Andererseits ist er dabei aber von den in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Wirtschaftseinheiten ausgegangen und hat es\nunternommen, diese möglichst schnell und möglichst wirksam in die Marktwirtschaft\nzu überführen. Lediglich Betriebe, denen unter den geänderten Bedingungen keine\nÜberlebenschance eingeräumt wurde, sollten von der Umwandlung ausgeschlossen\nbleiben, damit die knappen öffentlichen Mittel nicht dorthin flossen, wo sie zur Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse nichts beitragen konnten.\n\n Für die zwischen den verschiedenen Einheiten der sozialistischen Planwirtschaft          164\nbestehenden Rechtsbeziehungen bedeutete diese Grundentscheidung des Gesetz-\n\n\n                                         33/43\n\ngebers, daß sie nicht rundheraus aufgehoben, sondern bei der Transformation zugrunde gelegt und marktwirtschaftlichen Bedingungen angepaßt wurden. Das galt\nfür Kreditverträge nicht anders als etwa für Arbeits-, Werk-, Kauf- und Mietverträge.\nAuch insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß sich die Transformation am\nreibungslosesten vollziehen ließe, wenn die bestehenden Forderungen und Verpflichtungen zunächst aufrechterhalten, neu bewertet und anschließend dort einer\nKorrektur unterzogen wurden, wo es im Interesse von Privatisierung und Wettbewerbsfähigkeit erforderlich schien.\n\n  Ob der Gesetzgeber dabei die zweckmäßigste Lösung gewählt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Das gilt auch für die von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, daß es ökonomisch sinnvoller und finanziell günstiger gewesen wäre, alle Guthaben und Forderungen, die\ninnerhalb der geschlossenen sozialistischen Staatsverwaltungswirtschaft entstanden\nwaren, zu verrechnen, die Differenz aus öffentlichen Mitteln zu decken und lediglich\ndie externen Forderungen aufrechtzuerhalten, die einerseits aus den Spareinlagen\nder Bevölkerung, andererseits aus den Außenhandelsbeziehungen der Deutschen\nDemokratischen Republik stammten. Verfassungsrechtlich wäre der Gesetzgeber an\neinem solchen Weg nicht gehindert gewesen. Die Verfassung verlangte aber auch\nnicht, daß gerade er eingeschlagen wurde.\n\n dd) Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung stellt unter der Voraussetzung, daß die         166\nbilanzielle Entlastung ihr Ziel erreicht, keine unzumutbare Belastung der LPG und ihrer Rechtsnachfolger dar.\n\n  Das folgt allerdings nicht schon, wie die Bundesregierung meint, daraus, daß zwischen den Krediten der BLN an die LPG und marktwirtschaftlichen Bankkrediten kein\nwesentlicher Unterschied bestanden hätte. Die planwirtschaftlichen Kredite können\nmit marktwirtschaftlichen vielmehr nur dann gleichgesetzt werden, wenn man sie unter Abstraktion von ihren jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Vorgang zurückführt, daß ein Unternehmen von einer Bank eine Geldsumme erhalten hat, die es mit\nZinsen zurückzahlen muß. Eine solche Sicht würde aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. In Wirklichkeit unterschieden sich die Kredite - wie dargelegt -\nnach Voraussetzungen, Funktion und Haftungsfolgen erheblich.\n\n  Unter diesen Umständen ergaben sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen ausgereichten Kredite auch unter\nmarktwirtschaftlichen Bedingungen aufrechtzuerhalten, für die LPG und ihre Rechtsnachfolger aber Belastungen, die zusammen mit den weiteren Maßnahmen die Lebensfähigkeit vieler LPG bedrohten, ohne daß diese die Möglichkeit gehabt hätten,\ndie Schwierigkeiten aufgrund eigener Anstrengung zu überwinden. Der Gesetzgeber\nwar daher zu einer gewissen Kompensation verpflichtet. Beim Fehlen jeglicher Entlastung wäre die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig gewesen.