{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19971230_1bvr236897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19971230.1bvr236897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1997-12-30","aktenzeichen":"1 BvR 2368/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2368/97 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Friedrich W. Ebener,\n                    Rotthauser Straße 5, Gelsenkirchen -\ngegen 1. den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das\n      Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1997 - 19 B 2436/97 -,\n\n        2. die an der L...schule, G., praktizierte\n        Rechtschreibreform\n\n  und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Vizepräsidenten Seidl,\n                                   die Richterin Haas\n                                   und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 30. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gegen die sogenannte Rechtschreibreform.\n\n                                            I.\n1. Die Beschwerdeführerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter dreier schulpflichtiger Töchter, von denen zwei die 1. und 3. Klasse einer Grundschule in Nordrhein-Westfalen, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, besuchen. Die Beschwerdeführerin ist nicht damit einverstanden, daß die beiden Kinder - auf der\nGrundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung und nach näherer\nMaßgabe eines diesen Beschluß umsetzenden Runderlasses des nordrheinwestfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. Juli 1996 sowie eines Beschlusses der Grundschule - nach den Regeln der Rechtschreibreform unter-\n\n\n                                            1/5\n\nrichtet werden. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch durchzuführenden Klageverfahren, längstens bis zum Ende des Schuljahres 1997/98, die beiden Töchter der Beschwerdeführerin nach der Neuregelung der deutschen\nRechtschreibung zu unterrichten.\n\n2. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dagegen abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:\n\n Zwar bestünden erhebliche Bedenken dagegen, daß der derzeit von der Antragsgegnerin erteilte Rechtschreibunterricht mit höherrangigem Recht in Einklang stehe.\nEs spreche viel dafür, daß eine Unterrichtung allein in der neuen Schreibweise\nrechtswidrig wäre und auch Rechte der Beschwerdeführerin verletzen würde.\n\n  Doch könne die Frage eines Anordnungsanspruchs der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hier fehle es für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsgrund, der von seinem Gewicht her die Vorwegnahme\nder Hauptsache rechtfertigen könnte. Maßgeblich hierfür sei zunächst, daß die Kinder der Beschwerdeführerin im Unterricht tatsächlich auch mit der alten Schreibweise\nin Berührung kämen. Die Antragsgegnerin habe für den Rechtschreibunterricht in der\n1. Klasse Fibeln und Arbeitshefte und in der 3. Klasse Lese- und Sprachbücher ausgegeben, die nach der alten Rechtschreibung verfaßt seien. Änderungen, die durch\ndie neue Schreibweise bedingt seien, würden durch Ausgabe zusätzlicher Arbeitsblätter in den Unterricht eingeführt. In der 3. Klasse würden die Schüler zum Teil auch\nangehalten, die Änderungen statt dessen in die Bücher einzutragen. Schon deshalb\nwerde den Kindern zwangsläufig auch die alte Schreibung zur Kenntnis gebracht.\nVon besonderem Gewicht sei ferner, daß sich der Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens auf den Zeitraum bis zur Beendigung des laufenden Schuljahres beschränke. Insoweit habe die Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegt, daß die\nTochter der Beschwerdeführerin, die die 1. Klasse besuche, sich noch ganz am Anfang des Schreibleselehrgangs befinde, der erst Ende des 2. Schuljahres ganz abgeschlossen sein werde. Von der neuen Rechtschreibregelung seien nur ganz wenige\nWörter betroffen, deren Einführung im Unterricht etwa für März 1998 vorgesehen sei.\nDie andere Tochter habe bereits im vergangenen (zweiten) Schuljahr - von der Beschwerdeführerin lange Zeit unwidersprochen - mit dem Erlernen einzelner Wörter\nnach der neuen Rechtschreibung begonnen; dieser Wortschatz werde im laufenden\nSchuljahr gefestigt und nur geringfügig erweitert. Berücksichtige man all dies, sei\nnicht ersichtlich, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß den Kindern der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis der alten Rechtschreibregeln im\nverbleibenden Schuljahr so große Ausbildungsdefizite erwüchsen, daß diese in ihrer\nverbleibenden Schulzeit nicht oder nur mit unzumutbaren Anstrengungen ausgeglichen werden könnten.\n\n\n\n\n                                          2/5\n\n                                          II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin vor allem             6\ngegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihrer\nGrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Gleichzeitig begehrt sie\nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:                                            7\n\n  Bisher sei in der Schule die in der Gesellschaft gebräuchliche und akzeptierte          8\nRechtschreibung vermittelt worden, während nun erstmals eine Rechtschreibung gelehrt werden solle, die in Teilbereichen völlig neu und ungebräuchlich sei. Damit verfolge die Schule ein neues Ziel, in dem sie auch Vorbildfunktion für die Gesamtbevölkerung wahrnehmen wolle. Dies sei eine wesentliche Änderung, die eines Gesetzes\nbedürfe. Ein solches sei jedoch nicht vorhanden.