{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970912.2bvr017696","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1997-09-12","aktenzeichen":"2 BvR 176/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 176/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Rechtsanwalt Werner Münch, Hoher Steinweg 30, Recklinghausen-Berghausen -\n     gegen a) den Beschluß des Landgerichts Oldenburg\n              vom 15. Dezember 1995 - II Qs 133/95 -,\n\n            b) den Beschluß des Amtsgerichts Vechta\n               vom 2. Oktober 1995 - 15 Gs 745/95 -,\n\n            c) den Beschluß des Amtsgerichts Vechta\n               vom 2. Oktober 1995 - 15 Gs 749/95 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Kruis,\n                                Winter\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 1997 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1995 - II Qs\n     133/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19\n     Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau in Niedersachsen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast, zu dem ca. 800 Stallplätze gehören. 300\ndavon befinden sich auf der eigenen Hofstelle des Beschwerdeführers, weitere 500\nMastplätze in dem vom Beschwerdeführer hinzugepachteten Stall eines anderen\nLandwirts, etwa einen Kilometer von seinem Hof entfernt.\n\n  Am 10. Juni 1995 war der gesamte Schweinebestand des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Schweinepest getötet worden. Als am 25. August 1995 bei einem anderen Schweinemäster ein neuer Verdacht von Schweinepest auftrat, ordnete\nnoch am selben Tage das Veterinäramt im Umkreis von einem Kilometer um das betroffene Gehöft einen Verdachtssperrbezirk an; am 28. August 1995 - nach Bestätigung des Verdachts - setzte es einen entsprechenden Sperrbezirk endgültig fest. Der\nHof des Beschwerdeführers liegt innerhalb des Sperrbezirks, der von ihm angepachtete Stall außerhalb.\n\n  Am 15. September 1995 forderte das Veterinäramt den Beschwerdeführer auf, zu           3\n\"Hinweisen aus der Bevölkerung\" Stellung zu nehmen, wonach er unmittelbar vor\ndem Bekanntwerden des Schweinepestausbruchs Schweine von seinem Hof in den\nPachtstall verbracht habe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu schriftlich, die Stallung in seinem Hof seien seit der Tötungsaktion vom Juni nicht mehr belegt worden,\nwährend die Pachtstallung seit Ende August 1995 mit 500 aus dem seuchenunverdächtigen Landkreis Chemnitz stammenden Ferkeln belegt sei.\n\n b) Mit Schreiben vom 21. September 1995 bat der Landkreis die zuständige Staatsanwaltschaft, unverzüglich Ermittlungen aufzunehmen. Zum Tatverdacht führte er\naus:\n\n\"Das 'Gerücht' über das Verbringen der Mastschweine haben der Vorsitzende des            5\nLandvolkes V., Herr M., und der in dieser Region tätige praktische Tierarzt, Dr. T.,\ngehört und dies hier im Veterinäramt des Landkreises Vechta bestätigt.\"\n\n  Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin am 28. September 1995 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens der Verbreitung der Tierseuche\nnach § 74 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) ein und beantragte beim Ermittlungsrichter - ohne jegliche eigene Ermittlung durchgeführt zu haben, sondern lediglich aufgrund des Schreibens des Kreises - die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der angepachteten\nRäume. Der Ermittlungsrichter erließ am 2. Oktober 1995 antragsgemäß die Durchsuchungsanordnungen.\n\n c) Die mit der Durchsuchung beauftragte Polizeistelle zog nun erstmals die Akte des     7\nVeterinäramtes bei, \"da hieraus hervorgeht, wie alles bis zur Tatzeit abgelaufen ist\".\nAus der Akte ergab sich unter anderem, daß am 10. Oktober 1995 im Pachtstall des\nBeschwerdeführers 50 Blutproben entnommen worden waren, sämtlich mit negati-\n\n\n                                          2/6\n\nvem Ergebnis. Die Polizeibeamten vernahmen die beiden Zeugen, die bestätigten,\nvon besagtem \"Gerücht\" gehört zu haben, ohne angeben zu können, wer dieses verbreitet habe. Der Zeuge M. wies ausdrücklich darauf hin, daß in solchen Zeiten permanent solche oder ähnliche Gerüchte umgingen, denen keine große Bedeutung beizumessen sei.\n\n Am 10. November 1995 wurde die Durchsuchung durchgeführt. Es konnten keine             8\nHinweise dafür vorgefunden werden, daß nach der Tötung des Gesamtbestandes im\nJuni Schweine in dem Stall auf der Hofstelle des Beschwerdeführers eingestellt gewesen seien.\n\n d) Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnungen              9\nwegen prozessualer Überholung als unzulässig zurück. Im übrigen habe ein für die\ngetroffenen Anordnungen ausreichender Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen\ndas Tierseuchengesetz nach dem damaligen Ermittlungsstand durchaus vorgelegen.\n\n  e) Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Januar 1996 das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verbreitens einer Tierseuche gemäß § 170\nAbs. 2 StPO ein. Soweit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 76 TierSG in Betracht\nkomme, nämlich soweit durch ein etwaiges Umstallen von Schweinen gegen eine\ntierseuchenbehördliche Verordnung verstoßen worden sein könnte, gab sie das Verfahren an den Landkreis ab. Dieser lehnte die Einleitung eines\nOrdnungswidrigkeiten-Verfahrens mit Verfügung vom 7. März 1996 ab, denn die angebliche Verbringung der Ferkel sei vor Festlegung des Verdachts - bzw. Sperrbezirks - erfolgt und habe somit keinen Beschränkungen unterlegen.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner rechtzeitigen Verfassungsbeschwerde die      11\nVerletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 103\nAbs. 1 GG. Die Durchsuchungsanordnungen seien ohne jegliche Tatsachenermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden, lediglich aufgrund des Hinweises des Veterinäramtes auf angeblich umlaufende Gerüchte erlassen worden. Selbst wenn die\nGerüchte der Wahrheit entsprochen hätten, wäre der Straftatbestand des § 74 Abs. 1\nZiff. 