{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970428.1bvr076597","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1997-04-28","aktenzeichen":"1 BvR 765/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 765/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder G. AG & Co. KG, vertreten durch die D. AG, diese vertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Senfft und\n                   Partner, Schlüterstraße 6, Hamburg -\n   gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n         Hamburg vom 18. Februar 1997 - 7 U 136/96 -\n\nund Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Grimm,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 28. April 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n1. In der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitschrift \"S.\" erschien am 11. Juli    1\n1991 ein Bericht über eine aufsehenerregende Mordtat, die mehrere Jugendliche im\nMärz desselben Jahres verübt hatten. Darin wurde geschildert, daß einer der Täter\njahrelang von seinem leiblichen Vater, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, sexuell\nmißbraucht worden sei. Der Bericht beruhte auf Angaben des Sohnes bei dessen\nVernehmung sowie einem Teilgeständnis des Klägers. Ferner war die Rede von sexuellen Handlungen des Klägers an einem Freund seines Sohnes und einem Jungen der Fußballmannschaft, die er trainiert hatte. Am 24. Juli 1991 verlangte der\nKläger von der Beschwerdeführerin den Abdruck einer Gegendarstellung, den diese\nmit Schreiben vom 6. August 1991 ablehnte. Sie erklärte sich aber bereit, im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens darüber auf Wunsch des\nKlägers zu berichten.\n\n In dem gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens eingeleiteten Strafverfahren we-        2\n\n\n\n                                         1/6\n\ngen sexuellen Mißbrauchs von Kindern widerrief dieser sein Geständnis. Sein Sohn\nsagte als Zeuge aus, seine Angaben im Ermittlungsverfahren hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Am 19. August 1993 wurde der Kläger freigesprochen. Das Strafgericht führte aus, daß die vorhandenen Beweise nicht ausgereicht hätten, es von\nder Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen. Allerdings sei der Verdacht nicht\nausgeräumt. Am 12. Oktober 1994 unterrichtete der Kläger die Beschwerdeführerin\nvom Ausgang des Strafverfahrens und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Veröffentlichung einer Richtigstellung und zur Zahlung von Schmerzensgeld auf. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab.\n\n2. Mit einer am 16. Februar 1996 erhobenen Zivilklage verlangte der Kläger von der     3\nBeschwerdeführerin Unterlassung der Behauptung, er habe sexuelle Kontakte mit\nseinem Sohn oder anderen Kindern gehabt, ferner die Meldung, daß er vom Vorwurf des Mißbrauchs seines Sohnes freigesprochen worden sei, sowie die Zahlung\nvon Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin auch den\nmateriellen Schaden, der ihm durch den Bericht entstanden sei, zu ersetzen habe.\n\n  Das Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte es         4\naus, die Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien, falls sie bestanden haben sollten, verjährt. Sie unterlägen\nder dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB. Diese Frist sei mit der Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung in Lauf gesetzt worden. Der Anspruch auf\nAbdruck einer ergänzenden Meldung bestehe nicht. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6.\nAugust 1991 ein bedingtes Angebot zum Abdruck einer solchen Meldung sehen wolle, so habe es der Kläger an der zur Annahme erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen. Aus der Natur des Anspruchs auf ergänzende Berichterstattung folge, daß diese\nzeitnah zu dem entsprechenden Ereignis verlangt werden müsse. Der Kläger habe\naber mehr als ein Jahr verstreichen lassen, ehe er die Beschwerdeführerin von dem\nFreispruch unterrichtete. Auch ein gesetzlicher Anspruch stehe dem Kläger nicht zu.\nZwar komme ein solcher grundsätzlich in Betracht, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGH, NJW 1972, S. 431). Hier fehle es aber an dem für den äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlichen Berichtigungs- bzw. Ergänzungsinteresse, weil der Kläger durch sein Zuwarten selbst zu erkennen gegeben\nhabe, daß die Rufbeeinträchtigung nicht mehr bestehe.\n\n  Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil   5\naufgehoben und die Beschwerdeführerin verurteilt, in der nächsten nach Rechtskraft\ndes Urteils noch nicht für den Druck abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift \"S.\"\nfolgende ergänzende Meldung abzudrucken:\n\nIn der Ausgabe 29/91 vom 11.7.1991 berichtete \"S.\" über den Mord an zwei Ehepaaren aus dem hessischen Wetteraukreis. Um das Umfeld des jugendlichen Täters\nzu beleuchten, berichtete \"S.\" ferner über dessen Vater Horst B. \"S.\" erwähnte ferner, daß die Staatsanwaltschaft gegen Horst B. wegen des Vorwurfs des sexuellen\n\n\n\n                                         2/6\n\nMißbrauchs gegenüber seinem Sohn ermittelt. Horst B. wurde in der Zwischenzeit\nvon diesen Vorwürfen durch das Landgericht Gießen rechtskräftig freigesprochen\n(AZ.: 7 Js 5704.6/91 JK Kls).