{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970530.1bvr020096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1997-05-30","aktenzeichen":"1 BvR 200/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 200/96 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau P...\n\n-\n    gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main\n          vom 19. Dezember 1995 - 2-17 S 323/95 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Seidl,\n                                 den Richter Grimm\n                                 und die Richterin Haas\n\nam 30. Mai 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1995 - 2-17\nS 323/95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\nDas Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die         1\nAblehnung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung.\n\n  1. Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht Königstein eine Räumungsklage          2\nder Beschwerdeführerin mit einem ihrem Bevollmächtigten am 28. August 1995 zugestellten Urteil ab. Die Beschwerdeführerin legte hiergegen Berufung ein, die beim\nLandgericht Frankfurt am Main am 21. September 1995 per Telefax und am 25. September 1995 auf dem Postweg einging. Das Landgericht teilte dem Bevollmächtigten\nder Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 mit, die Berufungsschrift\n\n\n\n                                         1/5\n\nsei am 25. September 1995 eingegangen. Der Bevollmächtigte begründete die Berufung mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1995, der dem Landgericht am selben Tage per\nTelefax übermittelt wurde und am 25. Oktober 1995 mit normaler Post dort einging.\n\n Daraufhin teilte das Landgericht dem Bevollmächtigten mit, die Berufung dürfte wegen verspätet eingereichter Berufungsbegründung unzulässig sein. Die Begründungsfrist sei durch die Übermittlung der Berufungsschrift am 21. September 1995 in\nGang gesetzt worden und daher am Montag, dem 23. Oktober 1995, abgelaufen.\n\n  Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht, ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und führte dazu aus:\n\n  Sie stelle den Wiedereinsetzungsantrag nur vorsorglich, da die Berufungsbegründungsfrist gar nicht versäumt sei. Die Fernkopie der Berufungsschrift habe ausweislich des darauf angebrachten handschriftlichen Hinweises \"Original folgt per Post\"\nnur dem Zweck gedient, die Berufungsfrist auch für den Fall zu wahren, daß das Originalschriftstück durch einen verzögerten Postlauf aufgehalten werde. In gleicher\nWeise habe die Geschäftsstelle des Gerichts den handschriftlichen Zusatz verstanden, wie sich aus der Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift am 25. September 1995 ergebe.\n\n Sollte die Begründungsfrist dennoch versäumt sein, habe sie dies jedenfalls nicht zu    6\nvertreten. Die Mitarbeiter ihres Bevollmächtigten hätten die notwendigen Fristen bei\nÜbermittlung der Berufungsschrift per Telefax notiert und dabei als Fristbeginn den\nTag der Absendung angesetzt; gleichzeitig hätten sie eine Vorfrist für den 16. Oktober 1995 notiert. Als die Akte dem Bevollmächtigten an diesem Tag vorgelegt worden\nsei, habe er die Nachricht des Landgerichts vom 4. Oktober 1995 festgestellt und seinen Zeitplan hierauf eingerichtet.\n\n  Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angegriffenen Beschluß zurück. Im Hinblick auf die korrekten Eintragungen in seinem Fristenkalender\nhabe sich der Bevollmächtigte nicht auf die Richtigkeit der Fristangabe in der Mitteilung der Geschäftsstelle des Landgerichts verlassen dürfen. Auf offensichtlich unrichtige Mitteilungen dürfe niemand vertrauen. Der Bevollmächtigte hätte nach den ihm\nbekannten bzw. für ihn ersichtlichen Umständen leicht erkennen können, daß sich\ndie gerichtliche Mitteilung vom 4. Oktober 1995 nur auf den Eingang des mit der Post\nübersandten Originalschriftsatzes habe beziehen können.\n\n Mit Beschluß vom 23. Januar 1996 verwarf das Landgericht die Berufung.                  8\n\n 2. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde, die sich allein gegen      9\ndie Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, rügt die Beschwerdeführerin\nallgemein die Verletzung von Grundrechten und verweist insbesondere auf Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Daraus folge der Grundsatz,\ndaß Risiken und Unsicherheiten aus der Sphäre des Gerichts nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürften.\n\n\n\n                                          2/5\n\n 3. Die Hessische Staatskanzlei und die Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten            10\nGelegenheit zur Stellungnahme. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.\n\n                                           II.\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts                11\nist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben, denn\nder Beschluß verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird.\n\n  1. Die Gerichte sind danach gehalten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Bei der Auslegung und Anwendung\nder Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen sie die Anforderungen an das, was der Betroffene zur Fristwahrung veranlaßt haben muß, nicht\nüberspannen (BVerfGE 69, 381 <385>; 88, 118 <123 ff.>).