{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19970122_2bvr191591","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970122.2bvr191591","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"2 BvR 1915/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage, ob die Verpflichtung mit den Grundrechten vereinbar ist,\nauf Packungen von Tabakerzeugnissen Warnungen vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens zu verbreiten.\n\n\n\n\n                             1/15","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1915/91 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                          über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. der Firma A… vertr. durch ihren Geschäftsführer,\n\n2. der Firma Tabak- und Zigarettenfabrik H…\n\n3. der Firma N…\n\n4. der Firma H. F. & Ph. F. R…\n\n5. der Firma R…\n\nBevollmächtigte:\na) Rechtsanwälte Alfred-Carl Gaedertz und Kollegen, Theodor-Heuss-Ring 19-21,\nKöln,\nb) Prof. Dr. Fritz Ossenbühl, Im Wingert 17, Meckenheim\n\ngegen    § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch\n         (TabKTHmV) vom 29. Oktober 1991 (BGBl I S. 2053)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n\n                                 Graßhof,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n\n\n                                           2/15\n\n                                 Sommer,\n\n                                 Jentsch,\n\n                                 Hassemer\n\nam 22. Januar 1997 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                   G r ü n d e:\n\n                                         A.\n\n Die Beschwerdeführerinnen begehren die Nichtigerklärung von § 3 Abs. 1 Nrn. 1        1\nund 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über\nHöchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV) vom 29. Oktober 1991\n(BGBl I S. 2053, geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1994, BGBl I S. 1461) und\nArt. 2 der Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 8. März 1996 (BGBl I S. 460).\n\n                                         I.\n 1. a) Die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über           2\nHöchstmengen von Teer im Zigarettenrauch ist aufgrund von § 21 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. c, d und f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 - LMBG - (BGBl I S. 1945) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl I S. 705) und des\nOrganisationserlasses des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl I S. 530)\nvom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wirtschaft erlassen worden. Die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung vom 5. Juli 1994 (BGBl I S. 1461)\nerstreckt die bisher nur für Zigaretten geltende Regelung des § 3 Abs. 1 auf Tabak\nzum Selbstfertigen von Zigaretten. Die Änderung der Verordnung vom 8. März 1996\n(BGBl I S. 460) läßt diese Vorschrift unberührt.\n\n Die Kennzeichnungspflicht des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TabKTHmV 1991, gegen die       3\nsich die Beschwerdeführerinnen wenden, ist nun in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TabKTH-\nmV 1994 enthalten:\n\n         § 3 Besondere Warnhinweise                                                   4\n\n          (1) Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten dürfen           5\n        in Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\n        wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach § 2 Abs. 1 jeweils einen der folgenden besonderen Warnhinweise tragen:\n\n         1. \"Rauchen verursacht Krebs\"                                                6\n\n\n\n\n                                         3/15\n\n         2. \"Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten\".                             7\n\n  Abs. 4, der § 3 Abs. 2 TabKTHmV 1991 entspricht, bestimmt, daß den besonderen          8\nWarnhinweisen die Worte \"Die EG-Gesundheitsminister:\" vorangestellt sein müssen.\nNach Abs. 5 (Abs. 3 TabKTHmV 1991) sind die besonderen Warnhinweise vom Hersteller abwechselnd zu verwenden. Sie müssen mit gleicher Häufigkeit auf den von\nihm in Verkehr gebrachten Packungen vorkommen. Neben den besonderen Warnhinweisen müssen die Packungen nach § 2 TabKTHmV den allgemeinen Warnhinweis \"Rauchen gefährdet die Gesundheit\" tragen. Diesem müssen wiederum die\nWorte \"Die EG-Gesundheitsminister:\" vorangestellt sein. Nach § 6 TabKTHmV sind\nbei Zigarettenpackungen der allgemeine Warnhinweis nach § 2 auf der am ehesten\nins Auge fallenden Breitseite, der besondere Warnhinweis nach § 3 auf der anderen\nBreitseite der Packung anzubringen. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch\nder besondere Warnhinweis müssen jeweils mindestens 4 v.H. der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen\nWarnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 (§ 3 Abs. 2 TabKTHmV\n1991) vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben. Die Warnhinweise müssen deutlich\nlesbar, fett gedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund aufgebracht sein.\nSie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packungen umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört\nwerden können.\n\n b) Mit diesen Regelungen sind Art. 4 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der       9\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von\nTabakerzeugnissen (89/622/EWG) vom 13. November 1989 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)\nund die Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 158 S. 30)\nzur Änderung dieser Richtlinie umgesetzt worden. Art. 4 trifft folgende Regelungen:\n\n         (1) Alle Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der am                  10\n        ehesten ins Auge fallenden Seite in der (den) Amtssprache(n) des\n        Landes der letzten Vermarktungsstufe folgenden allgemeinen\n        Warnhinweis tragen: \"Rauchen/Tabak gefährdet die Gesundheit\".\n\n          (2) Bei Zigarettenpackungen müssen auf der anderen Breitseite in              11\n        der (den) Amtssprache(n) des Landes der letzten Vermarktungsstufe alternierend spezifische Warnhinweise angebracht werden, wobei wie folgt vorzugehen ist:\n\n         - jeder Mitgliedstaat stellt ausschließlich aus den in Anhang I aufgeführten Warnhinweisen eine eigene Liste auf;\n\n         - die ausgewählten spezifischen Warnhinweise werden auf die Packungen aufgedruckt, wobei - mit einer Toleranz von ca. 5 v.H. - zu\n        gewährleisten ist, daß jeder Hinweis mit gleicher Häufigkeit auf den\n        Packungen erscheint.\n\n         (2a) ...                                                                       14\n\n\n                                         4/15\n\n         (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß bei den Warnhinweisen der Absätze 1, 2 und 2a angegeben wird, von welcher Stelle sie\n        ausgehen.\n\n         (4) Die Warnhinweise der Absätze 1 und 2 auf Zigarettenpackungen nehmen mindestens 4 v.H. jeder Breitseite ein; die Angabe der\n        Stelle nach Absatz 3 ist hierin nicht inbegriffen. Der genannte Prozentsatz erhöht sich bei Ländern mit 2 Amtssprachen auf 6 v.H. und\n        bei Ländern mit 3 Amtssprachen auf 8 v.H.\n\n         Die Warnhinweise auf beiden Breitseiten der Zigarettenpackung               17\n\n         a) müssen deutlich lesbar sein;                                             18\n\n         b) müssen in fetten Buchstaben gedruckt sein;                               19\n\n         c) müssen auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht                 20\n        sein;\n\n         d) dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, wo sie beim Öffnen         21\n        der Packung zerstört werden können;\n\n         e) dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier angebracht sein, das die Packung umhüllt.\n\n         (5) ...\n\n Der Anhang I der Richtlinie enthält als gesundheitserhebliche Warnhinweise, die     23\ngemäß Art. 4 Abs. 2, 1. Gedankenstrich in den einzelstaatlichen Listen stehen müssen, die Hinweise:\n\n         1. \"Rauchen verursacht Krebs\".                                              24\n\n         2. \"Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten\".                         25\n\n Es werden 15 weitere Warnhinweise angegeben, unter denen die Mitgliedstaaten        26\nwählen können.\n\n  2. Ein Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegen den Richtlinienvorschlag zu\nstimmen und sich aktiv auch gegenüber den anderen EG-Mitgliedstaaten für die Ablehnung einzusetzen, ist durch die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluß vom\n12. Mai 1989 als unzulässig abgelehnt worden, weil die Zustimmung der Bundesregierung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates gemäß Art. 149 Abs. 2 Buchst. a)\nEWGV keinen unmittelbar beschwerenden Hoheitsakt darstellt (abgedr. in: EuGRZ\n1989, S. 339).