\n\n Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.                                           7\n\n  Zur Begründung wird ausgeführt: Die Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien zu Recht abgelehnt worden.\nSoweit das Verhalten des Klägers zu seinem Sohn betroffen sei, fehle es an einem\nrechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, da es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt habe. Soweit es um sexuelle Kontakte mit anderen gegangen sei, seien die Ansprüche verjährt. Dagegen habe der Kläger einen Anspruch auf Abdruck der ergänzenden Meldung über den Freispruch. Der Anspruch\nlasse sich allerdings nicht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. August\n1991 herleiten. Falls darin ein Angebot zum Abdruck einer ergänzenden Meldung gelegen haben sollte, sei es vom Kläger nicht rechtswirksam angenommen worden. Die\nBeschwerdeführerin habe mehr als ein Jahr nach dem Freispruch nicht mehr mit der\nAnnahme rechnen müssen (§ 147 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ergebe sich aber aus\n§ 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog. Auch die zunächst berechtigte Berichterstattung über eine Straftat könne zu einer fortwährenden rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führen, wenn der Betroffene später freigesprochen werde, ohne daß eine entsprechende Meldung erfolge. Die Beseitigung der\nBeeinträchtigung berühre allerdings die Pressefreiheit. Die deswegen erforderliche\nAbwägung ergebe hier aber, daß das seinerseits grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Der Abdruck der begehrten Mitteilung stelle weder nach Umfang noch Inhalt eine besondere Belastung für die Beschwerdeführerin dar, während die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe schwer\nwögen und die damit verbundene Herabsetzung seines Ansehens beträchtlich gewesen sei. Am Gewicht der Beeinträchtigung habe sich auch dadurch nichts geändert,\ndaß mehr als ein Jahr vergangen sei, bis der Kläger die Beschwerdeführerin zum Abdruck der Meldung aufforderte. Das Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung stehe dem nicht entgegen, denn die Erstmitteilung habe schon zum Zeitpunkt\ndes Freispruchs keine öffentliche Aufmerksamkeit mehr besessen. Es komme nur\ndarauf an, ob im Zeitpunkt der Durchsetzung des Anspruchs die Rufbeeinträchtigung\nnoch andauere. Die Grenze ergebe sich insoweit aus der Verjährungsfrist des § 852\nAbs. 1 BGB. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung genüge auch nicht eine eigene Erklärung des Klägers etwa in Form eines Leserbriefs, weil Eigenerklärungen an Glaubwürdigkeit hinter dem Abdruck einer redaktionellen Mitteilung zurückstünden.\n\n3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Pressefreiheit. Das Urteil des Oberlandesgerichts beschränke die Pressefreiheit, die \"eines der feinsten Grundrechte der Verfassung\" sei, erheblich. Der Eingriff sei verfassungswidrig. Für die Verpflichtung zum Abdruck einer\nergänzenden Meldung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Wolle man §§ 823,\n1004 BGB analog als ausreichende gesetzliche Grundlage ansehen, sei jedenfalls\n\n\n                                          3/6\n\ndas Gewicht der Pressefreiheit bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften verkannt worden. Die ursprüngliche Berichterstattung sei unstreitig rechtmäßig\ngewesen. Für ihre Richtigkeit sprächen auch nach dem Freispruch erhebliche Umstände, wie das Strafgericht selbst festgestellt habe. Daß sich der Kläger nach dem\nFreispruch fast drei Jahre bis zur Erhebung der Klage Zeit gelassen habe, lege den\nSchluß nahe, daß eine fortdauernde Rufschädigung nicht mehr bestehe. Auch objektiv fehle es aber an einem Berichtsinteresse, weil der Anlaßfall inzwischen weit\nzurückliege.\n\n Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag verbunden, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil bis zur Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.\n\n                                           II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die\nMaßstäbe für die Lösung eines Konflikts zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit\neinerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits sind in der Verfassungsrechtsprechung so weit geklärt, daß anhand dessen auch die Fragen, die der vorliegende Fall aufwirft, beantwortet werden können. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des\nGrundrechts der Pressefreiheit angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine\nAussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht hat Bedeutung und Tragweite dieses\nGrundrechts nicht grundlegend verkannt.\n\n  Die Entscheidung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin allerdings in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Dieses gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm\nverlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl.\nBVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 1183/90 - Werkszeitung). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis\naufnehmen will und was nicht. In dieses Recht greift die Verpflichtung zum Abdruck\neiner Meldung ein.