\n\n  2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die angegriffene Entscheidung              13\nnicht gerecht. Mit der Erwägung, der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin\nhätte sich nicht auf die Richtigkeit der Zeitangabe in der Mitteilung der Geschäftsstelle über den Berufungseingang verlassen dürfen, stellt das Landgericht übersteigerte\nAnforderungen an seine Sorgfaltspflicht.\n\n  Inwieweit der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die gerichtliche Eingangsbestätigung auf    14\nFehler und Unstimmigkeiten zu überprüfen, braucht anläßlich des vorliegenden Falles nicht abschließend geklärt zu werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob\nund gegebenenfalls unter welchen Umständen ihm mangelnde Sorgfalt vorgeworfen\nwerden kann, wenn er sich auf eine Mitteilung verläßt, die ihm einen vom Sendedatum abweichenden Eingang des allein per Telefax übermittelten Schriftsatzes bestätigt (verneinend BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S.\n711 f. für den Fall, daß sich der Anwalt erst anhand seiner Akte Kenntnis vom Absendedatum und Absendemittel verschaffen müßte).\n\n  Der Ausgangsfall liegt aber anders, denn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat die Berufungsschrift nicht nur per Telefax, sondern auch auf dem Postweg\nan das Gericht übermittelt. Selbst wenn man mit dem Landgericht annimmt, aufgrund\nseiner Kenntis der gewählten Übersendungsarten hätte sich dem Bevollmächtigten\nder Schluß aufdrängen müssen, daß die gerichtliche Mitteilung nur das Eingangsdatum des mit der Post übersandten Originalschriftsatzes betreffen konnte, folgt daraus\nunter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur rechtzeitigen Berufungsbegründung bei mehrfacher Berufungseinlegung kein Sorgfaltspflichtverstoß.\n\n Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, daß eine mehrfache Berufungseinlegung vorliege, wenn zunächst zulässigerweise per Telefax Berufung eingelegt und\n\n\n                                           3/5\n\ninnerhalb der Berufungsfrist auch das Original der Berufungsschrift bei Gericht eingereicht werde (vgl. BGH, NJW 1993, S. 3141). Die wiederholte Einlegung sei solange\nwirkungslos, bis der erste Einlegungsakt wegen Versäumung der durch ihn in Lauf\ngesetzten Berufungsbegründungsfrist seine Wirkung verliere. Von diesem Zeitpunkt\nab erlange der zweite Einlegungsakt selbständige Bedeutung mit der Folge, daß die\nBegründungsfrist sich nunmehr nach seinem Eingang bei Gericht berechne.\n\n Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich damit          17\nrechnen, daß seine Berufungsbegründung auch dann noch als fristgerecht anerkannt\nwird, wenn sie nur die vom zweiten Einlegungsakt aus berechnete Frist zu wahren\nvermag. Eine Ausnahme ist allein in Betracht zu ziehen, sofern ihm eine abweichende Rechtsprechung des angerufenen Gerichts bekannt sein muß. Dafür fehlen bezogen auf den Ausgangsfall aber jegliche Anhaltspunkte; das gerichtliche Mitteilungsschreiben vom 4. Oktober 1995 stellte auf den Zeitpunkt der auf dem Postweg\nbewirkten Berufungseinlegung ab und sprach deshalb sogar gegen die Annahme,\ndaß das Landgericht die Begründungsfrist nach dem ersten Übermittlungsakt bestimmen werde.\n\n  Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Überlegung, daß dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nmehrfachen Berufungseinlegung durch Übermittlung per Telefax und Einreichung\ndes Originals offenbar ebensowenig geläufig war wie dem Landgericht selbst. Er ist\nnach seinen glaubhaften Darlegungen im Wiedereinsetzungsgesuch und in der Verfassungsbeschwerdeschrift davon ausgegangen, die Begründungsfrist bemesse sich\nhier nach dem - rechtzeitigen - Eingang des Originals der Berufungsschrift. Daß er zu\ndiesem Ergebnis aus anderen Erwägungen als der Bundesgerichtshof gelangt ist,\nstellt die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auf die Maßgeblichkeit des ihm vom\nGericht angegebenen, auf die Einreichung des Originals bezogenen Eingangsdatums nicht in Frage.\n\n  3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei verfassungsgemäßer Rechtsanwendung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt, ist der angegriffene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.          20\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n                 Grimm                   Haas                  Seidl\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Mai 1997 - 1 BvR 200/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 1997\n                - 1 BvR 200/96 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19970530_1bvr020096.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970530.1bvr020096\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-05-30/1-bvr-200-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-05-30/1-bvr-200-96","retrieved":"2026-07-10 10:41:44.365741+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-05-30/1-bvr-200-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1997-05-30","dockets":["1 BvR 200/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970530.1bvr020096","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970530.1bvr020096"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.05.1997 – 1 BvR 200/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-05-30/1-bvr-200-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. 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