\n\n Der Gesetzgeber konnte sich aber mit einer Teilentschuldung begnügen. Eine voll-        169\n\n\n                                         34/43\n\nständige Entlastung von den Altschulden, wie sie der Beschwerdeführer für nötig\nhält, war verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Lasten hätten dann anderen oder\nder Allgemeinheit aufgebürdet werden müssen. Das ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem das Kreditverhältnis stand. Die Kehrseite der Kreditschulden der LPG bildeten auf seiten der BLN Tilgungsforderungen, denen wiederum\nVerbindlichkeiten gegenüber der ländlichen Bevölkerung entsprachen, die der BLN\ndurch Spar- und Giroeinlagen - 1989 in Höhe von 13 Mrd. Mark der Deutschen Demokratischen Republik - die zur Kreditvergabe erforderlichen Mittel verschafft hatte.\n\n  Diese Beziehung war durch die Währungsumstellung verändert worden. Während            170\ndie ausgereichten Bankkredite im Verhältnis 2 : 1 umgestellt wurden, galt für die Umstellung der persönlichen Guthaben der Bevölkerung (bis zu gewissen Höchstbeträgen) der Umstellungskurs 1 : 1. Damit sah die Bank ihre Forderungen aus den Krediten an die LPG halbiert, ihre Verbindlichkeiten aus den Guthaben der Einleger aber\nim wesentlichen unverändert. Diese politisch motivierte Differenz, für die der Ausgleichsfonds Währungsumstellung (heute: Erblastentilgungsfonds) aufkam, hätte\nsich nochmals erhöht, wenn die Forderungen aus Altkrediten der LPG ganz aufgehoben worden wären, obwohl diese das auch mit Hilfe der Kredite geschaffene - wenngleich inzwischen meist im Wert gesunkene - Vermögen zu einem großen Teil behalten durften.\n\n Die Ausgestaltung der Entschuldung war Sache des Gesetzgebers. Grundsätzlich           171\nreichte die Verbindung von Treuhandentschuldung und bilanzieller Entlastung aus,\ndie Verfassungsmäßigkeit der Altschuldenregelung zu sichern. Der Gesetzgeber\ndurfte auch die Entschuldungsmaßnahmen auf sanierungsfähige LPG beschränken.\n\n (1) Die Treuhandentschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ausreichend Rechnung.\n\n  Der Gesetzgeber war allerdings von Verfassungs wegen grundsätzlich verpflichtet,      173\nden Schuldenanteil für solche Investitionen zu übernehmen, die die LPG zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum tätigen mußten, ohne daß die auf diese\nWeise geschaffenen Vermögenswerte in ihr Eigentum übergingen. Dabei handelt es\nsich um Lasten, die marktwirtschaftlichen Krediten gänzlich fremd sind. Ihr Gegenwert befindet sich heute regelmäßig im Eigentum der öffentlichen Hand und kommt\nder Bevölkerung des entsprechenden Gebiets insgesamt zugute. Wären die LPG\ngleichwohl auch an den Altschulden, die auf diese Investitionen entfielen, festgehalten worden, so hätte darin eine unzumutbare Belastung gelegen.\n\n  Dagegen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die sanierungsfähigen LPG           174\nvon den nach der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen entschuldungsfähigen Kreditanteilen nicht in vollem Umfang befreit wurden, sondern eine anteilige Kürzung in Höhe von 22 vom Hundert hinnehmen mußten. Wie die mündliche\nVerhandlung ergeben hat, fand diese Kürzung ihren Grund zwar darin, daß die Treuhandanstalt den Geldbedarf für die LPG-Entschuldung zu niedrig eingeschätzt hatte\nund sich später nicht mehr in der Lage sah, den vorgesehenen Betrag von 1,4 Mrd.\n\n\n                                        35/43\n\nDM zu erhöhen.\n\n  Dessen ungeachtet verstößt die Kürzung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil eine        175\nverfassungsrechtliche Pflicht zur Entschuldung über die zu betriebsfremden Investitionen verwandten Kreditanteile hinaus nicht bestand. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß aufgrund der Kürzung einzelne LPG auch für die auf betriebsfremde\nInvestitionen entfallenden Kreditanteile keinen vollständigen Ausgleich erhalten haben. Das ergibt sich daraus, daß die Regelung des Bundesministers der Finanzen\nzwischen den von Verfassungs wegen entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die\nfür betriebsexterne Zwecke zu verwenden waren, und den - jedenfalls von Verfassungs wegen - nicht entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die zwar betriebsintern\nverwendet wurden, aber keine Substanzverbesserung bewirkt hatten, nicht trennt.