\n\n                                           II.\n 1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 3. bis 5. stellen Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten her und vertreiben sie. Sie verfügen über weithin bekannte Wa-\n\n\n                                           5/15\n\nrenzeichen, unter denen sie einen großen Teil ihrer Tabakerzeugnisse auf den Markt\nbringen. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die rechtlich selbständige Zweigstelle einer\nTabak- und Zigarettenfabrik mit Sitz in Luxemburg.\n\n 2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TabKTHmV verletze           29\nsie in ihren Grundrechten aus Art. 5, 12, 14 und 2 GG.\n\n  a) Art. 5 Abs. 1 GG umfasse auch die negative Meinungsäußerungsfreiheit und gewährleiste damit die Freiheit, eine bestimmte Meinung nicht äußern zu müssen. Die\nZigarettenhersteller würden durch die Verordnung jedoch verpflichtet, auf den Packungen eine Meinung zu äußern, die sie als unhaltbar ansehen. Die besonderen\nWarnhinweise nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TabKTHmV stellten eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG dar. Sie hätten einen gezielt abschreckenden Inhalt und sollten auf das Verhalten der Verbraucher besonders nachhaltig Einfluß nehmen. Zwar mache die Verpflichtung, dem allgemeinen Warnhinweis und den\nbesonderen Warnhinweisen jeweils den Zusatz: \"Die EG-Gesundheitsminister:\" voranzustellen, deutlich, daß die Warnung nicht eigene Meinungsäußerungen oder meinungsbildende Informationen der Beschwerdeführerinnen selbst seien, die Zigarettenpackungen vielmehr als Medium benutzt würden, um die Ansicht der EG-Gesundheitsminister an die Verbraucher zu transportieren. Der Einzelne sei aber\ngrundrechtlich auch davor geschützt, eine fremde Meinung durch Verbreitung fördern\nund unterstützen zu müssen.\n\n Darüber hinaus verstehe ein erheblicher Teil der Verbraucher die Warnhinweise auf       31\nden Zigarettenpackungen trotz des entsprechenden Zusatzes als Äußerungen der Zigarettenhersteller selbst. Die Warnhinweise würden den Herstellern der Produkte zugerechnet, zumindest werde auf einen gewissen Minimalkonsens zwischen der Meinung des Herstellers und dem Inhalt des Warnhinweises geschlossen. Die\nBeschwerdeführerinnen würden damit gezwungen, eine fremde Meinung als eigene\nzu äußern, obwohl sie diese objektiv für unrichtig hielten.\n\n Davon unabhängig erfüllten die angegriffenen Warnhinweise auch in keiner Weise          32\nrechtsstaatliche Anforderungen. Die angegriffenen Warnhinweise trügen aus gesundheitspolitischer Sicht nichts zur Aufklärung bei. Es handele sich vielmehr um\nstaatlich verordnete Irreleitungen, Aussagen über eine angebliche Monokausalität,\ndie tatsächlich nicht bestehe und wissenschaftlich nicht vertretbar sei. Die Mehrzahl\nder angesprochenen Verbraucher verstünden die Hinweise im Sinne einer monokausalen Verursacherkette. Dies werde durch die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Ergebnisse von Infratest-Umfragen von August 1989 und Dezember 1991\nbelegt.\n\n Schließlich sei auch auf die fast zeitgleich mit der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch\nneu gefaßte Gefahrstoffverordnung hinzuweisen. § 5 der Verordnung befasse sich\nmit der Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen.\nDer dort vorgesehene Warnhinweis laute: \"kann Krebs erzeugen\". Dieser Warnhin-\n\n\n                                         6/15\n\nweis sei für Stoffe, die nicht in der Liste der krebserzeugenden Stoffe und Zubereitungen enthalten sind, dann vorgesehen, wenn diese aufgrund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse als krebserzeugend einzustufen seien. Dies zeige, daß\nselbst in Fällen nachgewiesener krebserzeugender Wirkung eines Stoffes vom Gesetzgeber der Warnhinweis \"kann Krebs erzeugen\" als ausreichend angesehen werde. Der Einsatz unwahrer und wissenschaftlich nicht vertretbarer Aussagen begründe auch ein krasses Mißverhältnis zwischen Mittel und Zweck und überschreite die\nGrenze des Zumutbaren.\n\n  b) Art. 12 GG sei ebenfalls verletzt. Die Warnhinweise stellten Berufsausübungsregelungen dar, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, da sie\nfalsch und irreführend seien.