{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19970904_2bvr115297","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970904.2bvr115297","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1997-09-04","aktenzeichen":"2 BvR 1152/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1152/97 -\n- 2 BVR 1437/97 -\n- 2 BVR 1496/97 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes Herrn F...\n\n  1. gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts München\n              vom 12. Juni 1997 - 3 Ws 419/97 -,\n\n            b) den Beschluß des Landgerichts Augsburg\n               - Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim\n               Amtsgericht Nördlingen mit dem Sitz in\n               Donauwörth - vom 24. April 1997 - 2 NÖStVK 661/96 -\n\n- 2 BVR 1152/97 -,\n\n   2. gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts München\n               vom 14. Juli 1997 - 3 Ws 475-483/97 -,\n\n            b) den Beschluß des Landgerichts Augsburg\n               - Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim\n               Amtsgericht Nördlingen mit dem Sitz in\n               Donauwörth - vom 14. Mai 1997 - 2 NÖStVK 368/96 -,\n\n            c) den Beschluß des Landgerichts Augsburg\n               - Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim\n               Amtsgericht Nördlingen mit dem Sitz in\n               Donauwörth - vom 14. Mai 1997 - 2 NÖStVK 630/96 -\n\n- 2 BVR 1437/97 -,\n\n  3. gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts München\n              vom 1. August 1997 - 3 Ws 525, 527/97 -,\n\n            b) den Beschluß des Landgerichts Augsburg\n               - Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim\n               Amtsgericht Nördlingen mit dem Sitz in\n               Donauwörth - vom 24. Juni 1997 - 2 NÖStVK 217/97 -,\n\n            c) den Beschluß des Landgerichts Augsburg\n               - Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim\n               Amtsgericht Nördlingen mit dem Sitz in\n               Donauwörth - vom 18. Juni 1997 - 2 NÖStVK 238/97 -\n\n\n                                       1/5\n\n- 2 BVR 1496/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 4. September 1997 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n  2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n    Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur            1\n    Entscheidung angenommen.\n    Sie haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.\n    BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits hinreichend        2\ngeklärt, daß das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1\nGG auch für Strafgefangene gilt und gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur durch Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 33, 1\n<11>). Insofern sieht § 29 Abs. 3 StVollzG vor, daß der Schriftwechsel der Gefangenen - mit Ausnahme der in § 29 Abs. 1 und 2 StVollzG genannten Schreiben - aus\nGründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht\nwerden darf. Weiterhin bestimmt § 30 Abs. 1 StVollzG, daß der Gefangene - vorbehaltlich besonderer Gestattung - gehalten ist, Absendung und Empfang seiner\nSchreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen. Diese für sich genommen verfassungskonformen Einschränkungen (vgl. BVerfGE 33, 1 <13 f.>) sind allerdings im\nkonkreten Einzelfall ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und\nPostgeheimnisses unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\nauszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 67, 157 <173 ff.>). Die Verfassungsbeschwerden werfen, soweit sie auf die Verfassungswidrigkeit der offenen Aushändigung von Gerichts- und Behördenpost an Strafgefangene zielen, keine Fragen auf,\ndie nicht aufgrund dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden könnten. Gleiches gilt für die Bedeutung und Tragweite\ndes Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hin-\n\n\n\n                                         2/5\n\nsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 109 StVollzG (vgl. hierzu den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.\nFebruar 1993 - 2 BvR 594/92 -, abgedruckt in: NJW 1993, S. 3188 f. m.w.N.).\n\n2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.         3\n1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Dies ist nur der\nFall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist dabei eine Grundrechtsverletzung, die\nauf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer\nWirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so daß offen\nbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der\nAufhebung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen geltend machen kann\n(vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>).\n\n  Vorliegend bestehen zwar gewichtige Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung und die Tragweite des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art.\n10 Abs. 1 GG für die Art und Weise der Übergabe von Behörden- und Gerichtspost\nan die Gefangenen durch die Justizvollzugsanstalt zutreffend gewürdigt haben. Der\nSchutz des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG dürfte es insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angezeigt erscheinen lassen, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die zur Erreichung der in den\n§§ 29, 30 StVollzG genannten Zwecke des Strafvollzugsgesetzes notwendig sind,\nauf die hierfür erforderliche Mindestzahl zu beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Änderung der Vollzugspraxis, die durch das Bayerische\nStaatsministerium der Justiz veranlaßt worden ist, nunmehr auch nach eigenem Bekunden seine gesamte Post - nach der Kontrolle durch einen Vollzugsbediensteten -\nin einem verschlossenen Umfang ausgehändigt erhält, handelt es sich bei den von\nihm vorgetragenen Grundrechtseingriffen um in der Vergangenheit zurückliegende\nEinzelfälle. Ein Verhalten der Justizvollzugsanstalt oder der mit der Sache befaßten\nGerichte, das auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutete,\nscheidet unter diesen Umständen von vornherein aus.\n\n Die Verfassungsbeschwerden können auch nicht im Blick auf eine mögliche Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur\nEntscheidung angenommen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die Annahme\nder Gerichte, die Art und Weise der Aushändigung eines Briefes an einen Strafgefangenen, in welcher Form auch immer, sei trotz des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG keine\nangreifbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG, mit dem Gebot des effektiven\nRechtsschutzes in Einklang steht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NJW 1993,\nS. 3189). Denn die Strafvollstreckungskammer hat hilfsweise in allen Fällen zur Begründetheit der gerichtlichen Anträge des Beschwerdeführers nach § 109 StVollzG\nStellung genommen und damit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG\n\n\n                                         3/5\n\nnoch hinreichend Rechnung getragen.\n\n  Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Art und Weise der     6\nBriefübergabe ist ebenfalls nicht erkennbar. Die bloße Belastung mit den Verfahrenskosten der Ausgangsverfahren vermag eine solche Betroffenheit nicht zu begründen\n(vgl. BVerfGE 33, 247 <256 ff.>; 39, 276 <292>; 42, 261 <263>; 90, 22 <27>).\n\n Was die übrigen Grundrechtsrügen betrifft, so hat der Beschwerdeführer bereits          7\nnicht substantiiert eine Grundrechtsverletzung dargelegt (§ 92 BVerfGG).\n\n  In Anbetracht der Tatsache, daß die öffentliche Gewalt dem Begehren des Beschwerdeführers auf Unterlassung einer offenen Aushändigung der Behörden- und\nGerichtspost letztlich von sich aus abgeholfen hat, erscheint es billig, dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Rahmen der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n                 Limbach                 Kruis                Winter\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. September 1997 - 2 BvR 1152/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19970904_2bvr115297.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970904.2bvr115297\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/09/rk19970904_2bvr115297.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-09-04/2-bvr-1152-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/09/rk19970904_2bvr115297.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/09/rk19970904_2bvr115297.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-09-04/2-bvr-1152-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/09/rk19970904_2bvr115297.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:50.802819+00:00"}}