\n\n  Sollte es infolgedessen zu einem verminderten Ausgleich gekommen sein, muß            176\ndies aufgrund der Sondersituation der Wiedervereinigung hingenommen werden. In\ndieser Situation, die durch große Unübersichtlichkeit und gleichzeitigen Zwang zu\nschnellem und wirksamem Handeln geprägt war, konnte eine differenziertere Regelung nicht erwartet werden. Der Umstand, daß dadurch ausnahmsweise die verfassungsrechtlich gebotene Entschuldung in einzelnen Fällen unterschritten werden\nkonnte, war jedoch seinerzeit nicht absehbar und wiegt nicht so schwer, daß deswegen die gesamte Regelung zu beanstanden wäre.\n\n (2) Die Regelung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG ist derzeit       177\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat aber insoweit eine\nKontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht.\n\n Wie dargelegt war der Gesetzgeber, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der       178\nLPG und ihrer Nachfolger durch die Altschuldenregelung eingeengt hat, von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Folgen dieser Entscheidung abzumildern. Welche\nMaßnahmen er - neben der Entschuldung der für betriebsexterne Investitionen verwandten Kreditanteile - dabei ergriff, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von\nVerfassungs wegen kommt es nur darauf an, ob die gewählte Maßnahme tatsächlich\neinen ausreichenden Entlastungseffekt hat, so daß die Altschulden innerhalb eines\nangemessenen Zeitraums von der Mehrzahl der betroffenen LPG bei ordentlicher\nWirtschaftsführung abgetragen werden können. Diese Erwartung wird mit der bilanziellen Entlastung verbunden. Ob sie sich erfüllt, ist derzeit noch nicht absehbar.\n\n Bisher sind erst wenige Unternehmen in der Lage gewesen, die ihnen gestundeten         179\nSchulden abzutragen. Findet in absehbarer Zeit keine Tilgung statt, belasten die\nSchulden zwar nicht die Bilanz des Unternehmens und die dafür anfallenden Zinsen\nnicht ihre Gewinn- und Verlustrechnung. Insofern kann es auch nicht allein aufgrund\nder Altschulden zum Zusammenbruch eines Unternehmens kommen. Die Altschulden verringern aber die Bonität der Unternehmen und, soweit sie aus den jeweiligen\nJahresüberschüssen getilgt werden, ihre Investitionsmöglichkeiten. Schließlich ist es\nnach der jetzigen Regelung nicht ausgeschlossen, daß die Altschulden wegen der\nVerzinsung steigen, obwohl eine LPG wirtschaftlich erfolgreich ist und 20 vom Hun-\n\n\n                                        36/43\n\ndert ihres Jahresüberschusses zur Altschuldendeckung abführt.\n\n  Die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung ist unter diesen Umständen noch ungewiß. Diese Ungewißheit geht aber nicht zu Lasten des Gesetzgebers. Bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen hat er eine Einschätzungsprärogative\nund einen Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 <331 ff.>). Ob die Regelung\nnicht nur bei einzelnen LPG, sondern in größerem Umfang ihr Ziel verfehlen und dadurch zu einer übermäßigen Belastung führen würde, war beim Erlaß des D-Markbilanzgesetzes nicht absehbar. Wie in der mündlichen Verhandlung von allen\nSeiten bekräftigt wurde, herrschte im Jahre 1990 über den Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirtschaft nur eine höchst unvollkommene Vorstellung. In dieser Situation war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, sogleich eine über die\nTreuhandentschuldung hinausgehende weitere Entschuldung vorzunehmen. Vielmehr durfte er sich zunächst mit der bilanziellen Entlastung begnügen.