\n\n  c) Die Plazierung der \"Warnung\" auf der Schauseite der Packungen verstoße weiterhin gegen die Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Beschwerdeführerinnen\nund damit gegen deren Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die gesetzlich geschützte Marke verliere in den Augen der Verbraucher ihre Gütefunktion und damit eines\nder Merkmale, die den wirtschaftlichen Wert des Markenschutzes ausmachten.\n\n Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde verletzt, wenn durch übertriebene            36\nAbschreckungsszenarien die in Anspruch genommenen Packungsflächen dazu benutzt würden, Propaganda gegen das Produkt selbst zu machen, das Produkt an den\nPranger zu stellen und den Verbraucher vom Kauf dieses Produktes abzuhalten. Eine derartige prohibitive \"Warnung\" gehe weit über eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG hinaus und wirke enteignend.\n\n 3. Das Bundesministerium für Gesundheit hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der          37\nVerfassungsbeschwerde geäußert. Den Beschwerdeführerinnen könnte bereits das\nRechtsschutzinteresse für eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts fehlen,\nweil sie Rechtsschutz über ein Verfahren vor einem nationalen Gericht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in Anspruch\nnehmen könnten. Im übrigen habe die Bundesregierung bei Erlaß des § 3 Abs. 1\nNrn. 1 und 2 TabKTHmV keinerlei Gestaltungsspielraum gehabt.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei darüber hinaus unbegründet. Unabhängig davon,             38\nob bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TabKTHmV\nlediglich der Wesensgehalt der Grundrechte als Maßstab anzulegen oder ob der volle Grundrechtsstandard des Grundgesetzes zugrunde zu legen sei, könne ein Verstoß nicht festgestellt werden. Die negative Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen werde durch die angegriffene Regelung zwar eingeschränkt;\ndiese Einschränkung sei jedoch verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerinnen unterstellten, daß mit den beiden Warnhinweisen eine zwingende Monokausalität suggeriert, d.h. den Konsumenten die Auffassung aufgedrängt werde, das Rauchen sei alleinige Ursache für Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten, und es bekomme über\nkurz oder lang jeder Raucher diese Krankheiten. Diese Ansicht werde jedoch nicht\ndurch die Aussage der Warnhinweise gestützt und lasse sich nicht mit den vorgeleg-\n\n\n                                          7/15\n\nten Infratest-Gutachten begründen.\n\n  Die Bundesregierung sei im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen auch der           39\nAuffassung, daß es die gesundheitlichen Gefahren des Rauchens erforderlich machten, dem Raucher die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens nachdrücklich und regelmäßig vor Augen zu führen. Die entsprechenden Aufdrucke auf den Zigarettenpackungen seien eine dafür notwendige Maßnahme, auch wenn sich nicht jeder\nRaucher durch solche Warnhinweise in seinem Verhalten beeinflussen lasse. Die\nvorgeschriebenen Warnhinweise seien schließlich zumutbar, weil der Schutz der Gesundheit gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen das\nhöhere Rechtsgut darstelle.\n\n                                        B.\n\n Die nach § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG anzunehmenden Verfassungsbeschwerden sind zulässig.\n\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine die Beschwerdeführerinnen          41\nunmittelbar belastende bundesrechtliche Verordnung, gegen die der Rechtsweg zu\nden Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist (vgl. § 47 VwGO).\n\n Eine vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht in Betracht.        42\nFür die Beschwerdeführerinnen bestand keine zumutbare Möglichkeit, ihrer Beschwer anderweitig abzuhelfen.\n\n                                        C.\n\n Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.                                          43\n\n                                         I.