{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19970711_2bvr099792","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970711.2bvr099792","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"2 BvR 997/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 997/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Mahler, Paulsborner\n                    Straße 3, Berlin -\n    gegen a) den Beschluß des Kammergerichts Berlin\n             vom 7. Mai 1992 - 2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92 -,\n\n           b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten\n              vom 19. November 1991 - 327 OWi 505/91 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) und Art. 8 des Fünften Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993\n(BGBl I S. 1442)\nam 11. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verurteilung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.\n\n                                         I.\n1. a) Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, betrieb 1989 privat den Verkauf eines Geschäftshauses. Mit den Käufern vereinbarte er einen Kaufpreis von\n17.598.000,-- DM. In dem notariellen Kaufvertrag vom 2. März 1989 wurde allerdings nur ein Kaufpreis in Höhe von 16.760.000,-- DM angegeben, der restliche\nKaufpreis, 838.000,-- DM, sollte nicht als solcher ausgewiesen werden. Zur Verdeckung dieser Vorgehensweise veranlaßte der Beschwerdeführer seine Ehefrau, eine Maklerin, eine Scheinrechnung über 838.000,-- DM als vorgebliche Maklercourtage zu stellen. Wegen Zahlungsschwierigkeiten der Käufer trat der\nBeschwerdeführer am 20. Dezember 1989 vom Kaufvertrag zurück; zu einer Fest-\n\n\n\n                                         1/6\n\nsetzung der Grunderwerbsteuer kam es aus diesem Grunde nicht mehr. Mit Schreiben vom 13. März 1990 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige, wobei er\ndavon ausging, die zu niedrige Beurkundung des Kaufpreises sei als versuchte Hinterziehung der Grunderwerbsteuer zu werten. Als Motiv für die Niedrigbeurkundung\ngab er an, er habe die Grundpfandgläubiger, die einen Nachlaß ihrer Forderungen\nbis zur Höhe des Verkaufserlöses zugesagt hätten, nicht \"begehrlich machen\" wollen.\n\n  b) Das Amtsgericht Tiergarten setzte mit Urteil vom 19. November 1991 gegen den        3\nBeschwerdeführer wegen vorsätzlicher Steuergefährdung (§ 379 AO) ein Bußgeld in\nHöhe von 5.000,-- DM fest. Mit dem Ausstellen der Scheinrechnung durch seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer die Verkürzung von Grunderwerbsteuer möglich gemacht. Da eine Steuerstraftat nicht ersichtlich sei, bleibe kein Raum für eine Selbstanzeige. Eine Ungleichbehandlung derjenigen, die lediglich im Vorfeld einer\nSteuerverkürzung den Tatbestand des § 379 AO verwirklichten gegenüber denjenigen, die ein Vergehen nach § 370 AO begingen und dann erst von der Möglichkeit\nder Selbstanzeige Gebrauch machten, sei nicht ersichtlich. Wegen des nicht unerheblichen Umfangs des einschlägigen Geldbetrages sowie der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei eine Geldbuße im Mittelbereich des\nbis zu 10.000,-- DM reichenden Rahmens des § 379 Abs. 4 AO angebracht.\n\n  c) Das Kammergericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. § 379 AO            4\nsehe die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht vor. Die Steuergefährdung sei gegenüber der vorsätzlichen Steuerverkürzung gemäß § 370 AO und der fahrlässigen\nSteuerverkürzung (§ 378 AO) subsidiär und könne deshalb nach einhelliger Rechtsprechung und überwiegender Auffassung in der Literatur immer geahndet werden,\nwenn diese Normen nicht anwendbar seien, sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG sei vorliegend nicht geboten. Selbst wenn die Finanzbehörden grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten der Steuergefährdung dann nicht\nverfolgten, wenn der Täter hinsichtlich einer damit zusammenhängenden Steuerverkürzung Sanktionsfreiheit erlangt habe, enthalte das angefochtene Urteil genügend\nFeststellungen, die die Verhängung eines Bußgelds vorliegend nicht als gleichheitswidrig erscheinen ließen. Insbesondere der erhebliche Umfang des Geldbetrages\nund die auf Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgte geschickte und intensive\nInvolvierung seiner Ehefrau gäben dem Fall ein Gewicht, der ihn als besonders\nschwerwiegend erscheinen lasse.