\n\n  Wegen der Ungewißheit der Zielerreichung muß der Gesetzgeber aber die weitere            181\nEntwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 <13>; 49, 89 <130>; 50, 290 <335>; 57, 139 <162 f.>).\nDabei gebührt ihm wegen der Komplexität der Materie eine angemessene Frist zur\nSammlung von Erfahrungen (vgl. BVerfGE 43, 291 <321>; 45, 187 <252>). Bei einer\nZeitspanne von etwa 20 Jahren, binnen derer nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Mehrzahl der Fälle eine Schuldentilgung erreicht sein sollte, scheint hierfür eine Frist von zehn Jahren ab Herstellung der deutschen Einheit und Einführung\nder bilanziellen Entlastung angemessen. Nach Ablauf dieser Frist muß eine Überprüfung stattfinden, ob das angestrebte Ziel auf dem eingeschlagenen Weg in weiteren\nzehn Jahren erreicht werden kann. Sollte sich dabei die Notwendigkeit zu einer Änderung der Rechtslage ergeben, wäre dafür eine ministerielle Arbeitsanweisung nicht\nmehr ausreichend. Die Neuregelung müßte vielmehr den Erfordernissen des Gesetzes- und Parlamentsvorbehalts Rechnung tragen.\n\n (3) Der Ausschluß nicht sanierungsfähiger LPG von den Entschuldungsmaßnahmen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Der Gesetzgeber war zwar von Verfassungs wegen verpflichtet, den Eingriff in die         183\nwirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG in zumutbaren Grenzen zu halten. Er mußte die LPG auch von denjenigen Kreditanteilen befreien, die sie für betriebsfremde Investitionen zu verwenden hatten. Diese Pflicht bestand aber nicht gegenüber LPG,\ndie auch bei Befreiung von den Altschulden nicht sanierungsfähig gewesen wären.\nDas ergibt sich aus den Besonderheiten des Systemwechsels.\n\n  Im Zuge der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, die           184\nbereits von der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitete Umwandlung der\nsozialistischen Planwirtschaft in eine soziale Marktwirtschaft fortzuführen. Dabei durfte er - wie dargelegt - ein Transformationskonzept zugrunde legen, das nicht auf die\nKompensation von Folgen, die das frühere Wirtschaftssystem mit sich gebracht hatte, sondern auf die schnelle Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse im Bei-\n\n\n                                          37/43\n\ntrittsgebiet ausgerichtet war. Zur Verwirklichung dieses Konzepts konnte er davon\nabsehen, die begrenzten öffentlichen Mittel auf alle mit Altschulden belasteten LPG\ngleichermaßen zu verteilen. Er durfte sie vielmehr auf die als überlebensfähig beurteilten konzentrieren.\n\n  Unter den besonderen Bedingungen der Transformation konnte daher der Grundsatz der Rettung sanierungsfähiger Betriebe Vorrang vor der verfassungsrechtlichen\nPflicht beanspruchen, den LPG zumindest diejenigen Altschulden abzunehmen, die\nsie im Interesse betriebsfremder Investitionen aufzunehmen hatten. Der Ausschluß\nist den betroffenen LPG auch zumutbar, weil sie durch Einbeziehung in die Entschuldungsmaßnahmen ihr Überleben nicht hätten sichern können, während den überlebensfähigen Betrieben angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen Entschuldungsmittel entzogen worden wären, so daß im Ergebnis womöglich weniger\nBetriebe hätten erhalten werden können.\n\n ee) Die Altschuldenregelung hält sich auch im übrigen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.\n\n (1) Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitsatz in Art. 3 Abs. 1 GG.                   187\n\n (a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und\nSinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>).\n\n  Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>). Die engere Bindung ist\njedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr\nauch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der\nLage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen,\nnach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich\ndie Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123\n<134>; 82, 126 <146>).