\n  Die angegriffenen Kennzeichnungspflichten beruhen auf der - vom EG-Recht unabhängigen - Ermächtigungsgrundlage des § 21 LMBG, sie sind auch Bestandteil des\nallgemeinen Wettbewerbsrechts in Deutschland (vgl. BGH, NJW 1994, S. 730 f.) und\ngenügen auf dieser Geltungsgrundlage den Anforderungen der vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte. Deshalb kommt es im Ergebnis bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 3 TabKTHmV durch das Bundesverfassungsgericht nicht darauf\nan, ob die zur Umsetzung der entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften verpflichtenden EG-Richtlinien gemeinschaftsrechtlich gültig sind, welche innerstaatlichen Verbindlichkeiten sie begründen, ob die Beschwerdeführerinnen beim Europäischen Gerichtshof ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle anhängig machen\nkönnen und welcher grundrechtliche Maßstab auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht\nanwendbar ist.\n\n                                         II.\n Die Verpflichtung zu Warnhinweisen betrifft Produzenten und Händler von Tabakerzeugnissen beim Vertrieb ihrer Waren, nicht bei der Teilnahme am Prozeß der Mei-\n\n\n                                        8/15\n\nnungsäußerung und Meinungsverbreitung. Deshalb ist die Kennzeichnungspflicht am\nMaßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), nicht der Meinungsfreiheit (Art. 5\nAbs. 1 GG) zu messen. Die Beschwerdeführerinnen können sich als juristische Personen des Privatrechts auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 30, 292 <312>;\n50, 290 <363>). Ihre berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für ihre\nProdukte fällt in den Bereich der berufsbezogenen Tätigkeiten, die Art. 12 Abs. 1\nSatz 1 GG schützt (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>; GRUR 1996, S. 899 <902>). Staatliche Maßnahmen, die den Berufstätigen dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine Grundrechtsverletzung liegt indes nicht vor.\n\n 1. a) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen\nwertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 71, 162 <175>). Daran fehlt es hier. Soweit die Hersteller\nvon Tabakerzeugnissen auf ihren Packungen auch staatliche Warnungen verbreiten\nmüssen, nimmt der Staat diese Packungen in Anspruch, ohne damit die Werbung im\nübrigen zu beeinträchtigen. Insoweit ist nicht die Meinungsbildung und Meinungsäußerung der Unternehmen, sondern ausschließlich deren Berufsausübung berührt.\n\n Etwas anderes würde gelten, wenn die Warnhinweise nicht deutlich erkennbar Äußerung einer fremden Meinung wären, sondern dem Produzenten der Tabakerzeugnisse zugerechnet werden könnten. Würde einem Grundrechtsberechtigten die Verbreitung einer fremden Meinung als eigene zugemutet, so wäre die Freiheit der\nMeinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt. Wird dem Adressaten der Werbung der Eindruck vermittelt, der Tabakproduzent unterstütze aus eigenem Willen die\nVerbreitung der Warnhinweise, verbreite also von sich aus diese Aussage, so kann\ndie Freiheit der Meinungsverbreitung den Prüfungsmaßstab bieten. Wird hingegen\ndeutlich erkennbar, daß die auf den Packungen der Tabakprodukte verbreitete Meinung einem anderen zuzurechnen ist, und ist die Verbreitung dieser Warnhinweise\nallgemeine Bedingung eines gewerbsmäßigen In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen, so regelt diese Kennzeichnungspflicht die Berufsausübung.\n\n  b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Meinungsfreiheit durch die angegriffene Regelung nicht berührt. Die\nPflicht zum Aufdruck der Warnhinweise dient der Verbreitung einer fremden Meinung, trifft alle Unternehmen, die Zigaretten gewerbsmäßig in Verkehr bringen, und\nerweckt nicht den Anschein, die Unternehmen würden diese Meinung von sich aus\nverbreiten.\n\n  Die Warnhinweise sind als Wiedergabe einer erkennbar fremden Meinung zu werten. Sie sagen aus, daß die EG-Gesundheitsminister die Ansicht vertreten, Rauchen\nverursache Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten. Diese Warnhinweise werden\nnach der generellen Verpflichtung des § 3 TabKTHmV nicht nur von einzelnen Unternehmen verbreitet, sondern gehören zum Erscheinungsbild jeder Zigarettenpackung.\n\n\n\n                                        9/15\n\nSie enthalten - für den Nachfrager erkennbar - keine einem einzelnen Unternehmen\nzurechenbare Aussage, sondern sind Bedingung für jedes gewerbsmäßige Angebot\nvon Zigaretten und ähnlichen Tabakerzeugnissen. Die EG-Gesundheitsminister verfolgen ihr gesundheitspolitisches Ziel gerade dadurch, daß sie für jede Kauf- und\nKonsumentscheidung die Schädlichkeit bewußt machen wollen. Die Beschwerdeführerinnen tragen insoweit auch lediglich vor, daß ein erheblicher Teil der Verbraucher\ndie Warnhinweise trotz des entsprechenden Zusatzes als Äußerungen der Zigarettenhersteller verstünde, zumindest aber von einem Minimalkonsens zwischen der\nMeinung des Herstellers und dem Inhalt des Warnhinweises ausgehe. Das von ihnen\nvorgelegte Umfrageergebnis belegt eine solche Auswirkung der Warnungen nicht.