{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970226.1bvr217296","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"1 BvR 2172/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken\n   der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen unter\n   bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen\n   (§§ 38 Abs. 1, 60 Abs. 1 LMedienG BW), ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\n   vereinbar.\n\n2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende\n   Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf juristische Personen anwendbar.\n\n\n\n\n                                  1/20","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 2172/96 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. der Radio Dreyeckland Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer M...,\n\n2. des Herrn M...\n\nBevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Hohkamp, Belfortstraße 37, Freiburg gegen\n\n a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 - 10 S 2187/96 -,\n\n b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1996\n    - 1 K 1324/96 -,\n\n c) den Bescheid der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg vom\n    28. März 1996\n\n     und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Vizepräsidenten Seidl,\n\n                                der Richter Grimm,\n\n                                Kühling,\n\n                                der Richterinnen Seibert,\n\n                                Jaeger,\n\n                                Haas\n\n\n                                       2/20\n\n                                und der Richter Hömig,\n\n                                Steiner\n\nam 26. Februar 1997 beschlossen:\n\n    1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 - 10 S 2187/\n       96 - und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli\n       1996 - 1 K 1324/96 - richtet. Im übrigen wird sie verworfen.\n\n    2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird verworfen.\n\n    3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                   Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen private Rundfunkveranstalter in Baden-Württemberg zur Herausgabe von Sendezeitmitschnitten an die Landesmedienanstalt verpflichtet werden können.\n\n                                          I.\n  Nach § 37 des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg (LMedienG) in der             2\nFassung vom 17. März 1992 (GBl S. 189) obliegt der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) die Rechtsaufsicht über die Veranstalter von Privatfunk\nin Baden-Württemberg. Im Rahmen dieser Aufsicht kann sie von den Veranstaltern\ngemäß § 38 Abs. 1 LMedienG Auskünfte und die Vorlage von Aufzeichnungen und\nsonstigen Unterlagen verlangen. Die Vorschriften lauten:\n\n                                       § 37\n\n                                   Rechtsaufsicht                                    3\n\n          Die Landesanstalt wacht darüber, daß die nach diesem Gesetz zugelassenen Veranstalter die rechtlichen Bindungen beachten, die\n        ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen\n        Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen\n        Rechtsvorschriften obliegen.\n\n                                       § 38\n\n                               Aufsichtsmaßnahmen                                    5\n\n          (1) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,             6\n        kann die Landesanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vor-\n\n\n                                          3/20\n\n        lage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der\n        zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\n        der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\n        Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\n        würde.\n\n          (2) Die Landesanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen rechtliche Bindungen\n        verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach\n        allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so\n        beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) hin.\n\n          Die Befugnis, die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen, steht           8\n        im Zusammenhang mit der Pflicht der privaten Veranstalter von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Aufzeichnung und Speicherung\n        von Rundfunksendungen. Das Landesmediengesetz bestimmt dazu:\n\n                                           § 60\n\n                           Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht                    9\n\n           (1) Jede Rundfunksendung, Textsendung auf Zugriff sowie Tonund Bewegtbildsendung auf Zugriff ist vom Veranstalter in Ton und\n        Bild aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter\n        Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet worden\n        sind, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung der Rundfunksendung oder seit dem Tag, an dem die Textsendung oder die Tonund Bewegtbildsendung letztmals zum Zugriff angeboten worden\n        ist, kann die Aufzeichnung gelöscht und braucht der Film nicht mehr\n        aufbewahrt zu werden, soweit dem Veranstalter zuvor keine Beanstandung von einem Betroffenen oder der Landesanstalt mitgeteilt\n        worden ist.\n\n         (2) bis (4) ...                                                            11\n\n In § 89 Abs. 1 LMedienG wird die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, durch eine Rundfunksendung unter Strafe\ngestellt.\n\n\n\n                                            4/20\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Veranstalterin des lokalen, nichtkommerziellen    13\nHörfunkprogramms \"Radio Dreyeckland\" in Freiburg. Der Beschwerdeführer zu 2) ist\nihr Geschäftsführer.\n\n In einer Pressemitteilung vom 18. März 1996 berichtete das Innenministerium            14\nBaden-Württemberg über einen Polizeieinsatz gegen Kurden, die an einer verbotenen Demonstration am 16. März 1996 in Dortmund hatten teilnehmen wollen. Zu dieser Demonstration sei in baden-württembergischen Privatradios der alternativen Szene aufgerufen worden. Auf Anfrage der LfK teilte das Innenministerium mit, im\nProgramm der Beschwerdeführerin sei am 11. und 12. März 1996 in der Sendung\n\"Tagesinfo\", die in der Regel täglich um 18.00 Uhr gesendet und tags darauf um\n10.00 Uhr wiederholt werde, zu der Demonstration aufgerufen worden. Es sei nicht\nbekannt, ob zu anderen Zeiten weitere Aufrufe erfolgt seien.