1 TierSG nicht verwirklicht worden. Die Polizeibeamten hätten die Durchsuchungsanordnung nicht vollziehen dürfen, ohne vorher die seit deren Erlaß angefallenen neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Erkenntnisse, insbesondere das negative Ergebnis der durchgeführten Blutproben, an die Staatsanwaltschaft und das\nGericht weitergegeben zu haben. Die Behandlung der Beschwerde sei mit Art. 19\nAbs. 4 GG nicht vereinbar.\n\n 3. Die Niedersächsische Landesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.          12\n\n                                         II.\n 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Rechtsmittelentscheidung           13\ndes Landgerichts wendet, ist sie zulässig und begründet.\n\n a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 30. April      14\n\n\n\n                                         3/6\n\n1997 (2 BvR 817/90 u.a. - Umdruck liegt an) seine frühere Rechtsprechung, wonach\nArt. 19 Abs. 4 GG bei erledigten Grundrechtseingriffen in der Regel eine nachträgliche gerichtliche Prüfung durch die Fachgerichte nicht verlange (vgl. BVerfGE\n49, 329 ff.), aufgegeben. Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des\nRechtsschutzes verbietet es nämlich den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozeßordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" zu lassen. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei\nder Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der\nProzeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem\nGebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen,\nals ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus\nist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich\nnach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher\nder Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen\nFällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG\n- vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung\nschon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung.\n\n  b) Gemäß §§ 304 ff. StPO ist gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung die        15\nBeschwerde statthaft. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist vom angerufenen Fachgericht unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die\nrichterliche Anordnung vollzogen worden sei und die Maßnahme sich deshalb erledigt habe, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. Bei Durchsuchungen von Wohnungen ist vielmehr schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG ein Rechtsschutzinteresse des\nBetroffenen zu bejahen.\n\n c) Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts wird diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht gerecht. Indem sie die Beschwerde schon wegen prozessualer\nÜberholung als unzulässig verworfen hat, verletzt sie Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 13 GG. Aus der zusätzlichen Aussage, nach dem Ermittlungsstand zur\nZeit des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse habe der Anfangsverdacht eines\nVerstoßes gegen das Tierseuchengesetz durchaus vorgelegen, kann angesichts des\n\n\n\n                                         4/6\n\ngegebenen problematischen Sachverhalts nicht entnommen werden, daß sich das\nLandgericht bereits mit der Sache wirklich befaßt hätte. Dem Amtsgericht waren als\nBeweisanzeichen ausdrücklich nur \"Gerüchte\" zweifelhaften Werts mitgeteilt worden.\n\n Der Beschluß des Landgerichts ist aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht      17\nzurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen\nAnforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse, insbesondere das Erfordernis der eigenverantwortlichen Prüfung durch den Richter (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Mai\n1997 - 2 BvR 1992/92 - m.w.N. - Umdruck liegt an) zu berücksichtigen haben.\n\n  2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnungen richtet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, daß ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um\nseine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Dem Beschwerdeführer steht\nmit der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch ein fachgerichtlicher\nRechtsweg zur Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Durchsuchungsanordnungen zur Verfügung.\n\n                                        III.\n Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im wesentlichen            19\ndurchdringt, erscheint der Ausspruch der vollen Auslagenerstattung angemessen\n(§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                20\n\n                Limbach                 Kruis              Winter\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. September 1997 - 2 BvR 176/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1997 - 2 BvR 176/96 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19970912_2bvr017696.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970912.2bvr017696\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-09-12/2-bvr-176-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-09-12/2-bvr-176-96","retrieved":"2026-07-10 10:41:51.137954+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-09-12/2-bvr-176-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1997-09-12","dockets":["2 BvR 176/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970912.2bvr017696","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970912.2bvr017696"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.09.1997 – 2 BvR 176/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-09-12/2-bvr-176-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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