\nIm Kommentar zum Umfrageergebnis 1991 heißt es dazu: \"Die Masse der Raucher\n- nach wie vor rund 90 % - ist der Ansicht, daß die Cigaretten-Hersteller mit dem\nWarnaufdruck inhaltlich nichts zu tun haben\".\n\n 2. Die Verpflichtung der Gewerbetreibenden zum Aufdruck von Warnhinweisen fällt        50\ndaher in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n a) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1          51\nSatz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an\ngrundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind dann\nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nentsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks\ngeeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen\nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die\nGrenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 <207>; 85, 248\n<259>; GRUR 1996, S. 899 <902>).\n\n b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.                                            52\n\n  Die Tabak-Kennzeichnungsverordnung bedient sich bei ihren Warnhinweisen auch          53\nder Autorität des Staates und beansprucht damit ein besonderes, rechtlich vermitteltes Vertrauen. Diese Wahrnehmung von Hoheitsrechten ist freilich verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Inhalt der Warnung mit den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmt, die Warnung vor Gesundheitsgefahren in den Bereich\nder Hoheitsaufgaben gehört und die Maßnahme den Anforderungen der Berufsausübungsfreiheit genügt.\n\n Gesetzliche Grundlage der Verordnung ist § 21 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, Geltungsgrund         54\nder konkret formulierten Pflichten die Tabak-Kennzeichnungsverordnung.\n\n  aa) Die Warnhinweise dienen dem Schutz der Verbraucher vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens. Es ist allgemein anerkannt, daß das Rauchen gesundheitsschädlich ist (vgl. BGH, NJW 1994, S. 730 <731>). Unter Rauchern und Nichtrauchern gibt es kaum jemanden, dem diese Gefahren gänzlich unbekannt wären (BGH,\na.a.O.). Das Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illega-\n\n\n\n                                        10/15\n\nle Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen (vgl. Martina Pötschke-Langer, Bericht über die IX. Weltkonferenz über Tabak und Gesundheit vom 10. bis 14. Oktober\n1994 in Paris, Zeitschrift ärztliche Fortbildung - ZaeF - 89 <1995>, S. 537 f.). Zigarettenrauchen ist in den Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod (vgl. Richard Doll and Richard Peto,\nMortality in relation to smoking: 20 years' observations on male British doctors, British Medical Journal 1976, S. 1525 ff.; dies., Mortality in relation to smoking: 40 years'\nobservations on male British doctors, British Medical Journal 1994, S. 901 ff.; dies.,\nCigarette smoking und bronchial carcinoma: dose and time relationships among regular smokers and lifelong non-smokers, Journal of Epidemiology and Community\nHealth 1978, S. 303 ff.).\n\n  Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, daß Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährdet\n(vgl. D. Hoffmann und E.L. Wynder, in: Marquardt/Schäfer (Hrsg.), Lehrbuch der Toxikologie, 1994, S. 589 f.).\n\n bb) Die Warnung vor diesen Gesundheitsgefahren gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates. Staatliche Gesundheitspolitik darf jedenfalls vor medizinisch erwiesenen und schweren Gefahren des Rauchens warnen und dem Konsumenten bewußt machen, daß aktives Rauchen den Raucher, passives Rauchen auch andere\nschädigt. Die lediglich sprachliche Form dieser Warnhinweise legt dem Adressaten\nnahe, seine Kaufentscheidung im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren nochmals zu\nüberdenken. Diese staatliche Aufklärung dient daher dem Schutz der Bevölkerung\nvor Gesundheitsgefahren.