\n\n Aufgrund der Pressemitteilung bat die LfK die Beschwerdeführerin um Auskunft, ob       15\nsie in ihrem Programm über die Demonstration berichtet und zur Teilnahme an ihr\naufgerufen habe. Auf die ergänzende Mitteilung des Innenministeriums hin forderte\nsie die Beschwerdeführerin auf, Sendezeitmitschnitte vom 11., 12., 15., 16., 17., 20.\nund 21. März 1996 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin erwiderte, die Durchsicht der\nThemenaufzeichnungen habe ergeben, daß Radio Dreyeckland nach dem Verbot\nder Demonstration am 12. März 1996 keine Aufrufe zu dieser Demonstration gesendet habe. Unter Hinweis darauf, daß die gesetzliche Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsaufsicht nach § 37 LMedienG stehe und keine Programminhaltskontrolle ermöglichen solle, machte sie eine weitergehende Beantwortung der\nAnfrage von einer Konkretisierung der Vorwürfe abhängig.\n\n Mit Bescheid vom 28. März 1996 erteilte die LfK der Beschwerdeführerin den Hinweis, daß sie mit der Verweigerung der Vorlage gegen eine Rechtspflicht nach dem\nLandesmediengesetz verstoßen habe (Nr. 1 des Bescheides), und gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, diesen Verstoß zu unterlassen und die vollständigen Aufzeichnungen aller Sendungen vom 11., 12., 15., 16., 17., 20. und\n21. März 1996 innerhalb einer Woche vorzulegen (Nr. 2 des Bescheides). Für den\nFall der Nichtbefolgung drohte sie ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 DM an\n(Nr. 3 des Bescheides). Die Vorlagepflicht sei eine die Rechtsaufsicht erst ermöglichende, vorbereitende Maßnahme, die nicht den Verdacht eines konkreten Verstoßes voraussetze. Gegen sie habe die Beschwerdeführerin verstoßen, indem sie die\nVorlage der Aufzeichnungen verweigert habe. Die sofortige Vollziehung der Vorlageanordnung sei geboten, damit der Bescheid zügig umgesetzt und die Durchführung\nder Rechtsaufsicht sichergestellt werde.\n\n Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt, über           17\nden noch nicht entschieden ist.\n\n 2. a) Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vorlageanordnung und die Zwangsgeldandrohung in\n\n\n                                         5/20\n\ndem Bescheid vom 28. März 1996 zu gewähren, hinsichtlich der Sendeaufzeichnungen vom 11., 17., 20. und 21. März 1996 statt, lehnte das Begehren hinsichtlich der\nSendeaufzeichnungen der anderen Tage dagegen ab. Das Gericht führte zur Begründung im wesentlichen aus:\n\n Nach summarischer Prüfung bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die         19\nAufforderung zur Vorlage der Sendezeitmitschnitte. Es handele sich um eine die\nRechtsaufsicht vorbereitende Maßnahme, für die ein Anfangsverdacht eines Rechtsverstoßes ausreiche. Aufgrund der Mitteilung des Innenministeriums über Aufrufe zur\nTeilnahme an der Dortmunder Demonstration habe die Antragsgegnerin hinreichenden Anlaß gehabt, rechtsaufsichtlich tätig zu werden und hierzu die Sendezeitmitschnitte anzufordern, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Anfrage nicht hinreichend beantwortet habe. Erst nach Vorlage der Mitschnitte sei für die\nAntragsgegnerin feststellbar, ob ein Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften des\nVersammlungsgesetzes vorliege, der Grundlage förmlicher Aufsichtsmaßnahmen\nsein könnte.\n\n  Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht des     20\n§ 38 Abs. 1 Satz 2 LMedienG berufen. Wie der Wortlaut der Vorschrift belege, beziehe sie sich nur auf Auskünfte im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 LMedienG. Die Vorlagepflicht und die Auskunftspflicht seien voneinander unabhängige Verpflichtungen.\nDie Vorlagepflicht setze die Auskunftspflicht nicht etwa voraus, zumal ihr Gegenstand, die Sendungen, bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Wegen dieser medienrechtlichen Besonderheit hätte ein Vorlageverweigerungsrecht für bereits\ngesendete Beiträge unter dem Gesichtspunkt der Selbstbezichtigung keinen Sinn.\nZudem sei mit der Entscheidung über die Vorlagepflicht noch nicht über die Verwertung der vorgelegten Mitschnitte in einem nachfolgenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden.\n\n Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung bestünden jedoch Bedenken, soweit die         21\nLfK die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Aufzeichnungen von Sendungen vor\ndem Tag des Versammlungsverbots und nach dem Tag der geplanten Versammlung\naufgefordert habe. Insoweit fehle ein Anfangsverdacht für ein medienrechtliches\nFehlverhalten.\n\n b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin und         22\ndie Anschlußbeschwerde der LfK jeweils als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Beschwerde nahm er Bezug auf die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und führte ergänzend aus, daß der Widerspruch der Beschwerdeführerin nach\nsummarischer Prüfung der Rechtslage voraussichtlich erfolglos bleiben werde.\n\n  § 38 Abs. 1 Satz 1 LMedienG begegne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unter kompetenzrechtlichen Aspekten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bundesgesetzlich abschließend normierte strafprozessuale Aussage- oder\nZeugnisverweigerungsrechte hinderten den Landesgesetzgeber nicht, medienrechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten zu normieren. Ebensowenig verstoße § 38\n\n\n                                        6/20\n\nAbs. 1 LMedienG gegen ein grundrechtlich gewährleistetes Verbot eines Zwangs\nzur Selbstbezichtigung. Die Norm trage der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, daß der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits anhand einer Verhältnismäßigkeitswertung situationsgebunden und\ndifferenziert gelöst werden müsse. Dementsprechend statuiere § 38 Abs. 1 Satz 2\nLMedienG ausdrücklich ein Auskunftsverweigerungsrecht. Bleibe dieses Recht hinter\nden strafprozessualen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechten zurück, so sei\ndas unschädlich, denn in einem etwaigen Strafverfahren sei selbständig zu prüfen,\nob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche Rechte bestünden und Beweisverwertungsverbote wirkten. Strafprozessuale Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte könnten aber nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in die\naufsichtsrechtlichen Regelungen von Auskunfts- und Vorlageverlangen hineingelesen werden.