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner rechtzeitigen Verfassungsbeschwerde           5\ndie Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei gleichheitswidrig, wenn der Täter, der\ntatsächlich Steuern verkürzt habe, bei einer Selbstanzeige straffrei bleibe, während\nderjenige, der das gleiche Rechtsgut lediglich gefährdet habe, trotz einer Selbstanzeige gemäß § 379 AO belangt werde. Entsprechend einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung müßten die Vorschriften über die Selbstanzeige daher auch auf\ndie Steuergefährdung Anwendung finden. Im übrigen habe der Bundesminister für\n\n\n                                          2/6\n\nFinanzen in einem Schreiben vom 29. Juli 1981 den Finanzbehörden nahegelegt,\neine Steuergefährdung nach Selbstanzeige des Betroffenen in der Regel nicht zu\nverfolgen. Es sei unwiderleglich zu vermuten, daß diese Empfehlung befolgt werde\nund so eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei. Abweichungen von dieser Praxis seien willkürlich. Die Auffassung des Kammergerichts, ein besonders\nqualifizierter Verstoß gegen § 379 AO rechtfertige im Einzelfall die Abweichung von\nder allgemein empfohlenen Verwaltungspraxis, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, denn auch die besonders qualifizierte Verwirklichung eines Verkürzungstatbestandes stelle die sanktionsbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht in Frage.\n\n b) Der Berliner Senat sowie die Bundesregierung hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n  Das Bundesministerium der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Gesetzgeber habe durch die Ermöglichung der Selbstanzeige gemäß\n§§ 371 und 378 Abs. 3 AO unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme vom staatlichen Sanktionsanspruch gewährt, um den Eingang der nach dem Gesetz geschuldeten Steuerzahlungen zu sichern. Die Aufdeckung eines bloßen Gefährdungstatbestandes im Sinne des § 379 AO könne demgegenüber nicht zu einer unmittelbaren\nMehrung der Staatseinnahmen führen, so daß der fiskalische Grund für ein Absehen\nvon der Verfolgung hier nicht vorliege. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nentfalle bei einer wirksamen Selbstanzeige nach §§ 371 oder 378 Abs. 3 AO auch die\nVerfolgbarkeit der Ordnungswidrigkeit gemäß § 379 AO nicht. Wie in vergleichbaren\nFällen des allgemeinen Strafrechts wirke sich die tätige Reue nur auf das Verletzungsdelikt, nicht auch auf das vorgelagerte subsidiäre Gefährdungsdelikt aus. Dies\nstehe der Anreizwirkung einer steuerrechtlichen Selbstanzeige nicht entgegen, denn\ndie mögliche maximale Geldbuße von 10.000,-- DM gemäß § 379 AO falle gegenüber der Strafdrohung des § 370 AO, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, oder\nauch gegenüber dem bis zu 100.000,-- DM reichenden Bußgeldrahmen des § 378\nAO, nicht erheblich ins Gewicht. Es sei hinsichtlich der Sonderheiten des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich, daß die Gerichte von Verfassungs wegen gehalten\ngewesen wären, das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gemäß § 47 OWiG einzustellen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den durch           8\nsie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung\nnicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg hat.\n\n1. Das Fehlen einer Vorschrift über tätige Reue in § 379 AO ist von Verfassungs        9\nwegen nicht zu beanstanden.\n\n\n\n                                         3/6\n\n  Der Gesetzgeber kann ein Verhalten, das er als sanktionswürdig erachtet, durch eine Strafrechts- oder Ordnungswidrigkeitennorm ahnden (vgl. BVerfGE 23, 113\n<124>; 50, 142 <166>). Dementsprechend ist es ihm auch nicht verwehrt, Straffreiheit für bestimmte Handlungen zu gewähren, einzelne Deliktsgruppen von einer generellen Regelung auszunehmen oder für bestimmte Tatbestände eine Sonderregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu überprüfen, ob der\nGesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Entscheidung in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen entspricht (BVerfGE 51, 60\n<74>). Das ist hier der Fall, insbesondere liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vor. Ein solcher käme allenfalls in Betracht (vgl.