\n\n cc) Der Gesetzgeber durfte auch von der Eignung der Maßnahme zum Schutz der                 58\nVolksgesundheit ausgehen. Die Beurteilung dieser Eignung unterliegt grundsätzlich\nseiner Einschätzung (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 17>; 30, 292 <317>). Zwar nimmt gegenwärtig der Zigarettenkonsum trotz der allgemeinen Warnhinweise zu. Im Jahre\n1994 stieg der Konsum in Deutschland um rd. 3 % auf 131,1 Mrd Zigaretten (vgl. Harenberg, Lexikon der Gegenwart, Aktuell '96, 1995, Stichwort: Rauchen, S. 339).\nDoch ist jedenfalls die gesetzliche Einschätzung, daß mit Warnhinweisen eine noch\ngrößere Ausweitung des Tabakkonsums verhindert werden könne, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Warnungen sind geeignet, den Verbraucher zumindest von einem bedenkenlosen Konsum von Tabak abzuhalten.\n\n Auch die konkrete Ausgestaltung der Warnhinweise genügt den Anforderungen der               59\nGeeignetheit. Die Aussage über die Kausalität des Rauchens bei der Verursachung\nvon Krebs, anderen Krankheiten und der Gesundheitsgefährdung Dritter steht mit\nden Ergebnissen naturwissenschaftlicher Forschung im Einklang. Sie besagt nicht,\ndaß das Rauchen die alleinige Ursache sei, bringt andererseits auch nicht zum Ausdruck, daß ein Nichtraucher gegen jedes Krebs- und sonstiges Krankheitsrisiko gesichert sei. Vielmehr verweisen die Warnhinweise nach allgemeinem Sprachverständ-\n\n\n\n                                          11/15\n\nnis des Begriffs \"Verursachen\" auf einen typischen und verallgemeinerungsfähigen\nKausalzusammenhang von Rauchen und Gesundheitsschaden; sie machen bewußt,\ndaß bei Verzicht auf das Rauchen ein wesentliches Gesundheitsrisiko entfällt.\n\n  dd) Die Warnung ist auch erforderlich. Eine schonendere Möglichkeit zum Schutz       60\ngegen die vom Rauchen ausgehenden Gefahren ist weder dargetan noch ersichtlich.\nSie ergibt sich insbesondere nicht aus den Regelungen der Gefahrstoffverordnung.\nDie Kennzeichnungspflicht für krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach der\nGefahrstoffverordnung (Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - GefahrstoffVO - vom 26. Oktober 1993 <BGBl I S. 1782, 2049>, zuletzt geändert durch die\nZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung - vom 19. September 1994 <BGBl I S. 2557>) schreibt in\n§ 6 vor, mit welchen Angaben gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu kennzeichnen\nsind. Danach sind krebserzeugende Stoffe im Sinne der Verordnung mit dem Gefahrensymbol des Totenkopfs mit gekreuzten Gebeinen und der Gefahrenbezeichnung\n\"giftig\" (Gefahrensymbol und Gefahrenkennzeichnung T, Anhang I Nr. 2), dem Hinweis auf besondere Gefahren \"Kann Krebs erzeugen\" oder \"Kann Krebs erzeugen\nbeim Einatmen\" (R-Sätze 45 und 49, Anhang I Nr. 3) sowie mit entsprechenden Sicherheitshinweisen, z.B. \"Unter Verschluß aufbewahren\", \"Darf nicht in die Hände\nvon Kindern gelangen\" oder \"Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden\" (S-Sätze 1,\n2 und 51, Anhang I Nr. 4), zu kennzeichnen. Über diese Kennzeichnungspflicht nach\n§ 6 hinaus stellt die Gefahrstoffverordnung in § 13 zusätzliche Anforderungen an die\nKennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann\nerhältlich sind.\n\n Diese Bestimmungen zur Kennzeichnung und Verpackung von krebserzeugenden              61\nStoffen oder Zubereitungen gehen in Ausmaß und Deutlichkeit der Warn- und\nSchutzmaßnahmen über die Kennzeichnungspflicht des § 3 TabKTHmV hinaus. Zudem handelt es sich bei Tabakerzeugnissen um Genußmittel, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Gesundheitsschäden regelmäßig auftreten. Vertrieb\nund Werbung sind daher - ebenso wie das Verhalten der Verbraucher - nach anderen Maßstäben zu beurteilen.\n\n Im übrigen käme als Maßnahme, die - neben der staatlichen Gesundheitsaufklärung - anstelle der Warnhinweise geeignet wäre, den bedenkenlosen Tabakkonsum\neinzudämmen, vor allem ein Werbeverbot in Betracht. Auch Auflagen für den Vertrieb\nwären zu erwägen (z.B. Verbot des Automatenvertriebs und des Verkaufs an Jugendliche). Gegenüber diesen Alternativen erscheint die angegriffene Regelung als\ndas mildere Mittel (vgl. hierzu die Empfehlung des Bundesrats für zusätzliche Beschränkungen der Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse und den ausdrücklichen Widerspruch des Wirtschaftsausschusses hiergegen, BRDrucks 87/2/88).