\n\n  Die Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 1 LMedienG sei in dem vom Verwaltungsgericht gebilligten Umfang ebenfalls nicht zu beanstanden. Es könne offen bleiben, ob\nein hinreichender Anlaß für ein Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin nur im Fall\neines Anfangsverdachts für einen im Rahmen der Rechtsaufsicht relevanten Rechtsverstoß vorliege. Denn ein solcher Anfangsverdacht habe aufgrund des Hinweises\ndes Innenministeriums vom 19. März 1996 bestanden. Das Verlangen, Bandmitschnitte für den gesamten 12. März 1996 ohne Vorermittlungen über die Uhrzeit des\nDemonstrationsverbots vorzulegen, sei gerechtfertigt gewesen. Zur Ermöglichung einer effektiven Rechtsaufsicht habe die Antragsgegnerin keine weiteren zeitaufwendigen Auskünfte im Wege der Amtshilfe aus Nordrhein- Westfalen einzuholen brauchen.\n\n  Zu Recht habe das Verwaltungsgericht das Auskunftsverweigerungsrecht des § 38          25\nAbs. 1 Satz 2 LMedienG nicht auf die Vorlagepflicht bezogen. Das folge aus dem\nWortlaut und dem Sinn der Vorschrift. Da der Inhalt der Sendungen nicht auf eine irgendwie geartete Weise an die Öffentlichkeit gelangt, sondern von der Beschwerdeführerin selbst verbreitet worden sei, bedürfe sie keines Schutzes vor dessen Bekanntwerden.\n\n                                         III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von           26\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie im Falle der\nBeschwerdeführerin zu 1) zusätzlich von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG.\nSie tragen dazu im wesentlichen vor:\n\n In ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit sei unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingegriffen worden. Die LfK könne die Vorlage von Sendezeitmitschnitten nur aus dringenden Gründen verlangen. Die Pressemitteilung und das ergänzende Schreiben des Innenministeriums gäben demgegenüber keinen Anlaß zu\neiner medienrechtlichen Überprüfung, denn die darin erwähnten Sendungen seien\n\n\n                                         7/20\n\nbereits vor Erlaß des Versammlungsverbots, das am 12. März 1996 erst gegen\n13 Uhr ergangen sei, ausgestrahlt worden. Ohnehin hätte die LfK als weniger einschneidendes Mittel die Möglichkeit gehabt, die ausgestrahlten Sendungen selbst\nmitzuschneiden.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzten außerdem das durch Art. 5 Abs. 1           28\nSatz 2 GG gewährleistete Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse\nund Rundfunk. Die Strafprozeßordnung gebe ihnen nicht nur in § 53 Abs. 1 Nr. 5 das\nRecht, Aussagen über die Identität von Informanten und den Inhalt ihnen gemachter\nMitteilungen zu verweigern, sondern verbiete in § 97 Abs. 5 auch den Zugriff auf entsprechende Dokumente. Andere Verfahrensordnungen sähen ebenfalls Zeugnisverweigerungsrechte der Presse- und Rundfunkmitarbeiter vor. § 38 Abs. 1 LMedienG\nstehe mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur im Einklang, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht schon gegenüber der LfK anerkannt werde.\n\n  Dem berechtigten Interesse der LfK an der Erteilung von Auskünften, die der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht dienten, stehe das Interesse des Veranstalters und seiner Mitarbeiter gegenüber, daß das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht\nnicht unterlaufen und der für die Rundfunkarbeit unerläßliche freie Informationsfluß\nnicht gefährdet werde. Eine solche Gefährdung könne selbst dann eintreten, wenn\nkeine strafrechtlichen Konsequenzen zu besorgen seien. Bezogen auf türkische Informanten bestehe beispielsweise schon wegen ihrer oppositionellen Haltung zur türkischen Regierung ein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Im übrigen sei damit\nzu rechnen, daß die LfK die Sendezeitmitschnitte bei Verdacht einer Straftat an die\nStaatsanwaltschaft weitergebe. Jedenfalls unterlägen sie nach Herausgabe an die\nLfK nicht mehr dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO. Die Annahme eines bloßen Beweisverwertungsverbots reiche nicht aus, zumal ein solches nur strafrechtliche Konsequenzen ausschlösse.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen seien darüber hinaus mit dem aus Art. 2 Abs. 1       30\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht, sich nicht selbst einer Straftat,\nOrdnungswidrigkeit oder sonst zur Unehre gereichenden Handlung bezichtigen zu\nmüssen, unvereinbar. Der Anwendungsbereich dieses Rechts reiche über Strafverfahren und vergleichbare Verfahren weit hinaus. Es entfalle entgegen der Auffassung\nder Verwaltungsgerichte nicht etwa, soweit sich das Auskunftsbegehren auf den Inhalt bereits ausgestrahlter Sendungen beziehe. Zum einen könne sich eine Straftat\noder Ordnungswidrigkeit nicht nur aus dem Inhalt der Sendungen selbst ergeben.\nZum anderen könne - wie gerade der Ausgangsfall zeige - ein Interesse an einer\nAuskunftsverweigerung durchaus auch in bezug auf schon ausgestrahlte Sendungen\nbestehen.\n\n Unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sei auch das Bemühen, die Vorlage      31\nvon Sendezeitmitschnitten aus dem Auskunftsverweigerungsrecht des § 38 Abs. 1\nSatz 2 LMedienG auszuklammern. Die Vorlage von Sendezeitmitschnitten könne genauso zu einer Selbstbezichtigung führen wie die Beantwortung von Fragen. Nach\n\n\n\n                                         8/20\n\nden vom Bundesverfassungsgericht zum Schutz gegen einen Selbstbezichtigungszwang entwickelten Grundsätzen sei mittels einer Abwägung zu entscheiden, wie\nweit dieser Schutz reiche. In keinem Fall dürfe eine Person gezwungen werden,\ndurch eigenes Zutun die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder\nVerhängung entsprechender Sanktionen zu liefern. Soweit ausnahmsweise aufgrund\nberechtigter Interessen privater Dritter eine gesetzliche Aussagepflicht bestehe, sei\ndie zugrunde liegende Rechtsnorm nur verfassungskonform, wenn die Aussage nicht\nin einem straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren gefordert sei, in einem solchen Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliege und die anordnende Rechtsnorm einer solchen Auslegung zugänglich sei. Sowohl die Pflicht zur\nAussage als auch die Pflicht zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen fänden ihre\nGrenze jedenfalls im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n Hiervon ausgehend könnten die Beschwerdeführer ein Vorlageverweigerungsrecht            32\ngegenüber der Anordnung der LfK geltend machen. Diese sei auf die Sendezeitmitschnitte nicht zwingend angewiesen, sondern technisch und finanziell in der Lage,\ndie Sendungen selbst aufzuzeichnen. Kostengründe allein könnten einen Selbstbezichtigungszwang nicht rechtfertigen. Selbst wenn man aber eine Aufzeichnungsund Vorlagepflicht im Grundsatz für verfassungsrechtlich zulässig halte, sei es doch\nmit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, die Auskunftsverweigerungsrechte bezogen auf die Vorlage von Unterlagen oder Sendeaufzeichnungen einzuschränken. Das Interesse an der Vorlage könne vielmehr nur überwiegen,\nwenn sichergestellt sei, daß sich daran keine strafrechtliche Verfolgung knüpfe. Dafür\nbestehe aber keine Gewähr.