\n\n  Soweit das Oberverwaltungsgericht das Fehlen eines Anordnungsgrundes damit              9\nbegründe, daß ihre Kinder im Unterricht auch mit der alten Schreibweise in Berührung kämen, weil noch die alten Fibeln, Arbeitshefte, Lese- und Sprachbücher verwendet würden, beruhe letzteres eher auf zufälligen Gründen, die sich jederzeit ändern könnten. Soweit Schüler Änderungen aufgrund der Rechtschreibreform in die\nSchulbücher einzutragen hätten und diese an die Schüler des nächstfolgenden\nSchuljahres weitergäben, erhielten diese Schüler auf diese Weise Bücher mit der\nneuen Rechtschreibung. Außerdem stelle die derzeitige de facto zweisprachige Erziehung der Kinder in der Grundschule einen unhaltbaren Zustand dar. Es könne\nnicht sein, daß diese wegen der augenblicklichen Verunsicherung den Schreibleselehrgang sowohl in der alten als auch in der neuen Schreibweise absolvierten. Das\nführe zu schweren Lerndefiziten, die die Kinder ein ganzes Leben lang begleiteten.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es fehlt an der substantiierten Darlegung einer\nGrundrechtsverletzung, auf der die angegriffene Entscheidung beruhen könnte (vgl.\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).\n\n1. Der Vortrag der Beschwerdeführerin zu dem behaupteten Verstoß gegen die               11\nGrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geht, soweit er die materiellrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Einführung der Rechtschreibreform betrifft, insbesondere sich mit der Frage des Gesetzesvorbehalts (\"Wesentlichkeitstheorie\") befaßt, am maßgeblichen Inhalt des angegriffenen Beschlusses vorbei.\nDas Oberverwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (\"letztlich\nkann die Entscheidung dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben\"). Tragender\nGrund für die Ablehnung des Eilantrags war vielmehr die Verneinung eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache. Darauf beziehen sich die Rügen\neiner Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedoch nicht in einer\n\n\n                                          3/5\n\nden Darlegungserfordernissen genügenden Weise.\n\n2. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Auffassung, daß ein Anordnungsgrund         12\nfehle, ausschlaggebend auf die Erwägung, daß die Beeinträchtigung von Rechten\nder Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder durch die derzeit praktizierte Unterrichtsgestaltung im allein streitgegenständlichen Zeitraum des verbleibenden Schuljahrs\nnicht von solchem Gewicht sei, daß es zu Ausbildungsdefiziten kommen könne, die\nnur durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vermieden werden könnten. Die\ndagegen gerichteten Angriffe beziehen sich allein auf die fachgerichtliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>). Der\nVorwurf, daß die gegenwärtig gehandhabte Verwendung von Büchern in alter\nSchreibweise sich jederzeit ändern könne, ist tatsächlicher Art und zielt auf ungewisse Ereignisse in der Zukunft. Der weitere Einwand, auf die in den alten Schulbüchern enthaltene Schreibweise dürfe nicht abgehoben werden, weil in diese Bücher\nvon den Schülern Änderungen aufgrund der Rechtschreibreform einzutragen seien\nund diese Änderungen an die Nachfolger des nächsten Schuljahres weitergegeben\nwürden, geht ebenfalls an der konkreten Entscheidung vorbei, weil der Antrag auf\neinstweilige Anordnung ausdrücklich nur das laufende Schuljahr 1997/98 zum Gegenstand hat. Das Vorbringen schließlich, die derzeitige \"de facto zweisprachige Erziehung\" sei ein \"unhaltbarer Zustand\", ist so allgemein gehalten, daß ihm keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, bei der konkret auf die Schulsituation\nder beiden Töchter der Beschwerdeführerin abstellenden Argumentation des Oberverwaltungsgerichts hätten Bedeutung und Umfang der angeführten Grundrechte\ngrundlegend verkannt worden oder sachfremde Erwägungen maßgeblich gewesen\nsein können (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).\n\n                                          IV.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  14\n\n              Seidl                Haas                    Hömig\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Dezember 1997 - 1 BvR 2368/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2368/97 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19971230_1bvr236897.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19971230.1bvr236897\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/rk19971230_1bvr236897.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-12-30/1-bvr-2368-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/rk19971230_1bvr236897.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/rk19971230_1bvr236897.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-12-30/1-bvr-2368-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/rk19971230_1bvr236897.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:58.852103+00:00"}}