\n\n Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung.\nKommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differen-\n\n\n\n                                        38/43\n\nzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder\nsich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen\nnach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem\nGewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können\n(BVerfGE 88, 87 <96>).\n\n  Wie juristische Personen in diese Skala einzuordnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Juristische Personen können allerdings nach\nMaßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein. Viele juristische Personen sind nichts anderes als ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Das\nspricht dafür, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen nicht von vornherein\nals sachverhaltsbezogene zu behandeln. Das Ausmaß der individuellen Betroffenheit\njuristischer Personen durch hoheitliche Akte kann aber nach Rechtsform und Größe\ndes Zusammenschlusses sehr unterschiedlich ausfallen. Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen. Von Maßnahmen gegenüber den LPG werden ihre\nMitglieder vergleichsweise intensiv berührt. Dementsprechend ist der Überprüfung\nhier ein Maßstab zugrundezulegen, der einerseits dem Personenbezug Rechnung\nträgt, andererseits aber berücksichtigt, daß die gesetzliche Regelung lediglich das\nvon vornherein in den Rahmen der verfassungsgemäßigen Ordnung verwiesene\nGrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt und daß dem Gesetzgeber bei der Transformation der Wirtschaftsordnung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand.\n\n (b) Gemessen daran ist die unterschiedliche Behandlung von LPG einerseits und         192\nanderen mit Altschulden belasteten Betrieben oder Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik andererseits gerechtfertigt.\n\n  (aa) Im Verhältnis von LPG und VEB sowie VEG fehlt es an einer Ungleichbehandlung insoweit, als eine Entschuldung die Sanierungsfähigkeit des schuldenbelasteten\nUnternehmens voraussetzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die volkseigene Wirtschaft. Waren volkseigene Unternehmen nicht als sanierungsfähig eingestuft, so\nwurden sie aufgelöst und ihre Vermögenswerte nach Möglichkeit veräußert.\n\n  Im übrigen wurden volkseigene Unternehmen, anders als LPG, jedoch in der Regel       194\nvollständig entschuldet, und zwar entweder durch Übernahme der Altschulden seitens der Treuhandanstalt oder durch Schuldübernahme seitens des Erwerbers, die\nsich freilich im Kaufpreis niederschlug. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Grundlage aber in den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen. Während VEB und VEG\nnach der Herstellung der deutschen Einheit wirtschaftlich im Eigentum des Bundes\nstanden, wurden die LPG in private Hand der Mitglieder überführt. Dieser Unterschied rechtfertigt die verschiedene Handhabung der Entschuldung. Im Bereich der\nvolkseigenen Wirtschaft war der Bund einerseits als Eigentümer der Unternehmen\nmit den Altschulden belastet, andererseits aber Träger der Entschuldungsmaßnahmen. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der Entschuldung nur um einen\n\n\n\n                                        39/43\n\nrechnerischen Vorgang, bei dem Begünstigter und Belasteter in einer Person zusammenfielen. Dagegen hätte eine Entschuldung der LPG, die im privaten Eigentum\nstanden, eine Entlastung des privaten Eigentümers und eine Belastung des Bundes\nbedeutet.