\n\n Da die Sendezeitmitschnitte ohne einen hinreichenden sachlichen Grund herausverlangt worden seien, verstießen die angegriffenen Entscheidungen überdies gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG.\n\n                                         IV.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer einen Antrag auf         34\nErlaß einer einstweiligen Anordnung. Über diesen Antrag ist nicht vorab entschieden\nworden, nachdem die LfK zugesichert hat, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache die Vorlageanordnung nicht zu vollstrecken.\n\n                                         V.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben das Justizministerium Baden-Württemberg und             35\ndie LfK als Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n 1. Das Justizministerium hat Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erschöpfung des Rechtswegs. Im übrigen hält es die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n Die Erhebung von Sendezeitmitschnitten durch die Antragsgegnerin sei vom Landesmediengesetz gedeckt, soweit sie zu Zwecken der Rechtsaufsicht geschehe. Der\n\n\n                                         9/20\n\nBeschränkung auf diese Zwecke sei kein Erfordernis \"tatsächlicher Anhaltspunkte\"\nfür medienrechtliche Verstöße zu entnehmen. Vielmehr könne die Antragsgegnerin\nauch im Rahmen routinemäßiger Überwachung die Vorlage von Aufzeichnungen verlangen. Dies gelte auch, wenn strafrechtliche Verstöße im Raum stünden.\n\n  Diese strenge Vorlagepflicht stehe im Einklang mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Die Rundfunkfreiheit könne als dienende Freiheit in privatrechtlichen Formen\nund einem außenpluralistischen Gestaltungsmodell nur verwirklicht werden, wenn\nmaterielle und verfahrensrechtliche Sicherungen vorlägen, die ihren Mißbrauch und\nGesetzesverstöße möglichst ausschlössen. Deshalb sei eine effektive Rechtsaufsicht verfassungsrechtlich geboten, die auch die Einhaltung allgemeiner Rechtsvorschriften umfasse. Mit Rücksicht auf die Flüchtigkeit des Mediums Rundfunk sei eine\nnachgängige Kontrolle nur mittels zeitlich und räumlich umfassender externer Aufzeichnung oder durch eine mit einer Vorlagepflicht im Bedarfsfall gekoppelte Aufzeichnungspflicht des Veranstalters zu bewerkstelligen. Der Gesetzgeber habe sich\nfür die zweite Alternative als milderes Mittel entschieden, da eine ständige Aufzeichnung und Auswertung aller privaten Rundfunkprogramme nicht nur einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern, sondern wegen des mit ihr verbundenen abschreckenden Effekts auch stärker in die Rundfunkfreiheit eingreifen würde.\n\n  Die Wirksamkeit dieses Modells stehe und falle mit der Vorlagepflicht des Veranstalters. Die Spannung zwischen der Sicherung einer wirksamen Aufsicht und dem\nGrundrechtsschutz des Veranstalters und seiner Verantwortlichen habe der Gesetzgeber mit den differenzierten Vorschriften der §§ 38, 60 LMedienG zu einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich gebracht. Er habe sich für eine umfassende Vorlagepflicht für Sendezeitaufzeichnungen entschieden, billige dem Veranstalter\naber ein Auskunftsverweigerungsrecht bei solchen Fragen zu, die ihn der Gefahr\nstrafrechtlicher Verfolgung aussetzen könnten. Der sachliche Grund dieser Differenzierung liege darin, daß es im einen Fall um die Vorlage von Sendungen gehe, die\nder Veranstalter aus freien Stücken öffentlich gesendet habe, während im anderen\nFall Informationen preisgegeben werden müßten, die er gerade nicht an die Öffentlichkeit habe geben wollen.\n\n Auskunftsverweigerungsrechte ergäben sich auch nicht aus strafprozessualen              40\nÜberlegungen. Die strafrechtlichen Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte beruhten auf dem Grundsatz des Informanten- und Quellenschutzes. Die Pflicht zur\nVorlage von Sendezeitaufzeichnungen verlange dem Veranstalter demgegenüber\nnicht die Preisgabe von Redaktionsinterna ab. Sie verletze auch nicht das durch\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Beschwerdeführer, sich nicht selbst durch eine Aussage belasten zu müssen. Sie sei jedenfalls\ndann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Funktion der Aufzeichnungen, als\nBeweismittel für die Ahndung von Verstößen zu dienen, für den Betroffenen von\nvornherein erkennbar sei.\n\n 2. Auch die LfK äußert Zweifel, ob die Verfassungsbeschwerde trotz fehlender Er-        41\n\n\n\n                                         10/20\n\nschöpfung des Rechtswegs zulässig sei.\n\n  Im übrigen sei sie unbegründet. Die Pflicht zur Vorlage von Sendezeitmitschnitten        42\ngreife nicht in die Rundfunkfreiheit ein. Sie sei vielmehr eine verfassungsrechtlich gebotene Bedingung für die Freiheit der Beschwerdeführer zur eigenen Rundfunkveranstaltung. Andere Grundrechte der Beschwerdeführer würden ebenfalls nicht verletzt.\n\n  Die Beschwerdeführerin zu 1) könnte allenfalls in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit betroffen sein. Eines durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelten\nSchutzes vor strafrechtlicher Selbstbezichtigung bedürfe sie als juristische Person\nnicht. Eine grundrechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 2) sei ebenfalls\nzweifelhaft. Medienrechtliche Maßnahmen könnten nicht gegen ihn persönlich ergehen. Selbst eine strafrechtliche Verantwortung seiner Person sei nicht unmittelbar ersichtlich, da er als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) nicht zwangsläufig\nund unmittelbar strafrechtliche Verantwortung für einzelne Sendungen trage.\n\n Unabhängig von diesen Erwägungen bestünden weder gegen die medienrechtliche               44\nAusgestaltung der Aufsicht durch den baden- württembergischen Gesetzgeber noch\nhinsichtlich der Ausübung der Aufsicht durch die Antragsgegnerin verfassungsrechtliche Bedenken.