\nBVerfGE 50, 142 <166>), wenn ein Täter, der eine Steuerhinterziehung bereits vollendet hat, bei Selbstanzeige von Gesetzes wegen völlig sanktionsfrei bliebe, während derjenige, der bei ansonsten völlig gleichgelagertem Sachverhalt das Vorbereitungsstadium zur Zeit der Selbstanzeige nicht überschritten hat, ein Bußgeld zu\ngewärtigen hätte. Dem ist jedoch nicht so. Nach der in der Rechtsprechung einhelligen und in der Literatur herrschenden Auffassung (vgl. OLG Celle, MDR 1980, S. 77;\nBayObLG NJW 1981, S. 1055 <zu § 380 AO>; Brenner, StW 1981, S. 147 <148 ff.>;\nDörn, wistra 1995, S. 7 <9>; Klos, NJW 1996, S. 2336 <2340>; Mösbauer, wistra\n1991, S. 41 <46>; Rüping in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO - FGO: Kommentar,\n10. Aufl., § 379 AO Rn. 98; Scheurmann-Kettner in: Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., Rn. 4\nvor § 379; Schwarz, AO, 71. Lfg 1995, § 379 Rn. 22), die auch den angegriffenen\nEntscheidungen zugrundeliegt, kommt die Bußgeldnorm in beiden Fällen gleichermaßen zur Anwendung. Nach den allgemeinen Regeln der Gesetzeskonkurrenz lebe\nnämlich der subsidiäre Gefährdungstatbestand wieder auf, wenn hinsichtlich des\nVerletzungsdelikts ein Strafaufhebungsgrund greife. Gegen diese Auslegung ist von\nVerfassungs wegen nichts einzuwenden. Sie führt genausowenig zu einer Ungleichbehandlung wie die Auffassung der Mindermeinung, wonach bei einer den Anforderungen entsprechenden Selbstanzeige die Steuergefährdung in keinem Fall verfolgbar bleibe (vgl. etwa Kohlmann, Steuerstrafrecht, 23. Lfg 1995, § 379 Rn. 74; Vogler\nin: Festschrift Bockelmann, 1979, S. 715 <727>). Die Prüfung, welche dieser Auffassungen nach der einfachen Gesetzeslage vorzugswürdig ist, ist alleine Aufgabe der\nFachgerichte, das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht zu beurteilen.\n\n2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte im vorliegenden         11\nFall ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n Die Gerichte haben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa       12\nschematisch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 OWiG davon abhängig machen, welches Stadium die Tat zur Zeit der Selbstanzeige erreicht hat, sondern daß\nsie eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vornehmen. Eine solche Anwendung des § 47 OWiG wird Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Die Erwägungen, aufgrund derer die Gerichte eine die Einstellung ausschließende Bedeutung der\n\n\n\n                                          4/6\n\nOrdnungswidrigkeit angenommen haben, sind nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr\nals die Mahnfunktion eines Bußgelds nach der AO gegenüber einem den Beruf des\nSteuerberaters ausübenden Betroffenen besonders hoch anzusetzen ist und die Motivation des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben darin bestand, die\nGrundpfandgläubiger über den tatsächlichen Erlös aus dem Grundstücksverkauf zu\ntäuschen und sie dadurch zu schädigen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             13\n\n               Limbach                  Kruis            Winter\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Juli 1997 - 2 BvR 997/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1997 - 2 BvR 997/92 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19970711_2bvr099792.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970711.2bvr099792\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/07/rk19970711_2bvr099792.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-07-11/2-bvr-997-92","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/07/rk19970711_2bvr099792.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/07/rk19970711_2bvr099792.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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