\n\n  (bb) Im Verhältnis von LPG und Unternehmen der Wohnungswirtschaft fand zwar            195\nebenfalls eine Ungleichbehandlung statt, weil diese nicht in sanierungsfähige und\nnicht sanierungsfähige unterteilt und im übrigen durch das Altschuldenhilfe-Gesetz\nuntereinander gleich und außerdem in stärkerem Umfang entlastet wurden als die\nLPG. Auch diese Ungleichbehandlung hat aber in den tatsächlichen Unterschieden\neinen rechtfertigenden Grund. Auf die Sanierungsfähigkeit kam es nicht an, weil die\nWohnungsbaugesellschaften nicht privatisiert wurden, sondern in kommunales Eigentum übergingen. Die Übernahme der Zinsen für die Altschulden und eines Teils\nder Altschulden selbst in den Erblastentilgungsfonds war dadurch bedingt, daß die\nWohnungswirtschaft nicht sogleich auf Marktbedingungen umgestellt wurde, sondern\naus sozialen Gründen Mietpreisbindungen in erheblichem Umfang hinnehmen mußte, die ihrerseits zur Unmöglichkeit der Schuldentilgung beitrugen. Die höhere und\ngleichmäßige Entschuldung der Wohnungswirtschaft findet ihren Grund unter diesen\nUmständen in dem Gedanken der Kompensation für eine bundesrechtlich auferlegte\nBindung, die bei der landwirtschaftlichen Preisgestaltung keine Entsprechung hatte.\n\n  (cc) Der Umstand, daß der Einigungsgesetzgeber alle LPG ohne Rücksicht auf die         196\nunterschiedlichen Ursachen und die unterschiedliche Höhe der Altschulden, die nicht\noder nicht nur von den LPG zu verantworten waren, an ihren jeweiligen Altschulden\nfestgehalten hat, begründet ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Für einen begrenzten Ausgleich unterschiedlicher natürlicher und ökonomischer Bedingungen\nhatte bereits in der Deutschen Demokratischen Republik die Abgabe nach der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom 10. Mai 1985 gesorgt. Vor allem aber folgt die Rechtfertigung der Gleichbehandlung unterschiedlicher\nTatbestände daraus, daß das Konzept zukunftsbezogener Umwandlung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Wie oben dargelegt, hätte der Einigungsgesetzgeber\neinen vergangenheitsbezogenen Ausgleich wählen dürfen, aber nicht müssen.\n\n  (dd) Auch die Unterscheidung zwischen sanierungsfähigen und nicht sanierungsfähigen LPG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn die Entscheidung des Einigungsgesetzgebers, nur sanierungsfähige Unternehmen zu entlasten,\nihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wie oben festgestellt, dann\nwirkt sie auch als hinreichender Grund für die Differenzierung im landwirtschaftlichen\nSektor.\n\n  (ee) Die ungleiche Belastung, die sich für LPG (T) und LPG (P) aus dem Umstand         198\nergab, daß der Stichtag für die Währungsunion vor der Ernte und damit im Zeitpunkt\ndes höchsten Schuldenstandes für die LPG (P) lag, hat in den allein politisch zu beurteilenden Erfordernissen des Einigungsprozesses ihren Grund. Eine Pflicht des Bundesgesetzgebers, die Folgen dieser unterschiedlichen Wirkungen abzumildern, er-\n\n\n\n                                         40/43\n\ngibt sich aus der Verfassung nicht.\n\n (2) Die Altschuldenregelung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte der LPG-Mitglieder verfassungswidrig.\n\n In bezug auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gilt für sie dasselbe wie für die       200\nLPG. Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum sind die LPG-Mitglieder nicht verletzt.\nAllerdings fehlt es ihnen nicht schon wie den LPG an einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Im Unterschied zu den Kreditschulden, die lediglich das\nVermögen belasten, sind die Mitgliedschaftsrechte vermögenswerte Rechtspositionen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Rechte werden als solche aber von der\ngrundsätzlichen Aufrechterhaltung und der begrenzten Abmilderung der Altschulden\nnicht berührt. Soweit sie einen Wertverlust erleiden, ist dies die Folge des verfassungsrechtlich unbedenklichen Eingriffs gegenüber den LPG. Gegen eine derartige\nWertminderung des Mitgliedschaftsrechts schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht.\n\n  Wie bei den LPG und ihren Rechtsnachfolgern beeinträchtigt die Altschuldenregelung aber die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG-Mitglieder. Falls sie die LPG\nin umgewandelter Form fortführen, mindert sich ihr Gewinn; falls sie die LPG auflösen oder aus ihr ausscheiden, mindert sich ihre Abfindung. Diese Folgen führen aber\nnicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.\n\n  Das gilt selbst für die Mitglieder einer als nicht sanierungsfähig eingestuften und     202\ndeshalb von der Entschuldung gänzlich ausgeschlossenen LPG. Mitglieder einer\nnicht sanierungsfähigen LPG behalten die von ihnen eingebrachten Flächen, die\nauch nicht für die Altschulden haften, fallen aber mit ihren Inventarbeiträgen aus. Damit verfügen sie zwar nicht mehr über einen vollständigen landwirtschaftlichen Betrieb wie beim - freiwilligen oder erzwungenen - Eintritt in die LPG. Insoweit erleiden\nsie aber dasselbe Schicksal wie diejenigen, die in der Deutschen Demokratischen\nRepublik noch Privateigentum an Grund und Boden oder an Produktionsmitteln behalten hatten oder es nunmehr durch Restitution zurückbekommen. Dazu gehören\netwa Hauseigentümer, deren Mieteinnahmen so gering waren, daß sie ihr Eigentum\nnicht instandhalten konnten und es in verfallenem Zustand in die Marktwirtschaft eingebracht haben, oder Personen, denen gewerbliches Vermögen zwar schuldenfrei,\naber in veraltetem oder stark beschädigtem Zustand restituiert wurde. Daß solche\nVergleiche für die Zumutbarkeit von wirtschaftlichen Einbußen ins Gewicht fallen, hat\nder Senat bereits in der Bodenreform-Entscheidung vom 23. April 1991 hervorgehoben (vgl. BVerfGE 84, 90 <131>).\n\n  Für die bessergestellten Mitglieder sanierungsfähiger LPG kann nichts anderes gelten.\n\n  b) Die Auslegung und Anwendung der Altschuldenregelung durch den Bundesgerichtshof ist nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Auslegungsfehler sind weder von dem Beschwerdeführer aufgezeigt noch sonst ersichtlich.\n\n Haben die Zivilgerichte ein Gesetz anzuwenden, das die allgemeine Handlungsfrei-         205\n\n\n                                         41/43\n\nheit in verfassungsmäßiger Weise beschränkt, so bleibt für eine Verkennung von\nArt. 2 Abs. 1 GG wegen der Unbestimmtheit seines Schutzbereichs nur wenig Raum.\nInsbesondere sind die Gerichte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, das Korrektiv des § 242 BGB heranzuziehen, wenn dadurch die gesetzgeberische Absicht\ndurchkreuzt würde. Davon kann das Gericht ohne Verfassungsverstoß dann ausgehen, wenn der Gesetzgeber seine Regelung gerade auf diejenige Lage bezogen hat,\ndie im konkreten Anwendungsfall zu beurteilen ist. Nur nachträgliche, vom Gesetzgeber nicht bedachte Lageveränderungen oder Ausnahmefälle, auf die nach der Auffassung des Gerichts die Regelung nicht gemünzt war, eröffnen die Anwendung der\nGeneralklausel des bürgerlichen Rechts.\n\n Bei der Herstellung der deutschen Einheit hat der Gesetzgeber die LPG an ihren      206\nAltschulden festhalten und nicht überlebensfähige Betriebe von der Entschuldungsmöglichkeit ausnehmen wollen. Da jede Form der Entschuldung wegen des Beziehungsgeflechts von Betrieben, Banken und Staat letztlich der öffentlichen Hand zur\nLast fällt, betrifft das auch die vom Bezirksgericht angenommene Anrechenbarkeit\nder Gewinnabführung auf die Kreditschulden. Umstände, die darauf hindeuten, daß\ndie Verfassung hier eine Korrektur der Anwendungsfolgen des verfassungsmäßigen\nGesetzes gebietet, sind nicht ersichtlich.\n\n                Seidl                Grimm                 Kühling\n\n         Die Richterin Seibert\n        ist wegen Erkrankung\n          an der Unterschrift\n                                     Jaeger                 Haas\n              gehindert.\n\n                Seidl\n\n                     Hömig                           Steiner\n\n\n\n\n                                       42/43\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -\n                Rn. 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