\n\n Der Eingriff ist verfassungsrechtlich aber gerechtfertigt. Die Pressefreiheit genießt     13\nkeinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in\nden Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum\nSchutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch\n§§ 823, 1004 BGB analog, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat.\nAuslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann\nvom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts nicht hinreichend beachtet worden ist. Das ist hier nicht der Fall.\n\n Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht             14\n\n\n                                           4/6\n\nwie im übrigen auch das Landgericht in Anlehnung an den Bundesgerichtshof (BGHZ\n57, 325) aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB analog einen \"äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch\" entnommen hat, der selbständig neben dem an\nandere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und dann eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund\nspäterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderem Licht darstellt und die durch\ndie Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert.\n\n  Eine übermäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit liegt darin nicht. Das ergibt       15\nsich aus der Eigenart der Verdachtsberichterstattung. Einerseits könnte die Presse,\nwenn ihr jede Verdachtsberichterstattung untersagt wäre, ihre Informations- und Kontrollfunktion (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>) nicht ausreichend erfüllen. Andererseits\nbirgt eine Verdachtsberichterstattung stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich. Das\ngilt insbesondere beim Bericht über Vorfälle, die Gegenstand gerichtlicher Aufklärung\nwerden. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte\nden erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine ergänzende\nMitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.\n\n  Das Oberlandesgericht hat dieses Recht auch nicht zu weit ausgedehnt. Eine generelle Pflicht der Presse, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema\nbei neuen Entwicklungen fortzusetzen, hat es im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ, a.a.O.) ebenso abgelehnt wie eine Pflicht, selbst nachzuforschen, ob\nsich der Verdacht bewahrheitet hat oder nicht. Ferner hat es nicht verlangt, daß die\nBeschwerdeführerin von der anfänglichen Meldung abrückt, sondern nur die Mitteilung des nachträglich eingetretenen Freispruchs gefordert. Schließlich ist die Pflicht\nzur ergänzenden Berichterstattung an den Fortbestand der Persönlichkeitsbeeinträchtigung geknüpft worden. Verfassungsrechtlich läßt es sich auch nicht beanstanden, daß das Oberlandesgericht der Aktualität der ergänzenden Meldung kein durchschlagendes Gewicht beigemessen hat, weil der Anspruch bei der Dauer\ngerichtlicher Verfahren sonst in vielen Fällen scheitern müßte.\n\n  Die Frage, in der allein Landgericht und Oberlandesgericht voneinander abweichen,       17\nob die Beeinträchtigung andauerte oder ob aus dem Umstand, daß der Kläger zwischen dem Freispruch und seinem Verlangen auf ergänzende Meldung geraume Zeit\nverstreichen ließ, auf den Wegfall der Beeinträchtigung geschlossen werden kann,\nobliegt der Beurteilung durch die Zivilgerichte. Daß sich das Oberlandesgericht im\nGegensatz zum Landgericht bei der Beantwortung dieser Frage an der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB orientiert hat, läßt jedenfalls eine grundlegende Verkennung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen. Dasselbe gilt für die vom Oberlandesgericht angenommene Erforderlichkeit einer redaktionellen Meldung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     18\n\n                Grimm                 Haas                   Steiner\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. April 1997 - 1 BvR 765/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                28. April 1997 - 1 BvR 765/97 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19970428_1bvr076597.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970428.1bvr076597\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-28/1-bvr-765-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-28/1-bvr-765-97","retrieved":"2026-07-10 10:41:42.053548+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1997-04-28/1-bvr-765-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1997-04-28","dockets":["1 BvR 765/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970428.1bvr076597","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970428.1bvr076597"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.04.1997 – 1 BvR 765/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1997-04-28/1-bvr-765-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/852","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"852","label":"§ 852 BGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"BGB/147","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"147","label":"§ 147 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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