\n\n  Die gesetzliche Regelung diene einer wirksamen Medienaufsicht. Diese könne in            45\nKonflikt zu Persönlichkeitsrechten auf seiten der an der Veranstaltung von Rundfunk\nbeteiligten Personen treten. Mit seiner Entscheidung, Verweigerungsrechte nur bezogen auf die Auskunftspflicht einzuräumen, für Sendezeitmitschnitte jedoch eine unbedingte Vorlagepflicht einzuführen, habe der Gesetzgeber diesen Konflikt im Sinn\npraktischer Konkordanz gelöst. Die Bedenken gegen eine uneingeschränkte Vorlagepflicht, die sich aus strafprozessualen Folgewirkungen ergeben könnten, stellten\ndie Verfassungsmäßigkeit der gesetzgeberischen Abwägung nicht in Frage. Eine\nVerletzung des strafprozessualen Grundsatzes \"nemo tenetur se ipsum accusare\"\nlasse sich im Strafprozeß mit hinreichender Sicherheit vermeiden.\n\n Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall sei gleichfalls rechtmäßig gewesen. Die Rechtsaufsicht erstrecke sich auch auf die Einhaltung der allgemeinen Rechtsvorschriften, zu denen das Versammlungsgesetz gehöre. Allerdings beschränke sich die Aufgabe der LfK insoweit auf die medienrechtlichen Implikationen\nmöglicher Rechtsbrüche. Diese spezifisch medienrechtliche Aufsicht stehe gesondert neben einer etwaigen strafrechtlichen Verantwortung des Veranstalters. Mit\nRücksicht auf ihre Aufgaben müßten der LfK weitgehende Prüfungs- und Einsichtsrechte zugebilligt werden. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen knüpften\ndemgegenüber die Vorlagepflicht sogar an zu enge Voraussetzungen. Die Rechtsaufsicht sei nur funktionsfähig, wenn die Möglichkeit bestehe, auf die Aufzeichnungen der Veranstalter ohne kompliziertes Verfahren mit weitgehenden tatsächlichen\nErmittlungen im Vorfeld zurückzugreifen. Ein Recht, die Vorlage zu verweigern, könne aus § 38 Abs. 1 Satz 2 LMedienG nicht hergeleitet werden. Er beziehe sich allein\n\n\n                                          11/20\n\nauf die Auskunftspflicht; eine Erstreckung auf die Vorlagepflicht würde eine aufsichtsrechtliche Kontrolle der Sendezeitaufzeichnungen zu stark einschränken.\n\n Diese Auslegung sei verfassungsgemäß. Sie entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besser als die behördliche Überwachung der Veranstalter durch eine\nständige Programmaufzeichnung seitens der LfK. Letztere wäre mit derart hohen finanziellen und organisatorischen Belastungen verbunden, daß sie die Veranstaltung\nprivaten Rundfunks als solche in Frage stellen würde. Deshalb handele es sich bei\nder Vorlagepflicht um eine grundrechtssichernde Verfahrenspflicht, die die private\nRundfunkveranstaltung erst ermögliche. Eine Aufzeichnung durch die LfK würde die\nVeranstalter im übrigen keineswegs weniger belasten. Da das Vorlageverlangen lediglich eine vorbereitende Maßnahme sei, könnte es rechtlichen Bedenken nur begegnen, wenn - anders als hier - jeder Bezug zur Rechtsaufsicht fehle. Einen Grundrechtseingriff stelle das Vorlageverlangen als bloß vorbereitende Maßnahme nicht\ndar.\n\n                                          B.\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist zulässig, soweit sie         48\nsich gegen die gerichtlichen Eilentscheidungen wendet. Insoweit ist der Rechtsweg\nerschöpft. Auf den Rechtsweg der Hauptsache braucht die Beschwerdeführerin sich\nnicht verweisen zu lassen, weil ihr dadurch ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Sie hätte die Sendezeitmitschnitte zwischenzeitlich herauszugeben.\nDie LfK könnte ihnen die benötigten Informationen entnehmen und gegebenenfalls\naufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Ob die Beschwerdeführerin etwaige\nRechtsverstöße bei der Informationsbeschaffung noch in einem Verfahren gegen die\nInformationsverwertung geltend machen könnte, ist zweifelhaft.\n\n  Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen das Herausgabeverlangen richtet. Insoweit ist der Rechtsweg nicht nur nicht erschöpft, sondern noch nicht einmal beschritten. Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Zwar ist nicht\nauszuschließen, daß der Beschwerdeführerin auch durch die Beschreitung des\nRechtswegs in der Hauptsache ein schwerer Nachteil entsteht, weil der gerichtliche\nRechtsschutz aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung\nzu spät kommen könnte. Zur Abwehr eines solchen Nachteils dienen jedoch die verwaltungsprozessualen Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes. Hat der Betroffene sie ohne Erfolg ergriffen, kann er gegen die Eilentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen. Daß er zusätzlich das Verfahren in der Hauptsache\nbetreiben muß, belastet ihn nicht in unzumutbarer Weise.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unzulässig. Er ist we-         50\n\n\n\n                                         12/20\n\nder Adressat der angegriffenen Verfügung noch Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Soweit ihm als Vertreter der Beschwerdeführerin zu 1) bei der\nErfüllung der Anordnung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts\ndroht, hat er die Möglichkeit, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Diesen\nVersuch hat er bisher nicht unternommen. Daß ihm dies nicht zumutbar sei, ist weder\ndargelegt noch ersichtlich.\n\n                                           C.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zulässig ist, hat        51\nsie in der Sache keinen Erfolg.\n\n                                           I.\n Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.                                            52\n\n 1. Das Grundrecht wird durch die angegriffenen Entscheidungen allerdings berührt.      53\n\n  a) Die Beschwerdeführerin kann sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen. Es steht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, kommerzielle oder nichtkommerzielle Betätigung jedem zu, der Rundfunkprogramme veranstaltet. Das ergibt sich daraus, daß die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern\nProgrammfreiheit ist (vgl. BVerfGE 59, 231 <258>; 90, 60 <87>). Sie gewährleistet,\ndaß die Programmgestaltung Sache des Rundfunks bleibt und sich an publizistischen\nKriterien ausrichten kann. Rundfunkprogramme sollen frei von staatlicher Lenkung,\naber ebenso von privater Indienstnahme veranstaltet werden. Den damit bezeichneten Gefahren sind grundsätzlich alle Veranstalter von Rundfunk ausgesetzt. Deswegen müssen sie auch ohne Unterschied in den Grundrechtsschutz einbezogen werden. Davon ist das Bundesverfassungsgericht seit jeher ausgegangen (vgl. BVerfGE\n57, 295 <319>; 73, 118 <164>).\n\n  b) Das Grundrecht ist durch die angegriffenen Entscheidungen, die die sofortige       55\nVollziehbarkeit des Herausgabeverlangens von Sendezeitmitschnitten bestätigen,\nauch in der Sache betroffen. Sie erlegen der Beschwerdeführerin eine Verhaltenspflicht auf, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk steht und sich\nspeziell auf diese bezieht. Daß damit keine unmittelbare Einflußnahme auf das Programm einhergeht, weil die Vorlagepflicht nur Sendungen betrifft, die bereits ausgestrahlt worden sind, ist angesichts des umfassenden Schutzes der Rundfunkfreiheit\n(vgl. BVerfGE 91, 125 <134>) ohne Bedeutung.