\n\n ee) Die Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen berührt offensichtlich auch nicht    63\ndie Grenze des Zumutbaren. Der Eingriff in die Berufsausübung erlaubt weiterhin die\nwerbende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Tabakindustrie und überbringt dem\n\n\n\n                                        12/15\n\nKonsumenten lediglich eine medizinische Wissensgrundlage für seine Kaufentscheidung. Das gewählte Beschränkungsmittel - die bloße sprachliche Einwirkung durch\nWarnhinweise - ist eine Handlungsform, die den Gütertausch durch Angebot und\nNachfrage unberührt läßt und dem Nachfrager lediglich einen Erwägungsgrund bewußt macht, der nach gegenwärtigem medizinischen Erkenntnisstand allgemein bewußt sein sollte.\n\n ff) Auch die Indienstnahme privater Organisations- und Finanzkraft für die staatliche   64\nAufgabe der Gesundheitspolitik ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 68,\n155 <170>). Die Pflicht zum Aufdruck der Warnhinweise rechtfertigt sich aus der besonderen Sach- und Verantwortungsnähe der Hersteller und Händler von Tabakerzeugnissen zu der Aufgabe des Schutzes vor Gefährdungen durch einen Tabakkonsum, den diese Unternehmen veranlassen.\n\n                                         III.\n  Die angegriffenen Regelungen verletzen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in         65\nihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  1. Die Pflicht zum Aufdruck von Warnhinweisen mindert zwar die Umsatz- und Gewinnchancen der Beschwerdeführerinnen, berührt aber insoweit keine eigentumsrechtlich geschützten Rechte. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 20, 31 <34>; 30, 292 <334 f.>),\numfaßt also grundsätzlich nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 30, 292 <335>; 45, 272 <296>; 68, 193 <223> m.w.N.).\n\n 2. Ein von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachter verfassungswidriger Eingriff in ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten förmlichen Zeichenrechte gemäß\n§ 15 WZG oder ihre Ausstattungsrechte gemäß § 25 WZG liegt ebenfalls nicht vor.\n\n  Beide Rechte werden zwar von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie umfaßt (vgl. BVerfGE 78, 58 <70 ff.>), sind hier aber schon deshalb nicht verletzt, weil\ndie Verordnung sie nur in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgestaltet\nhat.\n\n  Wenn die Verpackung teilweise auch als Mittler für staatliche Warnhinweise nach        69\n§ 3 TabKTHmV in Anspruch genommen wird, so ist ihre auf den jeweiligen Hersteller\nbezogene Gewährleistungsfunktion dadurch nicht beeinträchtigt; die Verpflichtung zu\nWarnhinweisen gilt für alle Erzeugnisse dieser Art, nicht nur für Produkte der Beschwerdeführerinnen oder einer Gruppe bestimmter Hersteller. Die Werbefunktion ist\nnur insoweit geschmälert, als der Schutz vor den in diesen Erzeugnissen angelegten\nGefahren des Tabakkonsums dies rechtfertigt. Die Herkunfts-, Zuordnungs- und Unterscheidungsfunktion wird nicht merklich betroffen, da der unterschiedliche und prägende Gesamteindruck der verschiedenen Verpackungsgestaltungen trotz der Warnhinweise erhalten bleibt.\n\n\n\n\n                                         13/15\n\n                                        IV.\n  Nach alledem scheidet auch eine Verletzung der mit Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten unternehmerischen Dispositionsfreiheit aus. Die beanstandete Regelung betrifft\ndie Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung\nin Art. 12 GG gefunden hat. Für eine Prüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG ist insoweit kein Raum (vgl. BVerfGE 70, 1 <32>).\n\n               Limbach               Graßhof                 Kruis\n\n               Kirchhof               Winter                Sommer\n\n                     Jentsch                         Hassemer\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 1997 -\n2 BvR 1915/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 1997 -\n                2 BvR 1915/91 - Rn. (1 - 70), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19970122_2bvr191591.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19970122.2bvr191591\n\n\n\n\n                                     15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/01/rs19970122_2bvr191591.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-01-22/2-bvr-1915-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/01/rs19970122_2bvr191591.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/01/rs19970122_2bvr191591.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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