\n\n  2. Die Rundfunkfreiheit wird durch die angegriffenen Entscheidungen aber nicht verletzt.\n\n  a) Die Vorschriften der §§ 38 Abs. 1 und 60 Abs. 1 LMedienG, auf die sich das Vorlageverlangen und die seine sofortige Vollziehbarkeit bestätigenden Gerichtsentscheidungen stützen, sind mit der Rundfunkfreiheit vereinbar.\n\n aa) Sie halten sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG.                                    58\n\n\n                                          13/20\n\n  An dieser Norm sind die Regelungen des Landesmediengesetzes über die Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht zu messen, weil sie - jedenfalls auch - Beschränkungen der Rundfunkfreiheit enthalten (vgl. BVerfGE 57, 295 <321>). Sie stehen im Zusammenhang mit der Rechtsaufsicht der LfK über die privaten Rundfunkveranstalter.\nAngesichts der Flüchtigkeit des Mediums sorgen sie dafür, daß die Sendungen mit\nihrer Ausstrahlung nicht unwiederbringlich verloren gehen, sondern festgehalten werden und der LfK bei der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlichenfalls in verkörperter Form zur Verfügung stehen.\n\n Da die Rundfunkaufsicht der LfK sich sowohl auf spezielle medienrechtliche, die          60\nRundfunkfreiheit sichernde als auch allgemeine Rechtsvorschriften bezieht, haben\ndie zur Ermöglichung der Rechtsaufsicht erlassenen Regelungen ebenfalls einen\nDoppelcharakter. Je nach Bezug gestalten sie die Rundfunkfreiheit aus oder schränken sie ein. Hier gründete sich das Vorlageverlangen auf den Verdacht, daß in Sendungen der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an einer verbotenen Versammlung\naufgerufen worden war. Danach können die Straftatbestände von § 23 VersG und\n§ 89 Abs. 1 LMedienG erfüllt sein. Beide gehören nicht zu denjenigen Normen, die\ndie Rundfunkfreiheit sichern. Sie dienen vielmehr dem Schutz anderer Rechtsgüter,\ndie von Rundfunksendungen gefährdet werden können.\n\n  Soweit die Vorschriften der §§ 38 Abs. 1 und 60 Abs. 1 LMedienG die Rundfunkfreiheit beschränken, zählen sie zu den allgemeinen Gesetzen im Sinn von Art. 5 Abs. 2\nGG. Sie dienen ihrerseits der Durchsetzung allgemeiner Gesetze und tragen dabei\nlediglich in der Wahl des Mittels der spezifischen Gefährdung durch den Rundfunk\nRechnung. Dagegen richten sie sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche\nnoch stellen sie Sonderrecht gegen den Prozeß freier Meinungsbildung dar, den\nArt. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 57, 295 <319>; 71, 206\n<214>).\n\n  Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß die LfK nicht allein die Einhaltung der spezifisch medienrechtlichen, sondern auch der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die privaten Rundfunkveranstalter überwacht. Die LfK dient zwar vornehmlich dem Zweck, die Rundfunkfreiheit zu sichern. Das schließt es aber nicht\naus, ihr auch die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung solcher Vorschriften zu übertragen, die die Rundfunkfreiheit nicht ausgestalten, sondern einschränken (vgl.\nBVerfGE 73, 118 <167>).\n\n bb) Die Regelung in § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 LMedienG schränkt          63\ndie Rundfunkfreiheit nicht unverhältnismäßig ein.\n\n  Die Vorschriften haben die Aufgabe, eine wirksame Rechtsaufsicht über den privaten Rundfunk zu ermöglichen. In der Begründung zu der Ursprungsfassung des Landesmediengesetzes (LTDrucks 9/955, S. 96, 109) heißt es, das Auskunftsrecht der\nLfK gegenüber den privaten Veranstaltern sei Voraussetzung dafür, daß die Anstalt\nihre Überwachungsaufgabe erfüllen könne. Die Aufzeichnungspflicht finde ihren\nGrund darin, daß sich Verantwortlichkeiten wegen des rechtswidrigen Inhalts von\n\n\n                                         14/20\n\nRundfunksendungen nicht verwirklichen ließen, wenn deren Inhalt nicht mehr reproduziert werden könne.\n\n  Diese Zielsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit eine positive Ordnung, welche sicherstellt, daß der Rundfunk die ihm zukommende Aufgabe für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung erfüllt (vgl.\nBVerfGE 57, 295 <320>). Das gilt auch für den lokalen Rundfunk (vgl. BVerfGE 83,\n238 <324>). Zu den danach gebotenen gesetzlichen Regelungen privaten Rundfunks\nzählt die Normierung einer begrenzten Aufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen\nBestimmungen gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 <326>). Wegen der großen Breitenwirkung des Rundfunks sowie der Flüchtigkeit des Mediums, die ihn von der Presse unterscheidet und eine nachträgliche Kontrolle erheblich erschwert, kann die Normierung sich auch auf die Sicherung des Sendematerials erstrecken.\n\n Die Eignung der Vorschriften zur Ermöglichung der Aufsicht liegt auf der Hand (vgl.      66\nBVerfGE 73, 118 <205>). Sie sind zur Erreichung des Gesetzeszwecks auch erforderlich. Ein Mittel, das der Aufzeichnung von Sendungen und der Aufbewahrung der\nMitschnitte an Wirksamkeit gleichkäme, die Veranstalter aber weniger belastete, ist\nnicht ersichtlich. Ob die Aufzeichnungspflicht auch auf die LfK überwälzt werden\nkönnte, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 77, 308 <334>).\n\n  Auch an der Zumutbarkeit für die Rundfunkveranstalter bestehen aber keine Zweifel. Für sie stellt die Aufzeichnung und zeitlich begrenzte Aufbewahrung keine erhebliche Belastung dar. Die Rundfunkfreiheit wird dadurch nicht nachhaltig eingeengt, da\ndie Aufzeichnungspflicht nur solche Sendungen betrifft, die bereits ausgestrahlt worden sind. Programmgestaltung und Sendungsvorbereitung sind keinem stärkeren\nEinfluß ausgesetzt als durch eine Aufzeichnung seitens der LfK. Im Gegenteil würde\ndiese bei eigener Aufzeichnung über das gesamte Sendematerial verfügen, ohne\ndaß der Zugriff darauf noch an rechtliche Voraussetzungen gebunden wäre. Eine solche durchgängige Aufzeichnung träfe bei einer von vornherein ausgestaltungsbedürftigen Freiheit wie der Rundfunkfreiheit zwar nicht auf dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken wie bei einer natürlichen Freiheit (vgl. dazu BVerfGE 69, 315\n<349>; 77, 65 <78>). Eine umfassende Aufzeichnung durch die LfK würde angesichts der Vielzahl und der begrenzten Reichweite der Programme, die ihrer Aufsicht\nunterliegen, aber erhebliche technische und finanzielle Aufwendungen erfordern und\ndamit die Belastung, die den Rundfunkveranstaltern auferlegt wird, bei weitem übertreffen und gleichzeitig diese intensiver beeinträchtigen.\n\n cc) Soweit er sich auf die Vorlage von Aufzeichnungen bezieht, ist § 38 Abs. 1 LMedienG auch nicht wegen Fehlens eines weitergehenden Auskunftsverweigerungsrechts, als es Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, verfassungswidrig. Über den zusätzlichen Regelungsgehalt der Vorschrift ist hier nicht zu befinden.\n\n Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LMedienG kann der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-        69\n\n\n                                         15/20\n\ntete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nseine Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde. Dieses Recht bleibt damit hinter dem\nauch auf Mitarbeiter und Informanten erstreckten Zeugnisverweigerungsrecht zurück, das in sämtlichen gerichtlichen Verfahrensordnungen enthalten ist (vgl. § 53\nAbs. 1 Nr. 5 StPO, § 46 OWiG, § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 15 Abs. 1 FGG, § 46\nAbs. 2 ArbGG, § 98 VwGO, § 118 Abs. 1 SGG, § 84 Abs. 1 FGO in Verbindung mit\n§ 102 Abs. 1 AO) und durch §§ 95 Abs. 1, 97 Abs. 5 StPO grundsätzlich auch auf die\nHerausgabe von Unterlagen erstreckt wird.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat Zeugnisverweigerungsrechte dieser Art wiederholt als von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geboten erachtet. Ihr Zweck liegt weniger im\nSchutz der Personen, denen sie zugute kommen, als im Schutz einer freien Presse\nund eines freien Rundfunks (vgl. BVerfGE 36, 193 <204>). Beide Medien tragen\ndurch Information und Kritik zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung\nbei. Sie sind dafür auf möglichst ungehinderte Beschaffung von Wissen angewiesen.\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt deshalb im Interesse eines breiten Informationsflusses die Vertraulichkeit zwischen ihnen und ihren Informanten (vgl. BVerfGE 77, 65\n<74 f.>). Überdies umfaßt der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Vertraulichkeit\nder Redaktionsarbeit. Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick\nin die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung einer Sendung führen (vgl.\nBVerfGE 77, 65 <75> unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 <133 ff.>). In besonderen\nAusnahmefällen können sogar weitergehende Begrenzungen des Aussagezwangs\nund der Beschlagnahme von Unterlagen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>).\n\n  Die Vorlage von Sendezeitmitschnitten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LMedienG erlaubt zwar keinen unmittelbaren Einblick in die einer Sendung vorangehende Informationsbeschaffung oder Redaktionsarbeit. Sie ist aber auch nicht darauf beschränkt, der LfK Kenntnis vom Inhalt der Sendung und dem Namen des\nverantwortlichen Redakteurs (§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 LMedienG) zu vermitteln. Vielmehr kann sie auch Aufschluß über die Verfasser der Beiträge, weitere\nan der Gestaltung der Sendung Mitwirkende sowie deren Informanten geben oder\nzumindest Rückschlüsse auf diese Personen erlauben.\n\n  Das ist jedoch von vornherein nur in dem Umfang möglich, in dem die entsprechenden Angaben oder Anhaltspunkte in einer Sendung öffentlich verbreitet worden sind,\nder Veranstalter also selbst die Vertraulichkeit aufgehoben hat. Unter diesen Umständen ist der Verzicht auf ein Vorlageverweigerungsrecht, das auch den Mitarbeitern und Informanten des Rundfunks zugute kommt, jedenfalls insoweit unbedenklich, als die LfK als Aufsichtsbehörde im Sinn der §§ 37 und 38 LMedienG tätig wird.\nIn dieser Eigenschaft kann sie an die durch die Sendezeitmitschnitte erlangten Informationen nur Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Veranstalter knüpfen. Die\nSchutzzwecke, die dem speziellen presse- und rundfunkrechtlichen Zeugnisverweigerungsrecht zugrunde liegen, kommen bei derartigen Maßnahmen nicht zum Tra-\n\n\n                                         16/20\n\ngen. Das für den Rundfunk bedeutsame Vertrauensverhältnis zu Informanten bleibt\ndavon unberührt. Soweit die Zeugnisverweigerungsrechte und Zugriffsbeschränkungen der Prozeßordnungen auch den Schutz von Rundfunkmitarbeitern bezwecken,\nwird dieser durch Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Veranstalter grundsätzlich\nebenfalls nicht beeinträchtigt.\n\n Ob und inwieweit die aufgrund der Vorlage von Sendezeitmitschnitten gewonnenen         73\nErkenntnisse von der LfK selbst nach § 90 Abs. 4 LMedienG in Verbindung mit § 36\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG genutzt oder an Strafverfolgungsbehörden übermittelt und von\ndiesen gegen Rundfunkmitarbeiter oder -informanten verwendet werden dürften, bedarf hier keiner Prüfung. Solche Maßnahmen wären eigenständig angreifbar und\nmüssen daher nicht bereits bei der Beurteilung der Pflicht zur Vorlage von Sendezeitmitschnitten zu Aufsichtszwecken berücksichtigt werden.\n\n b) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte          74\nbegegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n aa) Da § 38 Abs. 1 Satz 2 LMedienG auch insoweit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, als er eine den Zeugnisverweigerungsrechten entsprechende Erweiterung\ndes Auskunftsverweigerungsrechts ausschließt, bedarf er keiner verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinn.\n\n bb) Die Anforderungen, die die Gerichte in Auslegung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LMedienG an die Voraussetzungen für ein Vorlageverlangen gestellt haben, tragen dem\nGrundrecht der Rundfunkfreiheit hinreichend Rechnung.\n\n  Im Unterschied zum Justizministerium Baden-Württemberg und zur LfK als Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die lediglich ein Vorlageverlangen zu aufsichtsfremden Zwecken als unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit ansehen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß ein hinreichender Anlaß im Sinn eines\nAnfangsverdachts erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat - weiter als das\nJustizministerium und die LfK, aber enger als das Verwaltungsgericht - erwogen, ob\ndie Angabe eines konkreten Sachverhalts, auf den sich das Tätigwerden bezieht,\nausreicht, ist letztlich aber zugunsten der Beschwerdeführerin von der Auffassung\ndes Verwaltungsgerichts ausgegangen.\n\n  Ohne daß es einer Prüfung bedürfte, ob die Auffassungen des Justizministeriums        78\nund der LfK sowie die nicht maßgeblich gewordenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wären, läßt sich jedenfalls feststellen, daß das Verwaltungsgericht durch seine Auslegung die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführerin nicht übermäßig eingeengt hat. Indem es das\nVorlageverlangen von konkreten Verdachtsmomenten auf einen Rechtsverstoß abhängig macht, gelangt es vielmehr zu einem vertretbaren Ausgleich zwischen dem\nöffentlichen Kontrollbedürfnis einerseits und dem Interesse der Rundfunkveranstalter, die mit der Kontrolle verbundenen Rückwirkungen auf die Programmgestaltung\nauszuschalten, andererseits.\n\n\n\n                                        17/20\n\n cc) Unter Gesichtspunkten der Rundfunkfreiheit läßt sich ferner nicht beanstanden,       79\ndaß die Verwaltungsgerichte das Vorlageverlangen auch hinsichtlich der Sendezeitmitschnitte für den Vormittag des 12. März 1996 als rechtmäßig angesehen haben,\nobwohl das Versammlungsverbot erst am Mittag dieses Tages ausgesprochen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, die behördliche Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden, auf die - unstreitige - Annahme gestützt, die genaue Uhrzeit des Versammlungsverbots sei der LfK nicht bekannt gewesen; seine\nAufklärung hätte zeitaufwendige Ermittlungen verlangt, zu denen sie im Interesse der\nEffektivität der Rechtsaufsicht in der gegebenen Situation nicht verpflichtet gewesen\nsei. Daß die Gerichte den Umfang des Vorlageverlangens vor diesem Hintergrund\nnur nach Tagen, nicht auch nach Stunden bemessen haben, läßt jedenfalls keine\nMißachtung der Rundfunkfreiheit erkennen.\n\n                                          II.\n Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht berührt.              80\n\n  1. Art. 2 Abs. 1 GG enthält in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte\nergänzt, die bestimmte Aspekte der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im\nSinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen\nfür die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien\nnicht erfaßt sind (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 79, 256 <268>). Sein Schutzbereich\nist daher nicht abschließend bestimmbar, sondern gerade für bisher unbekannte Persönlichkeitsgefahren offen.\n\n  Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht         82\nden Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38,\n105 <114 f.>; 56, 37 <41 f.>), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37 <42 ff.>).\nDer Einzelne solle vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muß oder in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen\nzu werden.\n\n  2. Art. 19 Abs. 3 GG schließt es aber aus, daß der Schutz vor einem Zwang zur           83\nSelbstbezichtigung auch juristischen Personen zugute kommt. Danach gelten die\nGrundrechte für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ob das für das allgemeine Persönlichkeitsrecht überhaupt nicht der\nFall sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dort, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind, kommt eine Erstreckung auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung nicht in Betracht. Das wird um so\neher der Fall sein, als der Grundrechtsschutz im Interesse der Menschenwürde gewährt wird, die nur natürliche Personen für sich in Anspruch nehmen können.\n\n\n                                         18/20\n\n Bei dem Zwang zur Selbstbezichtigung verhält es sich so. Der Zwiespalt, in den ein    84\nsolcher Zwang den Einzelnen führt, muß vor allem aus Gründen der Menschenwürde\nvermieden werden (vgl. BVerfGE 56, 37 <42, 49>). Dieser Bezug schließt eine Erstreckung auf juristische Personen aus. Eine Lage, wie sie der Zwang zur Selbstbezichtigung für natürliche Personen heraufbeschwört, kann bei ihnen nicht eintreten.\nSie bilden ihren Willen nur durch Organe und unterliegen im Hinblick auf Straftaten\noder Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit. Begeht ein\nOrganwalter unter Verletzung von Pflichten der juristischen Person eine solche Tat,\nso ist allein er Täter. Gegen die juristische Person kann lediglich gemäß § 30 OWiG\neine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine\nethische Mißbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen\nVorteile schaffen soll.\n\n                                        III.\n Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als Willkürverbot scheidet   85\naus. Wie sich aus den Darlegungen zur Rundfunkfreiheit ergibt, sind die angegriffenen Entscheidungen auf sachliche Gründe gestützt.\n\n                                        D.\n Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf      86\nErlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                Seidl                 Grimm                 Kühling\n\n               Seibert                Jaeger                 Haas\n\n                     Hömig                             Steiner\n\n\n\n\n                                        19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 1997 -\n1 BvR 2172/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 1997 -\n                1 BvR 2172/96 - Rn. (1 - 86), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19970226_1bvr217296.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970226.1bvr217296\n\n\n\n\n                                     20/20\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-02-26/1-bvr-2172-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-02-26/1-bvr-2172-96","retrieved":"2026-07-10 10:41:39.407145+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-02-26/1-bvr-2172-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1997-02-26","dockets":["1 BvR 2172/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970226.1bvr217296","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970226.1bvr217296"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997 – 1 BvR 2172/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-02-26/1-bvr-2172-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Die Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken\n   der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen unter\n   bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen\n   (§§ 38 Abs. 1, 60 Abs. 1 LMedienG BW), ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\n   vereinbar.\n\n2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende\n   Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf juristische Personen anwendbar.\n\n                                  1/20","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 - 10 S 2187/\n       96 - und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli\n       1996 - 1 K 1324/96 - richtet. Im übrigen wird sie verworfen.\n\n    2. 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